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BGH · IV ZR 89/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 89/94

Auf Antrag der Klägerin wird ihre Beschwer durch das Urteil des 14. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin außer mit dem Antrag auf Zahlung von 10.162,84 DM mit dem Antrag auf Feststellung unterlegen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 13. August 1992 ein Krankentagegeld in Höhe von täglich 111 DM zu bezahlen, solange sie zu 100% erwerbsunfähig und keine Herabsetzung des Krankentagegeldes erfolgt sei. Im Streitwertbeschluß ist für die Berufung der Klägerin der gleiche Betrag angenommen und ausgeführt, daß der Feststellungsantrag gemäß § 3 ZPO auf 43.068 DM zu schätzen sei. Auf Antrag der Klägerin ist die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen (vgl. Auch wenn der Feststellungs-Abzug berücksichtigt wird, liegt angesichts des Anfangszeitpunkts August oder September 1992 und der bisherigen Dauer des Rechtsstreits hier auf der Hand, daß allein die Abweisung des Feststellungsantrages die Klägerin mit über 60.000 DM beschwert. Darin begehrt die Klägerin aber Feststellung für einen unbegrenzten Zeitraum; von einem Arbeitsversuch ist nicht die Rede. Daß es im Antrag heißt "solange die Klägerin zu 100% erwerbsunfähig ist und keine Herabsetzung des Krankentagegeldes erfolgt ist", be-deutet keine Einschränkung.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
FeststellungArbeitsversuchKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 89/94
vom 29. Juni 1994 in dem Rechtsstreit
 der Kayffrau Elke
 Dr. -M<
I-Straße 6,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die	Krankenversicherung	a.G.,	vertreten	durch	den
 Vorstand, J^H^-S^MBr-Straße 3, D<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. legen, EflH|Bstr.
und Kol
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno
 am 29. Juni 1994
beschlossen:
Auf Antrag der Klägerin wird ihre Beschwer durch das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1993 auf mehr als 60.000 DM heraufgesetzt.
Gründe:
Im Berufungsverfahren ist die Klägerin außer mit dem Antrag auf Zahlung von 10.162,84 DM mit dem Antrag auf Feststellung unterlegen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 13. August 1992 ein Krankentagegeld in Höhe von täglich 111 DM zu bezahlen, solange sie zu 100% erwerbsunfähig und keine Herabsetzung des Krankentagegeldes erfolgt sei. Das Berufungsurteil hat ihre Beschwer auf insgesamt 53.230 DM festgesetzt. Im Streitwertbeschluß ist für die Berufung der Klägerin der gleiche Betrag angenommen und ausgeführt, daß der Feststellungsantrag gemäß § 3 ZPO auf 43.068 DM zu schätzen sei. Weil bis Mitte September 1992 das Tagegeld beziffert verlangt werde, bestimme dieser Zeitpunkt den Anfang des Feststellungsbegehrens. Als Endzeitpunkt sei Mitte Januar 1994 anzusetzen, weil nur über den Zeitraum ent-
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schieden sei, in dem die Klägerin keinen Arbeitsversuch unternommen habe, sie nun aber Anfang 1994 einen Arbeitsversuch unternehmen wolle. Von demnach 485 Tagen zu 111 DM sei der Feststellung wegen ein Abzug von 20% zu machen.
Auf Antrag der Klägerin ist die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen (vgl. § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Berufungsurteil verkennt den Umfang des Feststellungsbegehrens.
Bei einem Krankentagegeld von 111 DM macht ein Monatsbetrag 3.330 DM und ein einziger Jahresbetrag schon fast 40.000 DM aus. Auch wenn der Feststellungs-Abzug berücksichtigt wird, liegt angesichts des Anfangszeitpunkts August oder September 1992 und der bisherigen Dauer des Rechtsstreits hier auf der Hand, daß allein die Abweisung des Feststellungsantrages die Klägerin mit über 60.000 DM beschwert. Zu Unrecht nimmt nämlich das Oberlandesgericht den beabsichtigten Arbeitsversuch als Endzeitpunkt. Maßgeblich ist die Fassung des Antrages. Darin begehrt die Klägerin aber Feststellung für einen unbegrenzten Zeitraum; von einem Arbeitsversuch ist nicht die Rede. Daß es im Antrag heißt "solange die Klägerin zu 100% erwerbsunfähig ist und
 keine Herabsetzung des Krankentagegeldes erfolgt ist", be-deutet keine Einschränkung. Diese Formulierung soll offensichtlich lediglich das Vorliegen der bedingungsmäßigen Voraussetzungen für die Krankentagegeldzahlungen (§ 1 Abs. 3 MBKT 78) kennzeichnen.
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs