Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr., Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Das Landgericht hat auf den von der Klägerin in Höhe von insgesamt 49.395 DM gestellten Zahlungsantrag hin ihr 39.232,16 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Wert der Beschwer für die Klägerin hat das Berufungsgericht auf 53.230 DM festgesetzt und dabei seinem Streitwertbeschluß folgend den Wert des Feststellungsantrages auf 43.068 DM geschätzt. Von der Darstellung des Tatbestandes hat es daraufhin gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Das Berufungsurteil hat von der Möglichkeit des § 543 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Einer Rüge des Revisionsführers bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 22.9.1992 - VI ZR 4/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 8). Ausnahmen von diesem Grundsatz kann es nur dann geben, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 20.1.1983 - VII ZR 210/81 - NJW 1983, 1901 = LM BGB § 212 Nr. 5 unter I m.w.N.). In solchen Einzelfällen kann das Ziel der Revisionsinstanz, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen (§ 561 ZPO), erreicht werden durch den für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Tatbestandsteil der Entscheidungsgründe. Eine klare Einordnung des mit der Berufung gestellten Begehrens ist aber unverzichtbar (BGH, Urteile vom 12.5.1989 V ZR 128/88 - und vom 25.4.1991 - I ZR 232/89 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 5 und 7). Weiter wird mit der Revision nicht nur eine auf einen abgrenzbaren Teil des Sachverhalts bezogene einzelne Rechtsfrage zur Nachprüfung gestellt. tragfähigen Boden, wenn nicht geklärt ist, ob das Gutachten seinerseits auf rechtlich einwandfrei für maßgeblich gehaltenen tatsächlichen Voraussetzungen beruht, und ob den Behauptungen der Parteien zu dem Vorliegen oder Nichtvorliegen solcher Voraussetzungen nachgegangen worden ist. Gewichtig erscheinen beispielsweise die Darlegungen der Revision dazu, ob der Arbeitsversuch möglich war und entscheidend sein durfte, weiter, daß die Klägerin keine Gelegenheit zu dem Arbeitsversuch bekommen hat, und daß der Sachverständige trotz ihres Antrages nicht gehört worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF 06% 2S IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 89/94 URTEIL Verkündet am: 28. Juni 1995 Dietz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Elke Sl V, Dr.-MflBHP-Straße 0,. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. - gegen die SflH Vorstand, I Krankenversicherung a.G., j^H-sflHp-StraßeB, D vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Q8 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr., Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1995 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M®-■■ mit dem Sitz in A^|| vom 23. Dezember 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung. Das vereinbarte Krankentagegeld beträgt 111 DM. Das Landgericht hat auf den von der Klägerin in Höhe von insgesamt 49.395 DM gestellten Zahlungsantrag hin ihr 39.232,16 DM zugesprochen. Von dem in diesem Urteil für die Krankheitszeit bis zu dem 31. Juli 1992 errechneten Betrag von 44.067 DM waren allerdings zwei von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Beträge von 3.620,64 DM und 3 1.214,20 DM abgezogen. Den anscheinend für die Folgezeit gestellten Feststellungsantrag hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die Verurteilung der Beklag-ten zur Zahlung von weiteren 10.162,84 DM sowie die Feststellung erstrebt, daß die Beklagte ab 13. August 1992 Krankentagegeld zu zahlen habe. Der Zahlungsantrag setzt sich zusammen aus den beiden Aufrechnungsbeträgen und weiterem Krankentagegeld. Den Wert der Beschwer für die Klägerin hat das Berufungsgericht auf 53.230 DM festgesetzt und dabei seinem Streitwertbeschluß folgend den Wert des Feststellungsantrages auf 43.068 DM geschätzt. Von der Darstellung des Tatbestandes hat es daraufhin gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluß vom 29. Juni 1994 die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festgesetzt. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsurteil hat von der Möglichkeit des § 543 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Das geschah von seinem Standpunkt aus zu recht, weil danach die Beschwer nicht die Revisions- 28 -A - summe erreichte. In Wirklichkeit aber war das angefochtene Urteil revisibel. Das zeigt der Senatsbeschluß vom 29. Juni 1994. Demgemäß gilt § 543 Abs. 2 ZPO. Danach enthält ein revisibles Urteil eine gedrängte Darstellung des Sachund Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien. Ein Berufungsurteil ohne Tatbestand muß grundsätzlich aufgehoben werden (BGHZ 73, 248, 251f., dazu Anm. Weber LM ZPO § 543 Nr. 1; Senatsurteil vom 27.5.1981 - IVa ZR 55/80 - LM ZPO § 561 Nr. 47 = NJW 1981, 1848 unter II). Einer Rüge des Revisionsführers bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 22.9.1992 - VI ZR 4/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 8). Ausnahmen von diesem Grundsatz kann es nur dann geben, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 20.1.1983 - VII ZR 210/81 - NJW 1983, 1901 = LM BGB § 212 Nr. 5 unter I m.w.N.). In solchen Einzelfällen kann das Ziel der Revisionsinstanz, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen (§ 561 ZPO), erreicht werden durch den für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Tatbestandsteil der Entscheidungsgründe. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es fehlt schon an der gemäß § 313 Abs. 2 erforderlichen vollständigen Wiedergabe der gestellten Anträge. Insoweit bestehen hier Unklarheiten. Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang Zinsen verlangt werden und an welche möglicherweise einschränkenden 5 Voraussetzungen das Feststellungsbegehren geknüpft wird. Unklar bleibt insbesondere, ob der in die Berufungsinstanz gelangte Zahlungsantrag das Krankentagegeld vom 1. August bis zu dem 13. September - so Seite 5 Abs. 2 Zeile 4 des angefochtenen Urteils - oder aber bis zu dem 17. September 1992 - so Seite 4 Abs. 2 Zeile 5 und Seite 6 Zeile 5 - umfaßt. Eine klare Einordnung des mit der Berufung gestellten Begehrens ist aber unverzichtbar (BGH, Urteile vom 12.5.1989 V ZR 128/88 - und vom 25.4.1991 - I ZR 232/89 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 5 und 7). Weiter wird mit der Revision nicht nur eine auf einen abgrenzbaren Teil des Sachverhalts bezogene einzelne Rechtsfrage zur Nachprüfung gestellt. Vielmehr wird das Urteil in allen Einzelpunkten mit verschiedenen Argumenten angegriffen, die regelmäßig auf die zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse verweisen. Weil diese aber mangels Tatbestand kaum einmal erkennbar werden, kann das Ziel der Nachprüfung nicht erreicht werden. So ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die zur Aufrechnung gestellten beiden Gegenforderungen bestehen, und ob die Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen. Die entscheidenden Mängel aber sind, daß die dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen dem Berufungsurteil ebensowenig entnommen werden können wie der Vortrag der Parteien dazu. Darum ist nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen, von welchem Zeitpunkt an bis zu welchem Endzeitpunkt Krankentagegeld gezahlt werden muß. Die Ausführungen im Berufungsurteil zur Maßgeblichkeit des Sachverständigengutachtens haben keinen 23 tragfähigen Boden, wenn nicht geklärt ist, ob das Gutachten seinerseits auf rechtlich einwandfrei für maßgeblich gehaltenen tatsächlichen Voraussetzungen beruht, und ob den Behauptungen der Parteien zu dem Vorliegen oder Nichtvorliegen solcher Voraussetzungen nachgegangen worden ist. Dazu enthalten die Revisionsbegründung und die Revisionserwiderung umfangreiche Ausführungen. Gewichtig erscheinen beispielsweise die Darlegungen der Revision dazu, ob der Arbeitsversuch möglich war und entscheidend sein durfte, weiter, daß die Klägerin keine Gelegenheit zu dem Arbeitsversuch bekommen hat, und daß der Sachverständige trotz ihres Antrages nicht gehört worden ist. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert