* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstcnberg, V/ilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestands Der am 1929 geborene jüdische Kläger ist nach seiner Darstellung zusammen mit einer damals vierjährigen Schwester im Frühjahr 1942 auf dem Hof einer polnischen Bäuerin in der Gegend von Heu-Sandez untergebracht worden und dort bis zu dem Kriegsende verblieben. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger vom. Das angefochtene Urteil, das vor der Änderung des § 47 BEG durch das Schlußgesetz ergangen ist, führt darüber aus, der Kläger sei von der Bäuerin nicht etwa schlecht behandelt worden. Die Unterbringung in einem Bretterverschläge 3ei zwar unzulänglich, aber schon deshalb nicht menschenunwürdig gewesen, weil der Kläger sich darin nicht stets habe aufzuhalten brauchen, sondern auf dem Hofe habe bev/egen können. Das angefoch-tene Urteil läßt nicht erkennen, ob der Berufungsrichter in diesem Zusammenhänge der unzulänglichen Unterbringung des Klägers die Bedeutung beigemessen hat, die ihr zukommt. Wenn sich daher die von Kläger gewählte und vom Berufungsurteil übernommene Charakterisierung des Aufenthaltsraumes als nBretter-verschlag" etwa mit dem allgemeinen Sprachgebrauch deckt, dann hat der Kläger menschenunwürdig im Sinne des § 47 BEG gelebt. Im Hinblick auf die Vermutung de3 § 47 Abs. 2 BEG stünde dem Kläger hiernach schon deswegen Entschädigung wegen Freiheitsschadens zu, weil im angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist, daß er in allen wesentlichen Beziehungen und insbesondere hinsichtlich seiner Unterbringung unter noch erträglichen Bedingungen gelebt hat. Da die Frage der Unterkunft jedoch wegen eines Rechtsirrtums nicht in genügender Weise geklärt worden ist, kann das beklagte Land nicht, wie vom Kläger beantragt, zur Leistung von Entschädigung verurteilt werden.

Zitierte Normen: § 47 BEG
LandmenschenunwürdigBerufungsgerichtBEGUnterkunftBedingungKlägerUnterbringung

Volltext der Entscheidung

2496 063
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
IV 2R 89/66	URTEIL
Verkündet am
5* Juli 1967 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Argentinien,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollnächtigter:
Rechtsanwalt
9
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br*

2

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstcnberg, V/ilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Hain) vom 23, April 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten ' Verhandlung und Entscheidung, auch über
 die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren^ ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Der am	1929 geborene jüdische Kläger ist
 nach seiner Darstellung zusammen mit einer damals vierjährigen Schwester im Frühjahr 1942 auf dem Hof einer polnischen Bäuerin in der Gegend von Heu-Sandez untergebracht worden und dort bis zu dem Kriegsende verblieben.
Er verlangt Entschädigung wegen Freiheitsschadens mit der Begründung, er habe in dieser Zeit unter einem fal-
 
sachen Namen und menschenunwürdigen Bedingungen gelebt t§ 47 BEG) •
Seine Klage war in beiden Instanzen erfolglos.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das beklagte Land zur Zahlung von 5*100,— DM zu verurteilen; das Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger vom. Frühjahr 1942 bis zu dem Kriegsende unter falschem Namen (und mit falschen Papieren) gelebt hat. Unter diesen Umständen wird nach § 47 Abs.
2 BEG nunmehr vermutet, daß er in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat. Diese Vermutung ist durch die Feststellungen des Berufungsurteils über die Lebensweise des Klägers nicht widerlegt.
Das angefochtene Urteil, das vor der Änderung des § 47 BEG durch das Schlußgesetz ergangen ist, führt darüber aus, der Kläger sei von der Bäuerin nicht etwa schlecht behandelt worden. Seine Verpflegung möge unzureichend gewesen sein, habe aber derjenigen der Bäuerin entsprochen. Die Unterbringung in einem Bretterverschläge 3ei zwar unzulänglich, aber schon deshalb nicht menschenunwürdig gewesen, weil der Kläger sich darin nicht stets habe aufzuhalten brauchen, sondern auf dem Hofe habe bev/egen können. Der Kläger habe zusammen mit seiner Schwester in guter Obhut und im Umgang mit wohlgesinnten Menschen gelebt.
- 4 ~
1
Mit Recht stellt hieintich äas Berufungsgericht auf die Erschwerungen und Belastungen ab, die nicht bereits notwendig mit dem leben unter falschem Namen und der Absicht verbunden waren, sich dem nationalsosialistischen Verfolger zu entziehen. Es ist auch geboten, die Lebensumstände des Verfolgten in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Doch ist dabei zu beachten, daß auch ein einzelner schwerwiegender Mangel den Verfolgten auf oder unterX die Stufe des Häftlings herabdrücken kann. Das angefoch-tene Urteil läßt nicht erkennen, ob der Berufungsrichter in diesem Zusammenhänge der unzulänglichen Unterbringung des Klägers die Bedeutung beigemessen hat, die ihr zukommt. Entscheidend ist jedenfalls nicht, ob sich der Kläger stets in seinem Verschlage aufzuhalten brauchte oder sich auch auf dem Hofe bewegen konnte.
Die Unterkunft, in der der Verfolgte die Nächte und einen Teil des Tages verbringt, kann sein Dasein durchaus in dem Grade bestimmen, daß es als menschenwürdig nicht mehr gelten darf. Das wird etwa der Pall sein, wenn sie nicht wetterfest oder nicht heizbar ist oder kein Aufrechtstehen oder keine Unterbringung der Habe erlaubt oder kein Tageslicht erhält oder nicht beleuchtet werden darf. Muß der Verfolgte mit einer Unterkunft vorliebnehmen, die auch die einfachen Bevölkerungskreise seines Aufenthaltslandes als ungenügend ablehnen würden, dann liegt es nahe, ein Leben unter dieser Bedingung als unwürdig zu werten. Wenn sich daher die von Kläger gewählte und vom Berufungsurteil übernommene Charakterisierung des Aufenthaltsraumes als nBretter-verschlag" etwa mit dem allgemeinen Sprachgebrauch deckt, dann hat der Kläger menschenunwürdig im Sinne des § 47 BEG gelebt.
 
Hinzu kommt, daß Kinder schon die Aussperrung von den Räumen, die die nichtverfolgten Personen ihrer Umwelt benutzen, und die Trennung von diesen Personen zur Nachtzeit, zu welcher Kinder in besonderem Maße der Geborgenheit bedürfen, nur schwer in ihre Vorstellungswelt werden einordnen können und sich nachts außerhalb der Hausgemeinschaft im allgemeinen besonders verlassen fühlen müssen. Es bedarf der Prüfung, ob auch unter diesem Gesichtspunkt die nächtliche Unterbringung, solange nicht auch die Mutter die Unterkunft teilte, das Leben des Klägers menschenunwürdig machte.
Im Hinblick auf die Vermutung de3 § 47 Abs. 2 BEG stünde dem Kläger hiernach schon deswegen Entschädigung wegen Freiheitsschadens zu, weil im angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist, daß er in allen wesentlichen Beziehungen und insbesondere hinsichtlich seiner Unterbringung unter noch erträglichen Bedingungen gelebt hat. Da die Frage der Unterkunft jedoch wegen eines Rechtsirrtums nicht in genügender Weise geklärt worden ist, kann das beklagte Land nicht, wie vom Kläger beantragt, zur Leistung von Entschädigung verurteilt werden. Die Sache ist vielmehr vor dem Berufungsgericht neu zu verhandeln.
Die Zurückverweisung ermöglicht gegebenenfalls zugleich die Klärung, wann der Aufenthaltsort des Klägers von der deutschen Besetzung frei geworden ist und wann der Kläger seine behelfsmäßige Unterkunft mit einer ausreichenden vertauschen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abo. 1
BEG.
WUstenberg	Wilden	Dr.	Loev/enhoim
 Dr. Graf
 von der Mühlen