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BGH · IV ZR 89/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 89/63

Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger sum Ausgleich des Schadens, den er in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat, eine Rente gewährt, die nach den Versorgungsbezügen der Beamten des mittleren Dienstes berechnet worden ist. Io Das Berufungsgericht hat die für die Einreihung des .Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 83 Abs» 1, 76 Abs» 1 BEG, §§14 Abs» 3> 22 Abs, 2 der 3o DV-BEG) so ausgelegt, daß der Kläger einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt worden ist» Hach Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Berufsausbildung des Klägers für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ein besonderes Gewicht zu, weil der Kläger in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung keine nennenswerten Einkünfte erzielt hatte« Die W K fabrik mußte, wie in dem angefochtenen Urteil, dargelegt ist, in den Geschäftsjahren 1930 bis 1934 erhebliche Verluste ausweisen, so daß für eine Vergütung des Klägers als Mitinhaber des Unternehmens nichts übrig einnahmen von 600 EM jährlich ein» Bas Berufungsgericht hat unterstellt,daß die Berufsausbildung des Klägers der Vorbildung eines Beamten des gehobenen Bienstes entspricht, es hat aber den Kläger nur einem Beamten des mittleren Bienstes gleichgestellt, "weil die wirtschaftliche Stellung als-maßgebender Einreihungsfaktor" nach i-Ansicht des Berufungsgerichts auch in diesen Fällen "ihre, hier negative Bedeutung behält", wenn in den leisten drei Jahren, vor der Verfolgung nur geringfügige Einkünfte erzielt wurden,, Bie Berufsausbildung des Klägers hat es "nur auf der durch die wirtschaftliche Stellung schon bestimmten Grundlage" gewertet und dabei ausgesprochen, die Einreihung allein nach der Berufsausbildung widerspreche dem Gesetz,, Hierzu hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, daß•bei einer Einreihung allein; nach der Berufsausbildung fiktive Einkünfte, berücksichtigt vrürden, obwohl-feststehe, daß der Verfolgte sie nicht erreicht habe* berechnen ist (RzW 1958, 270 Nr« 35* 1961, 280 Nr« 34}« Aus diesem Grunde steht die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten als Einreihungsmerkmal nachden genannten Gesetzesbestimmungen im Vordergrund« In der Rechtsprechung des Senats ist aber schon mehrfach ausgesprochen worden, daß die Berufsausbildung des Verfolgten zu einer höheren Einstufung, als sie der wirtschaftlichen Stellung entspricht, führen muß, wenn die Berufsausbildung wesentlich über das hinausgeht, was für die von dem Verfolgten vor der Verfolgung eingenommene Stellung oder für einen Beamten dieser Stufe zu fordern ist« Durch die Verwendung der Berufsausbildung als eines Einreihungsmerkmals soll nach dem V/illen des Gesetzgebers vermieden werden, daß die Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung erheblich von der: Verleger leben« In diesen Fällen gibt, wie der Senat in der RzW 1961, 397-Nr» 31 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, das Durchschnittseinkommen des Verfolgten keine brauchbare und angemessene Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten» Dem kann auch nicht dadurch begegnet-,werden, wie das Werner in dem RzW 1961, 481 veröffentlichten Aufsatz vorschlägt, daß im Wege der Fortbildung des Rechts auf die Lebenshaltung des Verfolgten vor der Verfolgung abgestellt wird. Zu bemerken ist noch in diesem Zusammenhang, daß die nach § 18 der 3« DV-BErgG vorgeschriebene Beachtung der sozialen Stellung des Verfolgten in das BEG nicht übernommen worden ist» b) Fehlt es in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung an nennenswerten Einkünften, so muß auf die Berufsausbildung des Verfolgten zurückgegriffen werden, zu demal in diesen Fällen die Berufsausbildung meist wesentlich von der Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung - einfacher Bienst - abweicht„Bas hat der Senat schon in der zuletzt erwähnten Entscheidung gesagt. der Stellung des Klägers als Mitgesellschafter eines kleinen Unternehmens mit 5 bis 11 Beschäftigten ergibt, ist nicht allein ausschlaggebend, Bas Berufungsgericht hat übersehen, daß eine Einstufung in die Gruppe des gehobenen Dienstes auch, dann geboten sein kann, wenn die Berufsausbildung wesentlich über das hinausreicht, was für einen Beamten des mittleren Bienstes damals gefordert wurde (Rz\7 i960, 464 Nr, 29). 3o Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkte noch keine Peststellungen getroffen, sondern bisher nur unterstellt, daß der Kläger wie ein Beamter des gehobenen Dienstes ausgebildet worden sei„ Der Rechtsstreit, ist daher noch nicht zur Entscheidung reife Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdeno Ascher Baske Wüstenberg Maaß Wilden

Zitierte Normen: § 65 BEG
BeamteBerufsausbildungVerfolgungBerufungsgerichtVerfolgteKlägerStellungEinreihungwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BE Cr §§ 76 AhSo 1, 83 Abs. '1; 3» LV-BEG §§ H Abs, 3, 22 Abso 2
Ein Verfolgter, der in den letzten drei Jahren vor 33eginn der Verfolgung keine oder keine nennenswerten Einkünfte erzielt hat, ist grundsätzlich nach seiner Berufsausbildung in eine vergleichbare Beajntengruppe einzureiheno
BGH, Urto Vo 27» November 1963 - IV ZR 89/63 -
OLG Stuttgart LG Stuttgart
IVJ2Ii 82/63	'
Verkündet am	.	•
270 November 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des J'	B	7	S:	P	,
Avenue, C	,	USA,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigte:	1a	Rechtsanwalt Er«	in
■ 0
2. Rechtsanwalt in
 gegen
das land B a d e n - W ü r t t e m b e rg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzstraße 9?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IT, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Y/üstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des ?, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8o Februar 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kostender Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.
Von Rechts v/egen
 Tatbestandt
Der am	1895 in Esslingen am Neckar geborene
 Kläger, der früher J , P>	hieß,-war seit 1923:
einer der beiden Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft mit der Firma V/	H	fabrik	.
!<!_ F	in E	Die Gesellschaft befaßte
 sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lederhandschuhen« Der andere Gesellschafter v/är der Vater des Klägers, M	F	Jeder	der	beiden Gesell-
schafter war mit '50 Vo Ho am Gewinn und Verlust beteiligt« Heben seiner Tätigkeit für die Handschuhfabrik war.der Kläger Reisevertreter der Firma R	L	in	L
in S;	die u« a« Stoffhandschuhe herstellte. "
Infolge der gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen mußte der Kläger diese Tätigkeit aufgeben, er wunderte 1936 mit seiner Familie nach. Kalifornien aus.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger sum Ausgleich des Schadens, den er in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat, eine Rente gewährt, die nach den Versorgungsbezügen der Beamten des mittleren Dienstes berechnet worden ist. Für die Zeit vor dem 1« November 1953 hat er v. einen Jahresbetrag der Rente in.Höhe von 3 240 DM erhalten«
Mit der gegen diesen Bescheid der Entschädigungsbehörde gerichteten Klage begehrt der Kläger die nach den Versorgungsbezügen des Beamten des gehobenen Dienstes berechneten Entschädigungsleistungen.
- }
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt» Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision will der Kläger wiederum erreichen, daß die. ihm bewilligte Rente sowie der Jahresbetrag nach § 83 Abs» 3 BEG nach den Versorgungsbezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes berechnet werden»
Das beklagte Land hat mitgeteilt, daß es keinen Prozeßbevollmächtigten-bestellen und sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen werde»
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet» '
Io Das Berufungsgericht hat die für die Einreihung des .Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 83 Abs» 1, 76 Abs» 1 BEG, §§14 Abs» 3> 22 Abs, 2 der 3o DV-BEG) so ausgelegt, daß der Kläger einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt worden ist» Hach Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Berufsausbildung des Klägers für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ein besonderes Gewicht zu, weil der Kläger in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung keine nennenswerten Einkünfte erzielt hatte« Die W K	fabrik	mußte, wie in dem angefochtenen Urteil,
 dargelegt ist, in den Geschäftsjahren 1930 bis 1934 erhebliche Verluste ausweisen, so daß für eine Vergütung des Klägers als Mitinhaber des Unternehmens nichts übrig
 
blieb» Nach den Feststellungen des Berufungsrichters brachte ihm in diesen.drei Jahren vor Beginn der Verfolgung lediglich die Tätigkeit als Reisevertreter der Firma R	L	durchschnittliche	Provisions-	.
einnahmen von 600 EM jährlich ein» Bas Berufungsgericht hat unterstellt,daß die Berufsausbildung des Klägers der Vorbildung eines Beamten des gehobenen Bienstes entspricht, es hat aber den Kläger nur einem Beamten des mittleren Bienstes gleichgestellt, "weil die wirtschaftliche Stellung als-maßgebender Einreihungsfaktor" nach i-Ansicht des Berufungsgerichts auch in diesen Fällen "ihre, hier negative Bedeutung behält", wenn in den leisten drei Jahren, vor der Verfolgung nur geringfügige Einkünfte erzielt wurden,, Bie Berufsausbildung des Klägers hat es "nur auf der durch die wirtschaftliche Stellung schon bestimmten Grundlage" gewertet und dabei ausgesprochen, die Einreihung allein nach der Berufsausbildung widerspreche dem Gesetz,,
Hierzu hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, daß•bei einer Einreihung allein; nach der Berufsausbildung fiktive Einkünfte, berücksichtigt vrürden, obwohl-feststehe, daß der Verfolgte sie nicht erreicht habe*
2o a) Von diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist richtig, daß das vor der Verfolgung aus der Nutzung der Arbeitskraft verdiente Einkommen meist'deutlich erkennen . läßt, in welchem Maße der Verfolgte von der Verfolgung ira beruflichen Fortkommen betroffen woi’den ist, welchem vergleichbaren Beamten er auf Grund dieses Einkommens gleichzustellen und wie demgemäß die Höhe der Entschädigung und die Bauer des Entschädigungszeitraumes zu
 
berechnen ist (RzW 1958, 270 Nr« 35* 1961, 280 Nr« 34}« Aus diesem Grunde steht die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten als Einreihungsmerkmal nachden genannten Gesetzesbestimmungen im Vordergrund« In der Rechtsprechung des Senats ist aber schon mehrfach ausgesprochen worden, daß die Berufsausbildung des Verfolgten zu einer höheren Einstufung, als sie der wirtschaftlichen Stellung entspricht, führen muß, wenn die Berufsausbildung wesentlich über das hinausgeht, was für die von dem Verfolgten vor der Verfolgung eingenommene Stellung oder für einen Beamten dieser Stufe zu fordern ist«
Durch die Verwendung der Berufsausbildung als eines Einreihungsmerkmals soll nach dem V/illen des Gesetzgebers vermieden werden, daß die Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung erheblich von der:
.voht der Berufsausbildung abweicht« Dabei ist der Gesetzgeber ersichtlich von dem Gedanken'ausgegangen, daß jedenfalls im laufe der Zeit die Berufsausbildung auch die wirtschaftlichen Ergebnisse aus der Nutzung der
V-
Arbeitskraft weitgehend bestimmt, auch wenn sich das in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung nicht gezeigt hat« Ob ein der Berufsausbildung ent-sprechendes Einkommen wirklich erreicht worden wäre, ist nicht zu prüfen« Ein solches erhebliches Auseinander-gehen zwischen Berufsausbildung und dem wirtschaftlichen Erfolg einer beruflichen Tätigkeit ist nicht selten, derartige Abweichungen finden sich nicht nur bei gewerblichen Unternehmern, hei denen das Wirtschaftliche Risiko eine besondere Rolle spielen kann, sie sind auch nicht selten bei Angehörigen freier Berufe, bei Schriftstellern und.Künstlern anzutreffen« Man denke daran, daß Künstler*.; oder Schriftsteller oft mehrere Jahre hintereinander an einem größeren Werk arbeiten und in dieser Zeit von Ersparnissen oder Vorschüssen ihrer
 
Verleger leben« In diesen Fällen gibt, wie der Senat in der RzW 1961, 397-Nr» 31 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, das Durchschnittseinkommen des Verfolgten keine brauchbare und angemessene Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten»
Dem kann auch nicht dadurch begegnet-,werden, wie das Werner in dem RzW 1961, 481 veröffentlichten Aufsatz vorschlägt, daß im Wege der Fortbildung des Rechts auf die Lebenshaltung des Verfolgten vor der Verfolgung abgestellt wird. In dem Fall, der der RzW 1961, 397 Nr. 31 veröffentlichten Entscheidung zugrundelag, hatten gewerbliche Unternehmer ihre aufwendige Lebenshaltung trotz großer geschäftlicher Verluste nicht eingeschränkt, v/eil sie in der Lage waren, das Betriebsvermögen durch hohe Entnahmen anzugreifen. Derartige. Entnahmen sind nicht das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verfolgten als Unternehmer, sie berühren vielmehr die Vermögenssphäre des Verfolgten« Sie müssen für die Entschädigung eines Schadens im beruflichen Fortkommen ausscheiden, v/eil nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung ein Schaden im beruflichen Fortkommen nur dann gegeben ist, wenn der Verfolgte in der wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist (§ 65 BEG)» Diese Abgrenzung des Schadenstatbestandes muß auch bei der Einreihung des Verfolgten im Auge behalten werden, es geht deshalb nicht an, auf Umstände zurückzugreifen, die für einen Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft nicht kennzeichnend sind. Zu bemerken ist noch in diesem Zusammenhang, daß die nach § 18 der 3« DV-BErgG vorgeschriebene Beachtung der sozialen Stellung des Verfolgten in das BEG nicht übernommen worden ist»
 
b) Fehlt es in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung an nennenswerten Einkünften, so muß auf die Berufsausbildung des Verfolgten zurückgegriffen werden, zu demal in diesen Fällen die Berufsausbildung meist wesentlich von der Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung - einfacher Bienst - abweicht„Bas hat der Senat schon in der zuletzt erwähnten Entscheidung gesagt. Hierdurch werden grobe Unbilligkeiten vermieden, wobei zu bedenken ist, daß auch sonst' zugunsten des Verfolgten, der in erster Linie nach seinen Einkünften eingestuft wird, die Berufsausbildung berücksichtigt '.wird, wenn die Einkünfte zu ihr in einem Mißverhältnis stehen. Eine die Einstufung des Verfolgten herabdrückende Mitberück-sichtigung der Einkommensverhältnisse kommt daneben nicht in Betracht.
Ob die Berufsausbildung im Sinne des § 14 Abs. 3 der 3. DV-BEG hier, .wie das Berufungsgericht meint, nicht im ■ wesentlichen' Umfang über das hinausgeht, was sich aus . der Stellung des Klägers als Mitgesellschafter eines kleinen Unternehmens mit 5 bis 11 Beschäftigten ergibt, ist nicht allein ausschlaggebend, Bas Berufungsgericht hat übersehen, daß eine Einstufung in die Gruppe des gehobenen Dienstes auch, dann geboten sein kann, wenn die Berufsausbildung wesentlich über das hinausreicht, was für einen Beamten des mittleren Bienstes damals gefordert wurde (Rz\7 i960, 464 Nr, 29). Hach der Darstellung, die der Kläger von seinem Werdegang gegeben und mit Zeugnissen belegt hat, liegt es im Bereich des Möglichen, daß die Berufsausbildung des Klägers das Ausbildungsniveau eines Beamten des mittleren Bienstes überschritten und.die Stufe eines Beamten des gehobenen Dienstes erreicht hat (vgl. Die Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahn des deutschen Beamten vom 28. Januar 1939, RGBl I 391)»	t	-
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3o Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkte noch keine Peststellungen getroffen, sondern bisher nur unterstellt, daß der Kläger wie ein Beamter des gehobenen Dienstes ausgebildet worden sei„ Der Rechtsstreit, ist daher noch nicht zur Entscheidung reife Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdeno
 Ascher Baske Wüstenberg Maaß Wilden