Die Ablehnung der WeiterVerwendung eines saarländischen Pecule-Beamten ist auch dann eine Entlassung im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 c in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BEG, wenn der Beamte das PAcule (Pensionsrücklage) erhalten hat. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Louis Mflp* Der am Juni 1882 geborene jüdische Erblasser war nach Abschluß seiner beruflichen Ausbildung als Tierarzt von 1903 bis 19H als Assistent und in der Folgezeit als Schlachthofdirektor am Schlachthof in NMBMBNV (Stfto) tätig. Die Kläger haben als Erben Ansprüche auf Entschädigung wegen Berufsschadens geltend gemacht und vorgetragen: Der Verlust der Stellung in der Regierung des Saarlandes sei eine Folge der politischen Vorgänge und Daher werde aus diesem Verlust kein Anspruch geltend gemacht« Der Berufsschäden des Erblassers bestehe jedoch darin, daß er als Jude zu dem Verlassen des Saar-landes und Deutschlands gezwungen gewesen sei und dadurch die Möglichkeit verloren habe, sich, entsprechend seiner Vorbildung, als Tierarzt niederzulassen. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch öbgelehat weil der Erblasser nicht aus «Deutschland ausgewandert sei sondern als französischer Staatsangehöriger in seinem Heimatland Wohnsitz und Aufenthalt genommen habe, weil außerdem der Erblasser weder in selbständiger Tätigkeit noch in seiner Tätigkeit als Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Berufsschäden erlitten habe. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 114 BEG hat die Entschädigungsbehörde wegen Fehlens eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnahme der beruflichen Tätigkeit verneint. Mit der Klage haben die Kläger ihre Ansprüche weitei verfolgt und beantragt, ’as beklagte land zu verurteilen» an sie wegen Berufsschadens des Erblassers 14 493,40 DM zu zahlen« Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen« Es hat einen Anspruch der Kläger aus selbständiger Tätigkeit des Erblassers sowohl nach § 114 BEG als auch auf Grund einer erweiterten Anwendung der §§ 6$ ff BEG verneint♦ Die Kläger haben Berufung eingelegt und in erster Linie Ansprüche des Erblassers wegen Schadens Dem Erblasser sei daher ein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 Abs. 1 c, 102 BEG erwachsen. März I960 - IV ZR 200/59 RzW 1960, 4Ö4 Nr. 72) davon ausgegangen, daß in dem aus sachlichen Gründen gestellten Antrag des beklagten Landes auf Zurückweisung der Berufung ein ablehnender Bescheid im Sinne des § 210 BEG zu erblicken ist. Der mit der Festatollungs-klage geltend gemachte Anspruch ist daher bereits in dem mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, den die Kläger im Berufungsrechtsaug nurmehr hilfsweise aufrechterhalten haben,enthalten. 2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Erblasser eine der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG erfüllt. Der Erblasser hat sich zwar nach Frankreich zu einem Zeitpunkt begeben, in dem er bereits französischer Staatsangehöriger war. Juni 1962 - IV ZR 58/62 -, RzW 1962, 497 Nr. 8) kann aber einem Verfolgten, der in das Land seiner Staatsangehörigkeit U1 ergesiedelt ist, die Anerkennung als Auswanderer im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG und das Recht auf Entschädigung dann nicht versagt werden, wenn er die fremde Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hat. 3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG mit der Erwägung verneint, daß der Erblasser Pfeculc-Beamter gewesen sei und Beamte dieser Art, unabhängig davon, ob sie Juden gewesen seien oder nicht mit einer Wiederverwendung nicht hätten rechnen können. a) Die von den Klägern gegenüber der Entschädigungs-behörde abgegebene Erklärung steht.der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen. Ber Senat hat diese Auffassung mit der Erwägung begründet, daß nach § 176 Abs. 1 BEG die Entschädigungsorgane von Amts v/egen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben haben. b) Nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 c BEG hat ein Beamter Anspruch auf Entschädigung, wenn er ohne Versorgung oder mit gekürzter Versorgung aus dem Bienst entlassen worden ist. Falls dies aber, wie die Kläger vortragen, aus Verfolgungagründen geschehen ist, kann dies den Entschädigungsanspruch des Erblassers nicht beeinträchtigen. Der Erblasser ist zwar nach den von der Revision nicht angegriffener Feststellungen des Berufungsgerichts in den Genuß des sog. Auf Grund dieser Verträge war die Regierungskommission verpflichtet, den betreffenden Beamten beim Ausscheiden aus dem Amt einen Kapitalbetrag in der vorerwähnten Höhe auszuzahlen (Westhoff, Recht und Verwalt« im Saargebiet, Trier 1934, 34). Die Beamten galten dann nach § 7 Abs. 2 der Beamtenabrede mit ihrem P&cule als abgefunden. Jedoch kann die Ablehnung der Weiterverwendun* unter Gewährung des Feeule nicht einer Entlassung mit voller Versorgung gleichgestellt werden. Aus diesen Gründen kann die Gewährung des Pfecule nicht als eine ausreichende Versorgung erachtet werden. Die Ablehnung der Weiterverwendun*r eines saarländischen F&cule-Beamten i3t daher auch dann eine Entlassung im Sinne des § 99 Abs. 1 Kr. 1 c in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BEG, wenn der Beamte das P&cule erhalten hat. Nach allem bedarf es zur Entscheidung Uber den von Kläger in erster Linie geltend gemachten Anspruch der Klärung der Präge, ob der Erblasser, wenn er nicht Verfolgter gewesen wäre, mit einer Übernahme gemäß § 7 der Beamtenabrede hätte rechnen können. Wurden diese Beamten in aller Regel unter Voraussetzung®**» die auch der Erblasser erfüllt hätte, übernommen, so läßt sich die Möglichkeit, daß der Erblasser, dem die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEO zur • Seite steht, aus Verfolgungsgründen nicht weiter verwendet wurde, nicht ausschließen. Einmal:- ist gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEO zu prüfen, ob die Versorgungsbezüge, die dem Erblasser nach Ablehnung der Weiterverwendung zugeflossen sind, hinter drei Vierteln der ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Dienstbezüge, deren Höhe das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, zurückgeblieben sind. Diese Bezüge, die entgegen der Meinung der Revision mit ihrem Reichsmark-Betrag anzusetzen sind, betrugen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 4 830 RM. Rentenbetrag ist dann den Versorgungsbezügen, die der Erblasser aus seiner früheren Tätigkeit erhalten hat, hinzuzurechnen« Seine Versorgungsbezüge als Schlachthofdirektor, die, wie bereits dargelegt, mit ihrem Reichsmarkbetrag zu veranschlagen sind und etwa 4 830 RM betrugen, lagen somit weit unter dem Tabellensatz. 4. Dagegen hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, soweit er im Berufungsrechtszug hilfsweise auf die Bestimmungen der §§ 114, 66 BEG gestützt und mit der Absicht des Erblassers, sich nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Regierungskommissioi als Tierarzt niederzulassen, begründet worden ist, mit Recht verneint. Der Erblasser ist nicht aus einer selbständigen Tätigkeit Al als Tierarzt verdrängt worden. Februar 1957 - IV ZR 299/55 LM Nr. 2 zu § 66 BEG 1956 * RzW 1957, 157 Nr. 36, zugrunde, da die Klägerin dieses Rechtsstreits in dem Unternehmen, das sie nach ciem Tode ihres Ehemannes fortzuführen im Begriffe v/ar, bereits seit längerer Zeit tätig mitgearbeitet hatte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2449 BEG § 99, BWGÖD § 1 Abs. 2 Nr. 1 Die Ablehnung der WeiterVerwendung eines saarländischen Pecule-Beamten ist auch dann eine Entlassung im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 c in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BEG, wenn der Beamte das PAcule (Pensionsrücklage) erhalten hat. BGH, Urt. an Verkündungs Statt zugestellt am 30. November 1962 - IV ZR 89/62 -OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken IV 2R 89/62 An Verkündungs Statt zugestellt a) den Klägern am 30. November 1962 b) dem Beklagten am 30. November 1962 », Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit 1. der Witwe Germaine M Park NflBHBB 2. des Apothekers Albert M xmmm, ~ geb. UflVt USA, tUSA, Avenue, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ge.-en das Saarland , vertreten durch den Leiter des Landesentschädigungsamts - Prozeßbevollmächtigterj Beklagten und Revisionobeklajlon, Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 12S Abs. 2 ZPO, $ 209 Abs. 1 BEG am 16. November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandeegerichts Saarbrücken vom '30. November 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit - 1 a - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin zu 1.) ist als Ehefrau, der Kläger zu 2.) als Sohn Erbe des am 24« März 1942 in USA, verstorbenen Dr. med. vet. Louis Mflp* Der am Juni 1882 geborene jüdische Erblasser war nach Abschluß seiner beruflichen Ausbildung als Tierarzt von 1903 bis 19H als Assistent und in der Folgezeit als Schlachthofdirektor am Schlachthof in NMBMBNV (Stfto) tätig. Am Io Februar 1924 wurde er auf seinen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er erhielt die entsprechenden Versorgungsbezüge (59/100 des Grundgehalts samt Zuschlägen). Mit Wirkung vom Io Oktober 1926 wurde der Erblasser als Leiter der Überwachungsstelle dee Hahrungsmittelverkehrs in der Zentralverwaltung der Regierungskommission des Saargebietes zu dem Regierungsrat und mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 zu dem Oberregierungsrat ernannt. Dieses Amt übte er bis zur Saarabstimmung aus. Während der Zeit seiner Tätigkeit bei der Regierungskommiasion des Saargebietes ruhten seine Versorgungsbezüge als Schlachthofdirektor. Nach Beendigung der Aufgaben der Regierungskommission schied der Erblasser aus deren Diensten etwa im Februar 1935 aus und erhielt das sog. Pecule. Am 2. Januar 1935 erwarb er die französische Staatsangehörigkeit. Am 27. Februar 1935 begab er sich nach SaflHHB» In del* Folgezeit lebte er an verschiedenen Orten Frankreichs. Anfang 1942 begab er sich nach den USA. Vom 1. März 1935 bis zu seinem Tode erhielt er aus seiner früheren Tätigkeit als Schlachthofdirektor Ruhegehaltsbezüge in Höhe von jährlich rund 29 000 ffrs. Die Kläger haben als Erben Ansprüche auf Entschädigung wegen Berufsschadens geltend gemacht und vorgetragen: Der Verlust der Stellung in der Regierung des Saarlandes sei eine Folge der politischen Vorgänge und kein Akt der Verfolgung gewesen« Der Erblasser würde diese Stellung auch als NichtJude verloren haben. Daher werde aus diesem Verlust kein Anspruch geltend gemacht« Der Berufsschäden des Erblassers bestehe jedoch darin, daß er als Jude zu dem Verlassen des Saar-landes und Deutschlands gezwungen gewesen sei und dadurch die Möglichkeit verloren habe, sich, entsprechend seiner Vorbildung, als Tierarzt niederzulassen. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch öbgelehat weil der Erblasser nicht aus «Deutschland ausgewandert sei sondern als französischer Staatsangehöriger in seinem Heimatland Wohnsitz und Aufenthalt genommen habe, weil außerdem der Erblasser weder in selbständiger Tätigkeit noch in seiner Tätigkeit als Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Berufsschäden erlitten habe. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 114 BEG hat die Entschädigungsbehörde wegen Fehlens eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnahme der beruflichen Tätigkeit verneint. Mit der Klage haben die Kläger ihre Ansprüche weitei verfolgt und beantragt, ’as beklagte land zu verurteilen» an sie wegen Berufsschadens des Erblassers 14 493,40 DM zu zahlen« Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen« Es hat einen Anspruch der Kläger aus selbständiger Tätigkeit des Erblassers sowohl nach § 114 BEG als auch auf Grund einer erweiterten Anwendung der §§ 6$ ff BEG verneint♦ Die Kläger haben Berufung eingelegt und in erster Linie Ansprüche des Erblassers wegen Schadens A im beruflichen Portkommen aus unselbständiger Tätigkeit geltend gemacht. Sie haben vorgetragen, der Erblasser habe bei deutschen Begierungsstellen keinen Antrag auf Wiederverwendung gestellt, weil ein solcher Antrag mit Rücksicht auf die Abstammung des Erblassers abgelehnt worden wäre. Dem Erblasser sei daher ein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 Abs. 1 c, 102 BEG erwachsen. Hilfsweise haben die Kläger ihre Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens in selbständiger Tätigkeit aufrechterhalten. Die Kläger haben beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides der Entschädigungsbehörde 1. festzustellen, a) den Klägern steht als Erben des am 24. März 1942 verstorbenen Br. Louis ‘ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gegen das Saarland zu; b) das Saarland hat an die Kläger gemäß §§ 102 ff BEG eine Kapitalentschädigung zu leisten.. 2. hilfsweise festzustellen, daß auf Grund des BWGÖD die Entscheidung des zuständigen Ministers herbeizuführen ist. 3. hilfsweise, nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen. Bas beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurück-zuweisen. Es hat die Entschädigungsansprüche der Kläger in keiner Beziehung als begründet erachtet. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge- wieson. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die im Berufungerecht8zug gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzu-weisen. Die Parteien sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO) einverstanden. 0 Sntscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Bei Prüfung der Zulässigkeit des im Berufungsrechtszug gestellten Hauptantrages ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 30. März I960 - IV ZR 200/59 RzW 1960, 4Ö4 Nr. 72) davon ausgegangen, daß in dem aus sachlichen Gründen gestellten Antrag des beklagten Landes auf Zurückweisung der Berufung ein ablehnender Bescheid im Sinne des § 210 BEG zu erblicken ist. Seine Auffassung, es bedürfe keiner besonderen Erörterung, daß ein rechtliches Interesse für die Peststellungsklage ! nach § 256 ZPO gegeben sei, begegnet jedoch rechtlichen | Bedenken. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats j (Urteile vom 30. Oktober 1957 - IV ZR 183/57 LM Nr. 5 zu § 210 BEG 1956 « RzW 1958, 105 Nr. 22 und vom 12. Oktober I960 - IV ZR 123/60 LM Nr. 39/40 zu § 209 BEG 1956 - RzW 1961, 85 Nr. 49) muß der Verfolgte in aller Regel eine Leistungsklage erheben und kann die in § -210 BEG vorgesehene Klage nur unter besonderen Umständen eine Peatstellungsklage sein. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen ein einheitlicher Anspruch ist. Der mit der Festatollungs-klage geltend gemachte Anspruch ist daher bereits in dem mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, den die Kläger im Berufungsrechtsaug nurmehr hilfsweise aufrechterhalten haben,enthalten. Da der Rechtsstreit ohne dies an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, haben die Kläger Gelegenheit zur Klarstellung ihrer Anträge. 2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Erblasser eine der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG erfüllt. In Betracht kommt hier eine Anspruchsberechr tigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG. Der Erblasser hat sich zwar nach Frankreich zu einem Zeitpunkt begeben, in dem er bereits französischer Staatsangehöriger war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 13. Juni 1962 - IV ZR 58/62 -, RzW 1962, 497 Nr. 8) kann aber einem Verfolgten, der in das Land seiner Staatsangehörigkeit U1 ergesiedelt ist, die Anerkennung als Auswanderer im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG und das Recht auf Entschädigung dann nicht versagt werden, wenn er die fremde Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hat. Der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch dön Erblasser steht daher seiner Anspruchsberechtigung nicht entgegen, wenn die tatrichterliche Prüfung die Richtigkeit der Behauptungen der Kläger, der Erblasser habe die französische Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben, ergibt. 3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG mit der Erwägung verneint, daß der Erblasser Pfeculc-Beamter gewesen sei und Beamte dieser Art, unabhängig davon, ob sie Juden gewesen seien oder nicht mit einer Wiederverwendung nicht hätten rechnen können. Biese Erwägungen begegnen, wie die Revision mit Recht rügt, rechtlichen Bedenken. a) Die von den Klägern gegenüber der Entschädigungs-behörde abgegebene Erklärung steht.der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen. Denn mit dieser Erklärung haben die Kläger keinen Verzicht auf den Anspruch ausge-sprochen, sondern nur ihrer Auffassung Ausdruck verliehe daß sie insoweit keinen Anspruch für gegeben erachteten. Auch ihre weitere Erklärungj der Erblasser würde seine Stellung auch als Nichtjude verloren haben, kann ihnen nicht entgegengehalten werden. Benn die Vorschriften über die Wirksamkeit eines Geständnisses finden nach der Rpchtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 6. April I960 - IV ZR 196/59 LM Nr. 10 zu § 176 BEG 1956 = RzW I960, 408 Nr. 76) in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten keine Anwendung. Ber Senat hat diese Auffassung mit der Erwägung begründet, daß nach § 176 Abs. 1 BEG die Entschädigungsorgane von Amts v/egen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben haben. Biese Erwägung trifft in gleicher Weise für das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde zu, so daß auch Geständnissen, die der Verfolgte vor dieser Behörde abgegeben hat, keine bindende Wirkung beizu demessen ist. b) Nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 c BEG hat ein Beamter Anspruch auf Entschädigung, wenn er ohne Versorgung oder mit gekürzter Versorgung aus dem Bienst entlassen worden ist. Nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BEG gilt bei verfolgten Angehörigen des öffentlichen Bienstes in den in § 1 Abs. 2 BWGöD erwähnten Gebieten, zu denen auch - 8 ~ das Saarland gehört, als Entlassung auch die Ablehnung der Weiterverwendung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Weiterverwendung der sog. Feeule-Beamten nach der Rückgliederung des Saargebietes im Jahre 1935 keineswegs ausgeschlossen.Vielmehr hat sioh die Deutsche Regierung verpflichtet, Beamte deutscher Staatsangehörigkeit, die mit der Regierungskommission einen P&eule-Vertrag abgeschlossen hatten, nach Möglichkeit zu übernehmen. Diese Verpflichtung ist in § 7 der Abrede zwischen der Deutschen Regierung und der Regierungskommission des Saargebietes über Beamtenfragen vom 31. Januar 1935, mit Gesetz vom 8. Februar 1935 (RGBl IX, S. 53) verkündet, ausdrücklich festgelegt. Der Entschädigungsanspruch kann daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Zwar hatte der Erblasser in der Zwischenzeit die französische Staatsangehörigkeit erworben. Falls dies aber, wie die Kläger vortragen, aus Verfolgungagründen geschehen ist, kann dies den Entschädigungsanspruch des Erblassers nicht beeinträchtigen. Auch die weitere Voraussetzung, nämlich eine Entlassung ohne Versorgung odor mit gekürzter Versorgung, kann nicht verneint werden. Der Erblasser ist zwar nach den von der Revision nicht angegriffener Feststellungen des Berufungsgerichts in den Genuß des sog. P&cule gekommen. Dieses Kapital war auf der Grundlage von 2$ t> des von den Erblasser zuletzt bezogenen Gehalts für jedes seit dem Dienstantritt verbrachte Dienatjahr berechnet worden und war als Versorgung für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienst der Regierungskommission vorgesehen. Dies läßt der zwischen dem Erblasser und der Regierungskomm!ssion am 28. Juli 1927 abgeschlossene Vertrag samt den diesem Vertrag beigefügten Allgemeinen Bedingungen und dem Nachtrags vertrag vom 8. August 1927 erkennen, letzterer Vertrag bezeichnet sich ausdrücklich als Nachtrag zu dem "PensionsrUcklagevertrag" (Bl. 40 bis 48 EA). Verträge dieser Art wurden mit einer großen Zahl von Beamten der Zentralverwaltung des Saargebietes abgeschlossen. Sie hatten den Zweck, die Pensionsansprüche auf vertraglichem Wege durch eine Pensionsrücklage (PScule) abzulösen. Auf Grund dieser Verträge war die Regierungskommission verpflichtet, den betreffenden Beamten beim Ausscheiden aus dem Amt einen Kapitalbetrag in der vorerwähnten Höhe auszuzahlen (Westhoff, Recht und Verwalt« im Saargebiet, Trier 1934, 34). Die Beamten galten dann nach § 7 Abs. 2 der Beamtenabrede mit ihrem P&cule als abgefunden. Bas P&cule hat somit, entgegen der von Ehrig (RzW 1962, 316) vertretenen Auffassung, Versorgung Charakter. Jedoch kann die Ablehnung der Weiterverwendun* unter Gewährung des Feeule nicht einer Entlassung mit voller Versorgung gleichgestellt werden. Bei dem Pfccule handelte es sich um eine einmalige Abfindung. Die Ab-' findungssumme konnte mit Rücksicht darauf, daß die Beamten in aller Regel, so auch der Erblasser, nicht sehr viele Jahre im Dienste der Regierungskommission gestanden hatten, nicht allzuhoch sein und so ihre Versorgung?? - durch allmählichen Verbrauch - allenfalls für eine begrenzte Zeit sicher stellen. Aus diesen Gründen kann die Gewährung des Pfecule nicht als eine ausreichende Versorgung erachtet werden. Die Ablehnung der Weiterverwendun*r eines saarländischen F&cule-Beamten i3t daher auch dann eine Entlassung im Sinne des § 99 Abs. 1 Kr. 1 c in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BEG, wenn der Beamte das P&cule erhalten hat. Nach allem bedarf es zur Entscheidung Uber den von Kläger in erster Linie geltend gemachten Anspruch der Klärung der Präge, ob der Erblasser, wenn er nicht Verfolgter gewesen wäre, mit einer Übernahme gemäß § 7 der Beamtenabrede hätte rechnen können. Es ist somit noch tatrichterlich zu prüfen, ob und unter welchen / Voraussetzungen die nichtverfolgten P&cule-Beamten deutscher Staatsangehörigkeit im allgemeinen übernommen worden sind. Wurden diese Beamten in aller Regel unter Voraussetzung®**» die auch der Erblasser erfüllt hätte, übernommen, so läßt sich die Möglichkeit, daß der Erblasser, dem die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEO zur • Seite steht, aus Verfolgungsgründen nicht weiter verwendet wurde, nicht ausschließen. c) Der Anspruch auf Kapitalentschädigung ist gemäß* § 102 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 BEO noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Einmal:- ist gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEO zu prüfen, ob die Versorgungsbezüge, die dem Erblasser nach Ablehnung der Weiterverwendung zugeflossen sind, hinter drei Vierteln der ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Dienstbezüge, deren Höhe das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, zurückgeblieben sind. Als solche Versorgungsbezüge kommen einmal die dem Kläger ab 1. März 193$ auf Grund seiner früheren Tätigkeit als Schlachthofdirektor wieder gewährten Ruhegehaltsbezüge in Betracht. Diese Bezüge, die entgegen der Meinung der Revision mit ihrem Reichsmark-Betrag anzusetzen sind, betrugen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 4 830 RM. Weiter ist das Pfecule zu berücksichtigen, Es kann zwar nicht, wie dies das Berufungsgericht bei Prüfung de/ hub?Gehenden Lebensgrundlage getan hat, schlechthin :;it Kapital und Zinsen veranschlagt werden. Vielmehr muß es in eine soinem Kapitalbetrag entsprechende lebenslängliche Rente, die der Kläger sieh damit hätte verschaffen können, umgerechnet werden. Der sich dabei ergebende jährliche . Rentenbetrag ist dann den Versorgungsbezügen, die der Erblasser aus seiner früheren Tätigkeit erhalten hat, hinzuzurechnen« Weiter hängt der Anspruch auf eine Kapitalent-schMdigung nach § 102 A>»e. $ BEO noch *avon ah, ob dem 11 Erblasser eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEG und des § 12 3. DV-BEG verblieben ist. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies bejaht hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Erblasser stand im Zeitpunkt der behaupteten Schädigung im 53. Lebensjahr. La über seine Einstufung in den höheren Dienst keine Zweifel bestehen, hätte er nach Anlage 1 zu § 12 der 3. DV-BEG ein Jahreseinkommen von 9 600 HM erreichen müssen. Seine Versorgungsbezüge als Schlachthofdirektor, die, wie bereits dargelegt, mit ihrem Reichsmarkbetrag zu veranschlagen sind und etwa 4 830 RM betrugen, lagen somit weit unter dem Tabellensatz. Es muß daher noch tatrichterlich geprüft werden, welcher jährliche Rentenwert sich bei einer Verrentung des P&cule ergibt und ob dieser Wert zusammen mit den vorerwähnten Bezügen den Tabellensatz erreicht. 4. Dagegen hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, soweit er im Berufungsrechtszug hilfsweise auf die Bestimmungen der §§ 114, 66 BEG gestützt und mit der Absicht des Erblassers, sich nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Regierungskommissioi als Tierarzt niederzulassen, begründet worden ist, mit Recht verneint. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 26. April 1961 - IV ZR 296/60 XM Nr. 7 su § 114 BEG 1956 * RzW 1961, 418 Nr. 50 und vom 28. Juni 1961 - IV ZR 64/61 RzW 1961, 507 Nr. 27) setzt die Anwendung des § 114 BEG einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnahme der Berufstätigkeit voraus. Ein solcher Zusammenhang ist hier ersichtlich nicht gegeben. Der Anspruch ist auch nicht nach § 66 BEG begründet. Der Erblasser ist nicht aus einer selbständigen Tätigkeit Al als Tierarzt verdrängt worden. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen besteht aber nur, wenn einer der im 7. Titel des BEG (Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen) genannten Schadenstatbestände vorliegt. Dies hat der erkennende Senat io Urteil vom 29. April 1959 - IV ZR 318/58 IM Nr. 10 au § 51 BEG 1956 = RzW 1959» 397 Nr. 41, dargelegt. Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß eine erweiterte Anwendung des Gesetzes auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Ein solcher Fall lag dem Urteil des Senats vom 22. Februar 1957 - IV ZR 299/55 LM Nr. 2 zu § 66 BEG 1956 * RzW 1957, 157 Nr. 36, zugrunde, da die Klägerin dieses Rechtsstreits in dem Unternehmen, das sie nach ciem Tode ihres Ehemannes fortzuführen im Begriffe v/ar, bereits seit längerer Zeit tätig mitgearbeitet hatte. An einer solchen näheren Beziehung zu einer beruflichen Tätigkeit fehlt es aber im Falle des Erblassers. Für eine erweiterte Auslegung des § 66 BEG ist daher hier kein Raum. 5. Aus den in 3. b) und c) dargelegten Gründen muß somit das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuriickverwiesen werden. Baske Johannsen WUstenberg Maaß Dr. Graf