Juli I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Oktober 1959 hat das Entschädigungsamt Berlin den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit abgelehnt, weil er nach seiner eigenen Darstellung mehr als nur nominelles Mitglied der SED und ihrer Organisationen gewesen sei, eine aktive Tätigkeit für die SED entfaltet habe und daher von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch aus den Gründen des § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hat den Anspruch wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 29» September 1944 bis zu dem Kriegsende für unbegründet angesehen, weil der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. August 1950 in der ‘’Berliner Zeitung“, “Eine Stimme aus Berlin“, und Handlungen - Bereitschaft zu einer Ansprache auf der geplanten Kundgebung in Berlin-Treptow vom 26.September 1950, Aufnahme und Pflege von Kontakten zur Leitung der SED -) für die politischen Ansichten und Forderungen der SED eingesetzt, und zwar unter Einsatz des Gewichtes seiner Persönlichkeit und seines Berufes als Pfarrer. Man dürfe diese Verhaltensweise des Klägers nicht isoliert betrachten, wie v/enn ein sonst politisch Indifferenter oder ein auf dem Boden der demokratischen Grundordnung Stehender sich gegen den Krieg und die Atombombe wende. Selbst wenn er die von ihm selbst angegebenen Kontakte zu leitenden Stellen und Personen der SED nur zu den angeführten Zwecken benutzt und sich sonst jeder politischen Tätigkeit dabei enthalten haben sollte, v/ürde ein aktives Handeln darin liegen, daß er den Menschen das Positive am Kommunismus gezeigt habe. Denn das Eintreten gerade eines älteren und unter dem nationalsozialistischen Regime verfolgten Pfarrers für den Kommunismus und die durch ihn erfolgende Rechtfertigung seiner Maßnahmen habe auf die angesprochenen Menschen als Werbung für die SED wirken und ihre innere Widerstandskraft lähmen müssen. Der Kläger habe gewußt und sei damit einverstanden gewesen, daß die SED sich seiner als eine Art Aushängeschild bedient habe. Für den Bereich des Landes Berlin ist deshalb der erkennende Senat nicht gehindert, selbständig zu prüfen und zu entscheiden, ob § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG auf die Tätigkeit der SED und ihrer Anhänger und Funktionäre in Berlin anzuwenden ist. Die Revision übersieht auch, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur zur Frage, der Verfassungsmäßigkeit des § 90 a Abs. 1 und 3 StGB ergangen ist. Las Bundesverfassungsgericht kommt darin zu dem Schluß, daß die Schutz- und Bestandsgarantien des Art. 21 GG sich nicht nur auf die Parteiorganisation als solche, sondern auch auf die Funktionäre und Amtsträger dieser Organisation erstreckt. Diese Entscheidung ergibt aber nichts dafür, daß Mitglieder und Funktionäre der KPD den Schutz des Art. 21 GG auch dann genießen, wenn sie außerhalb der ihnen durch ihre Parteifunktion obliegenden Tätigkeit die freiheitliche demokratische GrundOrdnung bekämpfen. März 1961 - 2 BvR 27/60 - den Ausschluß des Verfolgten von der Entschädigung mit der Begründung, er habe die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, nur dann für zulässig erklärt, wenn sich die Tätigkeit des Verfolgten Pie Bekämpfung der demokratischen Grundordnung kann daher über den vom Bundesverfassungsgericht für zulässig angesehenen Rahmen hinaus gehen» Entgegen der Meinung der Revision besteht deshalb bei der zu treffenden Entscheidung kein verfassungsmäßiges Hindernis, die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG im vorliegenden Pall anzuwenden. 2. Keinen Bedenken begegnet die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch seine Handlungen objektiv nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger sich in Veröffentlichungen - Unterzeichnung des sog. September 1950, Aufnahme und Pflege von Kontakten zur Leitung der SED - für die politischen Ansichten und Forderungen der SED eingesetzt und diese unter Einsatz des Gewichtes seiner Persönlichkeit und seines Berufes als Pfarrer getan habe. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in dieser Betätigung de3 Klägers nicht nur eine Unterstützung der Ziele des Kommunismus und der diese Lehre tragenden SED, sondern darüber hinaus auch eine aktive Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik gesehen. Daß gerade das Eintreten des Klägers für die Ziele des Kommunismus eine Bekämpfung der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik darstellt kann nicht zweifelhaft sein. April 1961 - IV ZR 277/60 - zur Frage der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG ausgeführt hat, kommt es außer der Feststellung des objektiven Ausschließungstatbestands darauf an, ob der Handelnde diese auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik gerichtete Zielsetzung der kommunistischen Machthaber nicht nur erkannt und gebilligt oder in Kauf genommen hat, sondern sich darüber hinaus von ihr zu der Übernahme und bei der Durchführung seiner Aufgaben hat bestimmen lassen, Wenn das Berufungsgericht daher ausführt, der Kläger habe gewußt und sei damit einverstanden gewesen, daß die SED sich seiner als einer Art Aushängeschild bedient habe, so reichen diese Ausführungen zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes nicht aus. Für die Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist von Bedeutung, daß der Kläger in Westberlin lebt und dort auch seine Tätigkeit als Pfarrer und Seelsorger ausübt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 243.1. Q 7i BEG 1956 § 6 Zur Frage, ob Art. 21 GG die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG im Bereich des Landes Berlin ausschließt. B.GH, Urt. v. 12. Juli 1961 - IV ZR 89/61 - KG Berlin LG Berlin IV ZR 89/61 // fl/ Verkündet am 12. Juli 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Pfarrers Arthur R straße - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte in Wi Klägers und Revisionsklägers, und Pr, gegen das Land £ ? vertreten durch den Senator für Inneres, Platz®, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in K? hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juli I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 4. August 1895 geborene Kläger, der seit dem Jahre 1929 eine Pfarrstelle an der Philipp-MelanchthonrKircheiin Berlin-Neukölln innehat, wurde vom 29* September 1944 bis zu dem Kriegsende in Untersuchungs- und Schutzhaft gehalten, weil er den zu dem Kreise um Goerdeler gehörenden Regierungspräsidenten a.D. von HfHfe dem 20. Juli 1944 mehrere Wochen bei sich verborgen gehalten hatte. Nach dem zweiten Weltkriege gehörte der Kläger von 1946 bis 1954 der SED, von 1946 bis 1947 dem Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands und von 1948 bis 1954 der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft und der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes an. Hierzu erklärte er u.a. folgendes: Statt die Bevölkerung in den von russischen Truppen besetzten Gebieten in einen sinnlosen und gefährlichen Widerstand gegen die Besatzungsmacht hineinzusteigern, habe er als Seelsorger es für geboten gehalten, den Menschen das Positive am Kommunismus zu zeigen und ihnen so Wege zur Bewältigung ihrer Lage zu v/eisen. Solange er noch eine Spur von Einfluß auf die Leitung der Partei gehabt habe, und sei es auch nur durch persönliche Kontakte zu ihren führenden Persönlichkeiten, habe er innerhalb der SED für die Heimsendung der Kriegsgefangenen, für die Anpassung der Justiz an das deutsche Rechtsempfinden, für die objektive Berichterstattung in der Presse, für die Ermöglichung einer grundsätzlichen demokratischen Opposition, für den Verzicht auf Denunzianten- und Spitzelwesen, für die Freiheit des Gewissens und des Glaubens und für den Verzicht auf die Bevorzugung der materialistischen Weltanschauung gekämpft. Niemals sei er für einen kommunistischen Totalitarismus oder für eine gewaltsame Änderung der Verfassung einge- treten. Als die SED sich zur "Partei neuen Typs” entwickelte, hate jede aktive Tätigkeit für sie "ziemlich schnell” aufgehört. Am 26. September 1950 wollte der Kläger, der den sogenannten "Stockholmer Appell” zur Ächtung der Atombombe unterzeichnet hat, als Beauftragter des "Friedenskomitees" in Berlin-Treptow sprechen. Es kam aber nicht dazu, weil er wegen Besitzes illegalen Propagandamaterials festgenommen wurde. Das gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen die Anordnung Nr. 501 der Amerikanischen Militärregierung betreffend den Besitz, die Verteilung usw. von Druckschriften vom 11. September 1950 (ABI der Alliierten Kommandantur Berlin 1950, S. 86) eingeleitete Verfahren ist durch die Verfügung des GeneralStaatsanwalts bei dem Landgericht Berlin vom 20. Oktober 1950 (A 2 P JS 757/50 der Staatsanwaltschaft bei dem LG Berlin, Bl. 14) eingestellt v/orden. Im Jahre 1954 veröffentlichte der Kläger unter der Überschrift "Eine Stimme aus Berlin” eine Stellungnahme zu den Ereignissen des 17- Juni 1955 in der Sowjetzone, in der er u.a. einen Protest des Bischofs D.Di^[^|^ gegen die Verhaftung der Aufstandsteilnehmer für unberechtigt erklärte, den Vorv/urf der Ausbeutung der Arbeiter in der Zone als sachlich falsch bezeichnete und der westlichen Propaganda vorhielt, ihr sei es allein um die Diffamierung des Kommunismus zu tun. Durch Bescheid vom 2. Oktober 1959 hat das Entschädigungsamt Berlin den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit abgelehnt, weil er nach seiner eigenen Darstellung mehr als nur nominelles Mitglied der SED und ihrer Organisationen gewesen sei, eine aktive Tätigkeit für die SED entfaltet habe und daher von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage hat das Landgericht in Berlin durch das Urteil vom 12. Februar I960 abgev/iesen. Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch aus den Gründen des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG ausgeschlossen sei. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.050 DM zu zahlen, weiter! Da3 beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Revision des Klägers ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 29» September 1944 bis zu dem Kriegsende für unbegründet angesehen, weil der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Denn er habe, so meint das Berufungsgericht, nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik im Sinne des Grundgesetzes bekämpft. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt, daß die Grundordnung zwar nicht durch Anordnungen der Alliierten Besatzungsbehörden, sondern allein durch die auf Grund der Verfassung geschaffenen Gesetze geschützt werde. Die Anordnung Nr. 501 der Alliierten Kommandantur Berlin bezwecke allerdings die Ausübung hoheitlicher Befugnisse in Berlin, dies jedoch aus polizeilichen Gesichtspunkten. Hinzu komme noch, daß der Besitz kommunistischer Druckschriften für sich allein nicht den Begriff des aktiven Handelns für die SED oder ihre Herrschaft erfüllen könne. Der Kläger weise mit Recht darauf hin, daß ihm das Abhören sowjetischer Rundfunksendungen und der Besitz derartiger Propagandaschriften freistehe, wenn er das Material nur nicht weitergebe oder sonst anderen Personen zugänglich mache. Dennoch habe sich der Kläger aktiv für die SED und ihre in der sowjetischen Besatzungszone errichtete Gewaltherrschaft eingesetzt. Er habe sich in Veröffentlichungen (Unterzeichnung des sog. Stockholmer Appells, seinem Artikel vom 29. August 1950 in der ‘’Berliner Zeitung“, “Eine Stimme aus Berlin“, und Handlungen - Bereitschaft zu einer Ansprache auf der geplanten Kundgebung in Berlin-Treptow vom 26.September 1950, Aufnahme und Pflege von Kontakten zur Leitung der SED -) für die politischen Ansichten und Forderungen der SED eingesetzt, und zwar unter Einsatz des Gewichtes seiner Persönlichkeit und seines Berufes als Pfarrer. Daß er, wie ihm geglaubt werden möge, dabei keine Äußerungen und Schritte im Sinne eines gev/altsamen Umsturzes in der Bundesrepublik und in Üe3t-Berlin getan und sich für solche Programmpunkte, wie die Ächtung der Atombombe oder den Kampf für den Frieden, eingesetzt habe, sei dabei unerheblich. Man dürfe diese Verhaltensweise des Klägers nicht isoliert betrachten, wie v/enn ein sonst politisch Indifferenter oder ein auf dem Boden der demokratischen Grundordnung Stehender sich gegen den Krieg und die Atombombe wende. Der Kläger sei in der fraglichen Zeit Mitglied der SED und mehrerer ihrer Organisationen gewesen. Seine Handlungen hätten den Zielen der SED gedient; 6 er habe für den Frieden gekämpft, wie die SED ihn verstehe und er bekämpfe die Atombombe in den Händen derer, die die SED in ihrer Propaganda nenne. Seine o.a. Schriften, von denen insbesondere der Artikel in der "Berliner Zeitung" unverkennbar die Dialektik der SED zeige, propagierten die Ziele dieser Partei und ihrer Herrschaftssysteme in der sowjetischen Besatzungszone. Selbst wenn er die von ihm selbst angegebenen Kontakte zu leitenden Stellen und Personen der SED nur zu den angeführten Zwecken benutzt und sich sonst jeder politischen Tätigkeit dabei enthalten haben sollte, v/ürde ein aktives Handeln darin liegen, daß er den Menschen das Positive am Kommunismus gezeigt habe. Denn das Eintreten gerade eines älteren und unter dem nationalsozialistischen Regime verfolgten Pfarrers für den Kommunismus und die durch ihn erfolgende Rechtfertigung seiner Maßnahmen habe auf die angesprochenen Menschen als Werbung für die SED wirken und ihre innere Widerstandskraft lähmen müssen. Der Kläger habe gewußt und sei damit einverstanden gewesen, daß die SED sich seiner als eine Art Aushängeschild bedient habe. Möge er selbst von seinen Idealen überzeugt und guten Willens gewesen sein, seine Handlungsweise sei der SED förderlich gev/esen. II. Diese Ausführungen tragen, wie die Revision mit Recht ausführt, das klagabv/eisende Urteil des Berufungsgerichts nicht. 1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Rechts-gültigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG. Sie kann sich zur Rechtfertigung dieser Auffassung nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1961 - 2 BvR 27/60 - berufen. Zunächst ist zu beachten, daß das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Landes Berlin keine Verfassungsgerichtsbarkeit ausüben kann. Es kann daher auch keine Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 GG treffen. Auf dieser Vorschrift des Grundgesetzes und ihrer Anwendungsmöglichkeit auf eine bestimmte Partei beruht die obengenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Entfallen diese Voraussetzungen, so haben die ordentlichen Gerichte die Frage der Verfassungswidrigkeit selbst zu entscheiden. Für den Bereich des Landes Berlin ist deshalb der erkennende Senat nicht gehindert, selbständig zu prüfen und zu entscheiden, ob § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG auf die Tätigkeit der SED und ihrer Anhänger und Funktionäre in Berlin anzuwenden ist. Die Revision übersieht auch, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur zur Frage, der Verfassungsmäßigkeit des § 90 a Abs. 1 und 3 StGB ergangen ist. Las Bundesverfassungsgericht kommt darin zu dem Schluß, daß die Schutz- und Bestandsgarantien des Art. 21 GG sich nicht nur auf die Parteiorganisation als solche, sondern auch auf die Funktionäre und Amtsträger dieser Organisation erstreckt. Diese Entscheidung ergibt aber nichts dafür, daß Mitglieder und Funktionäre der KPD den Schutz des Art. 21 GG auch dann genießen, wenn sie außerhalb der ihnen durch ihre Parteifunktion obliegenden Tätigkeit die freiheitliche demokratische GrundOrdnung bekämpfen. Demgemäß hat auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 27. Juni 1961 - 1 BvR 486/59 - unter Hinweis auf die Entscheidung vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - den Ausschluß des Verfolgten von der Entschädigung mit der Begründung, er habe die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, nur dann für zulässig erklärt, wenn sich die Tätigkeit des Verfolgten 8 darin erschöpft habe, im Rahmen einer noch nicht verbotenen verfassungsmäßigen Partei sich für die Verwirklichung ihrer Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen. Pie Bekämpfung der demokratischen Grundordnung kann daher über den vom Bundesverfassungsgericht für zulässig angesehenen Rahmen hinaus gehen» Entgegen der Meinung der Revision besteht deshalb bei der zu treffenden Entscheidung kein verfassungsmäßiges Hindernis, die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG im vorliegenden Pall anzuwenden. 2. Keinen Bedenken begegnet die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch seine Handlungen objektiv nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger sich in Veröffentlichungen - Unterzeichnung des sog. "Stockholmer Appells", seinen Artikel in der "Berliner Zeitung" vom 29. August 1950 "Eine Stimme aus Berlin" -und Handlungen - Bereitschaft zu einer Ansprache auf der geplanten Kundgebung in Berlin-Treptow am 26. September 1950, Aufnahme und Pflege von Kontakten zur Leitung der SED - für die politischen Ansichten und Forderungen der SED eingesetzt und diese unter Einsatz des Gewichtes seiner Persönlichkeit und seines Berufes als Pfarrer getan habe. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in dieser Betätigung de3 Klägers nicht nur eine Unterstützung der Ziele des Kommunismus und der diese Lehre tragenden SED, sondern darüber hinaus auch eine aktive Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik gesehen. Denn der Kommunismus, in Deutschland verkörpert durch die SED und KPD, versucht die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben und zu schwächen, um sie im geeigneten Zeitpunkt zu beseitigen und sie durch die Diktatur des Proletariats, wie die Geschichte lehrt, durch die Gewaltherrschaft der schärfsten und aktivsten Verfechter des Umsturzes zu ersetzen. Nach der theoretischen Grundlage des Kommunismus, dem Marxismus-Leninismus, ist der Umsturz unausweichlich, wird aber durch den kämpferi sehen Einsatz der “Partei der Arbeiterklasse“ beschleunigt (vgl. BVerfGE 5, 85, 165 ff, insbesondere 171, 175, 185 ff, 195). Zur Erreichung dieses Zieles bedient sich der Kommunis mus der Agitation und Propaganda. Daß gerade das Eintreten des Klägers für die Ziele des Kommunismus eine Bekämpfung der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik darstellt kann nicht zweifelhaft sein. Denn das Ansehen, das der Kläger als Widerstandskämpfer gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und als Pfarrer genoß, mußte in besonderem Maße geeignet sein, den Abwehrwillen auch der Bevölkerung der Bundesrepublik gegen die Ziele der kommunistischen Herrschaft zu beeinträchtigen und zu schwächen. 3- Diese Würdigung betrifft den objektiven Tatbestand. Das reicht jedoch zu dem Ausschluß von der Entschädigung nicht aus. Die Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BEG zu dem Nachteil des Klägers setzt voraus, daß sein Verhalten ihm zu dem Vorwurf gemacht werden kann. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. April 1961 - IV ZR 277/60 - zur Frage der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG ausgeführt hat, kommt es außer der Feststellung des objektiven Ausschließungstatbestands darauf an, ob der Handelnde diese auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik gerichtete Zielsetzung der kommunistischen Machthaber nicht nur erkannt und gebilligt oder in Kauf genommen hat, sondern sich darüber hinaus von ihr zu der Übernahme und bei der Durchführung seiner Aufgaben hat bestimmen lassen, -10- dabei also bewußt seinerseits das Ziel verfolgt hat, damit einen Beitrag zu dem Kampf gegen die freiheitliche Ordnung in diesen Staaten zu leisten (ebenso BGH vom 17. Mai 1961 - IV ZK 286/60 -). Für den danach erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlt es in dem angegriffenen Urteil an den erforderlichen Feststellungen. Das Kammergericht scheint vielmehr geneigt zu sein, dem Kläger den guten Glauben zuzubilligen, wenn es ausführt, der Kläger möge von seinen Idealen überzeugt und guten Willens sein. Wenn das Berufungsgericht daher ausführt, der Kläger habe gewußt und sei damit einverstanden gewesen, daß die SED sich seiner als einer Art Aushängeschild bedient habe, so reichen diese Ausführungen zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes nicht aus. Es bedarf der Feststellung hinreichender Tatsachen, die das subjektive Wollen des Klägers im Sinne der Darlegungen im Urteil des erkennenden Senats vom 12.April 1961 ersichtlich machen. Für die Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist von Bedeutung, daß der Kläger in Westberlin lebt und dort auch seine Tätigkeit als Pfarrer und Seelsorger ausübt. Er handelte somit nicht unter irgendeinem Zwang, sondern aus eigenem, freien Entschluß. Ob der Kläger, wie das Kammergericht anzunehmen scheint, von seinen Idealen überzeugt und guten Willens war, ist auch im Hinblick darauf zu würdigen, daß er in Westberlin über alle Möglichkeiten verfügte, Richtung und Ziel der politischen Entscheidung im Bereich der kommunistischen Gewaltherrschaft zu erkennen. 11 Zur Prüfung des subjektiven Tatbestandes ist daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweiseno Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr.Loewenheim w