2)ie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn der Verfolgte seinen Anspruch nicht angemeldet hat, weil er glaubte, der Antrag sei zwecklos, da er keinen Beweis für den erlittenen Schaden habe. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29« Oktober 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieeen. Juli 1958 bei der Sntscbädi-gungsbehorde einen Entschädigungsanspruch für Schaden an Freiheit sngemeldet und um die Wiedereinsetzung in d en vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nachgesucht, üie hat ausgeführt, sie habe den Antrag nicht früher gestellt, da sie keine Zeugen für die erlittene Freiheitsentziehung habe angeben können und da ihr bei der PRO, an die sie sich gewandt habe, gesagt worden sei, es sei zwecklos, einen Antrag zu stellen,wenn sie keine Zeugen namhaft machen könne. Pa die Parteien sich trötz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision anberaumten Termin nicht haben vertreten lassen, hat der Senat gemäß § 209 BSG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Bevision ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, die Entschädigungsbehörde habe der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Becht nicht erteilt. Nach § 189 Abs.3 BSG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Sie hat somit die Antragsfrist verstreichen lassen, weil sie glaubte, ihr Antrag werde doch keinen Erfolg haben. Es muß daher verlangt werden, daß die Antragsteller selbst alles ihnen Mögliche und Zumutbare tun, um ihre Ansprüche rechtzeitig an-? Diese Anmeldung war ihr auch zuzu demuten, denn dadurch wären ihr, auch wenn der Antrag abgelehnt worden wäre, keine Kosten entstanden.
2521 096 Nachschlagewerks ja Atatliche Sammlung: nein B£Gr § 189 2)ie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn der Verfolgte seinen Anspruch nicht angemeldet hat, weil er glaubte, der Antrag sei zwecklos, da er keinen Beweis für den erlittenen Schaden habe. BGH, ürt. v. 28. Sept. i960 - IV ZR 89/6o - OLG Koblenz IG Mainz Ig ZR 89/60 Verkündet am 28* Sept. i960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entsohädigungsrechtsstreit der Frau Felicitas B in Klägerin und Revisionsklägerin« - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Or, in gegen das Land Rheinland-Ffalz« vertreten durch den Oirektor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4« Beklagten und Revisionsbeklagten« hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen« V/üstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29« Oktober 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieeen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand,: Pie Klägerin hat am 14. Juli 1958 bei der Sntscbädi-gungsbehorde einen Entschädigungsanspruch für Schaden an Freiheit sngemeldet und um die Wiedereinsetzung in d en vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nachgesucht, üie hat ausgeführt, sie habe den Antrag nicht früher gestellt, da sie keine Zeugen für die erlittene Freiheitsentziehung habe angeben können und da ihr bei der PRO, an die sie sich gewandt habe, gesagt worden sei, es sei zwecklos, einen Antrag zu stellen,wenn sie keine Zeugen namhaft machen könne. Erst im Juni 1958 habe sie erfahren, daß noch ein Zeuge lebe, Pie 3ntSchädigungsbehörde hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und den Antrag auf Entschädigung als verspätet zurückgewiesen, Pie Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die von; der Klägerin eingelegte Berufung zurüctkgewiesen, jedoch die Revision zugelassen, Pie Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt damit ihren ia ersten Rechtszug geltend gemachten Anspruch weiter. Pas beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Entscheid ungsgr ünä e: Pa die Parteien sich trötz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision anberaumten Termin nicht haben vertreten lassen, hat der Senat gemäß § 209 BSG ohne mündliche Verhandlung entschieden. \ Die Bevision ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, die Entschädigungsbehörde habe der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Becht nicht erteilt. Nach § 189 Abs. 3 BSG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Klägerin hat sich wegen ihrer Entschädigungsansprüche an die DB$ gewandt. Dort ist ihr gesagt worden, ihr Antrag werde, wenn sie keine Zeugen angeben könne. keinen Erfolg haben. Daraufhin hat sie sich entschlossen, keine Ansprüche anzu demelden. Sie hat somit die Antragsfrist verstreichen lassen, weil sie glaubte, ihr Antrag werde doch keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme zutreffend war. Entscheidend ist, daß sie die Frist bewußt hat verstreichen lassen. Die sich daraus ergebenden Folgen muß sie tragen. Die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BBG soll dazu dienen, daß im Interesse aller Verfolgten und auch im Interesse des Entschädigungspflichtigen die Entschädigungsverfahren möglichst schnell abgeschlossen werden (vgl. das Urteil vom 18. Dezember 1959 IV ZR 189/59 - RzW I960, 155). Es muß daher verlangt werden, daß die Antragsteller selbst alles ihnen Mögliche und Zumutbare tun, um ihre Ansprüche rechtzeitig an-? zu demelden. Das hat die Klägerin nicht getan. Sie wußte, daß eine Frist für die Anmeldung bestand und daß sie einen Anspruch auf Entschädigung hatte. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, ihre Ansprüche vorsorglich anzu demelden. Diese Anmeldung war ihr auch zuzu demuten, denn dadurch wären ihr, auch wenn der Antrag abgelehnt worden wäre, keine Kosten entstanden. / Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZK), § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen Wüstenberg Maß Wilden