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BGH · IV ZR 89/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 89/59

Juni 1945 trat er wieder als Maschinenmeister in den Dienst des Wasserstx'aßenamtes in Brunsbüttel-koog ein und wurde im Dezember 1945 in das Beamtenverhältnis berufen. unter Abänderung des angefochtenen Urteils ihm Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1, September 1953 bis 31.. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt Der Kläger sei ’'Verfolgter” im Seinne des Bundesentschädigungsgesetzes und hierdurch im beruflichen und v/irtschaf b-lichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt. Er habe keinen SA-Ausweis, wohl aber eine Unfallversicherungskarte erhalten- Eine endgültige Aufnahme in die SA habe die höhere SA-Führung nach politischer Überprüfung des Klägers zwar abgelehnt: das hindere jedoch angesichts seines sonstigen Verhaltens die Annahme einer "Mitgliedschaf t” in einer Gliederung der NSDAJP nicht- Diese habe er auch nicht unter sehr erheblichem Druck, sondern aus wirtschaftlichen Erwägungen, allerdings nicht wegen drohenden Verlustes seiner wirtschaftlichen Existenz, erworben-Allerdings sei dem Kläger im Herbst 195b angedreht wordener werde bei der Aktiengesellschaft "Kali-Chemie" entlassen, xalls er sich nicht einer nationalsozialistischen Organisation anschließe- woraufhin er dann in die SA eingetreten sein welle. Hierbei könne aber nicht von der drohenden Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und noch weniger von einer Gefährdung von Freiheit, leib oder leben gesprochen werden,-Zwar liege lediglich eine nominelle Mitgliedschaft des Klägers in der SA vorj er habe aber nicht nach seinem Eintritt in die SA unter Einsatz von Freiheit, leib oder leben den national-Sozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 6 zu § 6 BEG 1956) verlangt die “Mitgliedschaft" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 aaO eine Erklärung oder zu demindest ein Verhalten der betreffenden Person, aus dem sich der Wille ergibt, Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen zu sein (im Ergebnis gleicher Auffassung: Blessin/Wilden/Ehrig. Auf der anderen Seite ist aber auch eine Erklärung oder jedenfalls ein Verhalten der NSDAP oder der Parteigliederung erforderlich, aus dem sich der Wille ergibt, die betreffende Person als Mitglied anzuerkennen und zu behandeln. oder eines Mitgliedsbuches als gegeben anzusehen ist (Urteil vom 18- Dezember 1957 - IV ZE 260/57 HzW 1958, 147 Ni\ 25; unrichtig ist allerdings der aaO abgedruckte, nicht ambliche Leitsatz, eine Mitgliedschaft liege "nur" dann vor, wenn dem Betreffenden eine solche Urkunde ausgehändigt worden sei). Die Präge, ob eine "Mitgliedschaft" bei vorläufiger Aufnahme durch eine untergeordnete Parteidienststelle anzunehmen sei, ist vom Senat bisher nicht entschieden worden. Die Präge, ob bei einer dem Betreffenden erklärten vorläufigen Aufnahme durch eine untergeordnete Parteidienststelle, die ihm bereits in gewissem Umfange Pflichten eines Mitglieds auferlegte, eine "Mitgliedschaft" anzunehmen sei, kann nur nach Maßgabe der Einzelumstände entschieden werden; die Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes ist bei der Verschiedenheit der maßgebenden Tatsachen/mcSglich. das Verhalten des Klägers erfülle die Voraussetsungen der "Mitgliedschaft" in einer Gliederung der 1JSDAP, da er etwa 1 Jahr lang regelmäßig am SA-Dienst teil-genommen, sich der Befehlsgewalfc der SA-Führer unterstellt und insgesamt wie ein regelrechter SA-Mann benommen habe. Es ist daher rechtlich zutreffend, wenn das Oberlandesgericht deraufnin den Kläger auch in entschädigungsrechtlicher Hinsicht als einen SA-Mann behandelt und von der Zahlung einer Entschädigung ausgeschlossen hat. 2. Dem Oberlandesgericht fällt jedoch ein Rechtsfehler insofern zur last, als es ausgeführt hat, der Kläger habe die Mitgliedschaft in der Marine-SA nicht unter sehr erheblichem Bruck, sondern aus wirtschaftlichen Gründen, allerdings nicht wegen drohenden Verlustes seiner wirtschaftlichen Existenz, erworben Hach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. der ausschließlich wegen eines von dem nationalsozialistischen Gewalthaber auf ihn ausgeübten Druckes Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen geworden ist. landesgericht verkannt, wenn es den Standpunkt vertreten hat, es handele sich nicht um eine drohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, insbesondere wenn man die tatsächliche Feststellung im Urteil berücksichtigt, der Kläger sei ein Familienvater mit sechs Kindern von 14 bis 22 Jahren gewesen, von denen sich die beiden jüngsten noch in der hehre befunden hätten. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsangriffe des Klägers noch bedarf.Ascher Ra3ke Wüstenberg Wilden Dr.Loewenhe im

Zitierte Normen: § 6 BEG
AufnahmeMitgliedBEGGliederungKlägerMitgliedschaftSARevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 89/59
Verkündet era 21, November 1959 Jchorm, Justizangestellter als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Rentners Siegfried	in
 sfra&eflB;
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollihächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesent-schädigungsamt in Kiel: Gartenstr, 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg,
 Wilden und Br« Loewenheim für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlän-v desgerichts i% Schleswig vom 19. Bezember 1958 aufge-'hoben und Sache zur anderweiten Verhandlung und ikA-seheid^<,\aüch über die Kosten der Revision, an das ^iarüfüiigsg'i.richt zurückverwiesen.
\ fe-Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Dei' Kläger war seit dem Jahre 1911 bei dem Wasserstra3en-amt in Brunsbüttelkoog, von 1925 an als Vorhandwerker» beschäftigt, Er gehörte von 1912 an dem Metallarbeiterverband an und war seit 1914 Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD). Später wurde er erster Vorsitzender des Metallarbeiterverbandes in Brunsbüttelkoog= Am 50c Januar 1935 war er Gemeinde^ertreter der SPD- erster Vorsitzender des Ortsausschusses des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes (ADGB)T des Arbeiterturnvereins und des Arbeitersamariterbundes, ferner Zugführer im "Bei chsbanner Schwarz-Rot-Gold". Am 26„ August 19* wurde er wegen dieser politischen Betätigung unter Berufung aut die §§ 4, 15 des "Gesetzes zur Wiederherstellung des Bei'ufshe-amtentums" entlassen.
In der Folgezeit war der Kläger teils arbeitslos, teils in verschiedenen privaten ArbeitsVerhältnissen tätig. Vom 18« September bis 18o Oktober 1935 war er in Strafhaft wegen Beleidigung des Ortsgruppenleiters GhSHBB. Vom 21. Juni 1938 bis Ende Mai 1945 war er als Schlosser und Maschinenmeister bei dem Bauunternehmer Robert	in	beschäftigt. Am
23c August 1944 wurde der Kläger im Rahmen einer Verhaftungswelle gegen ehemalige sozialistische Funktionäre (sogenannte "Gewitteraktion") in Polizeihaft genommen und war vom 27.August bis zu dem 16. September 1944 im Konzentrationslager Heuengamme. Aus diesem Grunde und wegen Verbüßung des einen Monats Strafhaft erhielt er im Jahre 1950 auf Empfehlung des Sonderhilfsausschusses des Kreises Suderdithmarschen eine Haftentschädigung von 150 DM. Am 5. Juni 1945 trat er wieder als Maschinenmeister in den Dienst des Wasserstx'aßenamtes in Brunsbüttel-koog ein und wurde im Dezember 1945 in das Beamtenverhältnis berufen. Seit dem 1«. März 1953 lebt er im Ruhestände
 
Der Kläger hat im Jahre 1955 heim landesentschädigungsamt Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie im beruflichen Fortkommen angemeldet. Das Lande sent schädigungsamt hat den Antrag abgelehnt.
Mit der Klage hat der Kläger die abgefeimten Ansprüche gerichtlich geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt-Er hat beantragt.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils ihm Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1, September 1953 bis 31.. Mai 1945 auf der Grundlage der Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes zuzuerkennen.
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt
 Der Kläger sei ’'Verfolgter” im Seinne des Bundesentschädigungsgesetzes und hierdurch im beruflichen und v/irtschaf b-lichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt. Er 3ei jedoch als Mitglied der Marine-SA in Brunsbüttelkoog von der Entschädigung ausgeschlossen. Denn er habe sich bei dem dortigen Sturmführer zur Aufnahme in die SA gemeldet; einem Sturm zuteilen lassen und etwa 1 Jahr in SA-Uniform SA-Dienst gemach b. indem er? soweit es seine Arbeitszeit erlaubt habe, an den Zusammenkünften im Sturmlokal teilgenommen und dort tu a Vorträge angehört habe, ferner bei einigen, zu dem Teil großen Märschen mitmarschiert sei. Er habe keinen SA-Ausweis, wohl aber eine Unfallversicherungskarte erhalten- Eine endgültige Aufnahme in die SA habe die höhere SA-Führung nach politischer Überprüfung des Klägers zwar abgelehnt: das hindere jedoch angesichts seines sonstigen Verhaltens die Annahme einer "Mitgliedschaf t” in einer Gliederung der NSDAJP nicht- Diese habe er auch nicht unter sehr erheblichem Druck, sondern aus wirtschaftlichen Erwägungen, allerdings nicht wegen drohenden Verlustes seiner wirtschaftlichen Existenz, erworben-Allerdings sei dem Kläger im Herbst 195b angedreht wordener werde bei der Aktiengesellschaft "Kali-Chemie" entlassen, xalls er sich nicht einer nationalsozialistischen Organisation anschließe- woraufhin er dann in die SA eingetreten sein welle. Diese Entlassung würde ihn als Familienvater mit sechs Kindern von 14 bis 22 Jahren, von denen die beiden jüngsten noch in der lehre gewesen seien, durch längere Arbeitslosigkeit in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht haben. Hierbei könne aber nicht von der drohenden Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und noch weniger von einer Gefährdung von Freiheit, leib oder leben gesprochen werden,-Zwar liege lediglich eine nominelle Mitgliedschaft des Klägers in der SA vorj er habe aber nicht nach seinem Eintritt in die SA unter Einsatz von Freiheit, leib oder leben den national-Sozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1
f
BEG entsprächen; Bekämpft und sei nicht deswegen, sondern als früher führender Sozialdemokrat in Brunsbüutelkoog verfolgt worden ..
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet.
1, Die Entscheidung hängt zunächst von der Frage ab, wer als "Mitglied" einer Gliederung der NSDAP, nämlich der SA. im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG anzusehen ist« Wie der Senat bereits dargelegt hat (Urteil vom 18. Dezember 1957 - IV ZE 260/57 RzW 1958. 147 Nr. 25), ist der formelle Ausschlußgrund der Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, der dazu zwingt, die Umstände des Einzelfalles weithin unberücksichtigt zu lassen, nicht erweiternd Uber seinen Wortlaut hinaus auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5. Juni 1957 - IV ZR 81/57 -, IM Nr«. 6 zu § 6 BEG 1956) verlangt die “Mitgliedschaft" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 aaO eine Erklärung oder zu demindest ein Verhalten der betreffenden Person, aus dem sich der Wille ergibt, Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen zu sein (im Ergebnis gleicher Auffassung: Blessin/Wilden/Ehrig. Bundesentschädigungsgesetze, 2, Aufl. § 6 BEG Anm. 8 S. 241 und van Dam/ Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 6 Anm. S. 117), sich also ssu ihnen zu bekennen (Urteil vom 18. Juni 1958 - IV ZR 29/58 LSI 2fr.. 17 au § 6 BEG 1956). Auf der anderen Seite ist aber auch eine Erklärung oder jedenfalls ein Verhalten der NSDAP oder der Parteigliederung erforderlich, aus dem sich der Wille ergibt, die betreffende Person als Mitglied anzuerkennen und zu behandeln. Es bedarf keiner Erörterung, daß eine "Mitgliedschaft" bei Aufnahme in die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen durch Aushändigung einer Mitgliedskarte
 
/
oder eines Mitgliedsbuches als gegeben anzusehen ist (Urteil vom 18- Dezember 1957 - IV ZE 260/57 HzW 1958, 147 Ni\ 25; unrichtig ist allerdings der aaO abgedruckte, nicht ambliche Leitsatz, eine Mitgliedschaft liege "nur" dann vor, wenn dem Betreffenden eine solche Urkunde ausgehändigt worden sei). Andererseits fehlt es an einer "Mitgliedschaft", wenn, ohne daß eine formelle Aufnahme nachgefolgt ist, lediglich eine Anmeldung zur Partei oder einer ihrer Gliederungen vorliegt (Urtoil vom 18. Dezember 1957 aaO S. 147); die erfolglos gebliebene Bemühung um eine Aufnahme in die NSDAP oder ihre Gliederungen steht also der erworbenen Mitgliedschaft nicht gleich.
Die Präge, ob eine "Mitgliedschaft" bei vorläufiger Aufnahme durch eine untergeordnete Parteidienststelle anzunehmen sei, ist vom Senat bisher nicht entschieden worden. Im Schrifttum sind hinsichtlich der Parteianwärter die Auffassungen nicht einheitlich. Nährend van Dam/Loos (aaO S. 117) unter Hinweis auf die Notwendigkeit enger Auslegung der Ausschließungsregelung eine "Mitgliedschaft" von Anwärtern zwar grundsätzlich verneinen, aber die formelle Mitgliedschaft nicht für erforderlich halten, wenn eine Person sich jahrelang wie ein Mitglied verhalten habe, sprechen sich Blessizv^filden/^Shrig (aaO So 241) im Zweifel für eine Bejahung aus, da die Anwartschaft auch bereits eine - allerdings nicht vollgültige (vgl. Entlassung ohne förmliches Verfahren) - Mitgliedschaft gewesen sei und nach dem erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers die in dem "Mitmachen" in der NSDAP oder ihren Gliederungen liegende Vorschubleistung zu dem Ausschluß führen solle. Die Präge, ob bei einer dem Betreffenden erklärten vorläufigen Aufnahme durch eine untergeordnete Parteidienststelle, die ihm bereits in gewissem Umfange Pflichten eines Mitglieds auferlegte, eine "Mitgliedschaft" anzunehmen sei, kann nur nach Maßgabe der Einzelumstände entschieden werden; die Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes ist bei der Verschiedenheit der maßgebenden Tatsachen/mcSglich. Im vorliegenden Palle besGehen jedenfalls keine rechtlichen Bedenken gegen die An-
nähme des Oherlandeagerichts. das Verhalten des Klägers erfülle die Voraussetsungen der "Mitgliedschaft" in einer Gliederung der 1JSDAP, da er etwa 1 Jahr lang regelmäßig am SA-Dienst teil-genommen, sich der Befehlsgewalfc der SA-Führer unterstellt und insgesamt wie ein regelrechter SA-Mann benommen habe. Es ist daher rechtlich zutreffend, wenn das Oberlandesgericht deraufnin den Kläger auch in entschädigungsrechtlicher Hinsicht als einen SA-Mann behandelt und von der Zahlung einer Entschädigung ausgeschlossen hat.
2. Dem Oberlandesgericht fällt jedoch ein Rechtsfehler insofern zur last, als es ausgeführt hat, der Kläger habe die Mitgliedschaft in der Marine-SA nicht unter sehr erheblichem Bruck, sondern aus wirtschaftlichen Gründen, allerdings nicht wegen drohenden Verlustes seiner wirtschaftlichen Existenz, erworben
 Hach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. Oktober 1957 - IV ZR 161/57 LM Nr. 2 zu § 99 BEG 1956; vom 15. Bezember 1957 - IV ZR 186/57 -, RzW 1958, 99 Nr. 16; vom 29. Januar 1958 - IV ZR 283/57 Hä Hr. 14 zu § 6 BEG 1956; vom 23, April 1958 - IV ZR 301/57 -, IM Nr. 16 zu § 6 BEG 1956) ist § 6 Abs. 1 Hr. 1 BEG nicht auf einen Verfolgten anzuwenden. der ausschließlich wegen eines von dem nationalsozialistischen Gewalthaber auf ihn ausgeübten Druckes Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen geworden ist. Unter einem solchen Druck können allerdings nicht alle Umstände, insbesondere nicht Erwägungen rein finanzieller Art, verstanden werden, die es einem Geschädigten zweckvoll erscheinen ließen, der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen beizutreten. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich ein sehr erheblicher Druck, bei dem z,B.- Freiheit, leib oder leben gefährdet erschien oder eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz drohte- Diese rechtlichen Gesichtspunkte hat das Ober-
landesgericht verkannt, wenn es den Standpunkt vertreten hat, es handele sich nicht um eine drohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers. Die wirtschaftliche Existenz eines Arbeiters oder eines Angestellten beruht auf dem Arbeitsverhältnis, in dem er jeweils steht, besonders dann, wenn, wie in der hier maßgebenden Zeit, die Arbeitslosigkeit sehr stark und die Möglichkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, sehr beschränkt ist. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, insbesondere wenn man die tatsächliche Feststellung im Urteil berücksichtigt, der Kläger sei ein Familienvater mit sechs Kindern von 14 bis 22 Jahren gewesen, von denen sich die beiden jüngsten noch in der hehre befunden hätten.
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsangriffe des Klägers noch bedarf.
Ascher
 Ra3ke
 Wüstenberg
Wilden
 Dr.Loewenhe im