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BGH

Gericht: BGH

1. Im Rahmen des § 21 Abs. 2 3» DV-BEG ist die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 3» DV-BBG entsprechend anwendbar* nach der bei vorgerücktem Alter des Verfolgten der dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten wegen der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge hinzuzurechnende Zuschlag um mehr als 20 # erhöht werden kann. 2. Hat der Verfolgte, der eine Rente nach § 81 BEG begehrt, aus seiner Erwerbstätigkeit längere Zeit hindurch Einkünfte erzielt, die die maßgeblichen Richtsätze erreichten, oder hat sein Einkommen, wenn auch in kürzeren Zeiträumen, diese Richtsätze weit überschritten, so hat er die bisherige ausreichende und nachhaltige Lebensgrundlage in dem nach § 82 Satz 1 BEG maßgeblichen Zeitpunkt nicht ohne weiteres schon dann verloren, wenn er nunmehr aus Altersoder -Gesundheitsgründen zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit gezwungen ist. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, BroV»Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt* Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 1• November 1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«. Januar 1938 bis zu dem 31» Dezember 1945 eine Kapitalentschädigung von 7»332,87 DM zuerkannt worden3 dabei ist er in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht worden» Weitergehende Entschädigungsansprüche, insbesondere das Hecht auf eine Rente, hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt0 Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden, und daß es die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht als gegeben angesehen hat0 1, Der Kläger, der durch die Verdrängung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Viehhändler aus Gründen der Rasse in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist, und der das in § 81 BEG vorgesehene Y/ahlrecht fristgerecht ausgeübt hat (§ 84 Satz 1, 2 BEG), kann an Stelle einor Kapitalentschädigung eine Rente verlangen, wenn die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit ihm keine ausreichende Lebensgrund-läge bietet; dabei kommt, es darauf an, wie diese Frage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat, zu beurteilen war (§§ 81, 32 Satz 1 BEG)» Als Richtlinien sind dabei die Vorschriften des § 21 Abs. 1,-2 DV-BEG heranzuziehen. Eine Bindung an diese Einreihung im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hatte (§ 82 Satz 1 BEG), besteht jedoch nicht; vielmehr ist von den Entschüdigungsgerichten die Einstufung selbständig vorzu-nehmen. Hach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in einem Urteil vom 2, April 1958 - IV ZR 316/57 (Rzff 1958, 270) entwickelt hat, würde der Kläger möglicherweise bei einem früheren jährlichen Reineinkommen von 20.000,- RM in die Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen sein, auch wenn nur derjenige Teil des Einkommens berücksichtigt wird, der das Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber darstellt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 3« DV-BEG)• Dann würde die Erreichung der ausreichenden Lebensgrundlage an wesentlich anderen Maßstäben zu prüfen sein, als es geschehen ist. 3» a) Das Berufungsgericht hat den Kläger in die Beamtengruppe des gehobenen (Dienstes eingereiht und auf der Grundlage, daß seine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht hinreichend sichergestellt sei, § 21. bei die Kaufkraft des Dollars berücksichtigt, da es mit Recht angenommen hat , daß die das Verhältnis zwischen dem amtlichen Devisenkurs und der Kaufkraft betreffenden Voraussetzungen des § 12 Abs.3 Satz 2 3o DV-BEC- vorliegen. Das Berufungsgericht hat fostgestellt, daß der Umsatz des Klägers in jenem Jahre nicht zurückgegangen sei, und glaubt die Hinderung der Einnahmen mit ungewöhnlich hohen Betriebsausgaben erklären zu können, ohne jedoch dazu.abschließend Stellung zu nehmen. 1954 der Kläger zwar eine ausreichende Bebensgrundlage erlangt habe, daß aber die von ihm erst im hohen Alter wieder erreichte wirtschaftliche Stellung wegen seines Gesundheitszustandes und der Eigenart seiner Tätigkeit nicht nachhaltig gesichert sei. c) Im übrigen ist zunächst, um di® zutreffenden recht-' liehen Grundlagen für die Feststellung der Voraussetzungen des Rentenwahlrechts zu gewinnen, klarzustellen, daß der dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten wegen fehlender Sicherstellung der Alters- und Hinterbliobenenversorgung hinzuzurechnende Zuschlag bei vorgerücktem Alfer des Verfolgten um mehr als 20 *f* erhöht werden kann» Allerdings ist die Möglichkeit einer solchen weiteren Erhöhung ausdrücklich nur in §• 12 Abs« 2 Satz 2, nicht dagegen in $ 21 Abs» 2 3» DV-BEG vorge- sehen» Daraus kann aber nicht die Folgerung gezogen werden, daß eine übor 20 # hinausgehende Erhöhung unzulässig sei, wenn es sich um die Feststellung der Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage im Rahmen des § 82 HEG handele (a.A. van Dam/_, Loos BEO § 82 An. 3)»Di© Aufstellung unterschiedlicher Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausreichenden Lcbcnsgrundla-ge in den §§ 75 und 82 BEG mit der Folge? Das Berufungsgericht hat durch einen Vergleich des Einkommens des Klägers mit dem nur uäl 20 p erhöhten Durchschnittseinkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes fostgestollt, daß der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht habe» Lie Begründung, die in dem angefochtenen Urteil dafür gegeben wird, daß es an dieser Nachhaltigkeit fehle, trägt jedoch die Entscheidung des Oberlandesgeriohts nicht, Bach den getroffenen Feststellungen ist der Kläger gesundheitlich nicht'mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit auszuüben, Von diesen Feststellungen, die unabhängig von dem Irrtum des Berufungsgerichts über das Alter des Klägers Bestand Es darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, wie lange der Verfolgte bereits ein Einkommen erzielt hat, das die Richtsätze der Anlage 1 zur 3* BV-BEG mit den Zuschlägen nach § 21 Abs.. 2 3* BV-BEC- oder gegebenenfalls mit den erhöhten Zuschlägen entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 3= BV-BEG erreicht und aus dem er Rücklagen für die Zukunft machen kann. seinem neuen Beruf die Richtsätze einschließlich der Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung erreicht oder hat es diese Richtsätze, wenn auch nur in kürzeren Zeiträumen,.weit überschritten, kann er aber schließlich aus Gesundheitsgründen oder wegen seines Alters die Berufsausübung nicht mehr fortsetzen, so verliert er dadurch nicht ohne weiteres die bisherige nachhaltige und ausreichende Lebensgrundlage.

Zitierte Normen: § 81 BEG § 81 BBG
FeststellungBerufungsgerichtBEGausreichendKlägeralt

Volltext der Entscheidung

Pur des Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung
BEG §5 75, 82;	3.	DV-BBG §§ 12, 21
1.	Im Rahmen des § 21 Abs. 2	3»	DV-BEG	ist
 die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 3» DV-BBG entsprechend anwendbar* nach der bei vorgerücktem Alter des Verfolgten der dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten wegen der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge hinzuzurechnende Zuschlag um mehr als 20 # erhöht werden kann.
2.	Hat der Verfolgte, der eine Rente nach § 81 BEG begehrt, aus seiner Erwerbstätigkeit längere Zeit hindurch Einkünfte erzielt, die die maßgeblichen Richtsätze erreichten, oder hat sein Einkommen, wenn auch in kürzeren Zeiträumen, diese Richtsätze weit überschritten, so hat er die bisherige ausreichende und nachhaltige Lebensgrundlage in dem nach § 82 Satz 1 BEG maßgeblichen Zeitpunkt nicht ohne weiteres schon dann verloren, wenn er nunmehr aus Altersoder -Gesundheitsgründen zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit gezwungen ist. Vielmehr ist gemäß § 82 Satz 3 BEG zu berücksichtigen, daß er aus seinem Einkommen Rücklagen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung machen konnte.
Aktenzeichens IV ZR 89/58 Urteil des BGH vom 9. Juli 1958 OLG Celle - LG Hannovex*
Gesetzx Rechtssatzs
/
IV ZS 89/58 2 TJ 29/57 (E)
Verkündet
 am 9o ’Juli 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
►
des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- ProzeJbevollmachtigterj
 Rechtsanwalt Dr*
gegen
 den Huhnerfarmer Ludwig USA,
in B
N<
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	in
 hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen,
 BroV»Werner, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 1• November 1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«.
Von Rechts wegen
2
U
Tatbestands
 Der Klager ist Jude* Er war von 1921 bis 1937 Viehhändler in	Im Januar 1938 wanderte er in die Vereinig-
ten Staaten von Amerika aus. Dort betreibt er seitdem eine Hühnerfarm« Er leidet an einem alten, inzwischen wieder aufgetretenen Leistenbruch und an zu geringem Blutdruck«
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen seiner Verdrängung aus der Viehhandelstätigkeit« Durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 14* November 1955 ist ihm deswegen für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zu dem 31» Dezember 1945 eine Kapitalentschädigung von 7»332,87 DM zuerkannt worden3 dabei ist er in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht worden» Weitergehende Entschädigungsansprüche, insbesondere das Hecht auf eine Rente, hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt0
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine angemessene Rente nach näherer Prüfung gemäß § 82 BIG zu zahlen»
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 14» November 1956 abgewiesen»
Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungs-begxüindung beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen«
Das beklagte Land hat beantragt, die 3ßrufung zurückzuweisen e
I
 
Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, zu der er rechtzeitig unter Hinweis auf die Folgen einer Säumnis geladen worden war, nicht vertretene Das Oberlandgericht hat gemäß § 209 Abs. 3 BEO auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Landes entschieden und durch Urteil vom 1, Hovember 1957 das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger als Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen an Stelle einer Kapitalentschädigung eine Rente zu gewähren..
Auf die sofortige Beschwerde des beklagten Landes hat der erkennende Senat die Revision zugelassen*
Das beklagte Land hat das Rechtsmittel eingelegt.- Es will mit diesem erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.
Der Kläger hat beahts'agt, die Revieion zürückzuweieen,
•* , ' > • *
Entscheidungsgründe t
1» Das Berufungsgericht hat den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag des Klägers, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, für imbegründet erklärt, es hat jedoch der BerufungsBegründung entnommen, daß der Kläger hilfsweise die Feststellung begehre, das beklagte Land sei verpflichtet, ihm an Stelle der zugesprochenen Kapitalentschädigung eine Rente zu gewähren. Dem Hilfsantrag hat das Berufungsgericht stattgegeben. Die Revision hat diese verfahrensreclitliche Behandlung nicht gerügt, Bs ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Klager habe in der
 
Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden, und daß es die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht als gegeben angesehen hat0
2o Dieser Hilfsantrag kann jedoch nicht als ein Feststellungsbegehren aufgefaßt werden. Zugrunde zu legen ist der auf Verurteilung zur Zahlung einer Rente, also auf ein Leistungsurteil gerichtete, freilich viel zu unbestimmte Antrag, Eine Feststellungsklage wäre- allenfalls dann statthaft, wenn der Antrag so gefaßt wäre, daß durch ein ihm entsprechendes Urteil sämtliche Streitpunkte, die zwischen den Parteien entstehen könnten, ausgeräumt wären und dadurch, daß auf Feststellung, statt Leistung geklagt wird, eine komplizierte Berechnung erspart bliebe. Ein Antrag auf Leistung müßte die verlangten Beträge genau angeben; dabei wäre die etwa schon geleistete und anzurechnende KapitalentSchädigung abzusetzen.
Der Kläger wird Gelegenheit haben, nach der ZurÜckver-weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht einen den prozeßrechtlichen Vorschriften entsprechenden Antrag zu stel-
lehc
IIo
1, Der Kläger, der durch die Verdrängung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Viehhändler aus Gründen der Rasse in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist, und der das in § 81 BEG vorgesehene Y/ahlrecht fristgerecht ausgeübt hat (§ 84 Satz 1, 2 BEG), kann an Stelle einor Kapitalentschädigung eine Rente verlangen, wenn die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit ihm keine ausreichende Lebensgrund-läge bietet; dabei kommt, es darauf an, wie diese Frage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat, zu beurteilen war (§§ 81, 32 Satz 1 BEG)» Als Richtlinien sind dabei die Vorschriften des § 21 Abs. 1,-2 DV-BEG heranzuziehen.
 
A*
2v lach § 21 Abs. 1 Satz 2, § 14 AbSo 1,2	3* DV-BEG 1st
 der Kläger ln eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen. Das Berufungsgericht hat ohne weiteres die Einstufung, die die Entschädigungsbehörde bei der Festsetzung der KapitalentSchädigung vorgenommen hat, zugrunde gelegt. Eine Bindung an diese Einreihung im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hatte (§ 82 Satz 1 BEG), besteht jedoch nicht; vielmehr ist von den Entschüdigungsgerichten die Einstufung selbständig vorzu-nehmen. Unerheblich ist, daß der Kläger selbst davon ausgeht, er sei in d^e Gruppe des gehobenen Dienstes einzureihen.
Hach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in einem Urteil vom 2, April 1958 - IV ZR 316/57 (Rzff 1958, 270) entwickelt hat, würde der Kläger möglicherweise bei einem früheren jährlichen Reineinkommen von 20.000,- RM in die Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen sein, auch wenn nur derjenige Teil des Einkommens berücksichtigt wird, der das Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber darstellt (§ 14 Abs. 1 Satz 2	3«	DV-BEG)• Dann würde die Erreichung
 der ausreichenden Lebensgrundlage an wesentlich anderen Maßstäben zu prüfen sein, als es geschehen ist. Das Revisionsgericht kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen darüber nicht abschließend entscheiden«
3» a) Das Berufungsgericht hat den Kläger in die Beamtengruppe des gehobenen (Dienstes eingereiht und auf der Grundlage, daß seine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht hinreichend sichergestellt sei, § 21. Abs. 1, 2	3.	DV-BEG	in
 Verbindung mit der Anlage 1 zur 3. DV-BEG angewandt und geprüft, ob er nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Seine in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika bezogenen Einkünfte hat das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 21 Abs, 5, § 12 Abs. 3	3- DV-BEG bewertet und da-
bei die Kaufkraft des Dollars berücksichtigt, da es mit Recht
 angenommen hat , daß die das Verhältnis zwischen dem amtlichen Devisenkurs und der Kaufkraft betreffenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 3o DV-BEC- vorliegen.
Hach den auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen hat das Einkommen -des Klägers in den Jahren 1950 bis 1955 dib in § 21 Abs. 1,2 3«. DV-BEG und der Anlage 1 zur 3* DV^BEG * vorgesehenen Richtsätze einschließlich des Zuschlags von 20 # wegen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung erreicht, zu dem feil sogar erheblich überschritten. Hur im Jahre 1954 ist es im großen Abstand zu ;den Einkünften der anderen Jahre wdit darunter geblieben. Das Berufungsgericht hat fostgestellt, daß der Umsatz des Klägers in jenem Jahre nicht zurückgegangen sei, und glaubt die Hinderung der Einnahmen mit ungewöhnlich hohen Betriebsausgaben erklären zu können, ohne jedoch dazu.abschließend Stellung zu nehmen. In dem angefochtenen Urteil wird dar-
gelogt, daß auch abgesehen von den Verhältnissen des Jahres
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1954 der Kläger zwar eine ausreichende Bebensgrundlage erlangt habe, daß aber die von ihm erst im hohen Alter wieder erreichte wirtschaftliche Stellung wegen seines Gesundheitszustandes und der Eigenart seiner Tätigkeit nicht nachhaltig gesichert sei. Die-Farm des Kläger sei so klein, daß der in ihr erziel-bare Gewinn die Einstellung einer vollen fremden Arbeitskraft nicht ermöglicheo. Der 73 Jahre alte Kläger sei nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit' äuszuüben. Sein Gesundheitszustand lasse es auf die Dauer nicht zu, daß er schwere
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Eierkisten hebe und* trage/ Wie das notwendig sei, wenn er seinem Beruf weiter naehgehfe^ • * '.	*	‘'\L	,:j\, .
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b) Die Revision rü^t mit'Recht, daß die Abnahme des *
rufungsgericbts, der Kläger sei im Jahre 1884 geboren und demnach im Zeitpunkt der Entscheidung 73 Jahre alt*gewesen, rechtlich unhaltbar ist.- Der Kläger hat stets angegeben,, er sei am 5c Oktober 1894 geboren. Über sein Alter besteht zwischen den
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Parteien kein Streit» Das Berufungsgericht, dem offenbar ein Versehen unterlaufen ist, hätte deshalb seiner Entscheidung das Geburtsdatum des 5 - Oktober 1894 und ein Alter des Klägers von 63 Jahren zugrunde legen müssen»
c) Im übrigen ist zunächst, um di® zutreffenden recht-' liehen Grundlagen für die Feststellung der Voraussetzungen des Rentenwahlrechts zu gewinnen, klarzustellen, daß der dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten wegen fehlender Sicherstellung der Alters- und Hinterbliobenenversorgung hinzuzurechnende Zuschlag bei vorgerücktem Alfer des Verfolgten um mehr als 20 *f* erhöht werden kann» Allerdings ist die Möglichkeit einer solchen weiteren Erhöhung ausdrücklich nur in §• 12 Abs« 2 Satz 2, nicht dagegen in $ 21 Abs» 2	3»	DV-BEG	vorge-
sehen» Daraus kann aber nicht die Folgerung gezogen werden, daß eine übor 20 # hinausgehende Erhöhung unzulässig sei, wenn es sich um die Feststellung der Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage im Rahmen des § 82 HEG handele (a.A. van Dam/_, Loos BEO § 82 Anm. 3)»Di© Aufstellung unterschiedlicher Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausreichenden Lcbcnsgrundla-ge in den §§ 75 und 82 BEG mit der Folge? daß ein ira beruflichen Fortkommen Geschädigter die Kapitalentschädigung für die Zeit bis zur Entscheidung zu beanspruchen haben könnte, ohne daß ihm das Rentenwahlrecht zustande, entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes» Dieses gibt keinen Anhalt für die Annahme, der Begriff sei in beiden Vorschriften nicht derselbe. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 3. DV-BEG, die die sonstige Regelung in sachgemäßer Weise ergänzt, ist daher auch im Rahmen des § 21 Abs. 2 3o DV-BEG entsprechend anzuwenden.
Das Berufungsgericht hat durch einen Vergleich des Einkommens des Klägers mit dem nur uäl 20 p erhöhten Durchschnittseinkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes fostgestollt, daß der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht habe»
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Dps beklagte Land ist durch die Anwendung dieses Vergleichs-maßetabs nicht beschwert« Loch könnte es bei der Prüfung der Präge, ob die von dem ICLager erlangte Leb ensgnmä läge nachhaltig gesichert ist, von Bedeutung sein, ob es nach Lage der Umstände geboten wäre, als Vergleichsrcaßstab ein darüber hinaus erhöhtes Beamteneinkommen zu wählen. Vom Revisionsgericht kann über die Angemessenheit der entsprechenden Anwendung des § 12 Abs, 2 Satz 2	3»	LV-BBG,	bei der es auf die Verhältnisse
 des Binzelfalles ankommt, nicht entschieden werden«
|	d) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangefc,
 daß das in § 81 BBG vorgesehene Rentenwahlreeht nur ausgeschlossen ist, wenn die erreichte Lebensgrundlage nachhaltig ist, wie auch in § 21* Abs, 1	3°	LV-BEG zu dem Ausdruck kommt.
Lie Begründung, die in dem angefochtenen Urteil dafür gegeben wird, daß es an dieser Nachhaltigkeit fehle, trägt jedoch die Entscheidung des Oberlandesgeriohts nicht,
 Bach den getroffenen Feststellungen ist der Kläger gesundheitlich nicht'mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit auszuüben, Von diesen Feststellungen, die unabhängig von dem Irrtum des Berufungsgerichts über das Alter des Klägers Bestand
j haben, mögen, ist auszugehen, Ler Kläger kann dann also in Zukunft nicht mehr mit Einkünften aus seiner Berufstätigkeit rechnen. Richtig ist, daß es für die Frage der Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage im allgemeinen darauf ankommt, ob die erzielten Einkünfte auch in der Zukunft mit einer gewissen Sicherheit zu erwarten sind (Urteile des Senats vom 19. Kfirz 1958 - IV ZR 195/57, EzW 1958, 228, und vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58, RzW 1958, 267). Leshalb kann es erheblich sein, wenn das Alter oder der Gesundheitszustand dos Verfolgten cs ihm voraussichtlich nicht allzu lange gestatten werden, die aufgenommene Tätigkeit fortzusetzen. Entgegen der Auffassung der Revision braucht der Gesundheitsschaden, der dom Ver-
 
folgten die dauernde Ausübung seiner neuen Erwerbstätigkeit unmöglich macht, nicht notwendig selbst verfolgungsbedingt zu sein^
Es darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, wie lange der Verfolgte bereits ein Einkommen erzielt hat, das die Richtsätze der Anlage 1 zur 3* BV-BEG mit den Zuschlägen nach § 21 Abs.. 2	3*	BV-BEC-	oder gegebenenfalls mit den erhöhten Zuschlägen entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2	3=	BV-BEG	erreicht und
 aus dem er Rücklagen für die Zukunft machen kann. Hat sein Einkommen längere Zeit hindurch in. seinem neuen Beruf die Richtsätze einschließlich der Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung erreicht oder hat es diese Richtsätze, wenn auch nur in kürzeren Zeiträumen,.weit überschritten, kann er aber schließlich aus Gesundheitsgründen oder wegen seines Alters die Berufsausübung nicht mehr fortsetzen, so verliert er dadurch nicht ohne weiteres die bisherige nachhaltige und ausreichende Lebensgrundlage. Denn nunmehr muß er regelmäßig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts die Rücklagen heranziehen, die er gemacht hat oder bei sorgfältiger Wirtschaftsführung hätte machen sollen (§9 Abs. 1 BIG). Unter Umständen sind diese Rücklagen so hoch, daß er jetzt eine Versorgung aus der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit hat* oder haben könnte, und diese Versorgung ist gemäß § 82 Satz 3 BEG‘ zu berücksichtigen*
Bas Berufungsgericht hätte also in Rechnung stellen müssen, daß der Kläger in den letzten J.ahren meist erhebliche Einkünfte hatte, und es hätte diese mit den maßgeblichen Richtsätzen vergleichen und prüfen müssen, ob die Einkünfte so hoch * waren, daß der Kläger, wenn er nunmehr seinen Betrieb aus Ge-' sundheitsgründen aufgeben muß, aus den erzielten Ersparnissen seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Ist des anzunehmen, so hat er das Rentenwahlrecht nicht.
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J.II 4
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Bas Berufungsgericht wird auf einen einwandfreien Antrag des Klägers hinzuwirken haben, und es wird neu prüfen müssen/ in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger einzustufen ist, sowie ob die Kachhaltigkeit der von ihm etwa erlangten ausreichenden Bebensgrundlage gesichert ist»
Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß dem Kläger die Bente an Stelle der Kapitalent-schädigung zustehe, .so wird es den Bescheid der Entschädigungsbehörde ausdrücklich aufzuheben und gegebenenfalls klar-zuoteilen haben, wie die etwa schon gezahlte KapitalentSchädigung ansurechnen ist»
Ascher	Johannsen	Bundesriclitor	Dr«v„
Werner ist beurlaubt und verhindert zu un< Wüstenberg	tlaaß	terschreiben«
Ascher

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