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BGH · IV ZR 89/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 89/58

In Entschädigungssachen ist der Streitwert bei der Geltendmachung von Renteri-ansprüchen nach dem fünffachen Jahresbetrag in der für den Zeitpunkt des Beginns der Rente maßgebenden Höhe zu berechnen» Spätere Erhöhungen der Rente sowie Rückstände aus der Zeit vor der Rechtshängigkeit bleiben außer Betracht» Besonders in Rechnung zu stellen ist jedoc'h eine Kapitalentschädigung, die für die Zeit vor dem Beginn der Rente gezahlt wird, desgleichen d-ie nach § 83 Abs» 5 BEG zu leistende Entschädigung» 2» In einem Rechtsstreit über die nach § 81 BEG zu gewährende Rente bleibt bei der Festsetzung des Streitwerts eine v/egen des Schadens früher zuerkannte und auf die Rente anzurechnende Kapitalentschädigung außer Betracht» Später eintretende Erhöhungen der Rente kommen für die Berechnung des Streitwerts nicht in Betrachte Stichtag ist also regelmäßig der 1, November 1953* Die Notwendigkeit, im Interesse einer beschleunigten und reibungslosen Abwicklung der Entschädigung in verfahrensrechtlichen Nebenfragen zu möglichst einfachen und sachgerechten, die Kosten1in angemessenen Grenzen haltenden Regelungen zu gelangen, rechtfertigt es, den Streitwert für wiederkehrende Leistungen in Entschädigungssachen stets auf deal fünffachen Jahresbetrag der zu Beginn des Rentenbezugsrechts geschuldeten Rente zu bemessen (ebenso KG RzW 1958, 195)* also weit über den Zeitpunkt hinaus, von dem an die Rente regelmäßig zu gewähren ist (§ 189 Abs0 1 BEG), und es würde nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, v/enn der Streitwert in Entschädigungsverfahren, in denen es um Rentenansprüche geht? um so höher angesetzt würde, je mehr Zeit zwischen dem Stichtag für den Beginn des Rentenanspruchs und dem Eingang des Antrages bei der Entschädigungsbehörde vergangen ist« 3* Soweit dagegen für die Zeit vor dem Beginn des Rentenbezuges eine Kapitalentechädigung verlangt wird, ist diese mit in Rechnung zu stellen* Dasselbe gilt für die in § 83 Abs* 3 BEG für die Zeit vor dem 1* Eovember 1953 vorgesehene Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, die bei der Festsetzung des Streitwerts ebenso wie eine Kapitalentschädigung behandelt werden muß*

Zitierte Normen: § 9 ZPO § 13 GKG § 189 BEG
StreitwertsZeitBEGEntschädigungRenteStreitwertKlägerbeginnen

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung
 Gesetz? BEG §§ 83, 225; Gg® § 13
Rechtssatzs 1. In Entschädigungssachen ist der Streitwert bei der Geltendmachung von Renteri-ansprüchen nach dem fünffachen Jahresbetrag in der für den Zeitpunkt des Beginns der Rente maßgebenden Höhe zu berechnen» Spätere Erhöhungen der Rente sowie Rückstände aus der Zeit vor der Rechtshängigkeit bleiben außer Betracht»
Besonders in Rechnung zu stellen ist jedoc'h eine Kapitalentschädigung, die für die Zeit vor dem Beginn der Rente gezahlt wird, desgleichen d-ie nach § 83 Abs» 5 BEG zu leistende Entschädigung»
2» In einem Rechtsstreit über die nach § 81 BEG zu gewährende Rente bleibt bei der Festsetzung des Streitwerts eine v/egen des Schadens früher zuerkannte und auf die Rente anzurechnende Kapitalentschädigung außer Betracht»
Aktenzeichens IV ZR 89/58
Beschluß des BGH vom 2» Juli 1958
OLG Celle
LG Hannover
IV-Zg. §2/58 2 U 29/57 (B)
»1
Beschluß
 in der Entschädigungssache
 des Bandes Niedersachsen* vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br«
in
 gegen
den Hühnerfarmer Ludwig B	in	W
USA,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwaltin
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2« Juli 1958
beschlossene
 Ber Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 30«888,- TM festgesetzt»
Gründe t
1» In § 225 Abs« 3 BBG ist bestimmt, daß in Entschä-digungssachen der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen gemäß § 10 Abs» 3 GKG a»P», jetzt § 13 Abs» 3 Satz 1 GKGr n»P», nach dem fünffaöhen Betrag des einjährigen Bezuges zu berechnen ist» Maßgebend ist, soweit nicht die Passung des Klagantrags eine andere Berechnung notwendig macht, der fünffache Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie sie zu
M
 
Beginn des Rechts auf den Rentenbezug zu zahlen ist. Später eintretende Erhöhungen der Rente kommen für die Berechnung des Streitwerts nicht in Betrachte Stichtag ist also regelmäßig der 1, November 1953*
Der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings ausgesprochen, es seien, wenn ein Streitwert nach § 9 ZPO festzusetzen sei und für die verschiedenen Zeitabschnitte unterschiedliche Rentenbeträge im Streit seien, die höchsten Jahresleistungen zugrunde zu legen (IOT 1953, 104, insoweit BGHZ 1, 335 nicht veröffentlicht; ebenso RGZ 160, 83)* Derselbe Senat hat in einer anderen Entscheidung ebenfalls für die Streitwertberechnung nach § 9 ZPO das Lebensalter des Rentenberechtigten als unerheblich bezeichnet (BGHZ 3? 360), Für das Bntschädigungsverfahren passen diese Grundsätze jedoch nichts Die Kläger, die in ihm Ansprüche stellen, sind vielfach betagt, so daß es oft zweifelhaft ist, ob sie überhaupt noch 5 Jahre lang in den Genuß der Höchstrente, falls ihr Anspruch berechtigt ist, gelangen werden, Es wäre unangemessen, in diesen Fällen den Höchstbetrag der Rente zugrunde zu legen; es wäre aber auch nicht angebracht,für die Streitwertberechnung Mutmaßungen über die voraussichtliche Lebensdauer anzustellen.
Die Notwendigkeit, im Interesse einer beschleunigten und reibungslosen Abwicklung der Entschädigung in verfahrensrechtlichen Nebenfragen zu möglichst einfachen und sachgerechten, die Kosten1in angemessenen Grenzen haltenden Regelungen zu gelangen, rechtfertigt es, den Streitwert für wiederkehrende Leistungen in Entschädigungssachen stets auf deal fünffachen Jahresbetrag der zu Beginn des Rentenbezugsrechts geschuldeten Rente zu bemessen (ebenso KG RzW 1958, 195)*
2, Auch Rückstände aus der Zeit vor der Rechtshängigkeit sind entgegen § 13 Abs. 5 GKG n^P« nicht zu berücksichtigen.
 
Bine Erhöhung des Streitwerts um den Umfang der jeweils seit dem Beginn des Rentenrechts bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit aufgelaufenen Rückstände würde ebenfalls unbillig sein, da der Umfang dieser Rückstände weitgehend davon abhängig ist? wann die Entschädigungsbehörde über den Antrag des Klägers entschieden hat (ebenso 0EU Hamburg RzXI 1957> 194? KU RzVf 1958, 195? Schubert RzV/ 1955, 306, Probst RzU 1957? 29; aPA* OLG Oldenburg RzW 1956? 57) <> Es geht auch nicht an? Rückstände bis zu dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Entschädigungsbehörde besonders zu berechnen (so OLG Celle RzW 1955? 337? OLG Düsseldorf • RzW 1956, 273); denn das Gesetz hat einen Antrag auf Entschädigung noch bis zu dem 1 * April 1958 zugelassen? also weit über den Zeitpunkt hinaus, von dem an die Rente regelmäßig zu gewähren ist (§ 189 Abs0 1 BEG), und es würde nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, v/enn der Streitwert in Entschädigungsverfahren, in denen es um Rentenansprüche geht? um so höher angesetzt würde, je mehr Zeit zwischen dem Stichtag für den Beginn des Rentenanspruchs und dem Eingang des Antrages bei der Entschädigungsbehörde vergangen ist«
3* Soweit dagegen für die Zeit vor dem Beginn des Rentenbezuges eine Kapitalentechädigung verlangt wird, ist diese mit in Rechnung zu stellen* Dasselbe gilt für die in § 83 Abs* 3 BEG für die Zeit vor dem 1* Eovember 1953 vorgesehene Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, die bei der Festsetzung des Streitwerts ebenso wie eine Kapitalentschädigung behandelt werden muß*
4o Ist dem Verfolgten bereits früher eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Beeinträchtigung der selbständigen Erwerbsfähigkeit zuerkannt worden, und geht es in dem Rechtsstreit darum? ob er statt-dessen die in §. 81 BEG vorgesehene Rente verlangen kann, so
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ist der Betrag'der KapitalentSchädigung bei der Ermittlung des Streitwerts weder auf die Entschädigung anzurechnen, die im Falle der Zuerkennung der Rente für die Zeit vor dem 1, November 1953 geleistet wird (so OLG Karlsruhe RzW 1958, 232), noch kommt eine Anrechnung auf den für die Rente ermittelten Betrag in Betracht« Las Interesse des Klägers an der Zuerkennung der Rente einschließlich der Entschädigung für die Zeit vor dem 1» November 1953 mindert sich nicht dadurch, daß ihm bereits eine KapitalentSchädigung zugesprochen ist, die bei Gewährung der Rentenentschädigung wegfälltc
5« Es ergibt sich mithin, da der Kläger am 1. Oktober 1953 über 55 Jahre alt war und die Einstufung in den gehobenen Dienst verlangt, nach § 22 Abs« 1	3« DV-BEG und Anlage 4 zur
3* DV-BEG als Streitwert der sechsfache Betrag der Jahresrente
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von 5 c148,- DM e
Ascher	Johannsen	Bundesriehter
		Lr«v«Werner ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben«
Wüstenberg	Maaß	Ascher