* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 89/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 89/54

Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist bei Ansprüchen aus dem sogenannten Nachdienerecht (§24 Abs 5 des Berliner Entschädigungsgesetzes) in der Revisionsinstanz nicht nachzuprüfen. Ebenso sind Entscheidungen über das Bestehen eines derartigen Anspruchs in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar, selbst wenn diese auf bundesrechtliche Vorschriften gestützt sind, die als solche revisibel wären. hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Drp Kregel, Dr» vc Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23- Dezember 1953 wird gebühren= und auslagenfrei zurückgewieseno Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. 1) Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen auf Grund der §§ 26 Abs 4? 2) Ob der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist, ist bei der hier gegebenen Rechtslage im Revisionsrechtszuge aus den folgenden Gründen nicht nachprüfbar» Die Klägerin macht ein sogenanntes Rachdiene recht auf Grund des § 24 Abs 5 des Berliner Entschädigungsgesetzes (GVB1 51 Teil I S 85) geltend. Dieses Recht ist weder im BEG, noch im WGöD geregelt, sondern ein auf Grund einer Berliner Vorschrift nur im Lande Berlin geltendes Recht des verfolgten Beamten, Da reichs- oder bundesrechtliche Vorschriften für dieses Recht keine Bestimmungen über den Rechtsweg treffen, ist, nachdem das Kammergericht die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten bejaht hat, dies für das Revisionsgericht bindend (vgl RGZ 109, 8 f /107 sowie Warn 1934 Hr 63 und 117). 3) Das Kammergericht hat rechtlich bedenkenfrei die Zulässigkeit der erhobenen Klage für die von der Klägerin begehrte und ihr von dem Beklagten bestrittenen Feststellung bejaht. kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß die angefoehtene Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht, Zwar hat sich das Kammergericht bei seiner Entscheidung auch auf Bestimmungen des WGöD, insbesondere dessen § 22, also auf bundesrechtliche Vorschriften gestützt. Denn die genannte Vorschrift des WGöD hat in der angefochtenen Entscheidung nur als Teil des Berliner Entschädigungsrechts Anwendung finden können (vgl hierzu insbesondere RGZ 82, 47 95, 144 f /I467, 109, 8 f /IOJ, 117,

Zitierte Normen: § 549 ZPO
VorschriftRechtGrundBEGBerlinerBerlinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

062 2;
r das Nachschlagewerk ! icht für die Amtliche Sammlung !
' $ %4
ZPO § 549; BEG § 102 Abs 4; WGöD § 26 Abs 4; Berliner 2. DVO z.BEG § 11; Berliner Entschädigungsgesetz § 24 Abs 5
Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist bei Ansprüchen aus dem sogenannten Nachdienerecht (§24 Abs 5 des Berliner Entschädigungsgesetzes) in der Revisionsinstanz nicht nachzuprüfen.
Ebenso sind Entscheidungen über das Bestehen eines derartigen Anspruchs in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar, selbst wenn diese auf bundesrechtliche Vorschriften gestützt sind, die als solche revisibel wären.
« Aktenzeichens IV ZR 89/54
Urteil des BGH, vom 15. November 1954
KG Berlin
■Verkündet . November 1954 , Justizangestellter Urkundsbeamter Ueschaftssteile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamts Berlin in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmachtigter;
Rechtsanwalt Dr>
gegen
 die Berufssehuldirektorin Helene
 Wstr.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Profo Dr.
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Drp Kregel, Dr» vc Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23- Dezember 1953 wird gebühren= und auslagenfrei zurückgewieseno Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die am	1886 geborene, in	wohn-
hafte Klägerin war bis zu dem Jahre 1933 Direktorin der gewerblichen Berufsschule für Mädchen in Berlin-Lich-tenberg, einem jetzt im Sowjetsektor gelegenen Stadtteil Berlins. Am 27. Oktober 1933 wurde sie auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. .April 1933 (BGBl I, 125) mit sofortiger Wirkung aus dem Schuldienst entlassen. Seit dem 19* Juni 1945 ist sie wieder im Dienst der Stadt Berlin und Leiterin der Berufsschule IIl/4.im Bezirk Wedding, einem in den Y/estsektoren gelegenen Stadtteil Berlins,
 Die Klägerin beantragt? festzustellen, daß ihr - ihre volle Dienstfähigkeit vorausgesetzt - das Recht auf Y/eiterbeschäftigung bis zu dem 5. September 1962 zustehe .
Nachdem das Entschädigungsamt den Antrag abgelehnt hatte und eine Güteverhandlung erfolglos geblieben war, hat das Landgericht auf die fristgerecht von der Klägerin erhobene Klage ihrem Anträge entsprochen Das Kammerg.erieht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit ihr begehrt der Beklagte, die Entscheidung des Entschädigungsamts wieder herzustellen, die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründeg
1)	Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen auf Grund der §§ 26 Abs 4? 32 Abs 1 Satz 2 T/GÖD, Art 8 Nr 88 VereinhG, §§ 4 EGGVG und 102 BEG keine Bedenken, Dies hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 7- Oktober 1954 - IV ZR 74/54 ausge-
- -
sprochen» Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen,
2)	Ob der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist, ist bei der hier gegebenen Rechtslage im Revisionsrechtszuge aus den folgenden Gründen nicht nachprüfbar» Die Klägerin macht ein sogenanntes Rachdiene recht auf Grund des § 24 Abs 5 des Berliner Entschädigungsgesetzes (GVB1 51 Teil I S 85) geltend. Dieses Recht ist weder im BEG, noch im WGöD geregelt, sondern ein auf Grund einer Berliner Vorschrift nur im Lande Berlin geltendes Recht des verfolgten Beamten,
 Da reichs- oder bundesrechtliche Vorschriften für dieses Recht keine Bestimmungen über den Rechtsweg treffen, ist, nachdem das Kammergericht die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten bejaht hat, dies für das Revisionsgericht bindend (vgl RGZ 109, 8 f /107 sowie Warn 1934 Hr 63 und 117).
3)	Das Kammergericht hat rechtlich bedenkenfrei die Zulässigkeit der erhobenen Klage für die von der Klägerin begehrte und ihr von dem Beklagten bestrittenen Feststellung bejaht. Angriffe werden insoweit auch von der Revision nicht erhoben»
4i)r Die Revision glaubt jedoch, die Entscheidung des Kammergerichts anfechten zu können, weil dieses den Begriff der Dienststelle im Sinne des § 22 Abs 2 WGöD verkannt habe. Die Rüge greift jedoch nicht durch.
Wie bereits oben zu 2) ausgeführt, handelt es sich bei dem Hachdienerecht um ein Recht, das lediglich auf Grund einer landesrechtlichen Bestimmung für das Land Berlin gilt. Entscheidungen des Kammergerichts über das Bestehen eines derartigen Rechts sind im Revisionsrecht szuge nicht nachprüfbar. Hach dem § 102 Abs 4 BEG
kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß die angefoehtene Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht, Zwar hat sich das Kammergericht bei seiner Entscheidung auch auf Bestimmungen des WGöD, insbesondere dessen § 22, also auf bundesrechtliche Vorschriften gestützt. Das ändert aber nichts daran, daß das vom Kammergerieht angewendete Recht nicht revisibles Landesrecht ist. Denn die genannte Vorschrift des WGöD hat in der angefochtenen Entscheidung nur als Teil des Berliner Entschädigungsrechts Anwendung finden können (vgl hierzu insbesondere RGZ 82, 47	95, 144 f /I467, 109, 8 f /IOJ, 117,
274; BGHZ 10, 367 f /37l/ sowie Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl Anm IV P zu § 549 ZPO),
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden, ohne daß es einer Entscheidung bedurfte, ob die grundsätzliche Wiedergutmachungspflicht des Beklagten, wenn auch nicht auf Grund des § 22 Abs 1 oder 2 WGöD, so auf Grund dessen Abs 3/zu bejahen wäre (vgl hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats IV ZR 56/54, abge-druckt in NJW, RzW 1954, 27271).
i
V'
V
K

m
HI
i
&
&
'f.i
m -
 
Die Kostenent sehe idling beruht auf §§ 87 BEG, 97 2j>q : Schmidt Kregel v, Werner Scheffler Wüstenberg

1