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BGH · IV ZR 89/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 89/5

'.:ben, wenn fest steht, dass das für die Parteien, im Ergebnis.ganz ohne Bedeu-, tung ist, und die Klage abgewiesen wird, weil die Urkunde kein günstigeres 32rgeb-nis. Auf die •Berufung hat das Oberlandesgericht nach erneuter Uev/eisaufnahme das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, dass die Restitutionsklägerin nicht die Tochter des Beklagten ist. Juni 1943 wohnhaft gewesen sei, und macht geltend, dass diese Urkunde, mindestens aber die ihr zugrunde liegende Eintragung im 2Selderegister der Gemeinde Ergebnis herbeigeführt haben v/ürde. Der Beklagte hat geltend’gemacht, dass die Klage verspätet erhoben sei, weil jedenfalls die Jugendämter und schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von diesen Urkunden erlangt hätten, und zwar zu einer Zeit, als sie noch zur Vertretung der Restitutions-klägerin befugt gewesen seien. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig verworfen. ITovember 1949 könne die Klage nicht gestützt werden, weil diese Bescheinigung erst nach der Rechtskraft des angefochtenen Urteils ausgestellt worden sei. Die Eintragung in das LIelderegister -der Gemeinde in Verbindung mit dem Meldeschein könnte allerdings als nachträglich aufgefundene Urkunde im Sinne des 5 580 2iff 7 b ZPO gelten, da der .Restitutionsklägerin und ihren Vertretern diese Urkunde ohne ihr Verschulden unbekannt geblieben seien. Jedoch sei die Klage gleichwohl unzulässig, weil diese Urkunden keine günstigere Entscheidung im Vorprozess herbeigeführt .haben würden. Denn selbst, wenn diese Urkunden im Vor-"»rozess Vorgelegen haben würden, würde sich aus ihnen doch nur ergeben,, dass die Hutter der Restitutionsklägerin am 20. den, dass der Geschlechtsverkehr im Juli stattge funderi habe, Labei sei zu berücksichtigen, dass der eidlichen Aussage der Kindesmutter auch deshalb besonderes Gewicht zukomme, weil die Kindesmutter selbst ein erhebliches Interesse dar- . Es sei wenig wahrscheinlich, dass die Kindesmutter sich in der Zeitangabe geirrt habe, zu demal sie nicht nur im Vorprozess, sondern auch in beiden vorangegangenen Eheprozessen ständig angegeben habe, die Restitutionsklägerin sei zu früh geboren, sie sei ein 7-Honatskind. ' Die Dreiteilung des V/iederauf nähme Verfahrens hat hiernach zur Folge, dass begrifflich in die Prüfung des zweiten Abschnittes erst'eingetreten werden kann, wenn die Prüfung des ersten zu einem positiven Ergebnis hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage geführt hat. Es kann daher erst wenn die Zulässigkeit der Klage bejaht wird, in den zweiten Verfahrensabschnitt eingetreten werden, in dem ohne weitere Beweisaufnahme nach läge der Akten geprüft wird, ob der geltend gemachte VTiederaufnahmegrund vorliegt, ob also in* vorliegenden Fall die Urkunde im früheren Verfahren entweder allein oder in Verbindung mit den damals vorliegenden Beweisergebnissen. Vird das verneint, so kann die Klage auch nicht als unzulässig verworfen werden, wie es das Oberlandesgericht getan hat, sie muss vielmehr als unbegründet abgewiesen werden. Das Ob.eriandesgericht hätte daher die hier streitige und von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die Klage in der gesetzlichen Prist erhoben worden ist, nicht unentschieden lassen dürfen. Auch in der P.evisionsinstanz ist noch von Amts wegen zu prüfen, ob die prozessualen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage gegeben sind (RGZ 99» 170). Denn die besondere Gestaltung des .'■iederaufnahmeverfahrens lässt es im vorliegenden Pall zu, die Frage der Zulässigkeit der ‘"‘läge ausnahmsweise offen zu lasseni Die oben erwähnten Grundsätze beruhen darauf, dass es unzulässig ist, eine sachliche Entscheidung zu füllen, solange nicht feststeht, dass die prozessualen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Für die Partei hat das wegen der Rechtskraft-Wirkung insofern Bedeutung, als die Abweisung aus sächlichen Gründen den Anspruch selbst aberkennt, während die Abweisung aus prozessualen Gründen einer erneuten Geltendmachung nicht entgegensteht, wenn die prozessualen Mängel beseitigt sind. Denn für die Parteien ist es praktisch völlig gleich, oh die Klage wegen Versäumung der Frist als unzulässig verworfen oder ob sie als unbegründet rbgewiesen wird, v/eil die Urkunde kein günstigeres Ergebnis berbeigeführt haben würde. Die Frist des § 586 ZPO würde in diesem Falle längst abgelaufen sein, weil sie auch für die zweite Urkunde von dem Tage an läuft, an dem diese Tatsache mit Hilfe der ersten Urkunde als '..*ied er auf nähme grund geltend gemacht werden konnte (JYJ 37» 2788). die sich ergibt, wenn eine Berufung aus sachlichen Gründen zurückgewiesen ist, obwohl sie als unzulässig hätte verworfen werden müssen. In solchem Fall hat das EG.von einer Aufhebung des Urteils abgesehen und die Revision zurückgewiesen, weil die Berufungsfrist inzwischen auf jeden Fall verstrichen und der.Berufungskläger deshalb durch die Entscheidung nicht beschwert war (RCZ 76» 345). Deshalb gehört auch der zweite Verfahrensabschnitt, in dem geprüft wird, ob ein Wiederaufnahmegrund gegeben ist, zu den Voraussetzungen, die vorweg erfüllt sein müssen, um überhaupt eine erneute sachliche Nachprüfung des Prozeßstoffs zu ermöglichen. Prüfung des zweiten Verfahrensabschnitts zeigte*-.;'.-nämlich, dass es der Restitutionsklägerin mit der von ihr vorgelegten Urkunde nicht gelingen kann, in den dritten Verfährensabschnitt vorzu- Bei dieser Entscheidung muss das Gericht sich in die Lage zurückversetzen, in der sich, das Gericht des Vörprozesses vor 'seiner Entscheidung befunden hatte, und muss von diesem Standpunkt.aus fragen, ob die Entscheidung anders ausgefallen re, wenn das Gericht das gewusst hättej^wäs;Cisfch aus der Urkund e erg ibt. Die aufgefundene Urkunde müsste entweder allein oder in Verbindung mit den Beweisergebnissen des früheren Verfahrens eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben (0G-1Z 2, 394). 7'n diesem zweiten Abschnitt des Vied er auf nähme Verfahrens kann daher nicht die Präge erörtert wer-den, ob der f-ach verhalt mit Hilfe anderer Beweismittel noch v/eiter aufzuklären s-ei. Dies kann vie 1-mehr allein Aufgabe des dritten Abschnitts sein, in dem die Hauptsache neu verhandelt und untersucht wird, ob das frühere Urteil inhaltlich zutreffend war. Dazu genügt es auch nicht, dass das neue Vorbringen die Untersuchung auf einen 'unkt lenkt, der im vorangegangenen Verfahren noch nicht beachtet worden ist. ter des Restitutionsverfahrens selbst die Präge vorzulegen, wie der Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn ausser dem gesamten damaligen VrozeSstoff auch noch die Urkunde berücksichtigt gend ein wesentlicher Entscheidungsgrund des frtt- sentlicher -ntscheidungsgrund des angefochtenen Urteils dafür, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beklagten Anfang Juli ’>943 in stattgefunden hat, erschüttert wird, ^as Oberlandesgericht hat das verneint, indem es ausführt, dass die Gründe, die im Vorprozess für die Überzeugung des Gerichts' von dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs massgebend gewesen seien, durch diese neue Tatsache nicht betroffen würden. Diese ..•rr/ägungen des Oberlendesgerichts erwecken den 'indruck, als ob das Oberlandesgericht .dabei mindestens teilweise in die dem dritten Verfahrens-, abschnitt vorbehaltene erneute Prüfung der .Hauptsache eingegriffen hat, soweit es nämlich aus-führt, dass die .Feststellung der Zeit und des Ortes des Geschlechtsverkehrs - im Juli H43 in Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, Kit Hecht hat der Hestitutionsbeklagte schon vor dem Berufungsge-i’icht darauf hingewiesen, dass die polizeiliche Anmeldung in auch durch die dort wohnen- den Verwandten der Kutter der Hestitutionsklägerin zu einer Zeit erfolgt sein kann, als zwar ihre Übersiedlung nach vorgesehen war., sie sich aber noch in aufhielt. Die Tatsache, die durch, die Urkunde bewiesen wird, cchliesst deshalb nicht aus, dass die Kutter der Hestitutionslclägerin .Anfang Juli mit dem Beklagten in geschlecht- 5£0 Siff 7 b Z?0 erfordert, dass bei Vorlage der Urkunde im Vorprozess sogleich ein günstigeres Urteil hätte gefüllt werden können, oder ob es genügt, wenn’ die Urkunde den Erlass der ungünstigen Entscheidung verhindert und zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts Anlass gegeben haben würde. Dabei war es nicht erforderlich, das angefochtene Erteil dahin richtigzustellen, dass die Klage als unbegrön det zurückgewiesen wird.

Zitierte Normen: § 589 ZPO
PrüfungunzulässigVorprozessRestitutionsklägerinZPOUrkunde

Volltext der Entscheidung

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Nur fü£_. d as_ K	we rkj. .
ITicJj:. für_dierAmt 1 i ch e_SammlupEi.
Gesetz:	>ZPO	§ 580'
Hechtssatz: Wird die T/iederaufnahmeklage auf § 580 -	•'•"Ziff	7b'ZPO .gestützt, so kann wiegen äer
 besonderen .Gestaltung des Wiederaufnahmeverfahrens die Präge, ob die-Klage .,	:	zulässig,	ist,, ausnahmsweise • offen blei-
'.:ben, wenn fest steht, dass das für die Parteien, im Ergebnis.ganz ohne Bedeu-, tung ist, und die Klage abgewiesen wird, weil die Urkunde kein günstigeres 32rgeb-nis. herbeigeführt haben würde. . ,
Aktenzeichen:. ■ IV ZR 89/5.0	*
•	•	,	..	.	,	'	k
Urteil vom 28. Juni 1.951 .	OLG	Düsseldorf
IV ZR 89/50
Verkündet am 28. Juni 1951
gez. TQett Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der minderjährigen Birgit Renate	in
H^pstrasse 0, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt	in	YJflH^fc>latz
-Restitutionsklägerin, Berufungsklägerin und
 Rev i s i on sklägerin-
J?r 0 z e s she v 0 llmächt i gt er
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Techniker Hans-Joachim	in
I^JU^^strasse 0 -Restitutionsbeklagten, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten-
Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom *14. Juni 1951 unter
 Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Raske, Br. Hartz, Johannsen und Br. Kregel für Recht erkannt:
Bie Revision der Restitutionsklägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts in Büsseldorf vom 13. April 1950 wird zurückgewiesen.
Bie Restitutionsklägerin hat die Kosten der,
■w.£
Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Restitutionsklägerin ist am 11. Februar 1944 geboren. Ihre Mutter hatte am 27. September 1943 den Beklagten geheiratet. Biese Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Juni 1947 rechtskräftig geschieden. Ber Beklagte hat mit einer im Oktober 1946 erhobenen Klage die Ehelichkeit der Restitutionsklägerin angefochten.
Bas Landgericht hat die Mutter der Restitutionsklägerin als Zeugin gehört. Biese hat beschworen, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit, nämlich vom 15. April bis 14. August 1943» mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt habe und dass sie mit dem Beklagten nur einmal im Juli 1943 Geschlechtsverkehr gehabt habe, und

zwar im Hotel Sc
 in
Das Land-
gericht hat darauf die Klage abgewiesen. Auf die •Berufung hat das Oberlandesgericht nach erneuter Uev/eisaufnahme das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, dass die Restitutionsklägerin nicht die Tochter des Beklagten ist. Es hat ausgeführt, dass zwar das Ergebnis der durchgeführten Blutgruppenuntersuchung nicht gegen die Vaterschaft des Beklagten spreche, dass aber die Restitutionsklägerin, die bei der Geburt alle Zeichen der Reife getragen habe, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Spannagel und dem des Direktors der Städt. Frauenklinik von
 unmöglich aus dem Geschlechtsverkehr' ... von Juli 1943 stammen könne.
Vit der am 21. Februar 1950 eingereichten und am 27. Februar 1950 zugestellten Restitutionsklage erstrebt die Restitutionsklägerin die Aufhebung des im Vorprozess ergangenen Urteils und die Abweisung der Feststellungsklage des Beklagten. Sie stützt sich auf eine Bescheinigung der Gemeinde	vom	18.	November 1949, wo-
nach ihre Kutter dort am 20. Juni 1943 wohnhaft gewesen sei, und macht geltend, dass diese Urkunde, mindestens aber die ihr zugrunde liegende Eintragung im 2Selderegister der Gemeinde
 Ergebnis herbeigeführt haben v/ürde. Denn im Vorprozess sei zwischen den Parteien unstreitig ge-
ira Vorprozess ein für sie günstigeres
 
wesen, dass der einzige voreheliche Geschlechtsverkehr zwischen dem Beklagten und der Kindesmutter in	vor	deren Umzug nach D^||
stattgefunden habe. Wenn aber die Mutter schon am 20. Juni 1943 in HUBBUB gewohnt habe, so könne dieser Geschlechtsverkehr nicht erst im Juli gewesen sein. Damit entfie- : ; len zugleich die Voraussetzungen der Sachver-, ständigengutachten. Von dieser Urkunde habe das Jugendamt	als	Vertreter der Klägerin
 erst am 23. Januar 1950 Kenntnis erhalten.
Der Beklagte hat geltend’gemacht, dass die Klage verspätet erhoben sei, weil jedenfalls die Jugendämter	und	schon	zu
 einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von diesen Urkunden erlangt hätten, und zwar zu einer Zeit, als sie noch zur Vertretung der Restitutions-klägerin befugt gewesen seien.
Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die -Be-
¥
vision, mit der die Restitutionsklägerin ihren Klagantrag v/eiter verfolgt. Der Beklagte bit- . tet um Zurückweisung der Revision.

jitsche idungsgründe:
I.
Das Overlandesgerieilt hat ausgeführt:
Fs. bedürfe, keiner Prüfung, ob die Klage in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei» Denn auch die Prüfung des Uiederaufnahmegrundes ergäbe, dass die Klage unzulässig sei. Auf die Bescheinigung vom '18. ITovember 1949 könne die Klage nicht gestützt werden, weil diese Bescheinigung erst nach der Rechtskraft des angefochtenen Urteils ausgestellt worden sei. Die Eintragung in das LIelderegister -der Gemeinde in Verbindung mit dem Meldeschein könnte allerdings als nachträglich aufgefundene Urkunde im Sinne des 5 580 2iff 7 b ZPO gelten, da der .Restitutionsklägerin und ihren Vertretern diese Urkunde ohne ihr Verschulden unbekannt geblieben seien. Jedoch sei die Klage gleichwohl unzulässig, weil diese Urkunden keine günstigere Entscheidung im Vorprozess herbeigeführt .haben würden. Denn selbst, wenn diese Urkunden im Vor-"»rozess Vorgelegen haben würden, würde sich aus ihnen doch nur ergeben,, dass die Hutter der Restitutionsklägerin am 20. Juni 1945 in D 
polizeilich, gemeldet war,, nicht aber, dass
 klagten geschlechtlich verkehrt habe. Im Vorpro-
ter und den gesamten Umständen geschlossen wor-
sie nicht Anfang Juli in E
mit dem Be-
zess sei aus der eidlichen Aussage der .^indesmut-

den, dass der Geschlechtsverkehr im Juli stattge funderi habe, Labei sei zu berücksichtigen, dass der eidlichen Aussage der Kindesmutter auch deshalb besonderes Gewicht zukomme, weil die Kindesmutter selbst ein erhebliches Interesse dar- . an gehabt habe, den Zeitpunkt der Empfängnis, möglichst früh anzugeben, damit die Tragezeit nicht im Widerspruch stehe mit dem Reifegrad der Restitutionsklägerin bei der Geburt. Es sei wenig wahrscheinlich, dass die Kindesmutter sich in der Zeitangabe geirrt habe, zu demal sie nicht nur im Vorprozess, sondern auch in beiden vorangegangenen Eheprozessen ständig angegeben habe, die Restitutionsklägerin sei zu früh geboren, sie sei ein 7-Honatskind. Zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts von Amts wegen, als sie bereits im Vorprozess erfolgt sei, bestehe daher für den Senat kein genügender Anlass, insbesondere bedürfe es keiner erbbiologischen Begutachtung.
II.
Liese Ausführungen zeigen, dass das Oberlandesgericht die für das “iederaufnähmeverfahren massgebenden Rechtsgrundsätze nicht in allen Teilen zutreffend erkannt und angewandt hat.
Las Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in drei Abschnitte (RGZ 75, 53 ff). Im ersten Abschnitt ist nur darüber zu entscheiden, ob die
 
Triage an sich statthaft ist, d.h., oh die Ullage sich gegen ein rechtskräftiges Endurteil richtet (5 578 ZPO), oh ein gesetzlich zugelassener Y;iederaufnahmegrund behauptet wird (S3*579» 580), oh sie in der doppelten Prist •des § 586 und in der gehörigen Porm des § 587 erhöhen ist und oh schliesslich die allgemeinen Prozessvoraussetzungen des.neuen Prozesses gegeben sind. Wird eine dieser Voraussetzungen verneint, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 ZPO). Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmung des § 589 ZPO derjenigen der §5 519 b und 554 a ZPO gleicht. Darin zeigt sich, dass die Restitutionsklagen, die nach. Porm und Verfahren Klagen sind, doch ihrer inneren Bedeutung nach den Rechtsmitteln nahe verwandt sind. Sowohl für Klagen, als auch für Rechtsmittel gilt aber der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht vor der sachlichen Prüfung die prozessuale Zulässigkeit klären muss. Ergeben sich deswegen Zweifel, so kann, diese Frage nicht dahingestellt bleiben, auch dann nicht, wenn die sachliche Entscheidung ohne weiteres getroffen werden könnte. Eine sachlich offensichtlich unbegründete Berufung kann nicht zurückgewiesen werden, solange nicht feststeht, dass sie zulässig ist. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass bei prozessualer Unzulässigkeit der Klage nicht einmal hilfsweise
•Je
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eine Entscheidung über die Hauptsache gefällt werden kann, weil die Klageabweisung nicht in einem Fall ein Prozessurteil, im anderen ein Sachurteil sein kann (RGZ 70, 187? Stein-Jonas § 30 II C 1). ' Die Dreiteilung des V/iederauf nähme Verfahrens hat hiernach zur Folge, dass begrifflich in die Prüfung des zweiten Abschnittes erst'eingetreten werden kann, wenn die Prüfung des ersten zu einem positiven Ergebnis hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage geführt hat. Das Gericht muss sich über die Zulässigkeit der Klage klar geworden sein, bevor es die Begründetheit prüfen. kann (OGHZ 3,
 381 EEZ 3, 83)/
Es kann daher erst wenn die Zulässigkeit der Klage bejaht wird, in den zweiten Verfahrensabschnitt eingetreten werden, in dem ohne weitere Beweisaufnahme nach läge der Akten geprüft wird, ob der geltend gemachte VTiederaufnahmegrund vorliegt, ob also in* vorliegenden Fall die Urkunde im früheren Verfahren entweder allein oder in Verbindung mit den damals vorliegenden Beweisergebnissen. eine der Restitutionsklägetin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Vird das verneint, so kann die Klage auch nicht als unzulässig verworfen werden, wie es das Oberlandesgericht getan hat, sie muss vielmehr als unbegründet abgewiesen werden.
Das Ob.eriandesgericht hätte daher die hier streitige und von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die
 Klage in der gesetzlichen Prist erhoben worden ist, nicht unentschieden lassen dürfen. Es hätte vielmehr zunächst diese Voraussetzung prüfen und, wenn es sie verneint hätte, die Klage gemäss § 589 ZPO als unzulässig verwerfen messen. Auch in der P.evisionsinstanz ist noch von Amts wegen zu prüfen, ob die prozessualen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage gegeben sind (RGZ 99» 170). Jedoch kann das Revisionsgericht diese Prüfung hier nicht selbst vornehmen, weil die dafür entscheidenden Voraus set zun^-gen in tatsächlicher Hinsicht noch, der Aufklärung bedürfen. Indessen war es gleichwohl nicht erforderlich, das Urteil wegen dieses Hehlers aufzuheben. Denn die besondere Gestaltung des .'■iederaufnahmeverfahrens lässt es im vorliegenden Pall zu, die Frage der Zulässigkeit der ‘"‘läge ausnahmsweise offen zu lasseni Die oben erwähnten Grundsätze beruhen darauf, dass es unzulässig ist, eine sachliche Entscheidung zu füllen, solange nicht feststeht, dass die prozessualen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Für die Partei hat das wegen der Rechtskraft-Wirkung insofern Bedeutung, als die Abweisung aus sächlichen Gründen den Anspruch selbst aberkennt, während die Abweisung aus prozessualen Gründen einer erneuten Geltendmachung nicht entgegensteht, wenn die prozessualen Mängel beseitigt sind. Diese Erwägungen sind für den hier zu entscheidenden Pall jedoch ohne Belang. Denn
 für die Parteien ist es praktisch völlig gleich, oh die Klage wegen Versäumung der Frist als unzulässig verworfen oder ob sie als unbegründet rbgewiesen wird, v/eil die Urkunde kein günstigeres Ergebnis berbeigeführt haben würde. Eine Wiederholung der Flage käme bei Verwerfung als unzulässig auch dann nicht in Frage, wenn die Klägerin etwa noch eine zweite Urkunde auffinden würde, die die gleiche Tatsache beweisen würde. Die Frist des § 586 ZPO würde in diesem Falle längst abgelaufen sein, weil sie auch für die zweite Urkunde von dem Tage an läuft, an dem diese Tatsache mit Hilfe der ersten Urkunde als '..*ied er auf nähme grund geltend gemacht werden konnte (JYJ 37» 2788). Kommt also eine erneute "’‘läge aus § 580 Ziff 7 b ZPO wegen dieser selben Tatsache nicht in Betracht, weil jetzt die Frist des % 586 ZPO unter allen Umständen verstrichen ist, so ist die Rechtslage derjenigen ähnlich, . die sich ergibt, wenn eine Berufung aus sachlichen Gründen zurückgewiesen ist, obwohl sie als unzulässig hätte verworfen werden müssen. In solchem Fall hat das EG.von einer Aufhebung des Urteils abgesehen und die Revision zurückgewiesen, weil die Berufungsfrist inzwischen auf jeden Fall verstrichen und der.Berufungskläger deshalb durch die Entscheidung nicht beschwert war (RCZ 76» 345). Dieser Gesichtspunkt trifft auch hier zu. Y/eiter war zu beachten, dass das eigentliche Ziel der ‘.Viederaufnahmeklage die sachliche Nachprüfung
 der rechtskräftig gewordenen Entscheidung, also
 der dritte Verfahrensabschnitt ist. Deshalb gehört auch der zweite Verfahrensabschnitt, in dem geprüft wird, ob ein Wiederaufnahmegrund gegeben ist, zu den Voraussetzungen, die vorweg erfüllt sein müssen, um überhaupt eine erneute sachliche Nachprüfung des Prozeßstoffs zu ermöglichen. In diesem Sinn ist daher auch der zweite. Verfahrens-abschnitt nicht der eigentlichen Sachentscheidung zuzurechnen, sondern eher zu dem Verfahren über die Prozessvorauss'etzungen zu zählen, mag auch bei ihrem Pehlen die JT.lage mit Rücksicht auf die Unterscheidung zwischen Grund und Zulässigkeit des Verfahrens im 5 590 Abs II ZPO nicht als unzulässig zu verv/erfen, sondern als unbegründet zurückzuweisen sein. Daraus kann entnommen werden, dass im Wiederaufnahmeverfahren zwischen den beiden ersten Verfahrensabschnitten der Unterschied zwischen Prüfung der Zulässigkeit der Xla-•ge und sachlicher Prüfung nicht in voller Schärfe und nicht mit dem Gewicht zu dem Ausdruck kommt, wie er in der Regel gilt und wie er auch im 'Pieder-
aufnahmeverfahren jedenfalls im Verhältnis des ersten zu dem dritten Abschnitt besteht. Aus diesen
iW'v-.
Erwägungen hält es der Senat für möglich, ^hier^v^;-von einer Aufhebung des Urteils abzusehen.^pi^||^|| Prüfung des zweiten Verfahrensabschnitts zeigte*-.;'.-nämlich, dass es der Restitutionsklägerin mit der von ihr vorgelegten Urkunde nicht gelingen kann, in den dritten Verfährensabschnitt vorzu-
 
dringen, also eine sachliche Nachprüfung des Vorprozesses zu erreichen.
III.
In diesem zweiten Verfahrensabschnitt ist zu prüfen, ob der behauptete V/iederaufnahmegrund gegeben ist. Bei dieser Entscheidung muss das Gericht sich in die Lage zurückversetzen, in der sich, das Gericht des Vörprozesses vor 'seiner Entscheidung befunden hatte, und muss von diesem Standpunkt.aus fragen, ob die Entscheidung anders ausgefallen re, wenn das Gericht das gewusst hättej^wäs;Cisfch aus der Urkund e erg ibt. A lies and er e, was£ damls. noch nicht vorgetragen war, muss ausser Betracht bleiben (ROZ 15*1* 203 ff /?T097). Die aufgefundene Urkunde müsste entweder allein oder in Verbindung mit den Beweisergebnissen des früheren Verfahrens eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben (0G-1Z 2, 394). 7'n diesem zweiten Abschnitt des Vied er auf nähme Verfahrens kann daher nicht die Präge erörtert wer-den, ob der f-ach verhalt mit Hilfe anderer Beweismittel noch v/eiter aufzuklären s-ei. Dies kann vie 1-mehr allein Aufgabe des dritten Abschnitts sein, in dem die Hauptsache neu verhandelt und untersucht wird, ob das frühere Urteil inhaltlich zutreffend war. Bas hat das Oberlandesgericht verkannt. Ks hebt zwar selbst hervor, dass eine Be-
weisaufnähme auf Grund neuer Beweisantritte nicht statthaft sei, erörtert aVer denn doch, oh Veranlassung gewesen sei, den Sachverhalt weiter aufzuklären und insbesondere ein erbbiologisches Gut«
achten, einzubolen.
3s kann hier vielmehr nur darauf ankommen, ob ir-
heren Urteils zugunsten der testitutionsklägerin durch das neue Vorbringen in seiner Standfestigkeit erschüttert wird. Dazu genügt es auch nicht, dass das neue Vorbringen die Untersuchung auf einen 'unkt lenkt, der im vorangegangenen Verfahren noch nicht beachtet worden ist. Denn die 7Clage ■kann nur dann begründet sein, wenn dieser Punkt für die früheren l’ntsclieidung'sgrUnde erheblich ist. Das ist unter Pesthaltung de«’ Standpunkts der frii-
ter des Restitutionsverfahrens selbst die Präge vorzulegen, wie der Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn ausser dem gesamten damaligen VrozeSstoff auch noch die Urkunde berücksichtigt
 gend ein wesentlicher Entscheidungsgrund des frtt-
das im Vorprozess erkennende Gericht anders ent.r schieden haben würde, vielmehr hat sich der Rich-
worden wäre (OGIIZ 2, 396).
Die Entscheidung dieser Präge liegt überwiegend im Bereich tatrichterlicher Würdigung. Die allein
 entscheidende Präge ist hier, oh durch die Tatsache, dass die - 'utter der Klägerin am 20. Juni 1943 in	polizeilich	gemeldet	war,	ein	we-
sentlicher -ntscheidungsgrund des angefochtenen Urteils dafür, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beklagten Anfang Juli ’>943 in
 stattgefunden hat, erschüttert wird, ^as Oberlandesgericht hat das verneint, indem es ausführt, dass die Gründe, die im Vorprozess für die Überzeugung des Gerichts' von dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs massgebend gewesen seien, durch diese neue Tatsache nicht betroffen würden. Diese ..•rr/ägungen des Oberlendesgerichts erwecken den 'indruck, als ob das Oberlandesgericht .dabei mindestens teilweise in die dem dritten Verfahrens-, abschnitt vorbehaltene erneute Prüfung der .Hauptsache eingegriffen hat, soweit es nämlich aus-führt, dass die .Feststellung der Zeit und des Ortes des Geschlechtsverkehrs - im Juli H43 in
i
reidelberg - sich aus der Beurteilung der gesamten Umstände und des Inhalts der Vorprozessakten ergebe. Aber'?selbst wenn das Berufungsgericht da-
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bei seine ./rttfung zu weit ausgedehnt haben sollte, ist doch dadurch die ^estitutionsklügerin..nicht., beschwert. Denn im Ergebnis ist dem Beruf^n^|^e^;;•: rieht, beizutreten. Die Eintragung in das;r,Hei^de|^-' register der Gemeinde	besagt.	nurV..-
dass die -lütter der Restitutionsklügerin dort am 20. Juni 1943 polizeilich gemeldet war. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daraus sei
'15 -
nicht zu entnehmen, dass sie zu diesem Zeitpunkt auch schon dort gewohnt hat und dass sie am 3. Juli *943 nicht mit dem ^estitutionsbeklagten in Heidelberg geschlechtlich verkehrt haben kann. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, Kit Hecht hat der Hestitutionsbeklagte schon vor dem Berufungsge-i’icht darauf hingewiesen, dass die polizeiliche Anmeldung in	auch durch die dort wohnen-
den Verwandten der Kutter der Hestitutionsklägerin zu einer Zeit erfolgt sein kann, als zwar ihre Übersiedlung nach	vorgesehen war., sie sich
 aber noch in	aufhielt. Die Tatsache, die
 durch, die Urkunde bewiesen wird, cchliesst deshalb nicht aus, dass die Kutter der Hestitutionslclägerin .Anfang Juli mit dem Beklagten in	geschlecht-
lich verkehrt hat. Diese Urkunde wäre daher nicht geeignet gev.-escn, ein günstigeres Ergebnis für die He-s t itut i o n skl:: ger in herbei zuführen.
Der Fall gibt daher auch keinen Anlass zur Entscheidung der von der Kevision aufgeworfenen Frage, ob i . 5£0 Siff 7 b Z?0 erfordert, dass bei Vorlage der Urkunde im Vorprozess sogleich ein günstigeres Urteil hätte gefüllt werden können, oder ob es genügt, wenn’ die Urkunde den Erlass der ungünstigen Entscheidung verhindert und zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts Anlass gegeben haben würde. Denn selbst eine solche beschränkte Yfirkung konnte die Urkunde nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts
- «6 -
nicht haben.
Tie Revision erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet. Sie musste zur lickgewiesen werden. Dabei war es nicht erforderlich, das angefochtene Erteil dahin richtigzustellen, dass die Klage als unbegrön det zurückgewiesen wird. Denn dadurch, dass die IQa ge stattdessen als unzulässig verworfen worden ist, ist die Hestitutionsklägerin nicht beschwert (E&Z 75» 60). Die Kostenentscheidung folgt aus 5 97 Z70.
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