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BGH · IV ZR 88/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 88/78

Mai 1978 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die ausgesprochene Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt auf die Zeit bis zu dem 8. Während der Ehe nit den Beklagten, auch nach der Trennung der Ehegatten, arbeitete sie nicht und verfügte über keinerlei Einkünfte. Die Revision macht in erster Linie geltend, daß ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten für die Zeit des Getrenntlebens allein schon deshalb nicht bestehe, weil die Ehe bis zur Trennung der Ehegatten nur von kurzer Dauer gewesen sei. § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die kurze Dauer der Ehe für den Unterhalt nach der Scheidung als Ausschlußgrund vorsieht, ist in § 1361 Abs.3 BGB im Gegensatz zu den übrigen Vorschriften des § 1579 BGB nicht für entsprechend anwendbar erklärt. § 1361 Ann. 3 a), daß die Kürze der Ehe trotz der fehlenden Verweisung auf § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch in Rahnen von § 1361 Abs.3 BGB Beachtung finden und wenigstens eine Einschränkung des Uhterhaltsanspruchs bewirken nüsse, kann nicht zugestinnt werden. Insbesondere greift die angeführte Begründung, daß in § 1361 Abs.3 BGB schon rein begrifflich nicht auf die kurze Ehedauer habe Bezug ge-nonnen werden können, weil es um den Unterhalt im Rahmen einer noch bestehenden Ehe gehe, nicht durch. Das Merkmal der kurzen Dauer der Ehe wäre - bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten - auch bei noch fortbestehender Ehe geeignet, als Kriterium und Anknüpfung für eine Billigkeitsregelung zu dienen. Die Neufassung des § 1361 BGB durch das 1• EheRG führt dagegen die Dauer der Ehe nur als Merkmal der Regelung des Absatz 2 auf und gibt damit zu erkennen, daß sie nur dort und nicht im Rahmen von Absatz 3 berücksichtigt werden soll. Sf Abs. 1 Satz 1 BGB), das rechtliche Band der Ehe zwischen den Ehegatten noch besteht und im Regelfall auch noch nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann die Ehe geschieden werden wird. Aus der Tatsache der Trennung kann für sich allein nur entnommen werden, daß sich die Ehe in einer Krise befindet, wobei aber zu-nächst noch offen ist, ob die Schwierigkeiten überwunden werden können und die weitere Entwicklung zur Heilung oder zu dem Scheitern der Ehe führt. Das angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Ehefrau des Beklagten während des Getrenntlebens zur Deckung des geltend gemachten Unterhalts nicht auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden konnte (§ 1561 Abs. 2 BGB). Die Ehefrau des Beklagten sei, wenn man von der nicht ins Gewicht fallenden Ausnahme in den Jahren 1970 bis 1973 absehe, letztmals vor etwa 19 Jahren erwerbstätig gewesen; im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Beklagten sei sie von ihrem geschiedenen Ehe- Nach so langer Zeit könne sie nicht mehr auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden» auch wenn die Ehe nur von kurzer Dauer gewesen sei. a) Die Verweisung der Ehefrau des Beklagten auf eine Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Unterhalts entfiel nicht schon deshalb, weil sie in der Ehe bis zur Trennung der Ehegatten nicht erwerbstätig war. Die Regelung in § 1361 Abs. 2 BGB, daß bei der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit insbesondere auch auf die Dauer der Ehe abzustellen ist, hat nicht nur die Bedeutung, daß die erleichterte Wiedereingliederung in das Berufsleben nach einer durch die Ehe nur kurz unterbrochenen Berufstätigkeit berücksichtigt werden soll. Sie bedeutet darüber hinaus allgemein, daß sich der Unterhalt verlangende Ehegatte zur Begründung der Unzu demutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht auf einen erst durch die Eheschließung erlangten Status berufen kann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. b) Aufgrund der danach zu berücksichtigenden Umstände konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß der Ehefrau des Beklagten jedenfalls die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nicht zuzu demuten war. Zu den persönlichen Verhältnissen des Unterhalt verlangenden Ehegatten, auf die es für die Pflicht zur Übernahme einer Erwerbstätigkeit ankoamt, ist - wie jeder andere allein in der Person dieses Ehegatten begründete Umstand, der eine Erwerbstätigkeit unzu demutbar macht - auch die Inanspruchnahme durch eigene Kinder zu rechnen (ebenso das bereits angeführte Senatsurteil vom 7. c) Zweifelhaft kann nach den festgestellten Verhältnissen sein, ob der Ehefrau des Beklagten auch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung unzu demutbar gewesen wäre. Bei Kindern im hier gegebenen Alter, die einen Teil des Tages durch die Schule in Anspruch genommen werden und in dieser Zeit keiner Versorgung bedürfen, wird in der neueren Rechtsprechung und Literatur weitgehend die Zumutbarkeit einer solchen Teil-zeitarbeit im Grundsatz bejaht (vgl. bei nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Ehefrau des Beklagten bis wenige Jahre vor der Ehe Uber längere Zeit stundenweise als Raunpflegerin tätig gewesen ist. Die Revision rügt noch, daß das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten nicht nachgegangen sei, seine Ehefrau habe mehrfach vor Zeugen erklärt, sie habe ihn nur geheiratet, "um sein Geld zu holen, ansonsten könne er verrecken". Aus der in § 1379 Abs. 1 Hr. 4 BGB enthaltenen Bezugnahne auf die Schwere der in Nr. 1 bis 3 der Vorschrift aufgeführten Gründe und aus den Merkmal der groben Unbilligkeit ergibt sich aber, daß nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten hierfür ausreichen kann. Die Auffassung des Berufungsgerichts» daß in den behaupteten Äußerungen für sich allein noch kein derart schwerwiegendes Fehlverhalten liegen würde» bewegt sich weitgehend auf tatrichterlichen Gebiet und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere nußte das Berufungsgericht in Eraangelung eines näher substantiierten Vortrags des Beklagten aus diesen Äußerungen nicht ohne weiteres folgern» daß die Ehefrau des Beklagten von vornherein keine eheliche Gesinnung gehabt und die Ehe nur geschlossen hatte» um vom Beklagten finanzielle Vorteile zu erwirken.

Zitierte Normen: § 1579 BGB
EhefrauBGBBerufungsgerichtunterhaltenEheEhegatteRevisionErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s BGHZ:
Ja
 nein
BGB §§ 1361, 1579 Abs. 1
Zur Berücksichtigung der Dauer der Ehe beim Unterhalt sanspruch des getrennt lebenden Ehegatten.
BGH, Urt. v. 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - OLG Bremen
AG Bremen-Blumenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TV 2R 88/78	URTEIL
in den Rechtsstreit
 Verkündet am
9. Mai 1979 Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rentners Otto
 Straße
t
Beklagten und Revisionsklägers,
* ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Freie Hansestadt BMHP - Stadtgemeinde vertreten durch den Senator fUr Soziales, Jugend und Sport,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr*
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung von 9. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blunenröhr
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Senats für Faniliensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Mai 1978 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die ausgesprochene Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt auf die Zeit bis zu dem 8. August 1978 beschränkt wird.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin gewährte der Ehefrau des Beklagten seit dem 1. April 1977 Sozialhilfe in Höhe von monatlich DM 363,10. Mit einer dem Beklagten am 13. Juni 1977 zugestellten Anzeige leitete sie den Unterhaltsanspruch der Sozialhilfeenpfängerin gegen den Beklagten auf sich über. Sie macht ihn nunmehr mit der Klage geltend.
 
Die Ehegatten hatten an 19. Novenber 1976 geheiratet. Seit den 23. März 1977 lebten sie getrennt. Inzwischen ist die Ehe geschieden worden. Das Schei-dungsurteil ist seit den 8. August 1978 rechtskräftig.
Die in Jahre 1936 geborene (jetzt geschiedene) Ehefrau des Beklagten war in erster Ehe von 1939 bis 1973 verheiratet. Aus dieser Ehe hat sie zwei in den Jahren 1962 und 1966 geborene Kinder, die sie betreut und versorgt. Berufstätig war sie lediglich vor ihrer ersten Ehe als Hilfskraft in einen technischen Büro; auBerden arbeitete sie in den Jahren 1970 bis 1973 drei Stunden täglich als Raunpflegerin. Während der Ehe nit den Beklagten, auch nach der Trennung der Ehegatten, arbeitete sie nicht und verfügte über keinerlei Einkünfte. Der in Jahre 1911 geborene Beklagte hatte Renteneinkünfte von nonatlich insgesamt DM 1.597,80. Er ist außerdem Eigentümer eines aus zwei Dreizimmerwohnungen bestehenden, unbelasteten Hauses, das er selbst bewohnt.
Seit der Trennung der Ehegatten leistete der Beklagte für seine Ehefrau Unterhalt in Höhe von monatlich DM 300,—. Die Klägerin begehrt darüber hinaus für die Zeit ab 1. Juli 1977 nonatlich weitere DM 194,—. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin nit dem auszugsweise in HJW 1978, 1864 und FanRZ 1978, 774 veröffentlichten Urteil stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.
 
s/f
Die Klägerin hat im Revisionsrechtezug die Klage wegen der inzwischen rechtskräftig gewordenen Ehescheidung auf die Zeit bis zu dem 8. August 1978 beschränkt. Im übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Entinoh^idimgsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Revision macht in erster Linie geltend, daß ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten für die Zeit des Getrenntlebens allein schon deshalb nicht bestehe, weil die Ehe bis zur Trennung der Ehegatten nur von kurzer Dauer gewesen sei. Diese Auffassung trifft, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 7. März 1979 -IV ZR 36/78 - entschieden hat, nicht zu. § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die kurze Dauer der Ehe für den Unterhalt nach der Scheidung als Ausschlußgrund vorsieht, ist in § 1361 Abs. 3 BGB im Gegensatz zu den übrigen Vorschriften des § 1579 BGB nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Venn auch die Verhandlungen des Gesetzgebungsverfahrens hierzu keinen Aufschluß enthalten, so ist daraus doch zu schließen, daß sich für das Getrenntleben allein aus der Kürze der Ehe keine Rechtfertigung für den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs ergeben soll (ebenso Rolland, 1. EheRG § 1361 BGB Rdn. 15; Erman/Heckelmann, BGB 6. Aufl. Nachtrag 1977
 
§ 1361 Rdn. 10; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 4. Aufl. S. 62; vgl. auch Anbrock, Ehe- und Ehescheidungsrecht § 1361 BGS Anm. III; Dieckmann FamRZ 1977, 161, 172). Der abweichenden Ansicht von Diederichsen (Palandt/Diederichsen, BGB 38. Aufl. § 1361 Ann. 3 a), daß die Kürze der Ehe trotz der fehlenden Verweisung auf § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch in Rahnen von § 1361 Abs. 3 BGB Beachtung finden und wenigstens eine Einschränkung des Uhterhaltsanspruchs bewirken nüsse, kann nicht zugestinnt werden. Insbesondere greift die angeführte Begründung, daß in § 1361 Abs. 3 BGB schon rein begrifflich nicht auf die kurze Ehedauer habe Bezug ge-nonnen werden können, weil es um den Unterhalt im Rahmen einer noch bestehenden Ehe gehe, nicht durch. Das Merkmal der kurzen Dauer der Ehe wäre - bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten - auch bei noch fortbestehender Ehe geeignet, als Kriterium und Anknüpfung für eine Billigkeitsregelung zu dienen. In dieser Funktion hat es etwa auch in der früheren Fassung des § 1361 Abs. 2 BGB Verwendung gefunden. Die Neufassung des § 1361 BGB durch das 1• EheRG führt dagegen die Dauer der Ehe nur als Merkmal der Regelung des Absatz 2 auf und gibt damit zu erkennen, daß sie nur dort und nicht im Rahmen von Absatz 3 berücksichtigt werden soll.
Entgegen der Auffassung der Revision kann die unterschiedliche Berücksichtigung der kurzen Dauer der Ehe beim Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten einerseits und des geschiedenen Ehegatten andererseits nicht als grob unbillig angesehen werden. Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß im Falle des bloßen Gretrenntlebens, auch wenn ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1367
 
Sf
 Abs. 1 Satz 1 BGB), das rechtliche Band der Ehe zwischen den Ehegatten noch besteht und im Regelfall auch noch nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann die Ehe geschieden werden wird. Aus der Tatsache der Trennung kann für sich allein nur entnommen werden, daß sich die Ehe in einer Krise befindet, wobei aber zu-nächst noch offen ist, ob die Schwierigkeiten überwunden werden können und die weitere Entwicklung zur Heilung oder zu dem Scheitern der Ehe führt. Der Gesetzgeber mußte daher das Ausmaß der Verantwortlichkeit des Ehegatten für den Unterhalt des anderen Ehepartners im Palle des Getrenntlebens nicht mit demjenigen nach Scheidung der Ehe gleichsetzen; er konnte vielmehr dem getrennt lebenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch unter weiteren Voraus set zungen zubilligen als dem geschiedenen Ehegatten.
II.
Das angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Ehefrau des Beklagten während des Getrenntlebens zur Deckung des geltend gemachten Unterhalts nicht auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden konnte (§ 1561 Abs. 2 BGB).
1.	Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Die Ehefrau des Beklagten sei, wenn man von der nicht ins Gewicht fallenden Ausnahme in den Jahren 1970 bis 1973 absehe, letztmals vor etwa 19 Jahren erwerbstätig gewesen; im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Beklagten sei sie von ihrem geschiedenen Ehe-
 
mann aus erster Ehe unterhalten worden. Nach so langer Zeit könne sie nicht mehr auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden» auch wenn die Ehe nur von kurzer Dauer gewesen sei. Der Gesetzgeber gehe in § 1361 Abs. 1 BGB davon aus» daB der Status des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten aufgrund der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nachteilig verändert werden solle. Davon mache § 1361 Abs. 2 BGB eine Ausnahme für den Fall» daß der erwerbstätige Ehegatte eine vor der Ehe ausgeübte Berufstätigkeit ohne Schwierigkeiten wiederaufnehmen könne» was ihm nach nur kurzer Ehe umso leichter fallen werde. Die Vorschrift meine "in der RegelN den typischen Fall» daß ein bis zur Eheschließung berufstätiger Ehegatte aufgrund einer Abrede seine Berufstätigkeit mit der Eingehung der Ehe aufgebe. Liege aber die frühere Erwerbstätigkeit lange Zeit zurück» so falle der Gesichtspunkt der kurzen Dauer der Ehe nicht mehr so entscheidend ins Gewicht. In diesem Fall komme es entscheidend nur darauf an» ob dem Ehegatten aus anderen Gründen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich» daß die Ehefrau des Beklagten aufgrund der Art ihrer früher ausgeübten Tätigkeit ohne weiteres ein neues Beschäftigungsverhältnis hätte finden können. Im übrigen habe sie bei Eheschließung zwei minderjährige Kinder zu versorgen gehabt» was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Sie sei daher auf UnterhaltsZahlungen angewiesen gewesen.
2.	Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die getroffene Entscheidung. Im einzelnen ist zu bemerken:
 
Si
a)	Die Verweisung der Ehefrau des Beklagten auf eine Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Unterhalts entfiel nicht schon deshalb, weil sie in der Ehe bis zur Trennung der Ehegatten nicht erwerbstätig war. Die Regelung in § 1361 Abs. 2 BGB, daß bei der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit insbesondere auch auf die Dauer der Ehe abzustellen ist, hat nicht nur die Bedeutung, daß die erleichterte Wiedereingliederung in das Berufsleben nach einer durch die Ehe nur kurz unterbrochenen Berufstätigkeit berücksichtigt werden soll. Sie bedeutet darüber hinaus allgemein, daß sich der Unterhalt verlangende Ehegatte zur Begründung der Unzu demutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht auf einen erst durch die Eheschließung erlangten Status berufen kann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. In einem solchen Fall ist vielmehr die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Ehegatten zu beurteilen, die ohne die durch die Eheschließung erlangte Verbesserung dieser Verhältnisse bestanden hätten.
b)	Aufgrund der danach zu berücksichtigenden Umstände konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß der Ehefrau des Beklagten jedenfalls die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nicht zuzu demuten war. Hierfür reichte es schon aus, daß sie ihre im Zeitpunkt der Trennung 11 und 13 Jahre alten Kinder aus der früheren Ehe zu betreuen hatte. Daß es sich dabei nicht um gemeinschaftliche Kinder der Parteien handelte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Diesem Umstand kommt im Rahmen von § 1361 BGB nur bei der Anwendung von Abs. 3 Bedeutung zu,
 wo die Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kin-
 
der in entsprechender Anwendung von § 1579 Abs. 2 BGB dazu fuhren kann, daß die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB ausgeschaltet wird. Die dortige Voraussetzung kann insoweit nicht auf die Bedürfnisprüfung nach Abs. 1 und 2 der Vorschrift übertragen werden. Zu den persönlichen Verhältnissen des Unterhalt verlangenden Ehegatten, auf die es für die Pflicht zur Übernahme einer Erwerbstätigkeit ankoamt, ist - wie jeder andere allein in der Person dieses Ehegatten begründete Umstand, der eine Erwerbstätigkeit unzu demutbar macht - auch die Inanspruchnahme durch eigene Kinder zu rechnen (ebenso das bereits angeführte Senatsurteil vom 7. März 1979; ferner OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 118; Palandt/Diederichsen aaO § 1361 Anm. 2 b bb).
c)	Zweifelhaft kann nach den festgestellten Verhältnissen sein, ob der Ehefrau des Beklagten auch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung unzu demutbar gewesen wäre. Bei Kindern im hier gegebenen Alter, die einen Teil des Tages durch die Schule in Anspruch genommen werden und in dieser Zeit keiner Versorgung bedürfen, wird in der neueren Rechtsprechung und Literatur weitgehend die Zumutbarkeit einer solchen Teil-zeitarbeit im Grundsatz bejaht (vgl. BSG FamRZ 1977, 197; MünchKomm/Richter, BGB Familienrecht § 1570 Rdn. 9 ff; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht
3.	Aufl. Rdn. 580 ff; Derleder FamRZ 1977, 587 ff, jeweils m.w.N.). Es bestehen auch rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ehefrau des Beklagten keinerlei Erwerbstätigkeit -also auch keine Teilzeitbeschäftigung - zu demutbar gewesen wäre, weil ihre frühere Berufstätigkeit schon sehr lange zurückliege. Das Berufungsgericht hat hier-
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bei nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Ehefrau des Beklagten bis wenige Jahre vor der Ehe Uber längere Zeit stundenweise als Raunpflegerin tätig gewesen ist. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum ihr eine solche Tätigkeit nicht auch künftig wieder zuzu demuten gewesen sein sollte. Die Frage bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, weil der verlangte und zugesprochene Unterhaltsbetrag nach Sachlage den angemessenen Unterhalt der Ehefrau des Beklagten im Sinne des § 1361 Abs. 1 BGB nicht voll deckte und nicht angenommen werden kann, daß die Ehefrau des Beklagten durch eine Teilzeittätigkeit im zu demutbaren Umfang - etwa durch eine stundenweise Tätigkeit als Raumpflegerin - mehr als die Differenz zwischen dem zugesprochenen Betrag und dem angemessenen Unterhalt hätte hinzuverdienen können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im zu demutbaren Umfang hätte unter diesen Umständen nicht zu einer betragsmäßigen Beschränkung des eingeklagten Anspruchs geführt.
III.
Die Revision rügt noch, daß das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten nicht nachgegangen sei, seine Ehefrau habe mehrfach vor Zeugen erklärt, sie habe ihn nur geheiratet, "um sein Geld zu holen, ansonsten könne er verrecken".
Sie hält diese Ausführungen für ausreichend, um einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit nach §§ 1361 Abs. 3f 1579 Abs. 1 Nr. 4 BOT zu begründen.
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Auch hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Die Beseitigung des Verschuldensprinzips in der Regelung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts in Falle des Getrenntlebens und der Ehescheidung schließt allerdings nicht aus, daß in Rahnen der Billigkeitsklausel des § 1361 Abs. 3 i. V. nit § 1379 * Abs. 1 Kr. 4 BGB auch ein ehewidriges Fehlverhalten des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten berücksichtigt wird. Aus der in § 1379 Abs. 1 Hr. 4 BGB enthaltenen Bezugnahne auf die Schwere der in Nr. 1 bis 3 der Vorschrift aufgeführten Gründe und aus den Merkmal der groben Unbilligkeit ergibt sich aber, daß nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten hierfür ausreichen kann. Die Auffassung des Berufungsgerichts» daß in den behaupteten Äußerungen für sich allein noch kein derart schwerwiegendes Fehlverhalten liegen würde» bewegt sich weitgehend auf tatrichterlichen Gebiet und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere nußte das Berufungsgericht in Eraangelung eines näher substantiierten Vortrags des Beklagten aus diesen Äußerungen nicht ohne weiteres folgern» daß die Ehefrau des Beklagten von vornherein keine eheliche Gesinnung gehabt und die Ehe nur geschlossen hatte» um vom Beklagten finanzielle Vorteile zu erwirken.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist» ist die Revision nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. In Hinblick darauf» daß im Revisionsrechtszug der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt worden ist» hat jedoch der vom Berufungsgericht titulierte Anspruch die im Tenor zu dem Ausdruck gebrachte Beschränkung er-
fahren. Eine für den Beklagten günstige Rostenfolge ergibt sich daraus nach Sachlage nicht (§§ 91 a,
 97 Abs. 1 ZPO).
Dr. Grell
 Dr. Hoegen	Dehner
 Dr. Seidl
 Blunenröhr