Zivilsenat*des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Boewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 23. Die am IHBP 1937 geborene jüdische Klägerin ist nach ihrer Darstellung zusammen mit ihrem damals zwölfjährigen Bruder im Frühjahr 1942 auf dem Hof einer polnischen Bäuerin in der Gegend von Neu-Sandez untergebracht worden und dort bis zu dem Kriegsende verblieben. langt Entschädigung wegen Freiheitsschadens mit der Begründung, sie habe in dieser Zeit unter einem falschen Namen und menschenunwürdigen Bedingungen gelebt (§ 47 BEGr). Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die* Klägerin vom Frühjahr 1942 bis zu dem Kriegsende unter falschem Namen (und mit falschen Papieren) gelebt hat. sic sei aber schon desv/egeh nicht menschenunwürdig gewesen, weil die Klägerin sich nicht stets in diesem Verschlage aufzuhalten brauchte, sondern sich auf dem Hofo bewegen kcnß Die zeitweilige Trennung der Klägerin von ihrer Mutter (bis Februar 1943) habe ihr keine menschenunwürdigen Lebens-bedingungen auf erlegt, weil sie zusammen mit ihrem Bruder Doch ist dabei zu beachten, daß auch ein einzelner schwerwiegender Mangel den Verfolgten auf oder unter die Stufe des Häftlings herabdrücken kann. Entscheidend ist jedenfalls.nicht, ob sich die Klägerin stets in ihrem Verschlage aufzuhalten brauchte oder sich auch auf dem Hofe bewegen konnte. Die Unterkunft, in der der Verfolgte die Nächte und einen Teil des Tages verbringt, kann sein Basein durchaus in dem Grade bestimmen, daß es als menschenwürdig nicht mehr gelten darf.Bas wird etwa der Pall sein, wenn sie nicht wetterfest oder nicht heizbar ist oder kein Aufrechtstehen oder keine Unterbringung der Habe gestattet oder kein Tageslicht erhält oder nicht beleuchtet werden darf.Muß der Verfolgte mit einer Unterkunft vorliebnehraen, die auch die einfachen Bevölkerungskreise seines Aufenthaltalandes als ungenügend ablehnen würden, dann liegt es nahe, ein Leben unter dieser Bedingung als unwürdig zu werten. Im Hinblick auf die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG stünde der Klägerin hiernach schon deswegen Entschädigung wegen Preiheitsschadens zu, weil im angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist, daß sie in allen wesentlichen Beziehungen und insbesondere hinsichtlich ihrer Unterbringung unter noch erträglichen Bedingungen gelebt hat. Die Zurückverweisung ermöglicht gegebenenfalls die Klärung, wann der Aufenthaltsort der Klägerin von der deutschen Besetzung frei geworden ist und wann sie ihre behelfsmäßige Unterkunft mit einer ausreichenden vertauschen konnte.
2496 064 BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES IV ZRÖ8/66 URTEIL Verkfindet am 5. Juli 1967 Broeske, Justi sänge s teilt e als Urkundabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jiegina Argentinien, T 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der IV. Zivilsenat*des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Boewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1967 für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird <fas Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23. April 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an dao Berufungsgericht zurttckverwiesen. Da& Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am IHBP 1937 geborene jüdische Klägerin ist nach ihrer Darstellung zusammen mit ihrem damals zwölfjährigen Bruder im Frühjahr 1942 auf dem Hof einer polnischen Bäuerin in der Gegend von Neu-Sandez untergebracht worden und dort bis zu dem Kriegsende verblieben. Sie ver- langt Entschädigung wegen Freiheitsschadens mit der Begründung, sie habe in dieser Zeit unter einem falschen Namen und menschenunwürdigen Bedingungen gelebt (§ 47 BEGr). Ihre Klage war in beiden Instanzen erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das beklagte Land zur Zahlung von 5*100,— DM zu verurteilen; das Land bittet, das Rechtsmittel zurUckzuweisen. Entscheidung gründe s Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die* Klägerin vom Frühjahr 1942 bis zu dem Kriegsende unter falschem Namen (und mit falschen Papieren) gelebt hat. Unter diesen Umständen wird nach § 47 Abs. 2 BEG nunmehr vermutet, daß sie in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat. Diese Vermutung ist durch die Feststellungen des Berufungsurteils Uber die Lebensweise der Klägerin nicht widerlegt. Das angefochtene Urteil, das vor der Änderung des § 47 BEG durch das Schlußgesetz ergangen ist, führt darüber aus, die Verpflegung möge unzureichend gewesen sein, habe aber der der Bäuerin, entsprochen. Die Unterbringung in einem Bretterverschläge sei unzulänglich gewesen? sic sei aber schon desv/egeh nicht menschenunwürdig gewesen, weil die Klägerin sich nicht stets in diesem Verschlage aufzuhalten brauchte, sondern sich auf dem Hofo bewegen kcnß Die zeitweilige Trennung der Klägerin von ihrer Mutter (bis Februar 1943) habe ihr keine menschenunwürdigen Lebens-bedingungen auf erlegt, weil sie zusammen mit ihrem Bruder a in guter Obhut Umgang mit wohlgesinnten Menschen gehabt habe. Mit Recht stellt hiernach das Berufungsgericht auf die Erschwerungen und Belastungen ab, die nicht berei ts notwendig mit dem Leben unter falschem Hamen und der Absicht verbunden waren, sich dem nationalsozialistischen Verfolger zu entziehen. Es ist auch geboten, die Lebensumstände des Verfolgten in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Doch ist dabei zu beachten, daß auch ein einzelner schwerwiegender Mangel den Verfolgten auf oder unter die Stufe des Häftlings herabdrücken kann. Bas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob der Berufungsrichter in diesem Zusammenhänge der unzulänglichen Unterbringung der Klägerin die ihr zukommende Bedeutung beigemessen hat. Entscheidend ist jedenfalls.nicht, ob sich die Klägerin stets in ihrem Verschlage aufzuhalten brauchte oder sich auch auf dem Hofe bewegen konnte. Die Unterkunft, in der der Verfolgte die Nächte und einen Teil des Tages verbringt, kann sein Basein durchaus in dem Grade bestimmen, daß es als menschenwürdig nicht mehr gelten darf. Bas wird etwa der Pall sein, wenn sie nicht wetterfest oder nicht heizbar ist oder kein Aufrechtstehen oder keine Unterbringung der Habe gestattet oder kein Tageslicht erhält oder nicht beleuchtet werden darf. Muß der Verfolgte mit einer Unterkunft vorliebnehraen, die auch die einfachen Bevölkerungskreise seines Aufenthaltalandes als ungenügend ablehnen würden, dann liegt es nahe, ein Leben unter dieser Bedingung als unwürdig zu werten. Wenn sich daher die von der Klägerin gewählte und vom Berufungsurteil übernommene Charakterisierung des Aufenthaltsraumeo als "Bretterverschlag” etwa mit dem allgemeinen Sprachgebrauch deckt, dann hat die Klägerin menschenunwUrdig im Sinne des § 47 BEG gelebt« Hinzu kommt, daß Kindern schon die Aussperrung von den Räumen, die die nichtverfolgten Personen ihrer Umwelt benutzen, und die Trennung von diesen Personen zur Nachtzeit, zu welcher Kinder in besonderem Maße der Geborgenheit bedürfen, nur schwer in ihre Vorstel-lungsv/elt werden einordnen können und sich nachts ausserhalb der Hausgemeinschaft im allgemeinen besonders verlassen fühlen müssen. Es bedarf der Prüfung, ob das Zusammensein der erst vierjährigen Klägerin mit ihrem erst zwölfjährigen Bruder, solange nicht auch die Mutter die Unterkunft teilte, diese Geborgenheit zu geben vermochte, oder ob auch unter diesem Gesichtspunkt die nächtliche Unterbringung das lieber der Klägerin wenigstens zeitweise menschenunwürdig machte« Im Hinblick auf die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG stünde der Klägerin hiernach schon deswegen Entschädigung wegen Preiheitsschadens zu, weil im angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist, daß sie in allen wesentlichen Beziehungen und insbesondere hinsichtlich ihrer Unterbringung unter noch erträglichen Bedingungen gelebt hat. Da die Präge der Unterkunft jedoch wegen eines Rechtsirrtums nicht in genügender Weise geklärt worden ist, kann das beklagte Land nicht, wie von der Klägerin beantragt, zur Leistung von Entschädigung verurteilt werden. Die Sache ist vielmehr vor dem Berufungsgericht neu zu verhandeln. Die Zurückverweisung ermöglicht gegebenenfalls die Klärung, wann der Aufenthaltsort der Klägerin von der deutschen Besetzung frei geworden ist und wann sie ihre behelfsmäßige Unterkunft mit einer ausreichenden vertauschen konnte. Die KostenentScheidung beruht auf § 223 Abs. 1 BEG. Wüstenberg Wilden Br. Loewenheim Br. Graf von der Mühlen