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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johaimsen, Yftistenberg, Br, Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Im ersten Rechtszuge hat er Scheidung aus § 43 EheG verlangt und vorgetragen, die Beklagte habe sich während seiner schweren Erkrankung um die Jahreswende 1954/55 gleichgültig und lieblos gezeigt; sie habe später gehässig auf seine vorübergehende nervenklinische Behandlung angespielt. Im Oktober 1962 hat der Kläger vorgetragen, er habe nunmehr in Erfahrung gebracht, daß die Beklagte vor vier oder fünf Jahren Beziehungen zu einem Rentner aufgenomaen und mit ihm auf gemeinsamen Wanderungen Zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Die Beklagte hat erwidert, sie habe den Kläger 1954/55 im Krankenhaus regelmäßig besucht und auch seine Entlassung aus der Nervenklinik erreicht- Nach seiner Genesung habe er erklärt, er sei zu dem ehelichen Verkehr nicht mehr in der Lage. Bei einer der Wanderungen hätten sie sich aus dem Trubel des Ausflugslokals bis zur Abfahrt auf eine Anhöhe zurückgezogen. Er hat sich insbesondere darauf bezogen, daß EsH einem von ihm, dem Kläger, beauftragten Detektiv Brä^U einen mehrfachen Austausch von Zärtlichkeiten und Küssen mit der Beklagten zugegeben und eine entsprechende Vorsicherung unterschrieben habe* Da den Beginn dieser Beziehungen in das Jahr 1957 oder 1958 verlege, liege der Grund für die Abwendung der Beklagten von der Ehe nunmehr zutage. 1959 habe sie begonnen, ohne ihn auszugehoh und ihm die Auskunft zu veweigern, wohin sie gehe, in diesem Jahre habe er von einem Bekannten gehört, daß die Beklagte öfter in Kännerbegleitung sei. Die Beklagte hat entgegnet, 1956 sei von vornherein festgelegt gewesen, daß sie nur eine Woche im Urlaub habe bleiben und dann zurückkehren sollen, um ihre dreizehnjährige Tochter zu betreuen. Der Kläger sei erst aus dem Urlaub 1959 verändert zürpckgekehrt* Br habe begonnen, erst sonntags,und bald über das ganze Wochenende wegzubleiben. Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß der Arzt 1955 von einem schizophrenen Anfall beim Kläger gesprochen habe; sie hat aber bestritten, den Kläger Angehörigen gegenüber als geistig gestört bezeichnet oder ihm selbst solche Vorhaltungen gemacht zu haben. Zum Widerspruch der Beklagten (§ 547 Abs. 1 ZBO) führt das Berufungsurteil aus» es sei allein der Kläger gewesen, der sich fortschreitend mehr und mehr aus der ehelichen Bindung gelöst und schließlich die Beklagte verlassen habe. verhalten der Beklagten als beweisbarer Rechtferti-gungsgrund nicht zur Seite stehe, Die Beklagte habe erklärt,• daß sie hoffe und glaube, der Kläger werde zu ihr zurückfinden, Ihre Erklärung sei glaubhaft, da die Parteien fast dreißig Jahre verheiratet seien, drei Kinder miteinander hätten und das eine Kind (im Zeitpunkt des Berufungsurteils) noch nicht einmal volljährig sei. Nach der Erkrankung des ]Q.ägers u^ Jahreswende 1954/55 seien die geschlechtlichen Beziehungen erloschen, weil der Kläger erklärt habe, er sei zu dem Verkehr nicht mehr imstande. Die Vorgänge in diesem Urlaub hätten aber -wie immer sie sich abgespielt haben möchteh - auch nicht erkennbar zu einer maßgeblichen Belastung der Ehe geführt. Mit dem Vermeintlichen Verhältnis zu EsMVkönne der Kläger diesen Entschluß und sein weiteres Verhalten nicht begründen, weil er davon erst viel später (Oktober 1962) erfahren habe. Die Beklagte habe bei ihrer persönlichen Vernehmung beispielsweise nicht bestätigt, daß sie allein ausgegangen oder weggefahren sei, ohne den Klägor zu unterrichton, Wie sie unwiderlegt schildere, habe sich gerade der Kläger verhalten. Sie falle in das Jahr I960, wie mittelbar durch die Karte des Zeugen an die Beklagte aus dem März I960 bestätigt werde# Für einen früheren Beginn fehle ein Anhalt. Zu dieser Zeit sei aber der Kläger schon seine eigenen, der Beklagten unbekannten Wege gegangen und habe bereits von Scheidung gesprochen. Dieser Beweis war zu erheben* Ha ist nicht ausgeschlossen, daß der Berufungsrichter die Präge, ob die Zerrüttung der Ehe allein oder Überwiegend durch eine schuldhafte Abwendung des Klägers von der Beklagten verursacht worden ist (§ 48 Abs. 2 EheO), anders beurteilt, wenn bewiesen wird, daß die Beklagte in dem entscheidenden Zeitraum begann, ihre eigenen Vfege zu gehen, und dem Kläger nicht mehr sagte oder ihm die Auskunft darüber verweigerte, 'wohin sie gehe. In diesem Zusammenhänge könnte auch Bedeutung gewinnen, daß EsflBB den Beginn seiner Bekanntschaft mit der Beklagten offenbar nicht erst auf das Jahr I960 datiert, daß er der Beklagten schon im Härz I960 eine Karte schrieb, obwohl er sie erst bei der vierten oder fünften Monatswanderung des ßpessartBundes näher kennen Aber auch dann, wenn die nähere Bekanntschaft mit EdSMk nicht schon in die Jahre 1958, 1959 fällt oder wenn dieser Umgang die innere Einstellung der Beklagten zu dem Kläger nicht Verändert hat, ihr unter Beweis gestelltes Verhalten vielmehr anders erklärt werden müßte, kann es zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuhebenA weil die Feststellung, der Kläger habe im Entscheidenden Zeitraum einseitig und grundlos begonnen, seiner Wege zu gehen und die Beklagte abzuweisen, ohne Erschöpfung des Prozeßstoffes allein auf Grund der Darstellung der Beklagten getroffen worden ist.

Zitierte Normen: § 43 EheG
KindScheidungEheKlägerVerhaltenUrlaubRevision

Volltext der Entscheidung

2488 080	$	t
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV,ZR_88/65	URTEIL
Verkündet am
 Justizangostelltor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des technischen Leiters Julius
v.d.H.,
traße
 Klägers und Revisionsklägers,‘
- jprozeßbevollnächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau, die kaufmännische Angestellte Gisela T	,	Fflmmv (M)» BiflBBi» Stfaße^T
Beklagte und Sfevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
0 .
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johaimsen, Yftistenberg,
 Br, Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Das Urteil des 4 * Zivilsenats des Ober-landeagerichts in Frankfurt (M) voja 27, Oktober 1964 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wirdzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Bechts wegen Tatbestand:
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 Der Kläger ist 19OÖ, die Beklagte 1912 geboren.
1936 haben die Parteien in Higa geheiratet; 1939* 1941 und 1945 sind aus ihrer Ehe Kinder hervorgegangen.
1954 haben sie zuletzt ehelich verkehrt, I960 äußerte der Kläger Schoidungsabsiehten; seit dem Sommer I960 schlafen die Parteien ständig getrennt. Im März 1962 erhob der Kläger die Scheidungsklage, im Mai 1962 zog er aus.
Im ersten Rechtszuge hat er Scheidung aus § 43 EheG verlangt und vorgetragen, die Beklagte habe sich während seiner schweren Erkrankung um die Jahreswende 1954/55 gleichgültig und lieblos gezeigt; sie habe später gehässig
 auf seine vorübergehende nervenklinische Behandlung angespielt. Seit dieser Erkrankung seien die intimen Beziehun-
gen, aber auch die menschlichen Kontakte zu dem Erliegen gekommen; die Beklagte habe sich nicht mehr um ihn gekümmert und ihn links liegen lassen. Sie habe $eina Versorgung mehr und mehr eingestellt. Um allen Auseinandersetzungen hierüber aus dem Wege zu gehend versorge er sich seit dem November I960 selbst. Im Oktober 1962 hat der Kläger vorgetragen, er habe nunmehr in Erfahrung gebracht, daß die Beklagte vor vier oder fünf Jahren Beziehungen zu einem Rentner	aufgenomaen	und	mit	ihm	auf	gemeinsamen
 Wanderungen Zärtlichkeiten ausgetauscht habe.
Die Beklagte hat erwidert, sie habe den Kläger 1954/55 im Krankenhaus regelmäßig besucht und auch seine
 Entlassung aus der Nervenklinik erreicht- Nach seiner Genesung habe er erklärt, er sei zu dem ehelichen Verkehr nicht mehr in der Lage. Nachdem der Kläger im Winter schon früher im Wohnzimmer geschlafen habe, weil er kälteempfindlich sei, habe er im Sommer I960 das Schlafzimmer endgültig verlassen. Seit 1959 sei er allein ausgegangen und verreist; er habe erklärt, ihre Gegenwart sei ihm lästig. Sie habe ihn, insbesondere auch während seiner Gastritiserkrankungen, ordentlich verpflegt und betreut, bis er im November 1961
unter Kürzung des Haushaltsgeldes zur Selbstversorgung über“ gegangen sei. Kurz vorher habe er sie auf eigenen Gelderwerb verwiesen, wenn sie Mittel für Anschaffungen benötige. Im Juni 1962 habe er ihr und den Kindern erklärt, er habe eine andero Frau«
Die ihr vorgeworfenen einzelnen Verfehlungen hat die Beklagte bestritten.	habe	sie	I960	im	"Spessartbund’*
kennen gelernt; diesem Verein habe sie sich angeschlossen, weil der Kläger sie links liegen gelassen habe. Zu Ehe-
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Widrigkeiten mit BsBl® sei es nicht gekommen.
Das Landgericht hat die Beklagte und den Zeugen EsW vernommen. Es®Bfchat im Dezember 1962 ausgesagt, er habe die Beklagte vor Tier oder fünf Jahren im Spessartbund kennen gelernt. Bei einer der Wanderungen hätten sie sich aus dem Trubel des Ausflugslokals bis zur Abfahrt auf eine Anhöhe zurückgezogen. Dort habe er der Beklagten in einer väterlichen Anwandlung einen Kuß gegeben; er möge sie dabei auch untergehakt haben. Die Beklagte habe seine Zärtlichkeiten nicht erwidert. Er habe sie im Übrigen nur bei Veroinsabenden getroffen und nur einmal ein Stück ihres Heimweges begleitet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sein Scheidungsverlangen hilfs-weise auch auf § 48 EheG- gestützt.
Er hat sich insbesondere darauf bezogen, daß EsH einem von ihm, dem Kläger, beauftragten Detektiv Brä^U einen mehrfachen Austausch von Zärtlichkeiten und Küssen mit der Beklagten zugegeben und eine entsprechende Vorsicherung unterschrieben habe* Da	den	Beginn	dieser
 Beziehungen in das Jahr 1957 oder 1958 verlege, liege der Grund für die Abwendung der Beklagten von der Ehe nunmehr zutage. Sie habe schon 1958 einen auf vier Wochen bemessenen gemeinschaftlichen Urlaub mit dem Kläger nach fünf Tagen abgebrochen, um unter Vorwänden nach Erahkfurt zurück-zukehren. 1959 habe sie begonnen, ohne ihn auszugehoh und ihm die Auskunft zu veweigern, wohin sie gehe, in diesem Jahre habe er von einem Bekannten gehört, daß die Beklagte öfter in Kännerbegleitung sei. Wegen ihres auffälligen Verhaltens und wegen dieser Mitteilung habe er ihr im Januar
 
I960 eröffnet, er werde sich scheiden lassen. Die Beklagte habe lediglich gebeten, damit bis zur Schulentlassung der jüngsten Tochter (1962) zu warten.
Die Beklagte hat entgegnet, 1956 sei von vornherein festgelegt gewesen, daß sie nur eine Woche im Urlaub habe bleiben und dann zurückkehren sollen, um ihre dreizehnjährige Tochter zu betreuen. Sie sei einen oder zwei Tage vor der Rückkehr des Kindes aus den Ferien in Frankfurt angekommen. Die mit dem Kläger verbrachte Urlaubswoche sei ungetrübt verlaufen. Der Kläger sei erst aus dem Urlaub 1959 verändert zürpckgekehrt* Br habe begonnen, erst sonntags,und bald über das ganze Wochenende wegzubleiben. Im Januar I960 habe er erklärt, er wolle sein eigenes Leben leben und wolle von ihr nichts mehr wissen. Br habe von Trennung, nicht von Scheidung gesprochen, sich aber keineswegs darauf berufen, daß sic in Männerbegleitung ge seben worden sei. Sie habe ihn gebeten, mit seinen Plänen bis zu dem Schulabgang der jüngsten Tochter zu warten.
Für die Folgezeit haben sich die Barteten gegenseitig beschuldigt, ohne Unterrichtung des anderen von Hause weggeblieben zu sein oder Urlaub gemacht zu haben.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß der Arzt 1955 von einem schizophrenen Anfall beim Kläger gesprochen habe; sie hat aber bestritten, den Kläger Angehörigen gegenüber als geistig gestört bezeichnet oder ihm selbst solche Vorhaltungen gemacht zu haben. Ihre Vermutung, daß der Kläger einer anderen Frau wegen geschieden werden wolle, hat sie nunmehr damit begründet, daß
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dor Kläger in einer Unterhaltung geäußert habe* es ergehe sich von seihst, daß er im Fälle einer Scheidung nicht allein bleibe.
Im übrigen ist die Beklagte hei ihrer erst in-* stanzlichen Darstellung verblieben. Einer Scheidung aus § 48 Ehe Gr hat sie widersprochen*
Das Oberlandeegericht hat die Zeugen Es^Hi und BräflH^ inehesondere auch üher ihre drei Unterredungen und das Zustandekommen der "eidesstattlichen Versicherung" Esflfcs vernommen. Nach erneuter Vernehmung der Beklagten hat es die Berufung des Klägers zurüokge-wiesen0
Mt der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungshegehren aus § 48 EheG weiter und bittet, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuvorv/eiccn. Die Beklagte bittetum Zurückweisung des Rechtsmittels.
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 Die Revision ist begründet.
Zum Widerspruch der Beklagten (§ 547 Abs. 1 ZBO) führt das Berufungsurteil aus» es sei allein der Kläger gewesen, der sich fortschreitend mehr und mehr aus der ehelichen Bindung gelöst und schließlich die Beklagte verlassen habe. Was ihn hierzu bewogen habe, bedürfe keiner weiteren Aufhellung; es genüge9 daß er allein sich damit ins Unrecht gesetzt habe, weil ihm ein eheliches Eehl-
verhalten der Beklagten als beweisbarer Rechtferti-gungsgrund nicht zur Seite stehe, Die Beklagte habe erklärt,• daß sie hoffe und glaube, der Kläger werde zu ihr zurückfinden, Ihre Erklärung sei glaubhaft, da die Parteien fast dreißig Jahre verheiratet seien, drei Kinder miteinander hätten und das eine Kind (im Zeitpunkt des Berufungsurteils) noch nicht einmal volljährig sei.
Den Verlauf der Ehe und die wechselseitigen Vorwürfe untersucht der Berufungsrichter im Zusammenhang mit dem Seheidungsverlangen aus § 43 BheG. Br führt* aus:
Die Ehe sei bis 1954 ohne besondere Störungen verlaufen. Nach der Erkrankung des ]Q.ägers u^ Jahreswende 1954/55 seien die geschlechtlichen Beziehungen erloschen, weil der Kläger erklärt habe, er sei zu dem Verkehr nicht mehr imstande. Das Getrenntschlafen begründe die Beklagte unwiderlegt teils mit Baumnot, teils mit dem Wunsche des Klägers, in einem geheizten Zimmer zu schlafen.
Bo sei nicht nachweisbar, daß die Beklagte den Urlaub im Jahre 1958 schuldhaft abgebrochen habe. Es sei vielmehr einleuchtend, daß sie ihre dreizehnjährige loch-ter nicht habe pich selbst überlassen können. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Kind unmittelbar nach der Rückkehr der Beklagten oder einige Sage später eingetroffen sei. Die Vorgänge in diesem Urlaub hätten aber -wie immer sie sich abgespielt haben möchteh - auch nicht erkennbar zu einer maßgeblichen Belastung der Ehe geführt.
Vielmehr habe nach den Angaben der Beklagten ein die Ehe bedrohende? Auseinanderleben erst im Laufe des Jahres 1959 begonnen* Bereits Anfang I960 habe der Kläger Scheidungsabsichten geäußert. Mit dem Vermeintlichen Verhältnis zu EsMVkönne der Kläger diesen Entschluß und sein weiteres Verhalten nicht begründen, weil er davon erst viel später (Oktober 1962) erfahren habe. Die Mitteilung, die Beklagte werde öfter in Männerbegleitung gesehen, sei viel zu allgemein gewesen, um einen Verdacht des Klägers zu begründen.
Der Kläger sei dann fortschreitend seiner eigenen Wege gegangen, habe sich in immer größerem Umfange selbst versorgt, habe die Klage erhöhen und sich schließlich von der Beklagten getrennt, ohne daß ihn Verfehlungen der Beklagten dazu genötigt hätten. Die Beklagte habe bei ihrer persönlichen Vernehmung beispielsweise nicht bestätigt, daß sie allein ausgegangen oder weggefahren sei, ohne den Klägor zu unterrichton, Wie sie unwiderlegt schildere, habe sich gerade der Kläger verhalten.
Es möge sein, daß die Beklagte und den über zwanzig Jahre älteren Zeugen BsflHfc oine gewisse Sympathie verbunden habe. Es fehle aber jeder Anhalt dafür, daß dies die eheliche Einstellung der Beklagten nachteilig beeinflußt habe, für dio Entwicklung der Ehe sei die Bekanntschaft ohne Bedeutung. Sie falle in das Jahr I960, wie mittelbar durch die Karte des Zeugen an die Beklagte aus dem März I960 bestätigt werde# Für einen früheren Beginn fehle ein Anhalt. Zu dieser Zeit sei aber der Kläger schon seine eigenen, der Beklagten unbekannten Wege gegangen und habe bereits von Scheidung gesprochen.
Der Berufungsrichter stellt demnach eine ent-* scheidende Veränderung im Verhältnis der Parteien für das Jahr 1959 fest* Er folgt der Aussage der Beklagten, die sich nicht erinnert (Protokoll vom 5.
 Juni 1964), ab 1959 abends allein weggegangen zu sein, ohne den Kläger zu unterrichten, ein ähnliches Verhalten vielmehr dem Kläger zur Bast legt- Hit Hecht rügt die Revision die Übergehung eines Beweisantrages zu diesem Punkte. Der Kläger hat sich zunächst auf die Parteivernehroung der Beklagten über die Veränderung ihres Verhaltens berufen (Schriftsatz vom 24. Juni 1963). Nachdem die Beklagte sie in ihrer Aussage vom 5. Juni 1964 bestritten hatte, benannte er im Schriftsatz vom 19. Juni 1964 seine drei Kinder als Zeugen dafür.
Dieser Beweis war zu erheben* Ha ist nicht ausgeschlossen, daß der Berufungsrichter die Präge, ob die Zerrüttung der Ehe allein oder Überwiegend durch eine schuldhafte Abwendung des Klägers von der Beklagten verursacht worden ist (§ 48 Abs. 2 EheO), anders beurteilt, wenn bewiesen wird, daß die Beklagte in dem entscheidenden Zeitraum begann, ihre eigenen Vfege zu gehen, und dem Kläger nicht mehr sagte oder ihm die Auskunft darüber verweigerte, 'wohin sie gehe.
In diesem Zusammenhänge könnte auch Bedeutung gewinnen, daß EsflBB den Beginn seiner Bekanntschaft mit der Beklagten offenbar nicht erst auf das Jahr I960 datiert, daß er der Beklagten schon im Härz I960 eine Karte schrieb, obwohl er sie erst bei der vierten oder fünften Monatswanderung des ßpessartBundes näher kennen
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lernte (Aussage vom 17. April 1964), und daß dem Kläger 1959 berichtet wurde, die Beklagte werde öfter in Männer beglettung gesehen.
Aber auch dann, wenn die nähere Bekanntschaft mit EdSMk nicht schon in die Jahre 1958, 1959 fällt oder wenn dieser Umgang die innere Einstellung der Beklagten zu dem Kläger nicht Verändert hat, ihr unter Beweis gestelltes Verhalten vielmehr anders erklärt werden müßte, kann es zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Denn nach ihrer eigenen Darstellung befand sich der Kläger 1959 in einer Krise. Ob er bei anderer Einstellung der Beklagten dem Gedanken der Trennung näher getreten wäre, den er Anfang I960 aussprach, wäre zu prüfen.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuhebenA weil die Feststellung, der Kläger habe im Entscheidenden Zeitraum einseitig und grundlos begonnen, seiner Wege zu gehen und die Beklagte abzuweisen, ohne Erschöpfung des Prozeßstoffes allein auf Grund der Darstellung der Beklagten getroffen worden ist.
Auf die weiteren Bügen der Revision braucht nicht mehr eingegangen zu werden# Das weitere Verfahren wird ergeben, ob EsfllB und Brä^HB erneut vernommen werden müssen, obwohl sie ihre drei Unterredungen bie ins ein~ zelne geschildert haben. Das gleiche gilt für die Klärung der Vorgänge im Urlaub 1958. Der Kläger hat weiter Gelegenheit,
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seine Bedenken gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe zu begründen, sodaß hier unerörtert bleiben kann, was ein früheres Verhältnis der Beklagten zu EsM für ihre gegenwärtige Einstellung zu dem Kläger besagen würde.
Baske	Jbhännsen	Wüstenberg
3)r. Graf	von	der	Mühlen