Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des EntschädigungsSenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Bremen vom 4. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. o Es wird jetzt von ihm und seinem Schwiegersohn geführt* Da der Kläger mit einer Jüdin verheiratet war, wurde das Geschäft öffentlich als jüdisches Unternehmen angeprangert und boykottiert« Trotzdem hielten sich Umsätze und Einkünfte bis zu dem Jahre 1942 etwa auf der vor dem Beginn des Boykotts erreichten Höhe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte erreichen, daß der Rechtsstreit an das Berufungsgerieht zurückverwiesen wird, weil es der Ansicht ist, daß das Berufungsgericht den Vermögensschaden nicht richtig abgegrenzt hat. 1. Das Landgericht hat es unentschieden gelassen, ob dem Kläger die Entschädigung von 12.ooo DM wegen eines Schadens im Vermögen oder eines Schadens im beruflichen Fortkommen zustehto Dagegen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verfolgung des Klägers nur eine ganz gei’ing/ fügige Minderung seiner Einkünfte aus der Nutzung seiner Ar-beitskraft zur Folge gehabt hat. Im Vergleich zu den vor dem Beginn des Boykotts (l93o - 1932) erzielten Einkünften waren die Einkünfte während der Jahre 1933 bis 1944 nach ) den Feststellungen des Berufungsgerichts kaum zurückgegangen, so daß nach § 66 Abs.3 BEG eine Entschädigung wegen Beschränkung der selbständigen ErwerbStätigkeit nicht in Betracht kam. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es der Ansicht ist, daß der Kläger in der Nutzung seines Betriebsvermögens geschädigt worden ist. | Auf Grund des dem Landgericht erstatteten Gutachtens über di| Entwicklung der Lagerhaltung, der Umsätze und Einkünfte der-f artiger Geschäfte während der hier in Betracht kommenden y Jahre hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Geschäft ^ des Klägers infolge des Boykotts an der Aufwärtsbewegung der geschäftlichen Ergebnisse während der Jahre nach 1933 nicht teilgenommen hat. Das Berufungsgericht hat den auf die ent-gangenen Vermögenserträgnisse fallenden Anteil der erwähnten Einkommenssteigerung in der Weise berechnet, daß es von den Einkünften, die der Kläger wahrscheinlich verdient hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre (193.662,o5 Nach diesem Verfahren ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Kläger infolge des Boykotts Betriebsvermögensnutzungen in Höhe von 78.72o,14 DM entgangen sind. Nach § 11 BEG müßte er hiernach, so schließt das Berufungs-urteil, eine Entschädigung von 15*744,o2 DM erhalten, so daß der vom Landgericht zugebilligte Betrag erreicht sei. b) Dagegen ist das Verfahren des Berufungsgerichts zur Bestimmung des Umfangs der entgangenen Vermögensnutzungen mit der Lebenserfahrung und den hierauf beruhenden Erkenntnissen der Betriebswirtschaft nicht zu vereinbaren. Bedenklich ist zunächst, daß das Berufungsgericht der | aufsteigenden Entwicklung der Einkünfte in Geschäften dieses j Handelszweigs während der Jahre 1933 ff einen gleichbleiben- | den Unternehmerlohn gegenübergestellt hat, so, als ob die ; auf die Tätigkeit des Betriebsinhabers eines solchen Geschäfts entfallenden Vergütungen (§12 Abs.3 3- DV-BEG) Das führt dann zu dem Ergebnis, daß die Steigerung der Einkünfte in derartigen Ballen ausschließlich auf erhöhte Erträge des in einem solchen Geschäfte investierten Kapitals zurückgeführt wird. Schon aus diesem Grunde hätte das Berufungsgericht für die Bemessung der Vergütung, die auf die Tätigkeit ; des Betriebsinhabers entfällt, nicht ausschließlich die starren Tabellensätze anwenden dürfen. Gegen das Verfahren des Berufungsgerichts bestehen noch weitere Bedenken,: Die Steigerung der Gewinne vor und während der Kriegsjahre beruhte nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf ansteigenden Erträgen aus dem Betriebsvermögen. Bei wachsenden Gewinnen nahmen die Lagerbestände im Laufe der Jahre überall langsam ab, wenn auch nicht in dem Umfange, wie dies beim Kläger der Fall war. Nach alledem konnte das Berufungsgericht die wachsenden Gewinne derartiger Geschäfte in den Jahren 1933 bis 1944 nicht ausschließlich auf eine entsprechende Entwicklung der in den Geschäften investierten Kapitalien und ihrer Erträge zurückführeno
IV ZR 88/61 Verkündet am 11. Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter dei' Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien Hansestadt B r e m e n , vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br Br, gegen den_Kaufmann Johannes Hflffcstraße in B 9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br, in und Br hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des EntschädigungsSenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Bremen vom 4. Januar 1961 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der im Jahre 1875 geborene Kläger betrieb unter der Firma & ein größeres Eisen- und Haushalt- warengeschäft in Bj o Es wird jetzt von ihm und seinem Schwiegersohn geführt* Da der Kläger mit einer Jüdin verheiratet war, wurde das Geschäft öffentlich als jüdisches Unternehmen angeprangert und boykottiert« Trotzdem hielten sich Umsätze und Einkünfte bis zu dem Jahre 1942 etwa auf der vor dem Beginn des Boykotts erreichten Höhe. Der Boykott hatte aber u. a. zur Folge, daß der Kläger beim Wareneinkauf benachteiligt war. So wurde ihm, wie er behauptet, der Erwerb und die Weitergabe der während des Krieges von der Reichsstelle für Eisen und Stahl ausgegebenen Eisenscheine nicht gestattet. Der Kläger hat deswegen Entschädigung wegen Schadens im Vermögen und im beruflichen Fortkommen gefordert. Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm mindestens lo.ooo DM zu zahlen. Das Landgericht hat ihm 12.ooo DM zugesprochen. Diese Entscheidung hat die Beklagte mit der Berufung angefochten. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt, um eine höhere Entschädigung zu erhalten. Ober die Anschlußberufung ist noch nicht entschieden, die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte erreichen, daß der Rechtsstreit an das Berufungsgerieht zurückverwiesen wird, weil es der Ansicht ist, daß das Berufungsgericht den Vermögensschaden nicht richtig abgegrenzt hat. ~ 3 ~ i Entscheidung gründe: Die Revision ist begründet, 1. Das Landgericht hat es unentschieden gelassen, ob dem Kläger die Entschädigung von 12.ooo DM wegen eines Schadens im Vermögen oder eines Schadens im beruflichen Fortkommen zustehto Dagegen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verfolgung des Klägers nur eine ganz gei’ing/ fügige Minderung seiner Einkünfte aus der Nutzung seiner Ar-beitskraft zur Folge gehabt hat. Im Vergleich zu den vor dem Beginn des Boykotts (l93o - 1932) erzielten Einkünften waren die Einkünfte während der Jahre 1933 bis 1944 nach ) den Feststellungen des Berufungsgerichts kaum zurückgegangen, so daß nach § 66 Abs. 3 BEG eine Entschädigung wegen Beschränkung der selbständigen ErwerbStätigkeit nicht in Betracht kam. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es der Ansicht ist, daß der Kläger in der Nutzung seines Betriebsvermögens geschädigt worden ist. | Auf Grund des dem Landgericht erstatteten Gutachtens über di| Entwicklung der Lagerhaltung, der Umsätze und Einkünfte der-f artiger Geschäfte während der hier in Betracht kommenden y Jahre hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Geschäft ^ des Klägers infolge des Boykotts an der Aufwärtsbewegung der geschäftlichen Ergebnisse während der Jahre nach 1933 nicht teilgenommen hat. Nach den Feststellungen des Beru- -fungsgerichts beliefen sich die gewerblichen Einkünfte des | Klägers in den Jahren 1933 bis 1944 auf insgesamt 112.759,60 ftN. I Hätte das Geschäft des Klägers an der allgemeinen Umsatz- | und Ertragsentwicklung derartiger Geschäfte teilnehmen I Hi. können, so würde der Kläger in den ^.eichen Jahren Gewinne I von insgesamt 193.662,05 RM erzielt haben. Nach Ansicht - 4 ~ des Berufungsgerichts entfällt von diesen entgangenen Gewinnen ein wesentlicher Teil auf ö&c Ausbleiben höherer Kapitalerträge. Das Berufungsgericht hat den auf die ent-gangenen Vermögenserträgnisse fallenden Anteil der erwähnten Einkommenssteigerung in der Weise berechnet, daß es von den Einkünften, die der Kläger wahrscheinlich verdient hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre (193.662,o5 BM;, den "Unternehmerlohn” abgezogen hat. Diesen hat es nach den Tabellensätzen eines Beamten des gehobenen Dienstes angesetzt, weil ein die Tätigkeit des Klägers ersetzender Angestellter entsprechende Bezüge erhalten hätte. Nach diesem Verfahren ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Kläger infolge des Boykotts Betriebsvermögensnutzungen in Höhe von 78.72o,14 DM entgangen sind. Nach § 11 BEG müßte er hiernach, so schließt das Berufungs-urteil, eine Entschädigung von 15*744,o2 DM erhalten, so daß der vom Landgericht zugebilligte Betrag erreicht sei. 2. Diese Begründung leidet an entscheidungserheblichen Rechtsfehlern. a) Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß sich die Schadens.tatbestände der §§ 56 ff BEG und 64 ff BEG nicht überschneiden. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß ein Vermögensschaden darin bestehen kann, daß dem Verfolgten Vermögenserträge entgangen sind, die ihm ohne Verfolgung zugeflossen wären. Auszuscheiden haben jedoch die bloßen Aussichten künftiger Erhöhung des im Betriebe tätigen Kapitals und die darauf beruhenden Möglichkeiten höherer Nutzungen. Ob und in welchem Ausmaße Gewinnanteile zur Vermehrung des Betriebsvermögens verwandt worden wären, läßt sich regelmäßig nicht mit Sicherheit Voraussagen, da dabei zahlreiche Umstände eine Rolle spielen: wachsende steuerliche Belastung (Kriegszuschlag), erhöhter Lebensbedarf, Kostensteigerungen usw. b) Dagegen ist das Verfahren des Berufungsgerichts zur Bestimmung des Umfangs der entgangenen Vermögensnutzungen mit der Lebenserfahrung und den hierauf beruhenden Erkenntnissen der Betriebswirtschaft nicht zu vereinbaren. Bedenklich ist zunächst, daß das Berufungsgericht der | aufsteigenden Entwicklung der Einkünfte in Geschäften dieses j Handelszweigs während der Jahre 1933 ff einen gleichbleiben- | den Unternehmerlohn gegenübergestellt hat, so, als ob die ; auf die Tätigkeit des Betriebsinhabers eines solchen Geschäfts entfallenden Vergütungen (§12 Abs. 3 3- DV-BEG) an dieser Aufwärtsentwicklung nicht teilgenommen hätten. Das führt dann zu dem Ergebnis, daß die Steigerung der Einkünfte in derartigen Ballen ausschließlich auf erhöhte Erträge des in einem solchen Geschäfte investierten Kapitals zurückgeführt wird. Dies widerspricht der Lebenserfahrung. Es ist zwar richtig, daß bei kapitalintensiven Großunternehmen! der Industrie der Erfolg oder Mißerfolg der wirtschaftlichen Tätigkeit weitgehend vom Kapitaleinsatz bestimmt wird (vgl. Schmalenbach, Die Beteiligungsfinanzierung, 8. Aufl. S. 46), bei kleinen und mittleren Unternehmen liegen die Dinge r aber meist entgegengesetzt. Hier ist die Arbeitsleistung des Unternehmers für das Ergebnis von ausschlaggebender Bedeutung. Schon aus diesem Grunde hätte das Berufungsgericht für die Bemessung der Vergütung, die auf die Tätigkeit ; des Betriebsinhabers entfällt, nicht ausschließlich die starren Tabellensätze anwenden dürfen. Es hätte zur richtigen Bewertung einer solchen Tätigkeit neben festen Bezügen eine vom Erfolg abhängige Vergütung vorsehen müssen, damit der Unternehmerlohn den jeweiligen Jahresergebnissen entspricht. Nur auf diese V/eise kann zwischen dem auf öle Tätig- ■ keit des Betriebsinhabers fallenden Gewinnanteil und dem Ertrag des im Betriebe investierten Vermögens sachgemäß unterschieden werden (§12 Abs. 2 der 3. LV-BEG). Gegen das Verfahren des Berufungsgerichts bestehen noch weitere Bedenken,: Die Steigerung der Gewinne vor und während der Kriegsjahre beruhte nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf ansteigenden Erträgen aus dem Betriebsvermögen. Es handelt sich vielmehr um außerordentliche Erträge aus der Lagerauflösung, wie sie sich aus dem Verkauf sonst kaum verwertbarer Waren ergaben. Bei wachsenden Gewinnen nahmen die Lagerbestände im Laufe der Jahre überall langsam ab, wenn auch nicht in dem Umfange, wie dies beim Kläger der Fall war. Im gleichen Umfang erhöhten sich die flüssigen Mittel, die aus den Lagerverkäufen herrührten. Liese Erlöse konnten nicht wieder in Waren angelegt werden, ihre Anlage wurde durch Lenkungsmaßnahmen weitgehend vorgeschrieben. Hinzu kamen die besondere hohen Verdienste durch den Verkauf der knappen und besonders begehrten Importwaren oder solcher Waren, die infolge des Krieges zu hohen Preisen, aber in einfacher Ausführung oder minderwertigen Austauschstoffen hergestellt worden waren. Liese besonderen Verhältnisse können nicht ohne weiteres dazu veranlassen, eine entsprechende Steigerung des Kapitalertrages anzunehmen, zu demal diese Lage mit schwerwiegenden Risiken für die Zukunft belastet war. Nach alledem konnte das Berufungsgericht die wachsenden Gewinne derartiger Geschäfte in den Jahren 1933 bis 1944 nicht ausschließlich auf eine entsprechende Entwicklung der in den Geschäften investierten Kapitalien und ihrer Erträge zurückführeno 3. Liese Mängel des Urteils nötigen zu einer Aufhebung. Las Berufungsgericht wird mit Hilfe eines geeigneten Sach- ständigen klären müssen, ob und in welchem Ausmaß dem Kläger durch die Verfolgung Vermögensnutzungen entgangen sind* Im Gegensatz zu dem bisher geübten Verfahren wird es sich da-bei empfehlen, das im Betriebe angelegte Vermögen und die bei derartigen Anlagen im Einzelhandel übliche Verzinsung in den Vordergrund zu stellen. Die Höhe des Betriebsvermögens kann notfalls auf Grund des entsprechenden Einheitswertes = geschätzt werden. Für die Bestimmung des Zinssatzes ist ausschlaggebend, welche Verzinsung ein Darlehensgeber in dieser Zeit erzielt hätte, wenn er seine Ersparnisse einem Kaufmann zur Verwendung im Geschäft überlassen hätte. Dieses ' $ Verfahren entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats! wie der Entscheidung RzVif i960, 136 Nr. 4o zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Urteile des Senats f verwiesen, die in RzW i960, 373 Nr. 29 und 1961, 28o Nr. 34 abgedruckt sind. Schließlich sei noch bemerkt, daß bei dem hier festgestellten Sachverhalt eine Entschädigung wegen Rückgangs des good will nicht in Betracht kommt (RzW 1961, 73 Nr. 28). ' 4. Die Kostenentsöheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr. Graf r r i r