Bas'den Parteien an Verkündungs Statt am 17- Dezember 1959 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das beklagte Land zur Zahlung einer NutzungsentSchädigung von 2.848,25 DB verurteilt* In dieser Höhe v/ird die Klage abgewiesen. Von den sonst entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger 1/6, das beklagte Land 5/6 zu tragen. rieht hat daraufhin dem Kläger eine Entschädigung für die in Verlust geratenen Sachen in Höhe von 66.615»— DM sov/ie zusätzlich eine Nutzungsentschädigung von 5 f<> für die zerstörte, mit 56.965»— DM bewertete Wohnungseinrichtung handlungstermin erklärt, daß er auf die Nutzungsentschädigung von 2.848,25 DM verzichte. • » entsprechend in Höhe des Betrages von 2.848,25 DM aufzuhe ben und die Klage insoweit abzuweisen.
/ IV ZK * Verkündet am 5-Oktober I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit V 4 Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt m d der IV- Zivilsenat Bundesgerichtshofs auf die r mündliche Verhandlung vom Oktob I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br-v.Werner 1 S Br.Loewenheim und Br.Graf für Hecht erkannt: * Bas'den Parteien an Verkündungs Statt am 17- Dezember 1959 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das beklagte Land zur Zahlung einer NutzungsentSchädigung von 2.848,25 DB verurteilt* In dieser Höhe v/ird die Klage abgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der zweiten Revision hat der Kläger zu tragen. Von den sonst entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger 1/6, das beklagte Land 5/6 zu tragen. « ♦ Die Entscheidung ist frei von Gerichtsgebühren und * Auslagen. Von Rechts wegen . * * 2 UL /. * Tatbestand: * ► * / Der Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Scha- + dens an Eigentum geltend. Dieser Anspruch ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1956 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Das Berufungsge- * * rieht hat daraufhin dem Kläger eine Entschädigung für die in Verlust geratenen Sachen in Höhe von 66.615»— DM sov/ie * zusätzlich eine Nutzungsentschädigung von 5 f<> für die zerstörte, mit 56.965»— DM bewertete Wohnungseinrichtung * gleich einem Betrage von 2.848,25 DM zugebilligt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision • • erstrebt das beklagte Land eine Abweisung der zugesproche- + nen Nutzungsentschädigung. Der Kläger hat, nachdem er zunächst beantragt hat, die Revision zurückzuweisen, iin Ver- + handlungstermin erklärt, daß er auf die Nutzungsentschädigung von 2.848,25 DM verzichte. » Das Berufungsurteil ist daher dem Anträge der Revision * • » entsprechend in Höhe des Betrages von 2.848,25 DM aufzuhe ben und die Klage insoweit abzuweisen. ♦ * * ♦ * * • * » * * 4 4 . *4 * 4 4 * * % 4 . 4 * * * 4 4 * 1 3 f Die Kostenentscheidimg beruht auf §§ 91» 92, * * 97 ZPO, Ascher v.Werner Wilden Dr.Loewenheim Pr.Graf * * * * * j i > .. * * i * * h