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BGH · agte Land 5/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: agte Land 5/6

Bas'den Parteien an Verkündungs Statt am 17- Dezember 1959 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das beklagte Land zur Zahlung einer NutzungsentSchädigung von 2.848,25 DB verurteilt* In dieser Höhe v/ird die Klage abgewiesen. Von den sonst entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger 1/6, das beklagte Land 5/6 zu tragen. rieht hat daraufhin dem Kläger eine Entschädigung für die in Verlust geratenen Sachen in Höhe von 66.615»— DM sov/ie zusätzlich eine Nutzungsentschädigung von 5 f<> für die zerstörte, mit 56.965»— DM bewertete Wohnungseinrichtung handlungstermin erklärt, daß er auf die Nutzungsentschädigung von 2.848,25 DM verzichte. • » entsprechend in Höhe des Betrages von 2.848,25 DM aufzuhe ben und die Klage insoweit abzuweisen.

AscherHöheLandWernerNutzungsentschädigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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IV ZK
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Verkündet am 5-Oktober I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
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Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
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der IV- Zivilsenat
 Bundesgerichtshofs auf die
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mündliche Verhandlung vom
 Oktob
I960 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter
 Br-v.Werner
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Br.Loewenheim und Br.Graf
 für Hecht erkannt:
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Bas'den Parteien an Verkündungs Statt am 17- Dezember 1959 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das beklagte Land zur Zahlung einer NutzungsentSchädigung von 2.848,25 DB verurteilt* In dieser Höhe v/ird die Klage abgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der zweiten Revision hat der Kläger zu
 tragen. Von den sonst entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger 1/6, das beklagte Land 5/6 zu tragen.
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Die Entscheidung ist frei von Gerichtsgebühren und
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Auslagen.
Von Rechts wegen . *
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Tatbestand:
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Der Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Scha-
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dens an Eigentum geltend. Dieser Anspruch ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1956 dem Grunde
 nach für gerechtfertigt erklärt worden. Das Berufungsge-
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rieht hat daraufhin dem Kläger eine Entschädigung für die
 in Verlust geratenen Sachen in Höhe von 66.615»— DM sov/ie
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zusätzlich eine Nutzungsentschädigung von 5 f<> für die zerstörte, mit 56.965»— DM bewertete Wohnungseinrichtung
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gleich einem Betrage von 2.848,25 DM zugebilligt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
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erstrebt das beklagte Land eine Abweisung der zugesproche-
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nen Nutzungsentschädigung. Der Kläger hat, nachdem er zunächst beantragt hat, die Revision zurückzuweisen, iin Ver-
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handlungstermin erklärt, daß er auf die Nutzungsentschädigung von 2.848,25 DM verzichte.
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Das Berufungsurteil ist daher dem Anträge der Revision
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• » entsprechend in Höhe des Betrages von 2.848,25 DM aufzuhe
 ben und die Klage insoweit abzuweisen.

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Die Kostenentscheidimg beruht auf §§ 91» 92,
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97 ZPO,
Ascher v.Werner Wilden Dr.Loewenheim	Pr.Graf
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