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BGH

Gericht: BGH

1) Ein verzichtbarer Verfahrensmangel wird durch das Unterlassen der RUge unter den Voraussetzungen des § 295 Abs 1 ZPO ohne Rücksicht darauf geheilt, ob die von dem Mangel betroffene Partei auf die Rüge verzichten wollte. 2) Ist eine Eheaufhebungsklage innerhalb der Prist des § 35 Abs 1 EheG bei Gericht eingereicht und dem Beklagten zur Äußerung auf das mit ihr verbundene Armenrechtsgesuch formlos mitgeteilt worden und ist nach Fristablauf erstmals mündlich verhandelt worden, ohne daß die Aiage zugestellt worden und in der Verhandlung die fehlende Zustellung gerügt vvorden ist, so gilt die Prist als gewahrt, wenn die Klageeinreichung und der durch das Unterlassen der Rüge erfolgte Eintritt der Rechtshängigkeit zueinander in demjenigen Verhältnis stellen, das einer der Einreichung folgenden ,,demnächstigenrt Zustellung entspricht* ISärz 1955 reichte der Kläger bei dem Landgericht in Bamberg durch einen dort sugelassenen Hechtsanwalt eine Klage ein, mit der er unter anderem den Antrag ankündigte, die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger (Täuschung, hilfsweise wegen Irrtums über eine persönliche Eigenschaft der Beklagten zu verlangen; gleichzeitig beantragte er, die Klage zur Währung der Frist des § 55 EheG unter vorläufiger Bewilligung der Kostenfreiheit an die Beklagte zuzustellen und dem Kläger das Armenrecht zu bewilligen. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien wegen arglistiger Täuschung (§33 EheG),hilfsweise wegen Irrtums über eine persönliche Eigenschaft des anderen Ehegatten (§32 Ehefi) aufzulieben und dabei die Schuld der Beklagten auszusprechen. Er habe sie, die Beklagte, vor der Eheschließung begleitet, als sie sich von Ärzten in Habe untersuchen lassen, und ihr Yater habe dem Kläger vor der Hochzeit gesagt, daß der behandelnde Arzt geäußert habe, man würde mit der Heirat besser noch warten, bis die Art ihrer Krankheit endgültig festgestellt sei. Auf die Berufung des Klagers hat das Oberlandes-gericht das Urteil des Landgerichts geändert und die She der Parteien aufgehoben, ohne jedoch eine Scimld der 3 klagten festzustellen, ilit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Da der Kläger im ersten Rechtszug die Aufhebung der Ehe in erster Linie wegen arglistiger Täuschung und erst hilfsweise wagen Irrtums Uber eine persönliche Eigenschaft der Beklagten begehrt hat und nicht ersichtlich ist, daß er im zweiten Rechtszug von dieser Staffelung der Anträge abgegangen ist, hätte das Berufungsgericht das Aufhebungsbegehren zunächst auf Grund des § 33 EheG prüfen und die Anwendung des § 32 EheG erst untersuchen sollen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß der Aufhebungsgrund der arglistigen Täuschung nicht durchgreife. Die Beklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß in dem angefochtenen Urteil die umgekehrte Reihenfolge eingehalten worden und das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger könne die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung nicht begehren. ist im Eevisionsrechtssug, abgesehen von der Kostenentschei-dung, allein die Entscheidung darüber, daß die Ehe auf Grund des § 32 EheG aufzuheben sei, nachzuprüfen« Eine Überprüfung des Bemfungsurteils, soweit es einen Schuldspruch gegen die Beklagte abgelehnt hat, körnt ebenfalls nicht in Betracht« Badurch, daß die Klageschrift der Beklagten alsbald formlos mitgeteilt wurde, um ihr Gelegenheit zu geben, sich zu dem mit der Klage verbundenen Armenrechtsgesuch zu äußern, wurde, die Frist nicht gewahrt, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hatj denn die bisweilen vertretene Auffassung, auch auf Grund einer solchen formlosen Mitteilung der Klageschrift könne die Klagezustellung gemäß § 18? Das Berufungsgericht hat angenommen , daß infolgedessen der darin liegende Verfahrensmangel gemäß § 235 ZPO geheilt sei und die materiellrechtliche Wirkung der Klageerhebung nach § 261 b Abs 5 ZPO als mit der Einreichung der Klageschrift eingetreten gelte. a) Sie meint zunächst, der Mangel der fehlenden Klagezustellung könne dadurch, daß die Beklagte ihn nicht gerügt habe, schon deshalb nicht nach § 295 Abs 1 ZPO geheilt Vvördcn sein, weil es an dem Willen der Beklagten, auf ihn zu verzichten, gefehlt habe, zu demindest ein solcher Ver-zichtvville nicht festgestellt sei. Es müsse als ausgeschlossen gelten, daß die Beklagte, die mit allen Kräften, vor allem auch aus religiösen Gründen, bemüht gewesen sei, die Ehe zu erhalten, den Y/illen gehabt haben könnte, auf das Hecht zu verzichten, die Nichteinhaltung der Frist des § 55 Abs 1 EheG infolge Fehlens der Kl&ge-zusteilung geltend zu machen. Das Reichsgericht hat allerdings, worauf die Revision sich beruft, mehrfach ausgesprochen, der Hichtausübung des Rügerechts könne nach § 295 Abs 1 ZPO die gleiche T/irkung wie einem ausdrücklichen Verzicht nicht beigelegt werden, wenn sich aus den Umständen ergebe, daß ein Verzichtwille der Partei ausgeschlossen gewesen sei (RGrZ 105, 534 £3307’; m JW 1899 , 742; SG SeuffArch 86 Hr 72). Im Schrifttum ist dagegen überwiegend die Meinung vertreten worden, durch die Hichtausübung des Rechts, die Verletzung einer Verfahrensvorschrift zu rügen, auf deren Befolgung verzichtet werden könne, werde der Mangel kraft Gesetzes geheilt, ohne daß es darauf ankomme, ob bei der Partei ein Verzichtwille vorhanden sei (Stein-Jonas-Sehönke ZPO 18. Jedenfalls aber kommt in den von ihm erlassenen Entscheidüngen, die die Anwendung des § 295 Abs 1 ZPO betreffen, nicht zu dem Ausdruck, daß er der Rechtsauffassung des Reichsgerichts beitrete (vgl BGHZ 4, 328 £535J\ 22, 254 £2577; IM ZPO § 253 Hr 6, § 295 Hr*9, § 1025 Hr 7, DBG § 27 Hr 2, StVO. Bas ist abgesehen von den Pallen des erklärten Verzichts nur dann, aber auch stets dann berechtigt, wenn die Partei den Mangel in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obwohl sie in dieser erschienen war und der Mangel ihr bekannt war oder bekannt sein mußte. Sie dementsprechende Anwendung des § 295 Abs 1 ZPO kann, wenn sie sachgemäß gehandhabt wird, auch im Amtsgerichtsprozeß, in dem die durch den Mangel beschwerte Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten is.t, zu keinen unbilligen Ergebnissen führen. sie bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten sind; außerdem kann es unter solchen Unständen nötig sein, die Partei gemäß § 139 ZPO auf den Mangel hinzuweisen und sie zu befragen, ob sie darauf verzichten wolle, ihn zu rügen. Im Anwaltsprozeß wird dagegen im allgemeinen eine Befragung nicht erforderlich sein, außer wenn eine besondere Sachlage dazu Anlaß gibt (vgl RG SeuffArch 86 Kr 72), und auch in dem vorliegenden Rechtsstreit läßt sich nichts zugunsten der Beklagten daraus herleiten, daß das Landgericht nicht an die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte die Präge richtete, ob sie auf den i&ngel der Klagezustellung verzichten wolle» Es handelt sich bei der Bestimmung, daß die Klage zusustellen sei, für diese Regelfälle also nicht um eine Vorschrift, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann (§ 295 Abs 2 ZPO; BGHZ 4, 328 BeH LM Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Unterlassen der Klagezustellung, das in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten nicht gerügt worden war, sogar in einem Palle als geheilt bezeichnet, in dem die Klage innerhalb der Prist des § 145 Abs 1 Satz 2 DBG erhoben werden mußte und auch rechtzeitig bei Gericht eingereicht, dem Beklagten aber in der Prist wegen des mit ihr verbundenen Arnenrechts-gesuchs nur formlos nitgeteilt worden war, und der Senat hat dann im Hinblick auf die eingetretene Heilung des Verfahrensmangels die Prist gemäß § 261 b Abs 3 ZPO als Die Revision ist der Meinung, daß sich schon für die Frist des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG eine andere Auffassung vertreten lasse. Die Frist des § 35 Abs 1 EheG sei dagegen unverzichtbar und jeder Parteiherrschaft entzogen, denn das Öffentliche Interesse verlange grundsätzlich die Aufrechterhaltung einer Ehe, und es müsse auch im Öffentlichen Interesse und im Interesse der Familie bald Klarheit darüber geschaffen v/erden, ob eine Ehe Bestand habe oder nicht. Der Revision ist zuzugeben, daß diejenigen Grundsätze, die von der Rechtsprechung für die Frist des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG entwickelt worden sind und die entsprechend auch für diejenigen des § 173 Abs 1 Satz 2 BBG gelten, nicht ohne weiteres auf die Frist des § 35 Abs 1 SheG angewendet werden können. 122 , wenngleich es nicht richtig ist, daß die Frist, die bei einer Klage aus dem Beamtenverhältnis eingehalten werden muß, einer Parteivereinbarung zugänglich sei (Fischbach DBG § 145 Anm III 2 /10167, BBG § 173 Anm IV 2 ZP-8i=7) • Jedenfalls kann daran kein Zweifel bestehen, daß mit der Vorschrift des § 35 Abs 1 EheG bezweckt wird, nicht nur im Interesse der beteiligten Ehegatten und ihrer Familie, sondern auch im öffentlichen Interesse über den Fortbestand einer aufhebbaren Ehe alsbald Klarheit zu schaffen. Biese Bedeutung der Vorschrift und ihre materiellrechtliche Hatur zwingt jedoch nicht zu der Annahme,* daß es zur Einhaltung der in ihr vorgeschriebenen Frist unter al*len Umständen einer formgerechten Klage Zustellung bedürfe, die unverzichtbar sei, und daß ohne eine solche die Anwendung des § 261 b Abs 3 2P0 nicht in Betracht komme. Ob auf den Mangel der Klagezustellung als solchen gemäß § 295 Abs 1 ZPO verzichtet oder er durch Hichtrüge geheilt werden kann, richtet sich allein nach den Vorschriften des Prozeßrechts, da es sich bei der Bestimmung des § 253 Abs 1 ZPO, die für die Erhebung der Klage die Zustellung verlangt, ihrer Batur und ihrer Stellung im Eechtssystea nach ebenfalls un eine prozessuale handelt. Wenn durch die Zustellung der Klage zugleich eine materielle Frist gewahrt wird, so kann das keine Bedeutung haben ' für die allein nach prozessualem Recht zu entscheidende Frage, ob die fehlende Zustellung einen nach § 295 Abs 2 ZPO unverzichtbaren Verfabrensmange1 darstellt. Daß das Reichsgericht die fehlende 'Zustellung in einem solchen Pall als einen nach § 295 Abs 2 ZPO unverzichtbaren Verfuhrensmangel bezeichnet hat (EG JH7 1936, 2709), zwingt deshalb nicht zu der Annahme, daß dasselbe auch für die Wahrung einer materiellrechtlichen Prist gelten müsse. Mit der hier also eingetretenen Heilung des Mangels der fehlenden Zustellung ist diese selbst, prozessual gesehen, überflüssig geworden, denn das Unterlassen der Eüge hat bewirkt, daß der Rechtsstreit von dem Zeitpunkt an, in dem die Hüge nicht mehr erhoben werden konnte, rechtshängig geworden ist, wie wenn die Klage in diesem Zeitpunkt zugestellt worden wäre (§ 263 Abs 1 ZPO). Bedenken dagegen, diese nicht mehr das Gebiet des Verfahrensrechts betreffende Folgerung auch ohne eine wirklich erfolgte Zustellung zu ziehen, können im Eheaufhebungsrechtsstreit jedenfalls nicht bestehen, sofern die beklagte Partei die inhaltlich ordnungsgemäße Klageschrift nachweislich vor den Ablauf der Frist erhalten hat und sich deshalb nicht auf den unangefochtenen Fortbestand der Nach den von der fiechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Proseßrichter darüber, was unter einer demnächst erfolgten Zustellung im Sinne des § 261 b Abs 3 ZPO und ähnlicher Vorschriften zu verstehen ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden, wobei er sich von dem Gedanken leiten lassen muß, daß die Verfolgung und Durchsetzung materieller Rechte niGht durch Verfahrensvorschriften erschwert werden soll; er darf deshalb bei der Auslegung dieses Begriffs nicht engherzig sein. Es könnte dem Kläger aber ferner zur last zu legen sein, daß er die Prozeßgebühr nicht schon vor der Entscheidung über das von ihm eingereichte Außenrecht sgesuch entrichtete» Stenn er, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht arm war, und wenn er sich auch nicht für arm halten durfte, so konnte er nicht dadurch, daß er das Armenrecht beantragte, die Fristerstreckung des § 261 b Abs ? Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Kläger erwarten konnte, das Araenrecht bewilligt su erhalten, und ob er nach der endgültigen Ablehnung seines Armenrechtsgesuches die Zustellung der Klage verzögerte, indem er nicht unmittelbar darauf die Prozeßgebühr einzahlte» Entscheidend ist, daß er bereits in der Klageschrift auf den drohenden Ablauf der Frist des § 35 Abs 1 EheG hin-gewiesen und beantragt hatte, die Klage zur Fristwahrung unter vorläufiger Bewilligung der Kostenfreiheit zuzu- ■ stellen. La er eine solche Mitteilung nicht erhielt, hatte er keinen Grund, Weiteres zuia Zwecke der fTahrung der Frist des § 35 Abs 1 EheG zu veranlassen, und es läßt sich nicht sagen, daß es auf sein nachlässiges Verhalten zurti ckzuführ en sei, wenn der die Zustellung der Klage ersetzende Sachverhalt erst elf Monate nach der Einreichung der Klage eingetreten ist, Es ist deshalb so ansusehen, als wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt wäre, und die Frist des § 35 Abs 1 EheG ist damit von dem Kläger eingehalten. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger die Aufhebung der Ehe nach § 32 EheG verlangen kann. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß bis in die Gegenwart dauernde erhebliche Störungen durch solche Schlafanfälle eingetreten sind, und daß im Palle einer Ehe in den verhältnismäßig langen Zeiträumen vor und nach einer Hiederkunft der Beklagten mit besonders schweren Anfällen dieser Art gerechnet werden muß. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in der Krankheit eine persönliche Eigenschaft der Beklagten im Sinne des § 32 Abs 1 EheG gesehen, die schon « Bas Berufmigsgericht ist auch unangreifbar zu dem Ergebnis gelangt, daß das leiden der Beklagten den Kläger bei verständiger Würdigung des -Vesens der Ehe von deren Eingehung abgehalten haben würde. In den angefochtenen Urteil wird ausgeführt, unter den Gegebenheiten und Hotwendigkeiten eines bäuerlichen Kleinbetriebes, wie ihn der Kläger später übernehmen werde, könne die Krankheit der Beklagten nicht nur als störend betrachtet werden. Wie die Ausführungen des Berufungsurteils im einzelnen ergeben, wußte der Kläger damals, daß die Beklagte viel schlief und sich in ärztlicher Behandlung befand, und es war ihm auch der von einem Arzt gegebene Bat bekannt, man solle mit der Hochzeit warten, bis der Bescheid der Klinik über die Art der Erkrankung da sei. Der Kläger war sich aber, wie aus dem Urteil des Berufungsgerichts weiter heivorgeht, über den Ernst des Leidens der Beklagten und die Auswirkungen, die es für das eheliche Leben haben mußte, nicht im klaren. In der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft durch den Kläger kann deshalb nicht die Kundgabe des Willens, die Ehe ungeachtet der von ihm erkannten persönlichen Eigenschaft der Beklagten fortsusetzen, erblickt werden.

Zitierte Normen: § 295 ZPO § 55 EheG § 235 ZPO § 55 EheG § 295 ZPO § 35 EheG § 295 ZPO § 111 GenG § 295 ZPO § 35 EheG § 97 ZPO
FristParteiEheZustellungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

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Gesetz8
1)	ZPO § 295
2)	ZPO U 261 b, 295? EheG § 35
3)	EheG § 32
Rechtssatz:. 1) Ein verzichtbarer Verfahrensmangel wird durch
 das Unterlassen der RUge unter den Voraussetzungen des § 295 Abs 1 ZPO ohne Rücksicht darauf geheilt, ob die von dem Mangel betroffene Partei auf die Rüge verzichten wollte.
2)	Ist eine Eheaufhebungsklage innerhalb der Prist des § 35 Abs 1 EheG bei Gericht eingereicht und dem Beklagten zur Äußerung auf das mit ihr verbundene Armenrechtsgesuch formlos mitgeteilt worden und ist nach Fristablauf erstmals mündlich verhandelt worden, ohne daß die Aiage zugestellt worden und in der Verhandlung die fehlende Zustellung gerügt vvorden ist, so gilt die Prist als gewahrt, wenn die Klageeinreichung und der durch das Unterlassen der Rüge erfolgte Eintritt der Rechtshängigkeit zueinander in demjenigen Verhältnis stellen, das einer der Einreichung folgenden ,,demnächstigenrt Zustellung entspricht*
3)	Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte sich durch eine bestimmte persönliche Eigenschaft des anderen Ehegatten bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Wesens der Ehe hätte abhalten lassen, die Ehe einzugehen, sina äuch die Lebensverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen.
Aktenzeichens IV ZR 88/57 Urteil des BGS vom 29.6.1957
OLG Bamberg
IV ZR 88/57
Verkündet am 29. Juni 1957 Schorm, Just. Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 geh. Hüfl) in L
der Frau Margareta Barbara H #, Kreis
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozefibevollmächtigtert Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
den Landwirt Sebastian H SB in S1 Gemeinde Ste^lB? Kreis HöSHB^Al
 Kläger und Sevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Lr.
in --------
- Streitverkündeter: i'reistaat Bayern, vertreten durch
 den Generalstaatsenwalt bei dem Oberlande sgericht in Bamberg -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Easke, Jo-hannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt»
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 2» Januar 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
(Tatbestands
 Der am 9.	3-917	geborene	Kläger	ist	auf	dem
 landwirtschaftlichen Anwesen, das seiner Hutter und ihrem zweiten Ehemann gehört und das er später übernehmen soll, tätig. Die Eltern der am 9.	1924 geborenen Beklag-
ten sind ebenfalls Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens. Die Beklagte hat im Jahre 1947 ein Kind geboren. Seit dieser Zeit besteht bei ihr ein krankhaftes Schlafver-langen. Die Parteien lernten sich Ende September 1955 können und verlobten sich alsbald. Am 8. Hai 1954 gingen sie die Ehe ein, und sie lebten danach zusammen auf dem Hof der Mutter und des Stiefvaters des Klägers. Ifachdem sie im September 1954 letztmalig ehelich verkehrt hatten, wurde ihnen am dHHBl 1954 ein bereits vor der Heirat erzeugtes Kind geboren. Am 5. Eebruar 1955 begab sich die Beklagte mit dem Kind zu ihren Eltern. Seitdem leben die Parteien getrennt.
Am 12. ISärz 1955 reichte der Kläger bei dem Landgericht in Bamberg durch einen dort sugelassenen Hechtsanwalt eine Klage ein, mit der er unter anderem den Antrag ankündigte, die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger (Täuschung, hilfsweise wegen Irrtums über eine persönliche Eigenschaft der Beklagten zu verlangen; gleichzeitig beantragte er, die Klage zur Währung der Frist des § 55 EheG unter vorläufiger Bewilligung der Kostenfreiheit an die Beklagte zuzustellen und dem Kläger das Armenrecht zu bewilligen. Das Landgericht ließ der Beklagten den Schriftsatz formlos als Armenrechtsgesuch zur Gegenerklärung zugehen. Die Beklagte nahm darauf in einem am 6. April 1955 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeß-bevollmächtigten des ersten Hechtazugs Stellung. In ihm heißt es u.a.:Mich beantworte die Klageschrift wie folgt ....." Hach längeren im Armenrechtsverfahren durchgeführten Ermittlungen verweigerte das Landgericht dem Kläger das Armenrecht durch Beschluß vom 16. September 1955,
 
weil die Rechtsverfolgung nicht aussichtsreich sei. Die gegen den Beschluß vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 24. November 1955 mit der Begründung surückgewiesen, daß der Kläger nicht arm sei. In einem am 17. Januar 1956 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz teilte der Kläger mit, er habe sich entschlossen, den Rechtsstreit auf eigene Kosten durchzuführen; er beantrage, die fie-. richtskosten festzusetzen und bei ihm einzufordem und sodann Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Nachdem der fierichtskoatenvorschuß am 23. Januar 1956 gezahlt worden war, wurde Termin zur Verhandlung auf den 13. Februar 1956 bestimmt, und zu diesem wurden die Parteien von Amts wegen geladen. Die Parteien stellten in der mündlichen Verhandlung, die am 13. Februar 1956 vor dem Landgericht stattfand, ihre Anträge und verhandelten zur Sache. Der Mangel der Zustellung der Klageschrift, die bis dahin nicht erfolgt war und auch später nicht nachgeholt worden ist, wurde von der Beklagten nicht ausdrücklich gerügt«,
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien wegen arglistiger Täuschung (§33 EheG),hilfsweise wegen Irrtums über eine persönliche Eigenschaft des anderen Ehegatten (§32 Ehefi) aufzulieben und dabei die Schuld der Beklagten auszusprechen.
Er hat vorgetragen, die Beklagte leide mindestens seit dem Jahre 1947 an genuiner Epilepsie'oder an Narkolepsie.. Darauf seien ihre häufigen, auch während der Arbeit eintretenden Anfälle zurückzuführen, bei denen sie, einem Zwange folgend, einschlafe. Y,’egen dieses Leidens sei die Beklagte schon vor der Eheschließung tirieder-holt in ärztlicher Behandlung gewesen, so in der Nerven-klinlk St. fiflHB ifc	^ie	Beklagte	und	ihre	El-
tern hätten die schwere Erkrankung gekannt, sie ihm,
 
dem Kläger, jedoch verschwiegen und erklärt, ihre Schlafanfälle beruhten auf Überarbeitung«, Hach der Eheschließung sei die Beklagte vom 23. bis zu dem 30. Juli 1954 wiederum in der Nervenklinik in	gewesen»	und	3
bis 4 Wochen danach habe er von einem Arzt erfahren, daß sie ernstlich krank sei. Er habe zunächst die Geburt des Kindes abwarten wollen in der Hoffnung, öaß Jich danach der Zustand der Beklagten bessern werde. Biese Erwartung habe sich aber nicht erfüllt. Am 3. Februar 1955 sei die Beklagte von ihren Angehörigen weggeholt worden, nachdem er sich bei ihrer Eiutter darüber beschwert habe, daß man ihn Uber die Art der Erkrankung und die Erfolglosigkeit der bisherigen Behandlung bewußt im Unklaren gelassen habe. Er, der Kläger, würde die Beklagte nicht geheiratet haben, wenn er ihren Gesundheitszustand vor der Eheschließung gekannt hätte, da sie für ihn weder als Ehefrau noch als Bäuerin auf seinem zukünftigen Anwesen geeignet sei.
Bis Beklagte hat beantragt, die Kl^ge abzuweisen.
Sie hat eingeräumt, daß sie an Schlafanfällen leide, jedoch erklärt, sie wisse nicht, um welche Krankheit es sich handele. Ber Kläger sei weder von ihr noch von ihren Eltern getäuscht worden und auch keinem Irrtum unterlegen. Er habe sie, die Beklagte, vor der Eheschließung begleitet, als sie sich von Ärzten in	Habe	untersuchen
 lassen, und ihr Yater habe dem Kläger vor der Hochzeit gesagt, daß der behandelnde Arzt geäußert habe, man würde mit der Heirat besser noch warten, bis die Art ihrer Krankheit endgültig festgestellt sei. Zur Zeit der Eheschließung habe ein solches Ergebnis noch nicht Vorgelegen. Außerdem habe der Kläger die Ehe nach der Entdeckung des vermeintlichen Irrtums durch Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft bestätigt.
Das Landgericht hat die Klage abgevtiesen.
Auf die Berufung des Klagers hat das Oberlandes-gericht das Urteil des Landgerichts geändert und die She der Parteien aufgehoben, ohne jedoch eine Scimld der 3 klagten festzustellen,
 ilit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei sen.
Im Eevisionsrechtszug hat er dem Freistaat 3ayem den Streit verkiindet, weil-er beabsichtigt, diesen aus Autspflicfctverletzung in Anspruch zu nehmen, falls ihm daraus, daß die Klage nicht.zugestellt wurde, Rechtsnachteile erwachsen sollten.
Snts chefdungsgründes
I.
Da der Kläger im ersten Rechtszug die Aufhebung der Ehe in erster Linie wegen arglistiger Täuschung und erst hilfsweise wagen Irrtums Uber eine persönliche Eigenschaft der Beklagten begehrt hat und nicht ersichtlich ist, daß er im zweiten Rechtszug von dieser Staffelung der Anträge abgegangen ist, hätte das Berufungsgericht das Aufhebungsbegehren zunächst auf Grund des § 33 EheG prüfen und die Anwendung des § 32 EheG erst untersuchen sollen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß der Aufhebungsgrund der arglistigen Täuschung nicht durchgreife. Die Beklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß in dem angefochtenen Urteil die umgekehrte Reihenfolge eingehalten worden und das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger könne die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung nicht begehren. Da nur die Beklagte
 das Urteil des Berufungsgerichts angefoehten hat. ist im Eevisionsrechtssug, abgesehen von der Kostenentschei-dung, allein die Entscheidung darüber, daß die Ehe auf Grund des § 32 EheG aufzuheben sei, nachzuprüfen« Eine Überprüfung des Bemfungsurteils, soweit es einen Schuldspruch gegen die Beklagte abgelehnt hat, körnt ebenfalls nicht in Betracht«
II.
1. Bas Berufungsgericht hat zunächst untersucht, ob der Kläger für .’seine Aufhebungsklage die Jahresfrist des § 35 Abs 1 EheG, die nicht vor der am 8. Mai IS54 erfolgten Eheschließung eröffnet worden sein könnte, eingehalten hat. Babei hat es offengelassen, wann er die Krankheit der Beklagten erkannte und seinen Irrtum über die darin liegende persönliche Eigenschaft der Beklagten entdeckte, von welchem Zeitpunkt an also die Jahresfrist des § 35 Abs 1 EheG zu laufen begann. Ber eigene Vortrag des Klägers ergibt, daß dies vor dem 3. Februar 1955 geschehen sein muß, dem Tage, an dem die Beklagte sich von ihm trennte. Bie Klageschrift wurde bei Gericht eingereicht, als noch nicht 1 Jahr seit der Eheschließung der Parteien vergangen, die Frist des § 35 Abs 1 EheG also zweifellos noch nicht abgelaufen war. Badurch, daß die Klageschrift der Beklagten alsbald formlos mitgeteilt wurde, um ihr Gelegenheit zu geben, sich zu dem mit der Klage verbundenen Armenrechtsgesuch zu äußern, wurde, die Frist nicht gewahrt, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hatj denn die bisweilen vertretene Auffassung, auch auf Grund einer solchen formlosen Mitteilung der Klageschrift könne die Klagezustellung gemäß § 18? 3P0 als bewirkt angesehen werden, ist abzulehnen (BGHZ 7, 268 ßlÖf) •
 
Als em 13, Februar 1956 in dem Aufhebungsrechts-streit erstmals vor dem Landgericht mündlich verhandelt ■wurde. ohne daß vorher die IClage formgerecht zugestellt worden war- war seit dem für den Beginn der Frist maßgebenden Zeitpunkt mehr als ein Jahr vergangen. In dieser Verhandlung wurde die fehlende Klagezustellung von der Beklagten nicht gerügt. Das Berufungsgericht hat angenommen , daß infolgedessen der darin liegende Verfahrensmangel gemäß § 235 ZPO geheilt sei und die materiellrechtliche Wirkung der Klageerhebung nach § 261 b Abs 5 ZPO als mit der Einreichung der Klageschrift eingetreten gelte. Dem stehe nicht entgegen, daß dem Kläger das Armenrecht verweigert worden sei. Er habe zwar danach nicht sofort die Prozeßgebühr bezahlt, aber tim sine Mitteilung über die Höhe seiner Vorschußpflicht gebeten, und er habe deshalb nicht die Zeitspanne zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klage durch ein absichtliches Verhalten verzögert.
Die Revision erhebt dagegen eine Reihe von Einwendungen, die jedoch im Ergebnis unbegründet sind.
a)	Sie meint zunächst, der Mangel der fehlenden Klagezustellung könne dadurch, daß die Beklagte ihn nicht gerügt habe, schon deshalb nicht nach § 295 Abs 1 ZPO geheilt Vvördcn sein, weil es an dem Willen der Beklagten, auf ihn zu verzichten, gefehlt habe, zu demindest ein solcher Ver-zichtvville nicht festgestellt sei. Es müsse als ausgeschlossen gelten, daß die Beklagte, die mit allen Kräften, vor allem auch aus religiösen Gründen, bemüht gewesen sei, die Ehe zu erhalten, den Y/illen gehabt haben könnte, auf das Hecht zu verzichten, die Nichteinhaltung der Frist des § 55 Abs 1 EheG infolge Fehlens der Kl&ge-zusteilung geltend zu machen. Falls das Landgericht nach § 139 ZPO gefragt hätte, ob auf die Hüge des Verfahrens-
ö
mangels verzichtet werde, würde die Beklagte vorgetragen haben, daß sie das keinesfalls tun wolle und ihr und ihrem damaligen Vertreter der Mangel überhaupt nicht bekannt gewesen sei.
Das Reichsgericht hat allerdings, worauf die Revision sich beruft, mehrfach ausgesprochen, der Hichtausübung des Rügerechts könne nach § 295 Abs 1 ZPO die gleiche T/irkung wie einem ausdrücklichen Verzicht nicht beigelegt werden, wenn sich aus den Umständen ergebe, daß ein Verzichtwille der Partei ausgeschlossen gewesen sei (RGrZ 105, 534 £3307’; m JW 1899 , 742; SG SeuffArch 86 Hr 72). Im Schrifttum ist dagegen überwiegend die Meinung vertreten worden, durch die Hichtausübung des Rechts, die Verletzung einer Verfahrensvorschrift zu rügen, auf deren Befolgung verzichtet werden könne, werde der Mangel kraft Gesetzes geheilt, ohne daß es darauf ankomme, ob bei der Partei ein Verzichtwille vorhanden sei (Stein-Jonas-Sehönke ZPO 18. Aufl § 295 Anm III 2; Wieczorek ZPO $ 295 Anm C IIc £?53/; Sydow-Busch ZPO 22. Aufi § 295 Anm 5 £4787,* Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl § 295 Anm 2 C £541/j Rosenberg lehrb.d.Zivilprozeßrechts 7. Aufl § 75 II 2 b £5327* S euffe rt-Wal smann ZPO 12. Aufl § 295 Anm 5 a £$917? vgl auch Hellwig System d. Zivilprozeßrechts.
§ 173 V 2 b £5547) ° Der Bundesgerichtshof hat zu der Präge ausdrücklich noch nicht Stellung genommen. Jedenfalls aber kommt in den von ihm erlassenen Entscheidüngen, die die Anwendung des § 295 Abs 1 ZPO betreffen, nicht zu dem Ausdruck, daß er der Rechtsauffassung des Reichsgerichts beitrete (vgl BGHZ 4, 328 £535J\ 22, 254 £2577; IM ZPO § 253 Hr 6, § 295 Hr*9, § 1025 Hr 7, DBG § 27 Hr 2, StVO.
§ 13 Hr 7). Dieser Rechtsansicht gegenüber ist der in dem Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben, da allein sie dem Sinn der Vorschrift des § 295 Abs 1 ZPO entspricht. Die genannte Bestimmung
 
dient dazu- einem Verfabrensinangel, der nicht so grundsätzlicher Art ist, daß die "benachteiligte Partei auf seine Geltendmachung nicht verzichten kann, im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits seine Bedeutung zu nehmen und zu verhindern, daß dessen Ergebnisse nachträglich wegen eines solchen Mangels in Zweifel gesogen werden können. Bas ist abgesehen von den Pallen des erklärten Verzichts nur dann, aber auch stets dann berechtigt, wenn die Partei den Mangel in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obwohl sie in dieser erschienen war und der Mangel ihr bekannt war oder bekannt sein mußte. Bie Annahme, die unterlassene Ausübung des Rügerechts werde in der Regel einen stillschweigenden Verzicht auf. dieses Hecht enthalten und deshalb werde sie widerlegbar dem ausdrücklich erklärten Verzicht gleichgestellt, wird der Aufgabe, die die Vorschrift des § 295 Abs 1 ZPO im Bafamen des gesamten Verfahrensrechts zu erfüllen hat, nicht gerecht. Burch die Bestimmung sollen die Parteien veranlaßt werden, verzichtbare Verfahrensmängel, die ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnten und die sie glauben beanstanden zu müssen, alsbald zu rügen und dadurch zu ihrem Teil zu einem gestrafften und geordneten Gang des Verfahrens beizutragen sowie dazu, daß dieses zu unangreifbaren Ergebnissen führt. Es kann deshalb einer Partei, der ein solcher Verfahrensfehler infolge ungenügender Aufmerksamkeit entgangen ist, nicht gestattet sein, nachträglich geltend zu machen, es habe ihr der Wille gefehlt, auf die Rüge zu verzichten.
Sie dementsprechende Anwendung des § 295 Abs 1 ZPO kann, wenn sie sachgemäß gehandhabt wird, auch im Amtsgerichtsprozeß, in dem die durch den Mangel beschwerte Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten is.t, zu keinen unbilligen Ergebnissen führen. Dort werden schon bei der Beurteilung der Präge, ob der Partei der Mangel bekannt sein mußte, andere Maßstäbe anzulegen sein, als
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sie bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten sind; außerdem kann es unter solchen Unständen nötig sein, die Partei gemäß § 139 ZPO auf den Mangel hinzuweisen und sie zu befragen, ob sie darauf verzichten wolle, ihn zu rügen. Im Anwaltsprozeß wird dagegen im allgemeinen eine Befragung nicht erforderlich sein, außer wenn eine besondere Sachlage dazu Anlaß gibt (vgl RG SeuffArch 86 Kr 72), und auch in dem vorliegenden Rechtsstreit läßt sich nichts zugunsten der Beklagten daraus herleiten, daß das Landgericht nicht an die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte die Präge richtete, ob sie auf den i&ngel der Klagezustellung verzichten wolle»
b)	V.'ie allgemein angenommen wird und auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, ist.der Verfahrensfehler, der darin liegt, daß die Klage entgegen der Vorschrift des § 255 Abs 1 Satz 1 ZPO nicht zugestellt ist, in der Segel ein solcher, daß er unter den Voraussetzungen des § 295 Abs 1 ZPO heilbar ist. Es handelt sich bei der Bestimmung, daß die Klage zusustellen sei, für diese Regelfälle also nicht um eine Vorschrift, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann (§ 295 Abs 2 ZPO; BGHZ 4, 328	BeH	LM
ZPO § 253 Hr 6, DBG § 143 Ur 4; Stein-Jonas-SchÖnke § 255 Anm IV 1; Y/ieczorek § 253 Anm J I a 2 ^87; Rosenberg § 91 I 3 £4267). Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Unterlassen der Klagezustellung, das in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten nicht gerügt worden war, sogar in einem Palle als geheilt bezeichnet, in dem die Klage innerhalb der Prist des § 145 Abs 1 Satz 2 DBG erhoben werden mußte und auch rechtzeitig bei Gericht eingereicht, dem Beklagten aber in der Prist wegen des mit ihr verbundenen Arnenrechts-gesuchs nur formlos nitgeteilt worden war, und der Senat hat dann im Hinblick auf die eingetretene Heilung des Verfahrensmangels die Prist gemäß § 261 b Abs 3 ZPO als
 
gewahrt angesehen, obwohl auch spater eine Zustellung der Klage nicht nachgeholt worden war (E3 DBG § 143 Hr 4).
Die Revision ist der Meinung, daß sich schon für die Frist des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG eine andere Auffassung vertreten lasse. Doch brauche darauf nicht eingegangen zu werden. Die genannte Vorschrift sei im Interesse des Dienstherrn des Beamten geschaffen worden, der baldmöglichst Klarheit über die Rechtslage erhalten solle und der deshalb auf die Beachtung der Vorschrift verzichten könne. Die Frist des § 35 Abs 1 EheG sei dagegen unverzichtbar und jeder Parteiherrschaft entzogen, denn das Öffentliche Interesse verlange grundsätzlich die Aufrechterhaltung einer Ehe, und es müsse auch im Öffentlichen Interesse und im Interesse der Familie bald Klarheit darüber geschaffen v/erden, ob eine Ehe Bestand habe oder nicht. Für die Einhaltung der Frist des § 35 Abs 1 EheG sei deshalb die Zustellung der Klage unerläßlich, wie das das Reichsgericht für Hotfristen ausgesprochen habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß diejenigen Grundsätze, die von der Rechtsprechung für die Frist des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG entwickelt worden sind und die entsprechend auch für diejenigen des § 173 Abs 1 Satz 2 BBG gelten, nicht ohne weiteres auf die Frist des § 35 Abs 1 SheG angewendet werden können.
Beide Fristen unterscheiden sich schon ihrem Wesen . •nach. Die in § 143 Abs 1 Satz 2 DBG und ebenso die in § 173 Aba 1 Satz 2 BBG vorgesehene hat rein verfahrensrechtlichen Charakter, ihre Versäumung hat nicht den Verlust de3 eingeklagten Anspruchs, sondern den des prozessualen Klagerechts zur Folge (BGKZ 10, 303 /3067;' Fischbach DBG § 143 Anm III 1 £L0l5?, BEG 2. Aufl § 175 Anm IV 1 £L1827). Die Versäumung der Frist des § 35 Abs 1 EheG führt dagegen zu dem Verlust des materiellen Rechts
 
auf Aufhebung der Ehe (BGRK BGB 9» Aufl § 40 Anm 2 /ßjJ% Hoffmann-Stepban EheG § 35 Anm 3	«•	Außerdem bebt
 die Revision zutreffend die unterschiedliche allgemeine Bedeutung jener beamtenrechtlichen und familienrechtlichen Fristen hervor (vgl über die innere Berechtigung der ersteren BGEZ 14? 122	,	wenngleich	es nicht richtig
 ist, daß die Frist, die bei einer Klage aus dem Beamtenverhältnis eingehalten werden muß, einer Parteivereinbarung zugänglich sei (Fischbach DBG § 145 Anm III 2 /10167, BBG § 173 Anm IV 2 ZP-8i=7) • Jedenfalls kann daran kein Zweifel bestehen, daß mit der Vorschrift des § 35 Abs 1 EheG bezweckt wird, nicht nur im Interesse der beteiligten Ehegatten und ihrer Familie, sondern auch im öffentlichen Interesse über den Fortbestand einer aufhebbaren Ehe alsbald Klarheit zu schaffen.
Biese Bedeutung der Vorschrift und ihre materiellrechtliche Hatur zwingt jedoch nicht zu der Annahme,* daß es zur Einhaltung der in ihr vorgeschriebenen Frist unter al*len Umständen einer formgerechten Klage Zustellung bedürfe, die unverzichtbar sei, und daß ohne eine solche die Anwendung des § 261 b Abs 3 2P0 nicht in Betracht komme. Ob auf den Mangel der Klagezustellung als solchen gemäß § 295 Abs 1 ZPO verzichtet oder er durch Hichtrüge geheilt werden kann, richtet sich allein nach den Vorschriften des Prozeßrechts, da es sich bei der Bestimmung des § 253 Abs 1 ZPO, die für die Erhebung der Klage die Zustellung verlangt, ihrer Batur und ihrer Stellung im Eechtssystea nach ebenfalls un eine prozessuale handelt. Wenn durch die Zustellung der Klage zugleich eine materielle Frist gewahrt wird, so kann das keine Bedeutung haben ' für die allein nach prozessualem Recht zu entscheidende Frage, ob die fehlende Zustellung einen nach § 295 Abs 2 ZPO unverzichtbaren Verfabrensmange1 darstellt. Bann aber besteht kein Grund, die Zulässigkeit des Verzichts
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auf die Zustellung oder die Heilung des Mangels durch Hiebtrüge in solchem Pall anders als sonst zu beurteilen. Pür Statusprozesse gilt insoweit nichts Besonderes.
Das öffentliche Interesse erfordert auch bei ihnen nicht unter allen Umständen die Zustellung der Klage.
Anders mag es sein, falls eine Prist, innerhalb deren die Klage erhoben werden muß, im Gesetz ausdrücklich als Hotfrist bezeichnet ist wie in § 111 Abs 1 Satz 2 GenG und für sie die für diese geltenden prozeßrechtlichen Vorschriften maßgebend sind. Daß das Reichsgericht die fehlende 'Zustellung in einem solchen Pall als einen nach § 295 Abs 2 ZPO unverzichtbaren Verfuhrensmangel bezeichnet hat (EG JH7 1936, 2709), zwingt deshalb nicht zu der Annahme, daß dasselbe auch für die Wahrung einer materiellrechtlichen Prist gelten müsse.
Mit der hier also eingetretenen Heilung des Mangels der fehlenden Zustellung ist diese selbst, prozessual gesehen, überflüssig geworden, denn das Unterlassen der Eüge hat bewirkt, daß der Rechtsstreit von dem Zeitpunkt an, in dem die Hüge nicht mehr erhoben werden konnte, rechtshängig geworden ist, wie wenn die Klage in diesem Zeitpunkt zugestellt worden wäre (§ 263 Abs 1 ZPO). Daraus wiederum ergibt sich die Anwendbarkeit des § 261 b Abs 3 ZPO mit den Rückwirkungen, die der Vorschrift auch für die Wahrung materiellrechtlicher Fristen beigelegt sind, um deren Versäumung durch Verzögerungen hei der im Amtsbetriebe vorzunehmenden Zustellung hintanzuhalten. Bedenken dagegen, diese nicht mehr das Gebiet des Verfahrensrechts betreffende Folgerung auch ohne eine wirklich erfolgte Zustellung zu ziehen, können im Eheaufhebungsrechtsstreit jedenfalls nicht bestehen, sofern die beklagte Partei die inhaltlich ordnungsgemäße Klageschrift nachweislich vor den Ablauf der Frist erhalten hat und sich deshalb nicht auf den unangefochtenen Fortbestand der
 
Ehe einstellen konnte. Ihre berechtigten Belange und die Belange der Parailie der Pai'teien erfordern es in solchem Palle nicht, daß die Anwendung des $ 261 b Abs 3 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist; aber auch die öffentlichen Interessen brauchen dieser Anwendung nicht entgegenzustehen, da ihnen ebenfalls damit genügt sein kann, daß der Kläger innerhalb der Prist die Klage eingereicht und rechtzeitig das seinerseits Erforderliche getan hat, um die von ihm erstrebte Aufhebung der Ehe zu erreichen und eine Klärung der familienrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen, Anders liegt es, wenn der Inhalt der Klageschrift den in § 253 Abs 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Erfordernissen nicht entsprach; die Heilung eines solchen Mangels durch Nichtrüge kann eine bis dahin eingetretene Pristversäumnis nicht rückwirkend beseitigen (BGHZ 22, 254 /?57/ und BGH Urteil vom 9. Mai 1957 III ZH 129/55, zur Veröffentlichung bestimmt). Hier dagegen sind unangemessene Ergebnisse dadurch zu vermeiden, daß der in § 261 b Abs 5 ZPO verwendete Begriff "demnächst* in einer dem Sinn des Gesetzes entsprechenden Weise ausgelegt wird. Es kommt also darauf an, ob die Klageeinreichung und der durch das Unterlassen der Büge erfolgte Eintritt der Rechtshängigkeit zueinander in demjenigen Verhältnis stehen, das einer der Einreichung folgenden "demnächstigen" Zustellung entspricht.
c)	In dieser Hinsicht wendet die Revision ein, die längere Nichterledigung eines Armenrechtsgesuches könne nur mit Einschränkungen die Anwendung des $ 261 b Abs 3 ZPO rechtfertigen. Einmal gebe die Vorschrift des § 74 Abs 4 GKG auch einer armen Partei die Möglichkeit, rasch eine Zustellung der Klage zu erreichen und damit eine laufende Prist zu wahren. Von dieser Möglichkeit habe .der Kläger, der bereits das mit der Klage verbundene Armenrechtsgesuch durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt eingereicht habe, Gebrauch machen
 
können, Hinzu komme, daß ihm. das Armenrecht wegen fehlender Armut verweigert worden sei und er danach den Gerichts-kostcnvorsnhuß anstandslos bezahlt hebe. Er habe vorher sorgfältig prüfen müssen, ob er arm im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Da dies nicht der Fall gewesen sei. könne er nicht mix dem Einwand gehört werdest; es sei ihm wegen Vermögenslosigkeit nicht möglich gewesen, die Frist einzuhalten;
Nach den von der fiechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Proseßrichter darüber, was unter einer demnächst erfolgten Zustellung im Sinne des § 261 b Abs 3 ZPO und ähnlicher Vorschriften zu verstehen ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden, wobei er sich von dem Gedanken leiten lassen muß, daß die Verfolgung und Durchsetzung materieller Rechte niGht durch Verfahrensvorschriften erschwert werden soll; er darf deshalb bei der Auslegung dieses Begriffs nicht engherzig sein.
Die billige Rücksicht auf die Gegenpartei und deren caterieilrechtliche Belange, die durch eine ungerechtfertigte FristerStreckung beeinträchtigt würden, gebieten es-jedoch, daß diese dann nicht zugelassen wird, wenn dex'jenige, der die Zustellung beantragt hat, durch eigenes vorsätzliches oder nachlässiges Verhalten die Verzögerung veranlaßt hat (RGZ 105, 422 /?2RG JV7 1957, 2467,* BGH Ul D3G § 143 Nr 4, ZP0-§ 261 b Nr 2, 4,
GXG § 74 Nr 1; OIiG Hamm HRR 1932 Nr 22105 Stein-Jonas-Schenke § 261 b Anm III, § 496 Anm IV 2).
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur untersucht, ob der Kläger nachlässig handelte, indem er den Prozeßkostenvorsohuß nicht sogleich, als ihm das Armenrecht verweigert worden war, einzahlte. Es könnte dem Kläger aber ferner zur last zu legen sein, daß er die Prozeßgebühr nicht schon vor der Entscheidung über
 
das von ihm eingereichte Außenrecht sgesuch entrichtete» Stenn er, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht arm war, und wenn er sich auch nicht für arm halten durfte, so konnte er nicht dadurch, daß er das Armenrecht beantragte, die Fristerstreckung des § 261 b Abs ? ZPO herbeiführen.
Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Kläger erwarten konnte, das Araenrecht bewilligt su erhalten, und ob er nach der endgültigen Ablehnung seines Armenrechtsgesuches die Zustellung der Klage verzögerte, indem er nicht unmittelbar darauf die Prozeßgebühr einzahlte» Entscheidend ist, daß er bereits in der Klageschrift auf den drohenden Ablauf der Frist des § 35 Abs 1 EheG hin-gewiesen und beantragt hatte, die Klage zur Fristwahrung unter vorläufiger Bewilligung der Kostenfreiheit zuzu- ■ stellen. Es kann dahinstehen, ob damit bereits die Vor- ■ aussetzungen des § 74 Abs 4 GKG ausreichend dargetan waren. Jedenfalls durfte der Kläger erwarten, daß er von dem Gericht oder dessen Vorsitzendem in Kenntnis gesetzt werden würde, wenn entgegen seinem Antrag von der Zustellung der Klage, die auch ohne Terminabestimmung hätte erfolgen können (3GE3 11, 175	,	vorläufig	ab-
gesehen wex’den sollte. La er eine solche Mitteilung nicht erhielt, hatte er keinen Grund, Weiteres zuia Zwecke der fTahrung der Frist des § 35 Abs 1 EheG zu veranlassen, und es läßt sich nicht sagen, daß es auf sein nachlässiges Verhalten zurti ckzuführ en sei, wenn der die Zustellung der Klage ersetzende Sachverhalt erst elf Monate nach der Einreichung der Klage eingetreten ist,
 Es ist deshalb so ansusehen, als wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt wäre, und die Frist des § 35 Abs 1 EheG ist damit von dem Kläger eingehalten.
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2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger die Aufhebung der Ehe nach § 32 EheG verlangen kann.
a)	TCie das Berufungsgericht festgestcllt hat. leidet die Beklagte seit dem Jahre 1947 an Earkolepsie. Es kommt bei ihr infolge dieser Krankheit häufig, sogar bei der Arbeit auf dem Feld, im Stall und im Haus und manchmal mehrmals an demselben ü?ag, zu Schlafanfällen. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß bis in die Gegenwart dauernde erhebliche Störungen durch solche Schlafanfälle eingetreten sind, und daß im Palle einer Ehe in den verhältnismäßig langen Zeiträumen vor und nach einer Hiederkunft der Beklagten mit besonders schweren Anfällen dieser Art gerechnet werden muß. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in der Krankheit eine persönliche Eigenschaft der
 Beklagten im Sinne des § 32 Abs 1 EheG gesehen, die schon «
zur Zeit der Eheschließung bestand.
Bas Berufmigsgericht ist auch unangreifbar zu dem Ergebnis gelangt, daß das leiden der Beklagten den Kläger bei verständiger Würdigung des -Vesens der Ehe von deren Eingehung abgehalten haben würde. Es hat das zunächst unter objektiven Gesichtspunkten geprüft, dabei aber die persönliche lenk- und Empfindungsv/eise des Klägers berücksichtigt - in diesem Zusammenhänge ist aber wohl objek-. tiv diejenige eines Mannes von dem Stande des Klägers gemeint - und die allgemeinen lebensverhöltnisse der Ehegatten herangezogen. In den angefochtenen Urteil wird ausgeführt, unter den Gegebenheiten und Hotwendigkeiten eines bäuerlichen Kleinbetriebes, wie ihn der Kläger später übernehmen werde, könne die Krankheit der Beklagten nicht nur als störend betrachtet werden. In einem solchen Betriebe sei der Zeitverlust und die Gefährdung, die die Schlafanfälle der Beklagten mit sich .
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brächten, nicht tragbar. Auf den Lande sei die lihegemein-schäft eine Arbeitsgemeinsohaft. Kein Kleinbauer werde eine Frau heiraten, die ihm nicht eine Hilfe, sondern eine Last sei.
Diese unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Parteien erfolgte objektive Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die demgegenüber von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das Gutachten des zugezogenen Sachverständigen nicht umfassend gewürdigt und das Wesen der Ehe verkannt hat.
Weiter war zu prüfen und ausdrücklich festzustellen, ob im besonderen der Kläger sich durch die Krankheit der Beklagten von der Eheschließung hätte abhalten lassen (RG JW 1922, 163). Diese Feststellung ist in dem angefochtenen Urteil in anderem Zusammenhang ebenfalls einwandfrei getroffen worden*
b)	In diesem ist ferner ausgeführt, der Kläger habe sich bei der Eheschließung Uber die Krankheit der Beklagten geirrt. Wie die Ausführungen des Berufungsurteils im einzelnen ergeben, wußte der Kläger damals, daß die Beklagte viel schlief und sich in ärztlicher Behandlung befand, und es war ihm auch der von einem Arzt gegebene Bat bekannt, man solle mit der Hochzeit warten, bis der Bescheid der Klinik über die Art der Erkrankung da sei. Der Kläger war sich aber, wie aus dem Urteil des Berufungsgerichts weiter heivorgeht, über den Ernst des Leidens der Beklagten und die Auswirkungen, die es für das eheliche Leben haben mußte, nicht im klaren. Der Irrtum ist damit unangreifbar festgestellt.
c)	Ohne Aechtsirrtum hat das Berufungsgericht es ferner verneint, daß der Kläger nach der .Entdeckung des
 
Irrtums seiner wallen, die Ehe fortsusatzen, su erkennen gegeben habe (§ 32 Abs 2 EheG). Hach den getroffenen Feststellungen ist es ihm nacht zu. widerlegen, du# er zu. der Zeit; eis im September 1954 der letzte eheliche Verkehr stattfund, des Verhalten der Beklagten als eine durch die Schwangerschaft bedingte Abnormität betrachtete und die Angaben, die die Arzte ihm gemacht hatten, in diesem Sinne auffaßte, obwohl er nach seinem eigenen Vorbringen auf o.ie ernstliche Erkrankung der Beklagten und die Schwierigkeit der Behandlung hingewiesen worden und dabei der Ausdruck "Epilepsie” gefallen war. Biese tatsächliche Würdigung des Sachverhalts ist möglich, und die Revision greift sie in xmzulässiger Weise-an, wenn sie vorbringt, der Kläger habe damals die Tatsachen gekannt und zu demindest eine allgemeine Vorstellung von ihrer Bedeutung, 'fragweite und Auswirkung gehabt. Wie aus dem Berufungsurteil hervorgeht, läßt sich nicht feststellen, daß der
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Kläger, bevor es sunt letzten ehelichen Verkehr kam, den , Irrtum entdeckt hatte, daß er nämlich die Schwere und Auswirkungen der Krankheit der Beklagten wenigstens im. allgemeinen positiv erkannt hatte (RG JW 1939» 635 wofür die Beklagte beweispflichtig ist. In der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft durch den Kläger kann deshalb nicht die Kundgabe des Willens, die Ehe ungeachtet der von ihm erkannten persönlichen Eigenschaft der Beklagten fortsusetzen, erblickt werden. Es liegt ferner in tatsächlicher Hinsicht nichts dafür vor, daß auch das spätere Verhalten des Klägers einen solchen Willen sum Ausdruck gebracht hatte.
d)	Eicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, es seien keine Umstände erkennbar, die die Aufhebung der kurz geführten Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltiuig des ehelichen Lebens der Ehegatten als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen
 
ließen (§32 Abs 2 EheG). Die Tatsache, daß aus der Verbindung der Parteien ein Kind hervorgegt.r.gen ist, kann unter den gegebenen Verhältnissen nicht au einer anderen Beurteilung führen.
III.
Zutreffend ist deshalb die Ehe der Parteien aufgehoben worden, una die Revision der Beklagten ist als ion-begründet zurückzuweisen.
Each § 97 Abs 1 ZPO muß die Beklagte die Kosten der Revision tragen.
Schmidt* Baske	Johanns en	Wüstenberg Wilden