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BGH · IV ZR 88/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 88/56

2. Gesetz; BEG § 71 Rechtssatz; Ein Staatenloser kann eine Entschädigung auf ~~ Grund des § 71 BBG nur verlangen, wenn er außerhalb des Landes lebt, dem er früher angehört oder* in dem er früher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und wenn er in dieses Land nicht ohne die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Basse,Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen bberzeugxmg zurückkehren kann. Die Revision gegen das Urteil des 3- Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3* Januar 1956 wird zurückgewiesen» Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen» Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Auf die gegen das Land Rheinland-Pfalz erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte Land durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger wegen der Freiheitsentziehung in Deutschland bezw. Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, Br beantragt, ‘ Las Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgevviesen, und zwar auch insoweit, als der iClüger Ansprüche v/egen seiner Freiheitsentziehung in Shanghai geltend gemacht hat, obwohl das Landgericht durch 'feilurteil nur über die Ansprüche wegen der Freiheitsentziehung in Deutschland und Österreich entschieden und die Entscheidung im übrigen dem Schlußurteil Vorbehalten hat. Von diesem Grundsatz haben Rechtsprechung und Schrifttum Ausnahmen zugelassen, wenn der durch das Teilurteil erster Instanz zuerkannte Teilanspruch für den noch nicht beschiedenen restlichen Anspruch präjudiziell ist. Las Berufungsgericht hat vielmehr den Restanspruch ebenfalls abgewiesen, weil der Grund, aus dem der durch Teilurteil vom Landgericht zuerkannte Anspruch abgewiesen worden ist, auch für den Restanspruch gleichermaßen zutrifft. 2334; verneinend Rosenberg aaO), Lenn der Restanspruch ist dadurch im Beruf ungsrechts-zug anhängig geworden, daß der Beklagte vor dem Berufungsgericht die Abweisung der (ganzen) Klage beantragt und der Kläger sich rügelos auf diesen Antrag eingelassen hat. § 8 HEG scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil der Kläger im Geltungsbereich des BEG niemals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt habe. Auch § 71 BEG finde keine Anwendung, weil der Kläger bei Inkrafttreten des BEG nicht Staatenloser gewesen sei, da er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und die alte österreichische Staatsangehörigkeit wieder besessen habe«. le Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 8 BEG stützen; denn er hatte im Geltungsbereich des BEG niemals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt. 2.- Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger seinen Anspruch nicht stützen kann auf die §§ 68 - 70 BEG, die im Vierten Titel des Gesetzes “Besondere Verfolgungsgruppen” unter Ziffer 2 “Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten” stehen. Denn Voraussetzung für einen Anspruch nach diesen Vorschriften ist, daß der Kläger nicht als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm drohender oder gegen ihn verübter Gewaltmaßnahmen auf Grund der Rasse ein Gebiet außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Denn als gebürtiger Österreicher, der seinen Wohnsitz in Wien hatte, würde er von Vertreibungsmaßnahmen gegen deutsche Staats- oder Volkszugehörige im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs nicht betroffen worden sein, wenn er in Wien geblieben wäre * Das Berufungsurteil ist der Meinung, der Kläger habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund des Österreichischen Staatsbür-1-gerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Ein bloßes Ruhen der alten Bundesbürgerschaft während der Zeit des MAnschlusses" habe der erkennende Senat ausdrücklich abgelehnt (BGHZ 3* 178 £1847)° Diese neue Österreichische Staatsbürger-, schaft habe der Kläger aber auch nicht erworben, weil er während des 11 Anschluss es” staatenlos .-geworden sei und zur Zeit des Inkrafttretens des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungs-gesetses sich außerhalb des österreichischen Staatsgebietes aufgehalten habe. Denn selbst wenn man entsprechend dem § 71 Abs 3 BEG eine neuerworbene Österreichische und die' erworbene israelische Staatsangehörigkeit außer Betracht läßt und den Kläger nach dem infolge seiner Auswanderung nach Shanghai auf Grund des § 2 der 11. DVO zu dem Reichsbürgergesetz eingetretenen Verlust der durch das Reichsgesetz vom 13o März 1938 erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit als staatenlos ansieht, kann er eine Entschädigung nach § 71 BEG nicht verlangen» Zwar scheint der Wortlaut dieser Bestimmung für die Gewährung einer Entschädigung zu sprechen, wenn als Entschädigungsberechtigte ^erfolgte bezeichnet werden, die bei Inkrafttreten des BEG ’’Staatenlose oder politische Flüchtlinge” sind. Protokoll Nr 1 Abschn I zu Nr 14 - BGBl 1953 II 85 getroffen worden sind und daß, wie der Zusammenhang dieser Bestimmung mit dem Sinn des sonstigen Inhalts dieses Abkommens zeigt, eine Entschädigungspflicht nicht auf solche Personen erstreckt werden sollte, für die ihr früheres Land Sorge tragen könnte.

Zitierte Normen: § 71 BBG § 254 ZPO § 71 BEG
LandStaatsangehörigkeitGrundBEGBerufungsgerichtAnspruchKlägerBestimmungRevision

Volltext der Entscheidung

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1.	Oesetz:	BEG § 98, ZPO §§ 303, 557	y
^S^lssatzj^ Auch in Entschädigungssachen kann das Beru-— fungsgericht eine Klage im vollen Umfang abweisen, wenn das Landgericht zwar nur ein ^eilurteil erlassen, die beklagte Partei aber im Berufungsrechtszuge eine Abweisung der ganzen Sage beantragt und der Kläger sich auf diesen Antrag rügelos eingelassen hat«,
2.	Gesetz; BEG § 71
Rechtssatz; Ein Staatenloser kann eine Entschädigung auf ~~ Grund des § 71 BBG nur verlangen, wenn er außerhalb des Landes lebt, dem er früher angehört oder* in dem er früher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und wenn er in dieses Land nicht ohne die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Basse,Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen bberzeugxmg zurückkehren kann.
Aktenzeichens IV ZR 88/56
Urteil des BGH vom 27« Juni 1956 OLG Koblenz
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 Verkündet am 21. Juni 1956 BBfe? Jus t, Ange s t, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Alfred B	,	tB-AW	(Israel)
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Klägers. Berufungsbeklagten und Jtievisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesarats für Wiedergutmachung und verwaltete
 Vermögen
Beklagten, Berufungskläger und -devisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20„ Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner -
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 3- Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3* Januar 1956 wird zurückgewiesen» Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen» Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
-• 2 -
Tatbestand«
Der Kläger ist Jude. Br ist im Jahre 1884 in 7,fl| geboren und wohnte dort bis zu dem Jahre 1938.
Im November 1938 wurde er aus rassischen Gründen festgenommen und 10 Tage in V/flfc in Haft gehalten. Nach seiner Entlassung wollte er auswandern, er wurde aber an der Grenze erneut verhaftet und befand sich vom 2. Dezember 1938 bis 12. Mai 1939 in Gefängnissen und im Konzentrationslager Dachau in Haft. Nach seiner erneuten Freilassung wanderte er im Mai 1939 nach Shanghai aus, er mußte sich seiner Darstellung nach dort vom 15. Mai 1943 bis 22. August 1945 im Ghetto aufhalten. Im November 1948 siedelte er von China nach Israel über. Br hat die israelische Staatsangehörigkeit erworben.
Der Kläger hat beantragt, ihn wegen der Freiheitsentziehung zu entschädigen. Die Bntschädigungs-behörde hatden Antrag abgelehnt. Auf die gegen das Land Rheinland-Pfalz erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte Land durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger wegen der Freiheitsentziehung in Deutschland bezw. Österreich eine Haftentschädigung von 750,— DM zu zahlen. Die Entscheidung über den weitergehenden Haftentschädigungsantrag iöt dem Schlußurteil Vorbehalten geblieben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Teilurteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt,
 Br beantragt, ‘
das Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Teilurteil des Landgerichts Kpblenz zurückzuweisen.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe;
Eie revision ist unbegründet.
I. Las Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgevviesen, und zwar auch insoweit, als der iClüger Ansprüche v/egen seiner Freiheitsentziehung in Shanghai geltend gemacht hat, obwohl das Landgericht durch 'feilurteil nur über die Ansprüche wegen der Freiheitsentziehung in Deutschland und Österreich entschieden und die Entscheidung im übrigen dem Schlußurteil Vorbehalten hat. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Jedoch hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, von denen das Verfahren des Revisionsrechtszugs in seiner Gültigkeit und Wirksamkeit abhängt. Von Amts wegen sind daher luängel zu prüfen, die nach dem Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidung im Revisionsrechtszug fort-v/irken würden, wie z.B. das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen öder, wenn das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil zu Unrecht sachlich überprüft hat (Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl § 559 Anm IV, 2 a$ RGZ 161, '216 £&$/). Es ist daher zu untersuchen, ob das Berufungsgericht über die Ansprüche wegen der Freiheitsentziehung in Shanghai sachlich überhaupt entscheiden durfte. An sich gilt der Grundsatz, daß im zweiten Rechtszug über Ansprüche, die im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sind, nur entschieden werden darf, wenn sie schon Gegenstand des ersten Urteils waren. Von diesem Grundsatz haben Rechtsprechung und Schrifttum Ausnahmen zugelassen, wenn der durch das Teilurteil erster Instanz zuerkannte Teilanspruch für den noch nicht beschiedenen restlichen Anspruch präjudiziell ist. Dann kann das Berufungsgericht,
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wenn es den zuerkannten Teilanspruch für unbegründet hält, die ganze Klage einschließlich des noch nicht beschiedenen zweiten Anspruchs abweisen, weil dann für die Bejahung des restlichen Anspruchs begrifflich kein Raum mehr ist (RGZ 171, 129 ^1317» Rosenberg, Lehrbuch 6. Aufl § 137 II S 644) -- Hierher zählen insbesondere die Fälle der sogenannten Stufenklage (§ 254 ZPO). Ein solcher Pall ist hier nicht gegeben. Las Berufungsgericht hat vielmehr den Restanspruch ebenfalls abgewiesen, weil der Grund, aus dem der durch Teilurteil vom Landgericht zuerkannte Anspruch abgewiesen worden ist, auch für den Restanspruch gleichermaßen zutrifft.
Ob diese Begründung das Verfahren des Berufungsgerichts rechtfertigt, kann dahinstehen (bejahend HG in LR 1941? 2334; verneinend Rosenberg aaO), Lenn der Restanspruch ist dadurch im Beruf ungsrechts-zug anhängig geworden, daß der Beklagte vor dem Berufungsgericht die Abweisung der (ganzen) Klage beantragt und der Kläger sich rügelos auf diesen Antrag eingelassen hat. Larin liegt eine im Be-rufungsrechtszug zulässige nKlageerweiterung”, welcher die Anhängigkeit des Restanspruchs beim Landgericht nicht entgegensteht,.da die Einrede der Rechtshängigkeit im Verhältnis der Instanzen zueinander nicht Platz greift (BGHZ 8, 383 /3867). Gegen das Verfahren des Berufungsgerichts ist daher nichts einzuwenden.
II- Las Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. § 8 HEG scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil der Kläger im Geltungsbereich des BEG niemals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt habe. Lie §§ 68 - 70 BEG kämep. als Anspruchs-
 
grundlage nicht in Frage, weil der Kläger nicht Vertriebener sei, der seinen Wohnsitz im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg verloren habe oder verloren haben würde, wenn er nicht ausgewandert wäre. Auch § 71 BEG finde keine Anwendung, weil der Kläger bei Inkrafttreten des BEG nicht Staatenloser gewesen sei, da er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und die alte österreichische Staatsangehörigkeit wieder besessen habe«.
Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis beizutreten.
le Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 8 BEG stützen; denn er hatte im Geltungsbereich des BEG niemals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt.
2.- Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger seinen Anspruch nicht stützen kann auf die §§ 68 - 70 BEG, die im Vierten Titel des Gesetzes “Besondere Verfolgungsgruppen” unter Ziffer 2 “Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten” stehen.
Denn Voraussetzung für einen Anspruch nach diesen Vorschriften ist, daß der Kläger nicht als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm drohender oder gegen ihn verübter Gewaltmaßnahmen auf Grund der Rasse ein Gebiet außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat. Der Kläger hat jedoch auf Grund seiner jüdischen Abstammung wegen der gegen ihn verübten Gewaltmaßnahmen im Mai 1939 Österreich verlassen. Zwar“sieht § 68 Abs 1 Satz 2 BEG eine Ausnahme in solchen Fällen vor, in denen der Verfolgte ohne seine Auswanderung von Vertreibungs-
 
maßnahmen betroffen worden wäre? die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige gerichtet hätten. Diese Ausnahme liegt jedoch beim Kläger nicht vor. Denn als gebürtiger Österreicher, der seinen Wohnsitz in Wien hatte, würde er von Vertreibungsmaßnahmen gegen deutsche Staats- oder Volkszugehörige im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs nicht betroffen worden sein, wenn er in Wien geblieben wäre *
3,	Die Revision glaubt., das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 71 BEG verneint.
Diese Bestimmung setzt voraus, daß der Verfolgte bei Inkrafttreten des BEG (1. Oktober 1953) staatenlos oder politischer Flüchtling war, wobei der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit nach Beendigung der Verfolgung den Entschädigungsanspruch nicht ausschließt (§ 71 Abs 3 BEG). Das Berufungsurteil ist der Meinung, der Kläger habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund des Österreichischen Staatsbür-1-gerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 (ÖsterrStGBl Nr 59) seine frühere österreichische Staatsangehörigkeit wieder gehabt. Diese Auslegung des österreichischen Gesetzes wird von der Revision angegriffen. Sie ist der Auffassung, das österreichische Gesetz habe an Stelle der alten österreichischen Bundesbürgerschaft eine neue Staatsbürgerschaft geschaffen. Ein bloßes Ruhen der alten Bundesbürgerschaft während der Zeit des MAnschlusses" habe der erkennende Senat ausdrücklich abgelehnt (BGHZ 3*
 178 £1847)° Diese neue Österreichische Staatsbürger-, schaft habe der Kläger aber auch nicht erworben, weil er während des 11 Anschluss es” staatenlos .-geworden sei und zur Zeit des Inkrafttretens des
 österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungs-gesetses sich außerhalb des österreichischen Staatsgebietes aufgehalten habe. Als Staatenloser habe der Kläger Anspruch auf die Entschädigung des § 71 BEG,
Es kann dahinstehen, inwieweit diese Angriffe der Revision begründet sind. Denn selbst wenn man entsprechend dem § 71 Abs 3 BEG eine neuerworbene Österreichische und die' erworbene israelische Staatsangehörigkeit außer Betracht läßt und den Kläger nach dem infolge seiner Auswanderung nach Shanghai auf Grund des § 2 der 11. DVO zu dem Reichsbürgergesetz eingetretenen Verlust der durch das Reichsgesetz vom 13o März 1938 erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit als staatenlos ansieht, kann er eine Entschädigung nach § 71 BEG nicht verlangen»
Zwar scheint der Wortlaut dieser Bestimmung für die Gewährung einer Entschädigung zu sprechen, wenn als Entschädigungsberechtigte ^erfolgte bezeichnet werden, die bei Inkrafttreten des BEG ’’Staatenlose oder politische Flüchtlinge” sind. Der Grund und auch 'der Zweck dieser Bestimmung ist aber nur der, vom Nationalsozialismus Verfolgten, die den Schutz ihres Bandes nicht in Anspruch nehmen können, dem sie angehört haben oder in dem sie frü-=-her gelebt haben»und die infolgedessen besonders hilfsbedürftig sind, die Möglichkeit zu geben, eine Entschädigung für ihren durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erlittenen Schaden an Freiheit und Gesundheit zu erlangen» Das ergibt sich einmal daraus, daß diese Bestimmung auf die Vereinbarungen zurückzuführen ist, die mit der Conference on Jewish Material Claims against Germany in dem
 
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Protokoll Nr 1 Abschn I zu Nr 14 - BGBl 1953 II 85   getroffen worden sind und daß, wie der Zusammenhang dieser Bestimmung mit dem Sinn des sonstigen Inhalts dieses Abkommens zeigt, eine Entschädigungspflicht nicht auf solche Personen erstreckt werden sollte, für die ihr früheres Land Sorge tragen könnte. Es folgt dies auch aus dem Begriff des Flüchtlings, wie er in der im § 71 Abs 2 BEG aufgeführten Genfer Konvention vom 28.
Juli 1951 (BGBl 1953 II, 559) festgelegt ist. Denn nach Kap I Art 1 Buchst A dieser Konvention sind abgesehen von den von der IRO betreuten Personen Flüchtlinge nur solche, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen,und ferner Staatenlose, die außerhalb des Landes ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts leben und aus den gleichen Befürchtungen nicht in dieses Land zurückkehren können (vgl auch das Statut des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für das Flüchtlingswesen Kap II
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Nr 6 Buchst B, abgedruckt bei Becker-Huber-Küster S 615 Anm 5, 3 zu § 71. sowie § 2 Abs 3 3WGÖD und § 1 Abs 3 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 JßGBl I S 64575.- Schließlich besteht auch kein Grund, einen Staatenlosen besser als einen Flücht-
 
ling zu stellen (vgl auch Becker-Hüber-Küster S 612 Anm 3 u. 4 zu § 71 HEG).
Den hiernach für eine Anwendung des § 71 BEO erforderlichen Voraussetzungen entspricht der Klage nicht. Denn seit der Wiederherstellung des österrei chischen Staates konnte er jederzeit, ohne Gefahr verfolgt zu werden, nach Österreich zurückkehren und den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 87 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt Ascher Johannsen Bundes- v. Werner
 riehter Dr.
Kregel gehört dem Senat nicht mehr an, er ist jetzt Landgerichtspräsident in Verden und verhindert zu unterschreiben.
Schmidt