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BGH · IT ZR 88/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 88/53

Am 9» Januar 1935 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in dem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin bestimmte und dem Kläger mit der Begründung den Pflichtteil entzog, daß der Kläger ihn "wiederholt aufs schwerste beschimpft, beleidigt und tätlich bedroht habe". Sie behauptet, es habe Ende 1934 zwischen dem Erblasser und dem Kläger eine Auseinandersetzung in der Wohnung des Klägers stattgefunden, in deren Verlauf dieser mit einem Messer auf den Erblasser los-,. Auch seiner Schwester habe der Erblasser kurze Zeit nach diesem Vorfall erklärt, der Kläger sei mit dem Messer auf ihn losgegangen. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesem Es ist auf Grund der Aussagen der Schwester des Erblassers zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger Ende 1934 mit einem Messer auf den Erblasser losgegangen sei, darin sei eine tätliche Beleidigung zu erblicken; sie stelle, ein schweres Vergehen dar. gewesen, der nach den Erfahrungen des Lebens auf eine körperliche Uißhandlung durch den Kläger hingewiesen habe; das Berufungsgericht habe daher den der Beklagten obliegenden Beweis zunächst einmal als erbracht ansehen müssen; es habe die Anforderungen an den zu bev/eisenden Grad der Wahrscheinlichkeit überspannte Diese Ausführungen rechtfertigen es jedoch nicht, eine Verletzung des § 286 ZPO anzunehmen. Dieser Angriff verkennt die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt, Nichts spricht dafür, daß das Berufungsgericht es für ausgeschlossen gehalten habe, daß der Erblasser mit "tätlicher Bedrohung" auch eine Tätlichkeit selbst gemeint haben könne. Die Ausführungen ergeben vielmehr deutlich, daß es nach der Ansicht des Berufungsgerichts nur näher gelegen hätte, daß der Erblasser gesagt hätte, der Kläger habe ihn geschlagen. Die vom Erblasser gewählte Wortfassung erschien ihm also nicht unvereinbar mit einer vorgefallenen Körperverletzung, sondern nur als ein Umstand, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Kläger ergibt. Dasselbe gilt für die Darlegung des Berufungsgerichts, es mangele der ganzen Sachdarstellung die innere Wahrscheinlichkeit, da es doch nahegelegen hätte, daß, wenn der Kläger mit dem Messer auf den Erblasser losgegangen wäre, die Verletzungen des • Erblassers auch durch das Messer herbeigeführt worden wären, während es sich nach den eigenen Angaben der Beklagten um Kratzwunden gehandelt habe. Der Kläger hat vielmehr bei seiner Vernehmung ausgesagt, er sei nicht mit einem Messer gegen seinen Vater losgegangen und habe ihn auch nicht geschlagen. Die Revision rügt die NichtVernehmung der von der Beklagten benannten Zeuginnen FflHi und Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt aber insoweit nicht vor, Frau MflHP war von der Beklagten als Zeugin dafür benannt, daß der Kläger sich im Jahre 1952 ihr gegenüber dahin geäussert habe, der Erblasser sei ein großer Gauner gewesen. Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß hieraus nicht mit genügender Sichei'heit ein Schluß darauf gezogen v/erden könne, wie sich der Vorfall 1954 abgespielt habe, und es hat aus diesem Grund die Vernehmung abgelehnt. Auf die Rügen der Revision hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Notwehr ist nicht einzugehen, da es angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Verfehlung des'Klägers im Sinne von § 2335 BGB nicht dargetan sei,1 auf die nur

Zitierte Normen: § 286 ZPO
VernehmungMesserBerufungsgerichtErblasserBerufungsgerichtsAusführungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IT ZR 88/53
2480 078
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rktindet am ^Dezember 1953
.Just.Angest, 1 m Hamen des Volkes Jfrkundsbeam-
>der Geschäfts-	,	^	^
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 der Frau Frida B Mfc in SVHtHfc AWHfcstrasse IV, - Beklagte, Berufungsbeklagto und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

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- Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1953 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen. Br. Kregel, Br.v.Werner und Scheffler
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das am 30. März 1953 verkündete Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger ist der einzige Sohn des am 7. März 1951 verstorbenen Kaufmanns Karl 3^ (im folgenden ”der Erblasser” genannt) und dessen im Jahre 1933 verstorbener ersten Frau. Am 14. April 1934 heiratete der Erblasser die Beklagte. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Am 9» Januar 1935 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in dem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin bestimmte und dem Kläger mit der Begründung den Pflichtteil entzog, daß der Kläger ihn "wiederholt aufs schwerste beschimpft, beleidigt und tätlich bedroht habe".
Der Kläger, der in Abrede stellt, den Erblasser be-‘schimpft, beleidigt oder tätlich bedroht zu haben, verlangt mit der Klage als PflichtteBaberechtigtör Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Zahlung des Pflichtteils in Höhe von 3/8 des Nachlasses.
Die Beklagte hält die Entziehung des Pflichtteils als zu Hecht erfolgt. Sie behauptet, es habe Ende 1934 zwischen dem Erblasser und dem Kläger eine Auseinandersetzung in der Wohnung des Klägers stattgefunden, in deren Verlauf dieser mit einem Messer auf den Erblasser los-,. gegangen sei. Der Erblasser sei von dieser Auseinander- -. Setzung in einem Zustand nach Haus gekommen, der nur durch einen Angriff des Klägers auf ihn zu erklären gewesen sei: er habe weder Krävatte noch Hut gehabt, sein Hemd sei zerrissen gewesen und er habe Kratzwunden an der Wange gehabt. Auf ihr Befragen habe er ihr erklärt, der Kläger sei mit dem Messer auf ihn losgegangen, nachdem* er - der Erblasser-

ihn v/egen seines anstössigen Zusammenlebens mit der Haushälterin verwarnt gehabt habe. Auch seiner Schwester habe der Erblasser kurze Zeit nach diesem Vorfall erklärt, der Kläger sei mit dem Messer auf ihn losgegangen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesem Es ist auf Grund der Aussagen der Schwester des Erblassers zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger Ende 1934 mit einem Messer auf den Erblasser losgegangen sei, darin sei eine tätliche Beleidigung zu erblicken; sie stelle, ein schweres Vergehen dar.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und den Rechtsstreit wegen des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Es ist der Meinung, der von der Beklagten behauptete Vorfall aus dem Jahre 1934 sei nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Y/ahr-scheinlichkeit bewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die YriederherStellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt in erster Linie eine Verletzung des § 286 ZPO und führt hierzu aus, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Beweisführung überspannt. Denn wenn es zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der Zustand, in dem sich der Erblasser nach der Aussage der Beklagten befunden habe, auf vorgekommene Körperverletzungen deute, so sei damit ein Sachverhalt festgestellt ..
 
gewesen, der nach den Erfahrungen des Lebens auf eine körperliche Uißhandlung durch den Kläger hingewiesen habe; das Berufungsgericht habe daher den der Beklagten obliegenden Beweis zunächst einmal als erbracht ansehen müssen; es habe die Anforderungen an den zu bev/eisenden Grad der Wahrscheinlichkeit überspannte Diese Ausführungen rechtfertigen es jedoch nicht, eine Verletzung des § 286 ZPO anzunehmen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein Beweis, nicht erst dann geführt ist, wenn jeder Zweifel ausgeschlossen ist, sondern es ist, wie seine Ausführungen klar ergeben, bei seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß schon ein gewisser hoher Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht, um eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache zu begründen. Wenn es trotz Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes zu dem Ergebnis gelangt, es sei von der Wahrheit der von der Beklagten aufgestellten Behauptungen nicht überzeugt, so liegt dies auf dem Gebiet der tatsächlichen Beweiswürdigung, die das Bevisionsgericht nicht nachzuprüfen hat. Daß die Grundsätze des JBeweises des ersten Anscheins nicht anv/endbar sind, wird auch von der Revision nicht verkannt.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es falle auf, daß der Erblasser im Testament nur davon spreche, daß der Kläger ihn tätlich bedroht habe, wogegen es doch sehr nahe gelegen hätte, wenn der Erblasser geschrieben hätte, daß der Kläger ihn geschlagen habe, wenn dies der Pall gewesen wäre. Die Revision meint, der Begriff der tatsächlichen Bedrohung schließe vorgekommene Tätlichkeiten nicht aus, die Auslegung, die das Berufungsgericht der Testamentsbestimmung gegeben habe, sei also unmöglich.
 
Dieser Angriff verkennt die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt, Nichts spricht dafür, daß das Berufungsgericht es für ausgeschlossen gehalten habe, daß der Erblasser mit "tätlicher Bedrohung" auch eine Tätlichkeit selbst gemeint haben könne. Die Ausführungen ergeben vielmehr deutlich, daß es nach der Ansicht des Berufungsgerichts nur näher gelegen hätte, daß der Erblasser gesagt hätte, der Kläger habe ihn geschlagen. Die vom Erblasser gewählte Wortfassung erschien ihm also nicht unvereinbar mit einer vorgefallenen Körperverletzung, sondern nur als ein Umstand, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Kläger ergibt. Gegen die Schlüssigkeit dieser Ausführungen ist nichts einzuwenden. Wieviel Gewicht jenem Umstand beizu demessen ist, ist lediglich die Sache der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Darlegung des Berufungsgerichts, es mangele der ganzen Sachdarstellung die innere Wahrscheinlichkeit, da es doch nahegelegen hätte, daß, wenn der Kläger mit dem Messer auf den Erblasser losgegangen wäre, die Verletzungen des • Erblassers auch durch das Messer herbeigeführt worden wären, während es sich nach den eigenen Angaben der Beklagten um Kratzwunden gehandelt habe. Auch hier geht das Berufungsgericht nicht von einer absoluten Unvereinbarkeit aus, sondern wertet die beiden Umstände nur als einen für den Kläger sprechenden Beweisumstand.
Das Urteil ergibt ferner nicht, daß das Berufungsgericht die Beweisnotlage der Beklagten ersichtlich übersehen hat. In welchem Umfang es dieser Notlage, in der sich übrigens auch der Kläger befand, Rechnung trug, ist nur Sache der JeweisWürdigung. Unzutreffend ist die von der Beklagten in diesem Zusammenhang gegebene Darstellung»
 
der Kläger sei dem konkreten Vorwurf ausgewichen und habe es geflissentlich unterlassen, sich klar zu dem in Rede stehenden Vorfall zu äussern. Der Kläger hat vielmehr bei seiner Vernehmung ausgesagt, er sei nicht mit einem Messer gegen seinen Vater losgegangen und habe ihn auch nicht geschlagen. In dieser Aussage liegt ebenso-wenig ein Ausweichen wie in seiner weiteren Bekundung, er wisse nichts von Kratzwunden und davon, daß der Erblasser "in zerrissenem Hemd und Kravatte" von ihm weggegangen sei. Die Revision rügt die NichtVernehmung der von der Beklagten benannten Zeuginnen FflHi und Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt aber insoweit nicht vor, Frau MflHP war von der Beklagten als Zeugin dafür benannt, daß der Kläger sich im Jahre 1952 ihr gegenüber dahin geäussert habe, der Erblasser sei ein großer Gauner gewesen. Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß hieraus nicht mit genügender Sichei'heit ein Schluß darauf gezogen v/erden könne, wie sich der Vorfall 1954 abgespielt habe, und es hat aus diesem Grund die Vernehmung abgelehnt. Bies ist rechtlich bedenkenfrei. Vas die Zeugin FflB anlangt, so v/ar diese bereits einmal vernommen worden. Ihre wiederholte Vernehmung stand im freien pflicht-gemässen Ermessen das Berufungsgerichts, in der Unterlassung dieser Vernehmung liegt somit kein Verstoß gegen § 286 ZPO.
Auf die Rügen der Revision hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Notwehr ist nicht einzugehen, da es angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Verfehlung des'Klägers im Sinne von § 2335 BGB nicht dargetan sei,1 auf die nur
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hilfsweise gemachten Ausführungen über die Notwehr nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf. § 97 ZPO.
Schmidt Johannsen Kregel v. Werner Scheffler
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