einer Hinsicht ein dienstliches Interesse an der Vornahme: des Verwaltungsaktes vor;, so kann Willkür nicht angenommen-'.werden, wenn dieses dienstliche Interesse•mi tb estimmend für den hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» Juni 1951 unter -Kitwirkung der Bundesrichter Br» Bersch, Baske, Br« Hartz, Johannsen und Br« Kregel Oktober 1947 für nichtig und hat mit der Klage Rechnungslegung über den Verkauf und Auszehrung des aus der Abrechnung sich ergebenden Erlöses, mindestens aber 2.100,— DM, verlangt. Dort handelte es sich um eine Klage auf Herausgabe eines Kraftwagens gegen die der Beklagte einwandte« dass der wagen auf Grund des ELG zur Verfügung in Anspruch genommen und ihm zu Bigentum zugewiesen worden sei. Der Senat hat damals ,ausgesprochen« dass in solchen Fällen die Dichtigkeit eines Verv/altungsaktes vom ordentlichen Gericht festgestellt; werden kann, wenn der Beklagte sich gegenüber einer auf Bigentum gestützten Klage auf ihn beruft. IIo Die vom Kläger erhobene Klage auf Rechnungslegung über den Verkauf des Wagens und Auskehrung des danach sich ergebenden Erlöses, mindestens aber Zahlung von 2.ICO,— DMr könnte sich zwar als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO darsteilen. Das Landgericht hat aber, ohne auf die Rechnungslegung näher einzugehen, den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. legungspflicht noch nicht entschieden und nur über den Zahlungsanspruch gemäss § 304 'ZPO erbannt hat, dass also ein Teilund Z wischenurtei 1 vorliege, Diese Auslegung ist # III, Pie Entscheidung hängt davon ab, ob "die Inanspruchnahme des Kagens durch die Beorderung vom.18, Oktober 1947 nichtig ist, Pazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das ergebe sich daraus, dass der Beklagte seine dienstlichen Aufgaben als Prüfer im Aussendienst des Wirtschaftsministeriums in Kiel ein Jahr lang ohne.Wagen habe ausführen können, dass die Anregung zur Beschaffung des Wagens nicht von der Dienststelle, sondern vom Beklagten ausgegangen sei, dass dieser selbst die erheblichen Inatand-‘setzungskosten getragen habe, dass die Inanspruchnahme des ' IYo Biese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen jedoch noch nicht abschliessend erkennen, ob die Beorderung vom ^ 13o Oktober 1947 wegen Willkür nichtig ist» Willkür ist gegeben, wenn die Verwaltungsbehorde Verwaltungsakte aus ganz*unsachlichen Beweggründen oder ohne alle einschlägigen Beweggründe vornimmt» Das Heiehsgericht hat die Festst ellting der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes dann zu-geiassen, wenn es sich um einen ’’dem Bereiche hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden-Akt reiner ‘Willkür1’ handelt (BG-Z 164, 162 ML767) oder wenn die Massnahme ’’sich so weit -von den an eine or dnung:smlls s i g e Verwaltung zu stellenden Anforderungen entferne, dass sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden könne, vielmehr ausserhalb aller verv/a-ltungsmässigen Erwägungen liege” (hC-Z 168, 129 /l37/:) • In seiner Rechtsprechung zu § 839 BGB hat das Reichsgericht der Willkür gleichgestellt, wenn die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung sich jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängt und die Entscheidung unter keinem möglichen Gesichtspunkt den Erfordernissen einer ordnungsmässigen Verwaltung genügen kann, (RG-Z 121, 225; 147? 179)« Es bedarf hier keiner abschliessenden Untersuchung o ob diese vom Reichsgericht zu § 839 aufgestellten Grundsätze ohne weiteres auch für die Frage entscheidend sind, ob ein Verwaltungsakt wegen Willkür nichtig ist. Die Wichtigkeit hat zur Folge, dass der Verwaltungsakt von jedermann als nicht vorhanden angesehen werden kann (kleiner. Schon daraus folgt, dass die Nichtig- ; keit wegen Willkür jedenfalls mindestens das gleiche hass an Fehlerhaftigkeit voraussetzt, wie eine durch Willkür be-v gangene AmtspflichtVerletzung, und es kann höchstens die Frage sein, ob der Kreis der wegen Willkür nichtigen Ver-waltungsakte nicht noch enger zu ziehen ist-als der Kreis_ der durch Willkür begangenen' Amtspflichtverletzungen. hie Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt lässt es zweifelhaft erscheinen, oh die vom Reichsgericht mit Recht geforderten Voraussetzungen gegeben sind her Beklagte, der als Kriegsbeschädigter eine Unterschenkelprothese trägt, war Prüfer im Aussendienst des Wirtschaft smini st eriunsc Das Berufungsgericht erkennt selbst an, dass die Benutzung eines eigenen Wagens bei der Erfüllung seiner Dienstgeschäfte nicht nur für den Beklagten persönlich eine wesentliche Erleichterung darstellte, sondern auch für die dienstlichen Belange von Vorteil war, Damit könnten aber Umstände Vorgelegen haben, die für die zu treffende Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde von massgebender Bedeutung sein konnten.,, Rach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es daher nicht auszu-schliessen, dass doch ein objektives dienstliches Interesse für die Inanspruchnahme und möglicherweise auch für eine Eigentumsübertragung auf den Beklagten ersichtlich war. spruchnehme des Magens ersichtlich ist» Vielmehr muss die Behörde dieses Interesse auch tatsächlich als vorliegend erachtet haben und dadurch zu der Eigentumsübertragung mindestens mitbestinnt worden seine V/ar das der Ball, dann liegt keine Willkür vor. Wenn die Verwaltungsbehörde es für ausreichend gehalten hat, so mögen Ermessens!ehler gegeben sein, es lässt sich aber nicht sagen, dass die Behörde willkürlich gehandelt hat, Die Feststellungen des Berufungsgerichts bedürfen daher noch der Ergänzung nach der Richtung, ob wegen der Beschältigung des Beklagten im Aussendienst des Wirtschaftsmini st er iums und im Hinblick auf seine Kriegsbeschädigüng"< für die Inanspruchnahme des Wagens und die Eigenturasübertragung auch ein dienstliches Interesse bestand und ob die Verfügung des Landesverkelirsarnts vom 18, Oktober 1947 durch dieses dienstliche Interesse mindestens mitveranlasst worden isto Zu diesem Zweck musste die Sache an das Berufung s'-tg gericlit zurückverwiesen werden. spruchnahne zu Eigentum sich nach § 15 KLG gegen den Besitzer der Sache richtet, auch wenn dieser nicht Eigentümer ist, kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob der Leistungsempfanger dem bisherigen Eigentümer schon bei der Inanspruchnahme ausdrücklich genannt wird» Keines-
'Für das Hachschlagewerk! Für die Zeitliche Sammlung! Gesetzi BGB § 985 ELG- § 15 techtssatzs Ein Verwaltungsakt ist nur dann: wegen LillkürA 1■■■ wie ~‘fi. nichtig5 wenn er sich:durch keine sachlichen Erv/Llgungen rechtf ertigt 8 Liegt dagegen in '.;irge^d| einer Hinsicht ein dienstliches Interesse an der Vornahme: des Verwaltungsaktes vor;, so kann Willkür nicht angenommen-'.werden, wenn dieses dienstliche Interesse•mi tb estimmend für den .Erlass des Verwaltungsaktes -gewesen--istf "i;1 W i Aktenzeichens IV ZR 88/50 Urteil vom 28. Juni 1951 Hans» OLG Hamburg \Jf Uf- IV ZR 88/50 Verkündet -•'A 28o Juni 1951 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeaint er der Geschäftsstelle Im Rainen des Volkes In dem Rechtsstreit es Wirtschaftsprüfers und Diplomkaufmanns Ern s b Beklagten« Berufungsklägers und Revisionsklägers , )zessbevollmächtigter; Rechtsanwalt O 6 o e n den Kaufmann Gustav twee Kläger« Berufungsheklagten und Revi si onsbeklagt en , - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Br» hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» Juni 1951 unter -Kitwirkung der Bundesrichter Br» Bersch, Baske, Br« Hartz, Johannsen und Br« Kregel . für Recht erkannt? Bas urteil des 4« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19« Juli 1950 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch■über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbest arid? Der Klager war Eigentümer eines Personenkraftwagens Ford-Eifel mit dem früheren Kennzeichen HH 57009. Während des Krieges hatte er ihn auf dem Lande bei Flensburg untergestellt o Dort wurde er durch Verfügung des Lande s verkehrs-. amts Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 1947 gemäss 55 2a, 15 PJjG- beschlagnahmt und zur Verfügung in Anspruch genommen. Der Wagen wurde dem Beklagten zugewiesen, der damals als Prüfer im Aussendienst des schleswig-holsteinischen V.’irt-schaftsministeriums tätig war. Aus dieser Stellung schied der Beklagte am 30. Juni 1918 aus und" verkaufte den Vagen bald darauf an einen Dritten. Der Kläger hält die Verfügung vom 18. Oktober 1947 für nichtig und hat mit der Klage Rechnungslegung über den Verkauf und Auszehrung des aus der Abrechnung sich ergebenden Erlöses, mindestens aber 2.100,— DM, verlangt. Der Beklagte hat beantragt, die klage abzuweisen und p Oktober 1947 rechts- erwidert. dass die Verfügung vom lo wirksam sei. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil von 21. Dezember 1949 den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Leistungsanforderung vom 18. Oktober 194g als Willkürakt und deswegen als nichtig angesehen. Die Berufung des Beklagten ist durch das angefochtene 'Urteil zu-rückgewiesen worden. Iiit der Revision verfolgt der Beklagt seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet • um Zurückweisung der Revision. Ent s cli e i dung s gründ e g j5 j)aa Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechts- wegs mit Hecht bejaht« Bas ist auch von der Revision nicht nnrewri f f e-n = Der Senat hat zu dieser Frage in seinem Urteil —1 ~) Cj -J- U- — -*■ — *—■/ vom 12o Februar 1951 (BG1IZ 1« 146) Stellung genommen. Dort handelte es sich um eine Klage auf Herausgabe eines Kraftwagens gegen die der Beklagte einwandte« dass der wagen auf Grund des ELG zur Verfügung in Anspruch genommen und ihm zu Bigentum zugewiesen worden sei. Der Senat hat damals ,ausgesprochen« dass in solchen Fällen die Dichtigkeit eines Verv/altungsaktes vom ordentlichen Gericht festgestellt; werden kann, wenn der Beklagte sich gegenüber einer auf Bigentum gestützten Klage auf ihn beruft. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Auch gegenüber der auf ungerechtfertigte Bereiche rung gestützten Klage auf Heraus-gäbe des Verkaufserlöses ist die Frage, ob die Inanspruchnahme des Kraftwagens auf Grund des RLG nichtig ist. nur eine Vorfrage, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist. - ; IIo Die vom Kläger erhobene Klage auf Rechnungslegung über den Verkauf des Wagens und Auskehrung des danach sich ergebenden Erlöses, mindestens aber Zahlung von 2.ICO,— DMr könnte sich zwar als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO darsteilen. Das Landgericht hat aber, ohne auf die Rechnungslegung näher einzugehen, den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat das Urteil dahin aufgefasst, dass das Landgericht über die Eechnungs- _ A legungspflicht noch nicht entschieden und nur über den Zahlungsanspruch gemäss § 304 'ZPO erbannt hat, dass also ein Teilund Z wischenurtei 1 vorliege, Diese Auslegung ist # mögliche Per Kläger hat sie in der mündlichen Verhandlung: über die Revision bestätigt, indem er erklärt hat? dass, er in erster Linie Zahlung von 2,100.— DM und ausserdem Rechnungslegung zur Klärung der Frage verlange, ob ihm noch v/eit ergehende Ansprüche zustünden. Bei solcher Verbindung, der Ansprüche handelt es sich um eine Stufenblage im Sinne 'des § 254 ZPO nur hinsichtlich des 2,100,— Pli übersteigenden Anspruchs. Gegen die Zulässigkeit des Zwischenurtei 1 s nach § 504 ZPO bestehen daher keine Bedenken, III, Pie Entscheidung hängt davon ab, ob "die Inanspruchnahme des Kagens durch die Beorderung vom.18, Oktober 1947 nichtig ist, Pazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Verv/altungsakt sei im - Zweifel nicht, unwirksam. . er möge noch so fehlerhaft sein, Peswegen sei die Inanspruch nähme nicht schon nichtig, weil der Leistungsenpfänger in ihr nicht bezeichnet sei, und weil kein öffentlicher Kotstand Vorgelegen habe, der nur durch Enteignung habe behoben werden können. Per Verv/al tungs akt sei aber wegen Killkür nichtig. Das ergebe sich daraus, dass der Beklagte seine dienstlichen Aufgaben als Prüfer im Aussendienst des Wirtschaftsministeriums in Kiel ein Jahr lang ohne.Wagen habe ausführen können, dass die Anregung zur Beschaffung des Wagens nicht von der Dienststelle, sondern vom Beklagten ausgegangen sei, dass dieser selbst die erheblichen Inatand-‘setzungskosten getragen habe, dass die Inanspruchnahme des ' \ Kraftwagens zu Eigentum des Beklagten nicht erforderlich gewesen sei, und dass dieser ihn nach kurzer Benutzungsdauer bei seinem Ausscheiden aus seinem Dienst mit nach Hamburg genommen habe* Daraus ergebe sich, dass das Landes-Verkehrsamt das ELG- benutzt habe, um dem Beklagten einen billigen Kraftwagen zu -verschaffen» Das hätten die beteiligten Beamten auch gewusst, weil in dem Begleitschreiben des Strassenverkehrsamtes zur Beschlagnahmeverfügung wahrheitswidrig Eingegeben sei, dass der wagen für die Landesregierung Schleswig-Holstein, Landeswirtschaftsamt, ^ bestimmt sei» Dies 'werde bestätigt durch ein Schreiben der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung, Abt» Verkehr, in dem diese Dienststelle der Strassenverkehrs-direkiion Hamburg mitgeteilt habe, dass der Vagen, wenn das Dienstverhältnis des Beklagten aufgelöst oder die Zuweisung eines anderen- Fahrzeugs möglich werde, an den früheren Eigentümer 'zurückgegeben werden solle„ Daraus ergebe sich, dass der Y/agen auch nach der Meinung der Landesregierung dem Beklagten nicht habe endgültig üb erlasse n w erde n k ö nn e n ■ IYo Biese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen jedoch noch nicht abschliessend erkennen, ob die Beorderung vom ^ 13o Oktober 1947 wegen Willkür nichtig ist» Willkür ist gegeben, wenn die Verwaltungsbehorde Verwaltungsakte aus ganz*unsachlichen Beweggründen oder ohne alle einschlägigen Beweggründe vornimmt» Das Heiehsgericht hat die Festst ellting der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes dann zu-geiassen, wenn es sich um einen ’’dem Bereiche hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden-Akt reiner ‘Willkür1’ handelt (BG-Z 164, 162 ML767) oder wenn die Massnahme ’’sich so weit -von den o - an eine or dnung:smlls s i g e Verwaltung zu stellenden Anforderungen entferne, dass sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden könne, vielmehr ausserhalb aller verv/a-ltungsmässigen Erwägungen liege” (hC-Z 168, 129 /l37/:) • In seiner Rechtsprechung zu § 839 BGB hat das Reichsgericht der Willkür gleichgestellt, wenn die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung sich jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängt und die Entscheidung unter keinem möglichen Gesichtspunkt den Erfordernissen einer ordnungsmässigen Verwaltung genügen kann, (RG-Z 121, 225; 147? 179)« Es bedarf hier keiner abschliessenden Untersuchung o ob diese vom Reichsgericht zu § 839 aufgestellten Grundsätze ohne weiteres auch für die Frage entscheidend sind, ob ein Verwaltungsakt wegen Willkür nichtig ist. Die Wichtigkeit hat zur Folge, dass der Verwaltungsakt von jedermann als nicht vorhanden angesehen werden kann (kleiner. Institutionen des Deutschen VerwR, 8. Aufl S 205)« Sie bedeutet "die von sich aus bestehende Unbeachtlichkeit” eines Verwaltungsaktes (Jellinelc, VerwR III. Aufl S 262). Damit stellt sie die stärkste Form der Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes dar. Schon daraus folgt, dass die Nichtig- ; keit wegen Willkür jedenfalls mindestens das gleiche hass an Fehlerhaftigkeit voraussetzt, wie eine durch Willkür be-v gangene AmtspflichtVerletzung, und es kann höchstens die Frage sein, ob der Kreis der wegen Willkür nichtigen Ver-waltungsakte nicht noch enger zu ziehen ist-als der Kreis_ der durch Willkür begangenen' Amtspflichtverletzungen. In diesem Sinn können die vom Reichsgericht., für Amtspflicht- . 1 Verletzungen entwickelten Grundsätze zu der Frage? wann Willkür vorliegt, auch hier herangezogen werden* hie Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt lässt es zweifelhaft erscheinen, oh die vom Reichsgericht mit Recht geforderten Voraussetzungen gegeben sind her Beklagte, der als Kriegsbeschädigter eine Unterschenkelprothese trägt, war Prüfer im Aussendienst des Wirtschaft smini st eriunsc Das Berufungsgericht erkennt selbst an, dass die Benutzung eines eigenen Wagens bei der Erfüllung seiner Dienstgeschäfte nicht nur für den Beklagten persönlich eine wesentliche Erleichterung darstellte, sondern auch für die dienstlichen Belange von Vorteil war, Damit könnten aber Umstände Vorgelegen haben, die für die zu treffende Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde von massgebender Bedeutung sein konnten.,, Rach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es daher nicht auszu-schliessen, dass doch ein objektives dienstliches Interesse für die Inanspruchnahme und möglicherweise auch für eine Eigentumsübertragung auf den Beklagten ersichtlich war. Darauf wird es aber entscheidend ankommenMit Recht betont Porsthoff (Ver-v/R Bd I, 390); ”Jedes Argument, das den ergangenen Verwaltungsokt als irgendwie vernünftig und in seiner Differenzierung vertretbar erscheinen lässt, entzieht dem Angriff den Boden, da alsdann Willkür nicht mehr angenommen werden kann„,! Y/illkür kann demnach schon dann nicht angenommen v/erden, wenn die Massnahme sich nur in irgendeiner Hinsicht durch sachliche Erwägungen rechtfertig' 8 I Allerdings müssen diese etwa als möglich feststellbareh Erwägungen auch tatsächlich mi tb e s timmend für die Vornahme, des Verwaltungs aides gewesen sein. Es genügt daher nicht, dass nur objektiv ein dienstliches Interesse an der Inan-# spruchnehme des Magens ersichtlich ist» Vielmehr muss die Behörde dieses Interesse auch tatsächlich als vorliegend erachtet haben und dadurch zu der Eigentumsübertragung mindestens mitbestinnt worden seine V/ar das der Ball, dann liegt keine Willkür vor. Unerheblich ist insbesondere, ob • dieses Interesse wirklich geeignet v/ar, die Inanspruchnahme.! und die Eigentumsübertragung zu rechtfertigen. Wenn die Verwaltungsbehörde es für ausreichend gehalten hat, so mögen Ermessens!ehler gegeben sein, es lässt sich aber nicht sagen, dass die Behörde willkürlich gehandelt hat, Die Feststellungen des Berufungsgerichts bedürfen daher noch der Ergänzung nach der Richtung, ob wegen der Beschältigung des Beklagten im Aussendienst des Wirtschaftsmini st er iums und im Hinblick auf seine Kriegsbeschädigüng"< für die Inanspruchnahme des Wagens und die Eigenturasübertragung auch ein dienstliches Interesse bestand und ob die Verfügung des Landesverkelirsarnts vom 18, Oktober 1947 durch dieses dienstliche Interesse mindestens mitveranlasst worden isto Zu diesem Zweck musste die Sache an das Berufung s'-tg gericlit zurückverwiesen werden. Andere Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Verfügung bestehen nicht. Inebesondere, macht der Umstand, dass der Leistungsempfänger in ihr nicht 1 genannt ist, sie nicht unwirksam. Denn da der Empfänger das Eigentum originär durch Hoheitsakt erwirbt: unddie Inan- spruchnahne zu Eigentum sich nach § 15 KLG gegen den Besitzer der Sache richtet, auch wenn dieser nicht Eigentümer ist, kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob der Leistungsempfanger dem bisherigen Eigentümer schon bei der Inanspruchnahme ausdrücklich genannt wird» Keines- ills- kann dadurch Nichtigkeit des Verwaltungsakte: 2, 217 /2207)» begrün- der werden (OG-JI Banach rechtfertigt sich die getroffene E: t s cli ei dung o Br,, Lersch Raske Br o ,rtz Johannsen Kregel