BGH · IV ZR 88/07 vom 11.03.2009
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 11. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 1 Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Welche Bedeutung der Einkommensdifferenz (hier 14%) bei der Verweisung des in seiner früheren Tätigkeit berufsunfähigen Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)versicherung auf eine andere Tätigkeit zukommt, ist durch die Senatsrechtsprechung geklärt (Senatsbeschluss vom 20. 3 Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird schon davon getragen, dass der Kläger nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen in seiner nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer bislang weder einen annähernd vergleichbaren Kenntnisstand noch eine vergleichbare Wertschätzung erreicht hat wie in seiner früheren Beschäftigung als Schmelzer im Schichtbetrieb der Gießerei seiner Arbeitgeberin.