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BGH · IV ZR 87/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 87/78

a) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist, daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich besteht, b) das Abkommen nicht anzuwenden ist, wenn schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten unzweifelhaft und offensichtlich ausscheidet. 1. Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird -in dem aus Ziffer 2 und 3 ersichtlichen Umfang - das Urteil des 1. Sie ist Mitglied bei der Klägerin, einer Ersatzkasse, die anläßlich des Schadensfalles Leistungen für sie erbracht hat. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich. (4) Das Abkommen findet keine Anwendung, wenn schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten unzweifelhaft und offensichtlich ausscheidet. Das gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 II StVG) und den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden -jedoch nicht durch Vorsatz - des Geschädigten entstanden ist. (7) Das Teilungsabkommen ist nur insoweit anwendbar, als die WHW für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat ..." Die Beklagte hält sich nach § 1 Abs. 2, 4 TA nicht für erstattungspflichtig, da Peter SfHHBden bei ihr versicherten Pkw mit 70 km/h - nicht, wie die Klägerin behauptet, mit 60 km/h - auf schneeglatter Straße überholt habe. Die Klägerin hat aufgrund des Teilungsabkommens den eingeklagten Betrag nebst 4 % Zinsen seit 8. 1. Das Berufungsgericht hält das Teilungsabkommen nicht für anwendbar, weil kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich (§1 Abs. 2 TA) bestehe. Die Tatsache, daß Dieter AflHBmit seinem bei der Beklagten versicherten Pkw auf dem geteerten rechten Straßenteil fuhr, sei zwar ursächlich dafür gewesen, daß der Mechaniker Si||^ ihn überholte und dabei auf das Kopfsteinpflaster mit den eingelassenen Schienen kam. b) Nach § 1 Abs. 2 TA setzt die Anwendung des Abkommens voraus, daß "ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich" besteht. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängig zu machen, daß zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis ein innerer und nicht etwa nur ein äußerlicher und zufälliger Zusam- Die Vorschrift erfüllt insoweit eine ähnliche Funktion wie § 1 Abs.7 TA, wonach das Abkommen nur anwendbar ist, soweit der Haftpflichtversicherer für den Schadensfall "Versicherungsschutz zu gewähren" hat. Besteht zwischen dem Gebrauch des Fahrzeugs und dem Schadensfall ein adäquater Kausalzusammenhang, war das Fahrzeug an dem schadenbringenden (Verkehrs-)Vorgang nach der Verkehrsauffassung aktuell und unmittelbar, zeit-und ortsnah beteiligt, so sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und - hinsichtlich des versicherten Wagnisses -Abs.7 TA erfüllt. Ein Schleudervorgang während des Überholens auf Kopfsteinpflaster mit Straßenbahnschienen, wie er hier festgestellt ist, liegt durchaus nicht außerhalb der allgemeinen Verkehrserfahrung, zu demal wenn der überholende, wie im vorliegenden Fall, die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) unstreitig überschritten hat. Seine Fahrbewegung auf der (rechten) Fahrbahn, das Überholen und Schleudern des anderen Fahrzeugs und die dadurch schließlich herbeigeführte Verletzung von Frau müssen als einander bedingende Teile eines einheitlichen Verkehrsgescheh ens betrachtet werden, an dem beide Fahrzeuge "durch den Gebrauch" in der bezeichneten Weise mitwirkten. Was sich ereignet hat, gehört zu den Gefahren, die von einem im fließenden Verkehr fahrenden Kraftfahrzeug ausgehen, auch wenn es nicht überholt, sondern überholt wird. Für die Anwendung des § 10 AKB sowie des Teilungsabkommens kommt es auch nicht darauf an, ob der Fahrer des überholten haftpflichtversicherten Wagens sich verkehrsgerecht verhalten hat und - vorbehaltlich des § 1 Abs.4 TA, siehe unten 2. § 1 Abs. 2 (und 7) TA hindert die Anwendung des Teilungsabkommens somit nicht. Hiernach findet das Abkommen keine Anwendung, "wenn schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten offensichtlich und unzweifelhaft ausscheidet." Diese Bestimmung des Abkommens geht ersichtlich auf die schon vor seinem Zustandekommen gefestigte Rechtsprechung zurück, nach der aufgrund eines Teilungsabkommens von dem Haftpflichtversicherer keine Erstattung verlangt werden darf, wenn bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich ist, daß eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies ist das Äquivalent dafür, daß sie auch in Fällen, in denen ein bei ihr Versicherter zu dem Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Abkommen festgelegte Quote zahlen muß (BGHZ aaO S. Deshalb liegt auch dann, wenn eine Haftung des Haftpflichtversicherten einwandfrei zu verneinen sein sollte, kein Rechtsmißbrauch darin, daß die Ersatzkasse die vereinbarte Quote vom Haftpflichtversicherer verlangt, solange nur die Einbeziehung des konkreten Schadensereignisses in die Erstattungsregelung noch mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens in Einklang zu bringen ist (BGH VersR 1963, 1066; 1966, 817). Dann kann nicht davon die Rede sein, daß im Sinne von § 1 Abs.4 TA eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten "unzweifelhaft und offensichtlich ausscheidet" und das Abkommen deshalb unanwendbar sei.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 10 AKB2008_alt § 7 StVG § 288 BGB § 92 ZPO
VersRTeilungsabkommensversichernAbkommeFahrzeugFallKlägerinTA

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: . ja 3GHZ:	nein
 Teilungsabkommen
Zur Auslegung des § 1 Abs. 2 und 4 des Rahxnenteilungs-abkommens zwischen dem HUK-Verband sowie dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. vom 27./28. Mai/
20. Juni 1969, wonach
a)	Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist, daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich besteht,
b)	das Abkommen nicht anzuwenden ist, wenn schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten unzweifelhaft und offensichtlich ausscheidet.
BGH, Urt. v. 19. September 19?9 - IV ZR 87/78 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 87/78	URTEIL	Verkündet am
		19. September 1979 Hellmann , Justizhauptsekretär
		als Urkundsbeamter
	in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Deutschen Angestellten Krankenkasse (Ersatzkasse), gesetzlich vertreteiL.dügfikjjfilLifeyP'tgeschäftsführer Herbert NflB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 VdK Versicherung der durch den Vorstand Herbert
B
esetzlich vertreten Kuno VI
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
2

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird -in dem aus Ziffer 2 und 3 ersichtlichen Umfang - das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 1978 aufgehoben und das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 22. September 1977 geändert.
2.	Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 5.627,77 nebst 4 % Zinsen seit 8. April 1977 zu zahlen.
Soweit die Vorinstanzen einen weitergehenden Zinsanspruch aberkannt haben, wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
3.	Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 6. Februar 1976 gegen 23.25 Uhr fuhr Dieter HB mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw auf der mit einer Teerdecke versehenen rechten Fahrbahnseite der Hauptstraße in Mannheim-Feudenheim mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Der Mechaniker der mit seinem Pkw hinter diesem Wagen fuhr, überholte ihn auf der linken Fahrbahnseite. Diese besteht aus Kopfsteinpflaster, in das Straßenbahnschienen eingelassen sind. Das Fahrzeug SflHBP geriet beim Überholen ins Schleudern und kam nach links von der Fahrbahn ab. Petra S^BB, die in dem Wagen mitfuhr, wurde verletzt. Sie ist Mitglied bei der Klägerin, einer Ersatzkasse, die anläßlich des Schadensfalles Leistungen für sie erbracht hat.
Die Klägerin hat aufgrund des § 1542 RVO 60 % hiervon, nämlich DM 5.627,77, nebst 10 % Zinsen seit 8. April 1977 von der Beklagten erstattet verlangt. Die Parteien sind dem Rahmenabkommen zwischen dem HUK-Verband sowie dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. vom 27./
28. Mai/20. Juni 1969 beigetreten, das - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - diese Erstattungsquote vorsieht.
§ 1 des Teilungsabkommens (TA) bestimmt u. a.:
"(l) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Ersatzkasse ... gegen eine ••• Person, die bei einem ... beigetretenen Versicherer (WHM) haftpflichtversichert ist, gemäß § 1542 Abs. 1 RVO Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten ... geltend machen, so verzichtet die "HH auf die Prüfung der Haftpflichtfrage.
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(2) Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich.
• • •
(4) Das Abkommen findet keine Anwendung, wenn schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten unzweifelhaft und offensichtlich ausscheidet. Das gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 II StVG) und den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden -jedoch nicht durch Vorsatz - des Geschädigten entstanden ist.
• • •
(7) Das Teilungsabkommen ist nur insoweit anwendbar, als die WHW für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat ..."
Die Beklagte hält sich nach § 1 Abs. 2, 4 TA nicht für erstattungspflichtig, da Peter SfHHBden bei ihr versicherten Pkw mit 70 km/h - nicht, wie die Klägerin behauptet, mit 60 km/h - auf schneeglatter Straße überholt habe.
Die klagende Ersatzkasse ist in beiden Vorinstanzen unterlegen. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt sie den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im wesentlichen begründet. Die Klägerin hat aufgrund des Teilungsabkommens den eingeklagten Betrag nebst 4 % Zinsen seit 8. April 1977 von der Beklagten zu beanspruchen.
1.	Das Berufungsgericht hält das Teilungsabkommen nicht für anwendbar, weil kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich (§1 Abs. 2 TA) bestehe. Die Tatsache, daß Dieter AflHBmit seinem bei der Beklagten versicherten Pkw auf dem geteerten rechten Straßenteil fuhr, sei zwar ursächlich dafür gewesen, daß der Mechaniker Si||^ ihn überholte und dabei auf das Kopfsteinpflaster mit den eingelassenen Schienen kam. Nach Wortlaut und Sinn des Abkommens sei aber darauf abzustellen, ob der Schadensfall selbst (das Schleudern des überholenden Wagens) eine Folge der "konkreten Fahrweise" des haftpflichtversicherten (überholten) Fahrzeugs "hierbei" sei. Dafür habe sich nichts ergeben.
Diese Auslegung des § 1 Abs. 2 TA ist durch seinen Wortlaut nicht geboten und entspricht nicht seinem Sinn und Zweck,
a)	Das Rahmenteilungsabkommen, dem die Parteien beigetreten sind, ist ein typischer Vertrag, dessen Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht. Er ist daher vom Revisionsgericht frei auszulegen (std. Rechtspr., zuletzt BGH VersR 1977, 854;
1978, 278).
b)	Nach § 1 Abs. 2 TA setzt die Anwendung des Abkommens voraus, daß "ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich" besteht. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängig zu machen, daß zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis ein innerer und nicht etwa nur ein äußerlicher und zufälliger Zusam-
menhang besteht (vgi. Senatsurteil VersR 1977, 854 für eine im Wortlaut zwar abweichende, nach ihrem Zweck aber ähnliche Bestimmung eines Teilungsabkommens). Das wird auch schon durch den Wortlaut des § 1 Abs. 2 TA nahegelegt. Die Vorschrift erfüllt insoweit eine ähnliche Funktion wie § 1 Abs. 7 TA, wonach das Abkommen nur anwendbar ist, soweit der Haftpflichtversicherer für den Schadensfall "Versicherungsschutz zu gewähren" hat. Nach beiden Bestimmungen entscheidet, soweit es sich um die Frage des Haftpflichtbereichs handelt, der Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis über die Grenzen der Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers (vgl. hierzu bereits die dem vorliegenden Teilungsabkommen vorangegangenen Entscheidungen BGH VersR 1963, 1066 * NJW 1964, 102; VersR 1966, 817; 1967, 269; ferner Senatsurteil VersR 1977, 418).
c)	Nach § 10 AKB umfaßt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung u. a. die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, wenn "durch den Gebrauch" des Fahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Besteht zwischen dem Gebrauch des Fahrzeugs und dem Schadensfall ein adäquater Kausalzusammenhang, war das Fahrzeug an dem schadenbringenden (Verkehrs-)Vorgang nach der Verkehrsauffassung aktuell und unmittelbar, zeit-und ortsnah beteiligt, so sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und - hinsichtlich des versicherten Wagnisses -Abs. 7 TA erfüllt. Auf die "Fahrweise" des versicherten Fahrzeugs, also ein bestimmtes Verhalten des Versicherten, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dann nicht weiter an.
 
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Der genannte Zusammenhang ist hier gegeben. Die Tatsache, daß das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug auf der geteerten rechten Fahrbahnseite fuhr, war ursächlich dafür, daß Peter	überholte, dabei
 auf das Kopfsteinpflaster der linken Fahrbahnseite und die darin eingelassenen Schienen kam, mit seinem Vagen ins Schleudern geriet und aus der Fahrbahn getragen und daß Frau SflHHPdadurch verletzt wurde. Auch an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nicht zu zweifeln.
Ein Schleudervorgang während des Überholens auf Kopfsteinpflaster mit Straßenbahnschienen, wie er hier festgestellt ist, liegt durchaus nicht außerhalb der allgemeinen Verkehrserfahrung, zu demal wenn der überholende, wie im vorliegenden Fall, die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) unstreitig überschritten hat.
Das gilt unabhängig davon, ob beim Überholen Gegenverkehr herrschte. Das überholte Fahrzeug war nach der Verkehrsauffassung an diesem VerkehrsVorgang aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah beteiligt. Seine Fahrbewegung auf der (rechten) Fahrbahn, das Überholen und Schleudern des anderen Fahrzeugs und die dadurch schließlich herbeigeführte Verletzung von Frau	müssen
 als einander bedingende Teile eines einheitlichen Verkehrsgescheh ens betrachtet werden, an dem beide Fahrzeuge "durch den Gebrauch" in der bezeichneten Weise mitwirkten. Dabei ist unerheblich, daß sie sich nicht berührten. Was sich ereignet hat, gehört zu den Gefahren, die von einem im fließenden Verkehr fahrenden Kraftfahrzeug ausgehen, auch wenn es nicht überholt, sondern überholt wird. Für die Anwendung des § 10 AKB sowie des Teilungsabkommens kommt es auch nicht darauf an, ob der Fahrer des überholten haftpflichtversicherten Wagens sich verkehrsgerecht verhalten hat und - vorbehaltlich des § 1 Abs. 4 TA, siehe unten 2. - ob Haftpflichtansprüche gegen ihn oder den Hai-
I
 
ter bestehen; auf die Prüfung dieser Fragen haben die Parteien gemäß § 1 Abs. 1 TA, dem Zweck des Abkommens entsprechend, grundsätzlich verzichtet (vgl. hierzu BGH VersR 1963, 1066 » NJW 1964, 102; VersR 1967, 269; 1977, 854; s. ferner Wussow, Teilungsabkommen 4. Aufl. Anm. 13 S. 47 und Anm. 16 a S. 51).
§ 1 Abs. 2 (und 7) TA hindert die Anwendung des Teilungsabkommens somit nicht.
2.	Der Anspruch der Klägerin scheitert entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht an § 1 Abs. 4 TA. Hiernach findet das Abkommen keine Anwendung, "wenn schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten offensichtlich und unzweifelhaft ausscheidet." Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Diese Bestimmung des Abkommens geht ersichtlich auf die schon vor seinem Zustandekommen gefestigte Rechtsprechung zurück, nach der aufgrund eines Teilungsabkommens von dem Haftpflichtversicherer keine Erstattung verlangt werden darf, wenn bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich ist, daß eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Damit sind Fälle gemeint, in denen die Einbeziehung des Schadensereignisses in die Erstattungsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre, das Erstattungsverlangen des Abkommenspartners sich als Rechtsmißbrauch darstellen würde (BGHZ 20, 385, 390; BGH VersR 1963, 1066 - NJW 1964, 102 - VersR 1966, 817; s. ferner BGH VersR 1969, 641). Es handelt sich um die bisweilen auch als "Groteskfälle" bezeichneten Fallgestaltungen
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(hierzu näher Wussow aaO S. 88 bis 98, der sie S. 92 dahin umschreibt, "daß bei Wegdenken des Teilungsabkommens auch ein noch so verwegener Anspruchsteller gar nicht auf den Gedanken kommen würde, aufgrund dieses Falles eine Klage gegen den Schädiger zu erheben").
Dazu gehört der vorliegende Fall nicht. Das Schadensereignis fällt, wie dargelegt, in den versicherten Haftpflichtbereich. Es kann nach Sachlage auch nicht davon ausgegangen werden, eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten nach § 7 Abs. 1 StVG komme von vornherein gar nicht in Frage. Zwar wird der Unfall Jedenfalls ein für den Haftpflichtversicherten Arnold unabwendbares Ereignis gewesen sein (§7 Abs. 2 StVG). Auf diesen Einwand hat die Beklagte in § 1 Abs. 4 Satz 2 TA Jedoch ebenso ausdrücklich verzichtet wie auf den Einwand der eigenen Fahrlässigkeit des Geschädigten. Dies sowie der in § 1 Abs. 1 TA vereinbarte generelle Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage führt notwendigerweise dazu, daß die Beklagte auch in Fällen eintreten muß, in denen kein begründeter Haftungsanspruch gegen eine bei ihr versicherte Person besteht. Dies ist das Äquivalent dafür, daß sie auch in Fällen, in denen ein bei ihr Versicherter zu dem Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Abkommen festgelegte Quote zahlen muß (BGHZ aaO S. 391; BGH VersR 1977, 854). Deshalb liegt auch dann, wenn eine Haftung des Haftpflichtversicherten einwandfrei zu verneinen sein sollte, kein Rechtsmißbrauch darin, daß die Ersatzkasse die vereinbarte Quote vom Haftpflichtversicherer verlangt, solange nur die Einbeziehung des konkreten Schadensereignisses in die Erstattungsregelung noch mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens in Einklang zu bringen ist (BGH VersR 1963, 1066; 1966, 817). Dann kann nicht
 davon die Rede sein, daß im Sinne von § 1 Abs. 4 TA eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten "unzweifelhaft und offensichtlich ausscheidet" und das Abkommen deshalb unanwendbar sei.
3.	Die Beklagte war sonach - unter entsprechender Änderung der Urteile der Vorinstanzen - zur Zahlung des eingeklagten Betrages zu verurteilen. Der Zinsanspruch in Höhe von 4 % ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß ihr unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) 10 % Zinsen zustünden. Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin Kredit in Anspruch genommen und eine entsprechende Zinsverpflichtung gehabt habe.
Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Hinsichtlich des 4 % übersteigenden Zinsanspruchs bleibt das Berufungsurteil somit bestehen und die Revision erfolglos. Eine Kostenfolge zu dem Nachteil der Klägerin hat dies nicht (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Dr.
Seidl
 Dr. Grell
 Rottmüller
Blumenröhr
 Dr. Hoegen