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BGH · IV ZR 87/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 87/72

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. landesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 25.000 Deutsche Mark übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Summe von 25.000 DM nicht. Dabei ist wesentlich das Interesse zu bewerten, das die Klägerin an der vorzeitigen Auflösung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft hat. Für diese Bewertung ist hier neben der Höhe des zu erwartenden Zugewinnausgleichs auch zu berücksichtigen, daß der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohnehin in nicht ferner Zeit endet, da ein Ehescheidungsverfahren anhängig und mit einer demnächst erfolgenden rechtskräftigen Scheidung der Ehe zu rechnen ist. Die Klägerin hat bei Berücksichtigung der hier auf geführten besonderen Unstände nicht dargelegt, daß ein den Betrag von 25.000 DN übersteigender Streitwert anzunehmen ist.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
RechtsstreitZivilsenatStreitwertKlägerinRevisionZugewinngemeinschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 87/72
BESCHLUSS
in den Rechtsstreit
 der Frau Camilla Straße
R
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Wilhelm R itraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat an 29. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. HauB und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov
 beschlossen:
1.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - von 13« April 1972 wird auf ihre Kosten verworfen.
2.	Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 23.000 DM festgesetzt.
Zugewinns. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht ihre Berufung zurückgewiesen.
Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt.
Diese ist imzulässig. Nach § 346 ZPO in Verbindung mit den Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen findet die Revision nur statt, wenn das Ober-
Gründe
 Die Klägerin klagt auf vorzeitigen Ausgleich des
 
landesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 25.000 Deutsche Mark übersteigt. In dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Summe von 25.000 DM nicht. Er ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei ist wesentlich das Interesse zu bewerten, das die Klägerin an der vorzeitigen Auflösung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft hat. Für diese Bewertung ist hier neben der Höhe des zu erwartenden Zugewinnausgleichs auch zu berücksichtigen, daß der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohnehin in nicht ferner Zeit endet, da ein Ehescheidungsverfahren anhängig und mit einer demnächst erfolgenden rechtskräftigen Scheidung der Ehe zu rechnen ist. Darauf hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. April 1972 selbst zutreffend hingewiesen. Sie hat sich damals auf den Standpunkt gestellt, ihr Interesse sei nicht höher als 20.000 DM zu bewerten. Das Berufungsgericht hat jedoch den Streitwert auf 25.000 DM festgesetzt.
 
Die Klägerin hat bei Berücksichtigung der hier auf geführten besonderen Unstände nicht dargelegt, daß ein den Betrag von 25.000 DN übersteigender Streitwert anzunehmen ist. Zur Glaubhaftmachung des höheren Beschwerdewertes reicht auch die behauptete, nach Ansicht des Berufungsgerichts unbewiesene Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung nicht aus.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow