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BGH · IV ZR 87/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 87/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 26. Die Beklagte hat der Klägerin den Versicherungsschutz versagt, weil sie mit der begangenen Fahrerflucht zugleich vorsätzlich ihre Aufklärungspflieht nach § 112 AKB ver- Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:; Es treffe nicht zu, daß die Klägerin von der ünfallstelle weggefahren sei, umeinen Arzt zu holen» Sie sei auch nicht freiwillig zur Unfallstelle zurückgekehrt , sondern vom Fahrer eines anderen Personenkraftwagens zurückgeholt worden» Sie sei auch erst nach dem Eintreffen der Polizei wieder an der Unfallstelle erschienen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen» 1. Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, die Klägerin habe dadurch, daß sie nach dem Verkehrsunfallvon der Dn-fallstello weggefahren sei, objektiv die ihr nach § 7 Während das Landgericht aber zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Klägerin diese Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich begangen habe, hat das Berufungsgericht den der Klägerin obliegenden Beweis für fehlenden Vorsatz nicht für erbracht angesehen. Ein Eingehen auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorsatzfrage und die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen erübrigt sich jedoch. Denn seihst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Klägerin den Beweis für einen fehlenden Vorsatz nicht erbracht hat, so ist dennoch die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung im Rahmen des § 7 V AKB nicht frei geworden. daß nicht jede vorsätzliche Verletzung- - der Auf klä'rungs-pflicht schlechthin zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann» Bei der Verwirkung des Versicherungsanspruchs wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung handelt es sich um eine vertragliche Strafbestimmung von außergewöhnlicher Schärfe» Sie ist zwar nach § 6 Abs.3 VVG zulässig und bei erheblichen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen die Interessen des Versicherers hinzu-nehmen« Jedoch darf sie nicht starr und ohne Rücksicht darauf gehandhabt werden, ob sich im Einzelfall ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Verstoß und den dadurch aus-gelösten Böigen ergibt«. Ihre Abwesenheit von der Unfallstelle hat auch nach der Annahme des Berufungsgerichts wahrscheinlich nur wenige Minuten gedauert. Hichts spricht dafür, daß die Klägerin durch ihre Weiterfahrt eine EndStellung ihres Fahrzeugs geändert hätte, die für die Rekonstruktion des Hergangs des Unfalls von Bedeutung hätte sein können, Hach den Im Strafverfahren getroffenen Feststellungen fanden sich von dem Unfallhergang auf der Straße keine Spüren. Auch wenn die Klägerin ihr Fahrzeug nur hätte auslaufen lassen und danach am Unfallort geblieben wäre, hätte dies zur Aufklärung des Unfallherganges nichts beitragen können. Die Möglichkeit, daß die Klägerin- wirklich nur einen Arzt holen wollte, ist auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt . Selbst wenn sich die Klägerin aber, wie es das .Berufungsgericht als nicht widerlegt und wohl als wahrscheinlicher ansieht, durch die Entfernung zunächst der Verantwortung entziehen wollte, so hat sie sich doch alsbald zur Rückkehr entschlossen, nachdem sie sich schon vorher dem Zeugen D. Hat sich die Klägerin nach einigem Schwanken wieder zur Unfallstelle Begeben und war sie in dem entscheidenden Zeitpunktder polizeilichen Un-fallaufnahme wieder zur Stelle, so rechtfertigt ihr auf wenige Minuten beschränktes Versagen bei weitem nicht den Schuldvorwurf, der in den Regelfällen einem Unfallflüchtigen zu machen ist. 6„ Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 6 VVG § 7 AKB2008_alt
UnfallUnfallstelleBerufungsgerichtAKBKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
VVG § 6 Abs» 3; Allgc Bedingungen f. d. Kraftverk,-Verso
 Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit zur Aufklärung des Versicherungsfalles verletzt hat»
BGH, Urte v» 22, April 1970 - IV ZR 87/69 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESG ERICHTSHO F
IM NAMEN DES VOLKES
IVJ5R
URTEIL	Verkündet	ana
22» April 1970 Ileeher,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Verkauforin Else F flUHU »
OlflHHB Straße f|,
Klägerin und Revisionoklägerin,
- Prozcßbevollinäch.tigter
 Rechtsanwalt Pr»
die A	Peuerversicherungs	s. 0», Befl|B0|
iflim^straßc	vertreten	durch ihren Vorstand
 Pr» Hans äflH, Kornelius PrJH, Heinz ebenda,:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr,
 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22* April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. HaufS sowie der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner; Dr. Reinhardt und Dr. Bukov/
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 26. Mars 1969 aufgehoben.
Bio Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Beru-fungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin war als Halterin eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert.
Am 24. Januar 1967 beiUhr sie in Gelsenkirchen die Kurt-Straße in nördlicher Richtung. Etwa gegen 13=05 Uhr kam es auf der Berliner Brücke - einem Teil der Kurt-ScflHHHp-Straße - zu einer Berührung zwischen ihrem
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Personenkraftwagen und einem in gleicher Richtung fahrenden Radfahrer. Der Radfahrer stürzte und erlitt Verletzungen, an denen er sechs Tage später verstarb. Die Klägerin brachte ihren Wagen unmittelbar nach dem Unfall zunächst nahe bei dem verletzten Radfahrer zu dem Stehen.
Sie fuhr dann aber etwa 60 m weiter, hielt an, stieg aus
 und begab Sich zu dem Verletzten zurück. Alsdann begab sic sich wieder zu ihrem Fahrzeug, fuhr in langsamer Fahrt die etwa 200 ra bis zur nächsten rechten Querstraße und bog in diese ein. Unmittelbar darauf kehrte sie mit ihrem Fahrzeug wieder an die Unfallstelle zurück.
Dieser Unfall war Gegenstand eines Strafverfahrens, in dem die Klägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigecprochen wurde. Der Vorv/urf der Verkehrsunfallflucht ist weder im Ermittlungs- noch im Strafverfahren erhoben worden»
Die Beklagte hat der Klägerin den Versicherungsschutz versagt, weil sie mit der begangenen Fahrerflucht zugleich vorsätzlich ihre Aufklärungspflieht nach § 112 AKB ver-
letzt habe.
Die Klägerin macht mit der Klage ihren Anspruch auf Deckungsschuts geltend. Sie hat hierzu vorgetragen: Es liege schon objektiv keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, weil sie sich räumlich und zeitlich nur geringfügig von der Unfallstelle entfernt habe. Im übrigen sei dieses Entfernen von der Unfallstelle gerechtfertigt gewesen. Sie sei nämlich weggefahren, um im Hinblick auf den offensichtlich schwerverletzten Radfahrer einen
 Arzt zu holen» Da ihre Suche vergeblich gewesen sei und sie inzwischen auch schon den Polizeiwagen habe kommen sehen, sei sie sogleich zur ünfallstelle zurückgefahren und dort gleichzeitig mit der Polizei eingetroffen.
Die Klögerih^^h^i'^^antragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr wegen des Unfalls vom 24» Januar 1967 Versicherungsschutz zu gewähren»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:; Es treffe nicht zu, daß die Klägerin von der ünfallstelle weggefahren sei, umeinen Arzt zu holen» Sie sei auch nicht freiwillig zur Unfallstelle zurückgekehrt , sondern vom Fahrer eines anderen Personenkraftwagens zurückgeholt worden» Sie sei auch erst nach dem Eintreffen der Polizei wieder an der Unfallstelle erschienen. Keiner der am Unfallort anwesenden Personen sei das Kennzeichen ihres Wagens bekannt gewesen»..
Das Landgericht hat der Peststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
1.	Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, die Klägerin habe dadurch, daß sie nach dem Verkehrsunfallvon der Dn-fallstello weggefahren sei, objektiv die ihr nach § 7
I 2/2 AKB obliegende Verpflichtung verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein konnte. Während das Landgericht aber zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Klägerin diese Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich begangen habe, hat das Berufungsgericht den der Klägerin obliegenden Beweis für fehlenden Vorsatz nicht für erbracht angesehen. Es hat daher die Beklagte gemäß §7 V AKB für leistungsfrei angesehen und die Klage abgewiesen.
Ein Eingehen auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorsatzfrage und die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen erübrigt sich jedoch. Denn seihst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Klägerin den Beweis für einen fehlenden Vorsatz nicht erbracht hat, so ist dennoch die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung im Rahmen des § 7 V AKB nicht frei geworden.
2.	Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen (vgl. die Urteile vom 5» Mai 1969 - IV ZR 532/68 -und 16. Januar 1970 - IV ZR 645/68 - {VersR 1969, 651;
1970, 241) und das gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 16. Februar 1970 - IV ZR 1089/68 -),
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daß nicht jede vorsätzliche Verletzung- - der Auf klä'rungs-pflicht schlechthin zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann» Bei der Verwirkung des Versicherungsanspruchs wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung handelt es sich um eine vertragliche Strafbestimmung von außergewöhnlicher Schärfe» Sie ist zwar nach § 6 Abs. 3 VVG zulässig und bei erheblichen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen die Interessen des Versicherers hinzu-nehmen« Jedoch darf sie nicht starr und ohne Rücksicht darauf gehandhabt werden, ob sich im Einzelfall ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Verstoß und den dadurch aus-gelösten Böigen ergibt«. Vielmehr läßt sich der gänzliche Entzug des Versicherungsschutzes nach § 7 V AKB nur recht-fertigen, wenn der Verstoß geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers m ernster Weise zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt» Hier sind aber die berechtigten Interessen der Beklagten weder in ernster Wei;3 gefährdet worden, noch läßt sich von einem erheblichen Verschulden der Klägerin sprechen»
3» Rach den getroffenen Feststellungen ist die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall nahe dem verletztenRadfahrer zu dem Stehen gekommen» Sie ist dann 60 m weitergefahren, hat wiederum angehalten, ist ausgestiegen und zu dem Verletzten zurückgegangen» Alsdann ist sie in langsamer Fahrt die etwa 200 m bis zur nächsten Querstraße gefahren, in diese eingebogen und unmittelbar darauf wieder zur Unfallstelle zurückgekehrt. Ihre Abwesenheit von der Unfallstelle hat auch nach der Annahme des Berufungsgerichts wahrscheinlich nur wenige Minuten gedauert. Zugleich mit dem Polizeibeamten ist sie wieder an der Unfallstelle eingetroffen»
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Hichts spricht dafür, daß die Klägerin durch ihre Weiterfahrt eine EndStellung ihres Fahrzeugs geändert hätte, die für die Rekonstruktion des Hergangs des Unfalls von Bedeutung hätte sein können, Hach den Im Strafverfahren getroffenen Feststellungen fanden sich von dem Unfallhergang auf der Straße keine Spüren. Auch wenn die Klägerin ihr Fahrzeug nur hätte auslaufen lassen und danach am Unfallort geblieben wäre, hätte dies zur Aufklärung des Unfallherganges nichts beitragen können. Jedenfalls geht auch das Berufungsgericht nur davon aus, daß die Klägerin durch ihre Weiterfahrt lediglich für fest-stellbercite Personen an der Unfallsteile nicht oder nicht ohne weiteres mehr feststellbar gewesen sei.
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles läßt die kurze Weiterfahrt der Klägerin keine Relevanz für die Interessen der Beklagten erkennen. Die Klägerin stand dem Polizeibeamten für die Sachaufklärung zur Verfügung, wie wenn sie nicht fortgefahren wäre. Mur hieran konnte der Beklagten verständigerweise gelegen sein» Der vorangegangene Zwischenfall war demgegenüber ohne Erheblichkeit für sie.	-
4. Auch das Verschulden, das der Klägerin zur last gelegt werden kann, wiegt nur gering. Die Möglichkeit, daß die Klägerin- wirklich nur einen Arzt holen wollte, ist auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt . Bas Landgericht war überzeugt, daß die Klägerin bei der kurzen Entfernung von der Unfallstelle von dieser Absicht geleitet war. Selbst wenn sich die Klägerin aber, wie es das .Berufungsgericht als nicht widerlegt
 und wohl als wahrscheinlicher ansieht, durch die Entfernung zunächst der Verantwortung entziehen wollte, so hat sie sich doch alsbald zur Rückkehr entschlossen, nachdem sie sich schon vorher dem Zeugen D. gegenüber als Unfallbeteiligte zu erkennen gegeben hatte» Das gesamte Verhalten der Klägerin spricht für eine kurzfristige, durch den Unfalleindruck hervorgerufene Kopflosigkeit, die auch das Berufungsgericht zu ihren Subf sten unterstellt. Hat sich die Klägerin nach einigem Schwanken wieder zur Unfallstelle Begeben und war sie in dem entscheidenden Zeitpunktder polizeilichen Un-fallaufnahme wieder zur Stelle, so rechtfertigt ihr auf wenige Minuten beschränktes Versagen bei weitem nicht den Schuldvorwurf, der in den Regelfällen einem Unfallflüchtigen zu machen ist.
5. Bei Anwendung der oben dargeiegxen Grundsätze ergibt sich, daß der ausgesprochene Entzug des Versicherungsschutzes in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem nur geringen und die Interessen der Beklagten nicht in ernster Weise berührenden Verschulden der Klägerin steht Es könnte daher nur eine Kürzung der Versicherungsleistung in Höhe der dem Versicherer durch die Obliegenheit Verletzung entstandenen tatsächlichen Nachteile in Präge kommen. Solche Nachteile sind jedoch nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht behauptet worden.
 
6„ Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen»
Dr. Hauß	Johannsen	Dr» Pfretzsehner
 Dr„ Reinhardt	Dr»	Bukow