Volltext der Entscheidung
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BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IY-2RJ31Z§6
URTEIL
Verköodet am
6* Oktober 1967 Broeske,
Justizangestollte
ala Urkandabeamter der Geschäftsstelle
ln dem Rechtsetreit
des Hilfsarbeiters Walter K
>traß< n
- Prozoßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägcro9 Rechtsanwalt
gegen
Käthe K
- Prozoßbevollmächtigter:
Nr. ^■püber Beklagte^ und Revisionsbeklagtc, Rechtsanwalt Br.
it
Dor IV* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1967 unter Mitwirkung doo Sonatsprlioidentcn Ascher und der Bundes-richtor Raskc, Johannson, Maaß und Br. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Januar 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufiangsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien heirateten am 13* November 1942 vor dem Standesbeamten in EflHB/Pranken« Aus der Ehe stammt die im April 1944 geborene Tochter Hannelore.
Ira Juni 1950 ist es zu dem letzten Mal zu dem Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien gekommen, am 14. Juni 1950 verließ der Kläger EflHi und zog in seine Heimatstadt Wuppertal.
In den Jahren 1950 - 1954 versuchte der Kläger dreimal vergeblich, die Bewilligung des Armenrechts zur Scheidungsklage durchzusetzen.
Bor Kläger begehrt jetzt Scheidung seiner Ehe nach § 48 EheG. Zur Begründung trägt er vor, seine Ehe sei als typische Kriegsehe anzusehen. Nach soiner Rückkehr aus der Gefangenschaft (1948) habe er feststellen müssen, daß der Haushalt der Beklagten unsauber gewesen sei. Da er 1949 seinen Arbeitsplatz in Nürnberg verloren und ein Jahr lang Unterstützüngen bezogen" habe, weil er weder in Nürnberg noch in Ermreuth Arbeit gefunden habe, sei er nach Wuppertal gegangen. Dort habe er sofort Arbeit gefunden.
Dreimal habe er die Beklagte aufgefordert, mit dem Kind zu ihm nach Wuppertal zu kommen. Sie habe sich jedoch geweigert, deshalb sei jetzt die Ehe vollständig zerrüttet.
Der Y/iderspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei als Schikane anzusehen, an der Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft liege ihr nichts, ihr Widerspruch sei ein Druckmittel, um ihn dazu zu bringen, möglichst hohe Unterhaltszahlungen zuzusagen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht der Scheidung der Ehe nach $ 46 Abs. 2 EheG und erklärt dazu, sie sei bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Der Kläger habe sie nur einmal, in seinem Schreiben vom 17. Juni 1950 auf got ordert, mit den Kinde zu ihm zu kommen. Sie habe darauf dem Kläger sofort mitgeteilt, daß sie kommen wolle. Dann aber habe ihr der Kläger geschrieben, die BortSetzung dor Ehe sei sinnlos, sie solle nicht zu ihm kommen. Weitere Versuche, die Trennung der Parteien zu überwinden und die Beklagte mit dem Kind nach Wuppertal zu holen, habe der Kläger nicht unternommen.
Dae Landgericht hat die Klage abgev/iesen.
Der Kläger hat das Urteil des Landgerichts mit der Berufung angefochten. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Vorsorglich hat sie den Antrag gestellt, im Palle der Scheidung aussusprechen, daß den Kläger ein Verschulden treffe.
Im Laufe des Berufungsvorfahrons ist darüber Bev/eis erhoben worden, wie sich die Beklagte bei einem Besuch in Wuppertal Pfingsten 1959 oder I960 verhalten hat. Die Beweisaufnahme ging vor allem darum, in welcher Weise sich die Beklagte im Kreise der Pamilie Wuppertal
Uber die Zukunft ihrer Ehe geäußert hat.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Mit der nach $ 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden wird. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungggrttnde:
1. Das angefochtene Urteil ist nach § 547 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nur insoweit nachzuprüfen, als es sich darum handelt, ob die Beklagte berechtigt ist, der Scheidung der unheilbar zerrütteten Ehe zu widersprechen und ferner, ob ihr Widerspruch die Scheidung hindert.
2. a) Boi der Erörterung dor Präge, ob der Kläger die Zerrüttung dor Ehe verschuldet hat, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger durch seinen Entschluß, nach Wuppertal zu ziehen, um der weiteren Arbeitslosigkeit zu entgehen und durch die folgende Übersiedelung sich noch nicht von der Beklagten abgewandt hat. Dafür spricht auch, daß die Parteien bis zu dem Juni miteinander verkehrt häben. Der Kläger habe sich aber dadurch innerlich von der Beklagten gelöst, daß er in dor Folgezeit ohne jeden Grund das Nachkommen seiner Pamilie und damit die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verhindert habe. Einen ausreichenden Grund,*sich so zu verhalten, habe er nicht gehabt, auch nicht deshalb, weil die Beklagte den Haushalt vernachlässigt habe. Das hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angeschon. Die woiterc, auch in dor Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte sei trotz dreimaliger Aufforderung nicht nach Wuppertal gekommen, hat das Berufungsgericht als widerlegt angesehen. Zwar habe der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Juni 1950 die Beklagte aufgefordert, mit dem Kind nach Wuppertal zu kommen, dieses Verlangen des Klägers sei aber nicht ernst gemeint gewesen, wie durch den folgenden Brief vom 26. Juni 1950 deutlich gemacht worden sei. In den beiden weiteren Briefen des Klägers vom 31* Januar 1951 und 21. Juni 1951 habe der Kläger zu dem Ausdruck gebracht, daß es ihm jetzt nur darum gehe, die Zustimmung der Beklagten zur Scheidung zu erreichen. In diese# Briefen hatte er die Fortsetzung der Ehe als unmöglich bezeichnet. Zwar habe der, Kläger in seinem Schreiben vom 21. Juni 1951 auch gesagt, daß die Beklagte mit dem Kind nach Wuppertal ziehen solle, hieraus sei aber nicht auf den Willen des Klägers zu schließen, die Lebensgemeinschaft mit der Beklagten wieder-
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horzustollcn. Er habe damit nur die Absicht verfolgt, die Beklagte ins Unrecht zu setzen. Er habe der Beklagten für die Fahrt und den Umzug niemals Geld geschickt.
In einem späteren Briefe, vom 25* September 1964» habe der Kläger ausdrücklich erklärt, die Beklagte brauche sich keine Hoffnung zu machen, daß er jemals wieder zu ihr zurückkommen werde, er werde "lieber elendiglich zu-grunde gotten".’:, Im Laufe de3 Rechtsstreits hat der Kläger eingeräumt, ehebrecherische Beziehungen zu einer andoren Frau zu unterhalten.
b) Gegen diese Beurteilung der Schuldfragc wendet sich die Revision mit der Rügo, der Berufungsrichter hätte die in der BerufungoBegründung benannten Zeugen Hahn und Krora-mes vernehmen müssen. Biese Zeugen waren zu dem Beweis für die Behauptung des Klägers benannt worden, er habe "die Beklagto dreimal auf gef ordert, nach Wuppertal zu kommen11 (Bl. 62 GA). Bie Rüge ist unbegründet. Bor Berufungsrich-tor kennte von der Vernehmung der Zeugen absehen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wie in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, zur Erläuterung des nach Ort und Zeit unbestimmt gehaltenen Beweisantrages auf ge fordert worden. Er wurde deshalb gefragt, wann diese Aufforderungen stattgefunden haben sollen. Als Antwort auf diese Frage hat der Prozoßbe-vollmächtigtc des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23. Juni 1965 (Bl. 81) erklärt, die Beklagte sei vom Kläger in den Briefen vom 26. Juni 1950, 31« Januar 1951 und 21. Juni 1951 aufgofordert worden, nach Wuppertal zu kommen. Zum Beweis dafür hat er sich auf die in den Bl. 81
genannten Arraenrechtsakten berufen. Diese lagen dem Gericht vor.
Nach dieser Erklärung konnte das Berufungsgericht unbedenklich davon ausgehen, daß der Kläger sich auf keine anderen Aufforderungen berufen konnte und v/ollte als die, die er in seinem Schriftsatz vom 23. Juni 1965 genannt hatte. Zum Beweis dafür, daß in diesen Briefen die Beklagte im Sinne seiner Darstellung aufgofordert worden war, nach Wuppertal zu kommen, hat er sich auf die Briefe berufen.
Er hat nicht vorgetragen, daß dis Zeugen und in der Lage seien, zu bekunden, daß sich der Kläger noch auf andere Weise bemüht hatte, seine Familie nach Wuppertal kommen zu lassen. Deshalb konnte sich der Berufungs-richtor mit der Verwertung der Urkunden begnügen, zu demal sie unmittelbar ersichtlich machten, ob die Behauptung des Klägers über seine dreimalige Aufforderung zutraf.
c) Nach der sachlichrochtlichen Seite läßt die Beurteilung der Schuldfrago keine Hechtsfehler erkennen. Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht nicht imstande war, aufzukläron, aus wölchon Gründen der Kläger schon bald nach der Übersiedlung nach Wuppertal ein Zusammenleben mit der Beklagten und dem gemeinsamen Kind nicht mehr wünschte. Dadurch v/ird die Beurteilung der Schuldfrage nicht in Frage gestellt, weil nach den Feststellungen des Berufungsrichters der Kläger nach dem Verlauf der Ehe bis zur Trennung der Parteien keinen Grund hatte, sich von der Beklagten abzuwenden.
3) a) Ob der Widerspruch der Beklagten: die Scheidung der Ehe ausschlicßt, hängt somit nach § 48 Abs. 2 EheG allein davon ab, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die Bereitschaft fehlt, sie unter zu demutbaren Bedin-
gungen fortzusetzen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte, wie sie hei ihrer Vernehmung in den boidon Tatsachen-rcchtszügcn angegeben habe, bereit sei, zu dem Kläger nach Wuppertal zu ziehen, sofern er eine "anständige Wohnung" bcrcitstelle, für sie sorge und seine Beziehungen zu anderen Frauen aufgobe. Diese Bedingungen hält der Borufungs-richtor für angemessen.
Die Bereitschaft der Beklagten, die Bho fortzusetzen, beweise zugleich, wie in den Gründen des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt wird, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle. Das Gegenteil ergebe sich auch nicht aus den Vorgängen beim Besuch der ?a-milie BflHIHi Pfingsten 1959 oder I960. Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte zwar gesagt, sie lasse sich nicht scheiden, damit der Kläger nicht mehr heiraten könne. Diese Bemerkung der Beklagten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts mit einer Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe vereinbar, sie spreche auch nicht gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe.
Nicht geklärt sei, ob die Beklagte bei diesem Besuch auch gesagt habe, sie wolle die Ehe mit dem Kläger auf keinen Poll fortsetzen. Das Berufungsgericht hat eine solche Äußerung der Beklagten nicht fcstzustellen vermocht. Es hat aber crv/ogcn,''daß)danny- tfönn»di0/3äklägte tatsächlich eine solche Bemerkung gemacht haben sollte, sie im Zusammenhang zu sehen sei mit der Weigerung der Beklagten, den Kläger zu besuchen und zu sehen, als er das Kind der Parteien abholte und brachte. Ein solches Verhalten
dor Beklagten spricht nach Ansicht dos Berufungsgerichts nicht gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe, w«il
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sich der Kläger jahrelang so verhalten habe, daß oino solche Äußerung verständlich sei, die Beklagte auch keinen Anlaß gehabt habe, dem Kläger entgegenzukommen.
b) Biese Würdigung dos Vorbringens der Parteien und der Aussagen der Zeugen über das Vorhalten der Bekl«;Qton v/Uhrend des Besuchs in Wuppertal begegnet rechtlichen Bedenken. Sie läßt nicht ausreichend erkennen, ob das Berufungsgericht seiner Beurteilung einen zutreffenden Begriff der Bindung an die Ehe zugrunde gelegt hat.
. Bor Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß auch der verlassene, gekränkte und ohne wirtschaftliche Hilfe durch den andern Ehegatten gebliebene Shetcil sich einen Restbestand an ehelicher Gesinnung erhalten haben muß, wenn von einer Bindung an d ie Ehe gesprochen worden kann* Bieser Restbestand an ehelicher Gesinnung muß es dem verlassenen Ehegatten ermöglichen, sofern die andere Seite oinlenkt und ein entsprechendes Verhalten an den Tag legt, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen*
Bei einer solchen innerlichen Einstellung fühlt sich der verlassene Ehegatte trotz der ihm widerfahrenen Kränkungen noch in gewissem Umfang für das Schicksal des anderen Ehegatten mitverantwortlich, er muß bei entsprechenden Voraussetzungen in der Lage sein, der Ehe nach wie vor einen positiv zu bewertenden Sinn zu geben (PamRz 62, 362, 364)* Ob der verlassene Ehegatte sich diese positive Einstellung zu seiner Ehe erhalten hat, muß der Tatrichter nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilen. Er kann eine Entscheidung zu dieser Präge nur dann einwandfrei treffen, wenn er alle
Umstände berücksichtigt, die im Laufe des Rochtsstruits hcrvorgetrcton sind und wenn er ihren Wert im Einklang mit der Lebenserfahrung abwägt.
Der Tatrichtor wird bei der Entscheidung Uber die Frage der Bindung häufig vor die meist schwierige Aufgabe gestellt, zu beurteilen, wie unter diesem Gesichtspunkt Äußerungen zu werten sind, die im Zusammenhang mit der Verbitterung und Verstimmung des gekränkten Ehegatten gefallen sind. Dabei kann es aus Hechtsgründen nicht darauf ankommen, ob solche:', negativen Äußerungen nach dem vorangegangenen Verhalten des anderen Ehegatten verständlich und zu entschuldigen sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, welche wirkliche und nicht nur aus einer besonderen Situation erklärliche Einstellung zur Fortsetzung der Ehe mit dom anderen Bheteil sie offenbaren. Es kann durchaus verständlich sein, daß eine jahrelange Trennung der Ehegatten mit ständiger Sorge um den Unterhalt, der früher von dem anderen Eheteil bereitg^ stellt wurde, sowie gehässige und kränkende Mitteilungen des schuldigen Ehegatten dazu geführt haben, daß der verletzte Ehegatte die Überzeugung verloren hat, daß ihm auch unter günstigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft noch möglich sei. Zur Beurteilung dor Frage, ob der beklagte Ehegatte sich noch an die Ehe gobunden fühlt, gehört also, daß der Tatrichter solche Äußerungen daraufhin prüft, welche Gesinnung des verlassenen Eheteils sie offenbaren. Es genügt nicht, sie als verständlich und entschuldbar anzusehen, um aus diesem Grunde auf das Bestehen einer Bindung schließen zu können.
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Besteht, wie hier, die Trennung der Parteien schon 16 Jahre, während die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien nur etwa 2 Jahre angedauert hat, so muß der Tatrichtcr bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände darlegen, worauf er soinc Ansicht stützen will, daß eine Bindung des beklagten Eheteils noch besteht, wenn dieser keine Neigung gezeigt hat, eine günstige Gelegenheit zu benutzen, um nach langer Trennung den anderen Ehegatten zu sehen und zu sprechen, er muß ferner erörtern, ob die von dem beklagten Eheteil eingeräumte Erklärung, er wolle sich nicht scheiden lassen, damit der andere Teil nicht heiraten könne, etwa als situationsbedingte Unnuts-äußerung zu verstehen ist. Im andern Palle muß angenommen werden, daß das Festhalten an der Ehe dem Willen entspringt, dem anderen Teil aus Rache oder zur Strafe den V/og zur Scheidung zu verlogen. Ein solches Ziol liegt außerhalb des Zwecks der Ehe. Baß dieses Verhalten der Beklagten menschlich verständlich ist, läßt, wenn alle Umstände berücksichtigt werden, nach dem Gesagten nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß eine Bindung fortbestehe. Deshalb läßt sich auch bis jetzt nicht sagen, daß der Kläger den Beweis, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, nicht erbracht habe.
4) Aug diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Hechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden*
Ascher Baske Johannsen
Maaß
Br* Graf