Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bun-desrichter Wüstenberg, Wilden, Dr« Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Mit der Revision bittet die Klägerin, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Januar 1961 von 250,— DM zu, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung ein bestimmtes Alter erreicht hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist» Da die Klägerin mit ihrer Heirat im Jahre 1942 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei und als Hausfrau keinem Beruf nachgehe, könne sie die Rente nicht wählen- Das Gesetz bestimmt in § 155 BEG, daß der Berufsschäden des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten grundsätzlich durch die pauschalierte Kapitalentschädigung von 10.000,— DM abgefunden wird. Von den tatsächlichen Verhältnissen des Verfolgten im Zeitpunkt der Entscheidung, insbesondere davon, ob er zur Erhaltung seines sozialen Status auf die berufliche Nutzung seiner Arbeitskraft angewiesen und ob und mit welchem Nutzen er weiterhin tätig ist, macht das G-esetz im Palle der Erreichung der Altersgrenze das Wahlrecht zweifelsfrei unabhängige» Auch die Ehefrau, deren Unterhalt im bisherigen Rahmen durch die Ehe gesichert wäre, die aber im Zeitpunkt der Entscheidung über das Wahlrecht aus irgendwelchen Gründen einem Berufe nachgeht und darin nur noch zu 50 vom Hundert arbeitsfähig ist, kann die Rente wählen; es bestünde keine Möglichkeit, sie auf die Kapitalentschädigung zu verweisen, weil in ihrem Palle die aus der allgemeinen Erfahrung abgeleitete Gefahr des sozialen Abstiegs oder der Bedürftigkeit nicht bestehe, der gesetzgeberische Zweck der Rente also auf andere Weise erreicht sei. Übt der Verfolgte ira Zeitpunkt der Entscheidung seinen früheren Beruf nicht mehr aus, so ist auf seinen letzten Beruf abzustellen und die Arbeitsfähigkeit in diesem Berufe zu prüfen. Alsdann wird zu entscheiden sein, ob die Klägerin in dem letzten von ihr ausgeübten Beruf nach ihrem Gesundheitszustand im Seitpunkt der Schlußverhandlung der Berufungsinstanz noch zu mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig wäre. Ist das nicht der Fall, dann ist ihr die Rente aus § 156 BEG zuzuerkennen; andernfalls bleibt sie mit der Kapitalentschädigung abgefunden.
*469 0" BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 87/65 URTEIL Verkündet am 25o Mai 1966 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Ehefrau Margarete Miriam Tel-Aviv, Israel, geh. -r Prozeßhevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen das land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Aflfcplatz #, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt / Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bun-desrichter Wüstenberg, Wilden, Dr« Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Zv/eibrücken vom 15« Januar 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Jüdin, Sie wurde 1912 in Mähren geboren und war bei der Besetzung der Tschechoslowakei Angestellte eines Warenhauses in Prag, Im April 1939 wanderte sie nach Palästina aus. 1942 heiratete sie und widmete sich seither ihrem Haushalt, Sie hat einen Schaden im beruflichen Fortkommen durch vorzeitiges Ausscheiden aus ihrem Prager Arbeitsverhältnis geltend gemacht und unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, das die Minderung ihrer Erv/erbsfähigkoit als Verkäuferin und als Hausfrau vom 1. Januar 1958 ab auf 52 f* beziffert, anstelle der Kapitalentschädigung die Rente gewählt (§ 156 BEG)o Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 10.000,— DM gewährt (§ 155 BEG), ein Rentenwahlrecht jedoch mit der Begründung verneint, nach den Gutachten der von der Entschädigungsbehörde zugezogenen Ärzte übersteige die Erwerbsminderung 50 c/o nicht. Klage und Berufung mit dem Anträge, das Land zur Zahlung einer Monatsrente von 200,— DM ab 1. Januar 1958 unter Anrechnung der Kapitalentschädigung zu verurteilen, sind erfolglos geblieben. Der Berufungsrichter hat jedoch die Revision zuge-lassen. Mit der Revision bittet die Klägerin, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann die Rente wählen, wenn ihre Arbeitsfähigkeit in dem letzten von ihr ausgeübten Beruf nur noch 50 vom Hundert beträgt. Nach § 156 BEG steht dem Verfolgten anstelle der Kapitalentschädigung von 10-000,— DM (§ 155 BEG) die Rente von 200,— DM, ab 1. Januar 1961 von 250,— DM zu, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung ein bestimmtes Alter erreicht hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist» Der Berufungsrichter ist der Auffassung (RzV/1965, 320), diese Vorschrift stelle nur auf die Arbeitsfähigkeit in einem Beruf ab, der in diesem Zeitpunkt aus-geübt werde. Da die Klägerin mit ihrer Heirat im Jahre 1942 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei und als Hausfrau keinem Beruf nachgehe, könne sie die Rente nicht wählen- Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Das Gesetz bestimmt in § 155 BEG, daß der Berufsschäden des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten grundsätzlich durch die pauschalierte Kapitalentschädigung von 10.000,— DM abgefunden wird. Es billigt aber dem nur noch zu 50 vom Hundert arbeitsfähigen Verfolgten eine laufende Rente zu, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, daß dieses Absinken der Arbeitsfähigkeit in der Regel ebenso zu dem Verlust der erreichten sozialen Stellung oder zur Bedürftigkeit führt wie das natürliche Ausscheiden aus dem Erwerbsleben infolge Erreichung der Altersgrenze, sofern dem Verfolgten nicht eine beschränkte, aber andauernde Versorgung gewährt wird. Für den insoweit gleichliegenden Fall des § 94 BEG hat der erkennende Senat dies in seinem Urteil vom 11. Dezember 1963 (DM § 94 BEG 1956 Nr. 6 = RzW 64, 176) näher begründet. Von den tatsächlichen Verhältnissen des Verfolgten im Zeitpunkt der Entscheidung, insbesondere davon, ob er zur Erhaltung seines sozialen Status auf die berufliche Nutzung seiner Arbeitskraft angewiesen und ob und mit welchem Nutzen er weiterhin tätig ist, macht das G-esetz im Palle der Erreichung der Altersgrenze das Wahlrecht zweifelsfrei unabhängige» Der Entschädigungsgesetzgeber hat im Hinblick auf den Regelverlauf der Hinge das Rentenwahlrecht an ein leicht feststellbares äußeres Merkmal, die Erreichung einer Altersgrenze, geknüpft. Auch die Ehefrau, deren Unterhalt im bisherigen Rahmen durch die Ehe gesichert wäre, die aber im Zeitpunkt der Entscheidung über das Wahlrecht aus irgendwelchen Gründen einem Berufe nachgeht und darin nur noch zu 50 vom Hundert arbeitsfähig ist, kann die Rente wählen; es bestünde keine Möglichkeit, sie auf die Kapitalentschädigung zu verweisen, weil in ihrem Palle die aus der allgemeinen Erfahrung abgeleitete Gefahr des sozialen Abstiegs oder der Bedürftigkeit nicht bestehe, der gesetzgeberische Zweck der Rente also auf andere Weise erreicht sei. Dasselbe muß gelten, wenn ein Verfolgter zur Zeit der Entscheidung seinen früheren Beruf bereits aufgegeben hatte. Es ist nicht angängig, hier auf die tatsächlich eintretende Gefahr des sozialen Abstiegs oder der Bedürftigkeit abzustellen. Insbesondere kann dies nicht aus der Bestimmung abgeleitet werden, daß maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen des Rentenwahlrechts der Zeitpunkt der Entscheidung sei. Denn das Gesetz knüpft das Recht, die Rente zu wählen, nur an die Voraussetzung eines bestimmten Alters und einer bestimmten Beschränkung der Arbeitsfähigkeit, nicht aber an die Gefährdung des sozialen Status oder der Bedürftigkeit, Aus diesem Grunde dürfen auch die Worte "in seinem Beruf" nicht einengend bezogen werden auf einen im Zeitpunkt der Entscheidung ausgeübten Beruf, Für den Fall, daß der Verfolgte in diesem Zeitpunkt einen Beruf ausübt, hat der erkennende Senat allerdings in der vom angefochtenen Urteil angeführten Entscheidung RzW 1964, 176 ausgesprochen, daß es nicht auf die medizinische Beurteilung der Berufsfähigkeit allein ankomme, sondern der aus der Verwertung der Arbeitskraft tatsächlich gezogene Nutzen maßgeblich sei, soweit er nicht auf Überbeanspruchung der Kräfte (Raubbau) beruhe. Damit wird aber lediglich der Begriff der Minderung der Arbeitsfähigkeit in §§ 94 beziehungsweise 156 BEG sinngemäß ausgelegt, während nach der Auffassung des Berufungsrichters im vorliegenden Falle von diesem gesetzlichen Merkmal gänzlich abzusehen iGt, weil der Zweck der Rente auf anderem Wege erreicht wird. Eine weitergehende Abweichung vom gesetzlichen Tatbestände ist im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gemachte Anknüpfung an äußere Umstände in den einschlägigen Vorschriften nicht statthaft. Übt der Verfolgte ira Zeitpunkt der Entscheidung seinen früheren Beruf nicht mehr aus, so ist auf seinen letzten Beruf abzustellen und die Arbeitsfähigkeit in diesem Berufe zu prüfen. Hiervon geht bereits die Entscheidung des Senats in LM § 94 BEG 1956 Nr» 2 aus, ohne daß diese Folgerung allerdings seinerzeit entscheidungserheblich gewesen wäre, weil der Verfolgte einen Beruf ausübte. In dem durch Aufhebung des angefochtenen Urteils er-öffneten weiteren Verfahren wird der Berufungsrichter daher zunächst feststellen müssen, ob die verschiedenen Tätigkeiten der Klägerin nach ihrer Verdrängung aus dem kaufmännischen Angestelltenberuf eine berufliche Erwerbstätig-keit oder, wie die Revision vorträgt, nur noch Neben- oder Aushilfsbeschäftigungen zur Gewinnung eines Unterhaltsbeitrages darstellten. Alsdann wird zu entscheiden sein, ob die Klägerin in dem letzten von ihr ausgeübten Beruf nach ihrem Gesundheitszustand im Seitpunkt der Schlußverhandlung der Berufungsinstanz noch zu mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig wäre. Ist das nicht der Fall, dann ist ihr die Rente aus § 156 BEG zuzuerkennen; andernfalls bleibt sie mit der Kapitalentschädigung abgefunden. Ascher Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim von der Mühlen