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BGH · IV ZR 37/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 37/62

DV-BEG sind auch Versorgungsbezüge, die ihre Grundlage in einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit haben, zu berücksichtigen« Solche Versorgungsbezüge führen nur dann zur Festsetzung eines niedrigeren Hundertsatzeo des üiensteinkommeno, wenn das unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten gerechtfertigt ist. Rechtsanwalt hat der IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raskc, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr„ Graf für Recht erkannt: Seit den Verfolgungserlebnissen in Deutschland leidet der Kläger an Depressionen» Die Entschädigungs-bchördo hat deshalb eine reaktive Depression als Ver-folgungsleiden anerkannt und in ihrem Bescheid vom 23o Oktober 1957 die auf diesem Loidcn beruhende Minderung der Erwerbefähigkeit vom 1» 4« 1933 an auf 50 v. Für die Festsetzung von Kapitalentschädigung und Rente hat die Entschädigungsbehörde den Kläger einem Bundesbeamten des höheren Dienstes gleichgestellt und einen Hundertsatz von 50 zu Grunde gelegt» Bei der Bestimmung dieses Satzes hat sie die damaligen Einkünfte des Klägers aus Gehalt von ca» 360 J£ monatlich außer Betracht gelassen, weil dem Kläger mit Rücksicht auf den hohen Prozentsatz der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Änderungabescheid unter Hinweis auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie aus der Hentcnbcschcinigung i960 zu erkennen waren, mit Wirkung vom 1, August I960 nach einem Hundertsatz von 32 herabgesetzt« Gegen diesen Bescheid richtet sich nun die entsprechend geänderteKlage, mit der der Kläger wegen seines Gcsundheitoschadcnc für die Zeit vom 1« August I960 ab eine monatliche Rente von 729 EM fordert« Bas beklagte land hat anerkannte, daß dem Kläger noch eine Betrag von 138,83 DM zustehc, weil die Minderung der Rente nicht schon ab 1« August I960, sondern mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 der 2« DV-BEG erst ab 1. BV-BSG so ausgelegt, daß eine Herabsetzung des Hundertsatzes nach §§ 31 Abs. 3, 35, 2C6 BEG in Verbindung mit § 15 der 2« DV-BBG nicht zulässig sei, wenn an Stelle eines Arbeitsverdienstes, der bei Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten außer Betracht zu bleiben habe, weil er nach § 15 Abs.3 Kr. 3, § 15 Abs.4 aaO auf einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit beruhe, ein niedrigeres Ruhegehalt getreten sei, das auf diese Erwerbstätigkeit zurückgehe. Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind nach § 31 Abs.3 BEG die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten zu berücksichtigen. Ent Schädigungsbehörde nach §§ 35 , 2o6 BEG die Rente veränderten Verhältnissen anpassen« Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt im wesentlichen davon ab, ob sich die Verhältnisse, die der Bemessung des Hundertsatzes in Bescheide vom 23« Oktober 1957 zugrundelagen, nach diesen Zeitpunkt so geändert haben, daß der Hundertsatz von 5o auf 32 (im Bescheid vom 25* Juli i960) herabgesetzt werden durfte« 2« Nach den Feststellungen der EntschädigungsOrgane kommt es bei diesem Vergleich nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an. Dabei ist nicht nur die Änderung der Einkünfte des Klägers ausschlaggebend, die in § 31 Abo. 3 BEG beispielhaft aufgeführt sind, bedeutsam sind auch die sonstigen Umstände, die nach § 15 Abs.3 bis 6 der 2. Nach § 15 Abs.3 Nr. 2 aaO sind für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse diejenigen Arbeitseinkünfte auszuscheiden, die ein über 65 Jahre alter oder in seiner Erwerbofähigkeit um mindestens 50 v. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß diese Vorschrift der 2« DV-BEG durch die in § 42 BEG enthaltene Ermächtigung der Bundesregierung zu dem Erlaß von Reqhts-verordnungen nicht gedeckt sei, weil § 15 Abo. 3 Nr. 2 über § 31 Abo. 3 BEG hinauogehe. BEG Einkünfte, die nicht bezogen wurden, obwohl das zuzu demuten gewesen wäre, zu berücksichtigen, so ist es folgerichtig und sinngemäß, tatsächlich bezogene Einkünfte aus-zuscheiden, wenn sic auf unzu demutbaren Leistungen beruhen. Es entspricht vielmehr dem Sinn des § 31 Abs.3 BEG, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse solche Einkünfte aussuocheidon, die von alten und kranken Verfolgten nur deshalb erzielt wurden, weil sie auf sie angewiesen waren, deren Erwerb ihnen aber sonst erspart geblieben wäre. - waa bisher nicht festgestellt worden ist - , hätten diese Einkünfte aus den für das Einkommen als Dirigent geltenden Gründen außer Betracht zu bleiben« Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es sich bei diesen Hinkünften um Vermögenserträgnisse handele, die nach § 15 Abs« 3 Nr« 5 der 2« DV-B2G ausnahmslos für die Bestimmung des Hundertsatzes zu berücksichtigen seien, ist nicht richtig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spricht hier nichts dafür, daß sich der Kläger in dieser .Voise von einer Verwertung seiner künstlerischen Tätigkeit gelöst hätte. Aus alledem folgt, daß bei dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Einkünfte aus Tantiemen außer Betracht zu bleiben haben, weil sie auf unzu demutbarer Tätigkeit beruhen® Auch dann, wenn der Kläger erstmals nach dem Erlaß des Bescheides vom 23. Oktober 1957 solche Tantiemen bezog und deshalb eine Änderung der Verhältnisse anzunehmen ist, konnte die Entschädigungsbehörde in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 25* Juli i960 hierauf keine Ermäßigung des Kundertsatzes gründen, weil sic damit Einkünfte aus unzu demutbarer Tätigkeit der Neufestsetzung der Honte zugrunde gelegt hat« staatliche Pension sowie Sozialversicherungsleistungen des Nationalen Versicherungs-Instituts für Israel bezieht« Bei diesen Leistungen handelt es sich um sonstige Versorgungsbezüge nach § 15 Abs« 3 Nr« 7 der 2« DV-BEG« Sie sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen, ohne daß das Gesetz bei diesen Einkünften unterscheidet, ob sie auf einem vorangegangenen Arbeitsverdienst aus unzu demutbarer Tätigkeit beruhen oder nicht. Die Eevision hält die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge nicht für zulässig, soweit sie auf Arbeitsverdienst aus unzu demutbarer Tätigkeit beruhen« Daß diese Unterscheidung im Gesetz nicht gemacht wird* ist jedoch berechtigt® Bei. der Bemessung des Hundertsatzes sind nach § 31 Abs.3 BEG immer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dos Verfolgten im ganzen zu berücksichtigen» dies gilt auch» wenn zu entscheiden ist. Ob es der Gerechtigkeit entspricht, in einem Falle, in dem an Stelle von Einkünften aus unzu demutbarer Tätigkoit niedrigere Versorgungsbezüge gewährt werden, den Hundertsatz für die Bemessung der Rente zu ermäßigen, kann nur nach Würdigung aller persönlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte beurteilt werden* Wie § 15 Abs.3 Satz 1 der 2. Es hat deshalb auch nicht zutreffend ;beurteilen können, ob nach den veränderten Verhältnissen* wie sie bei Erlaß des Bescheides vom 25. Auch dann, wenn das Berufungsgericht eine nach § 35 BEG ins Gewicht fallende Ermäßigung der Rente für gerechtfertigt halten durfte, hätte es die im Zeitpunkt seiner Entscheidung, mit Wirkung vom 1. Erst nach einer abschließenden Beurteilung des gesamten Streitfalles und einer entsprechenden Rostsetzung der Rente des Klägers läßt sich übersehen, ob die Rente zu dem Ausgleich seines Schadens im beruflichen Fortkommen höher ist als die Rente wegen des Gesundheitsschadens. ^Gebühren und Auslagen für das Verfahren in der Revioionoinotanz sind nach § 225 Abs..1 BEG nicht zu erheben. Soweit der Kläger die Kostene'ntscheidung des Berufungsgerichts beanstandet9 weil darin nicht berücksichtigt worden sei, daß das beklagte Land in der Verhandlung vom 9.

Zitierte Normen: § 31 BEG
VersorgungsbezügeBEGDV-BEGEinkunftBerufungsgerichtRenteVerhältnisKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
2449 022
BEG § 31 Abs. 3; 2. DV-BEG § 15
In Rahmen de9 § 15 Abs. 3 Nr. 7 der 2. DV-BEG sind auch Versorgungsbezüge, die ihre Grundlage in einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit haben, zu berücksichtigen« Solche Versorgungsbezüge führen nur dann zur Festsetzung eines niedrigeren Hundertsatzeo des üiensteinkommeno, wenn das unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten gerechtfertigt ist.
BGH, ürt. v. 3. Oktober 1962 - IV ZR B7/62 - KG Berlin
LG Berlin
IV ZR 37/62
VsrWindet am 3- Oktober 1962
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit
 des Hans S
- Prozeßbevollmächtigter;
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 Israel,
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagten. Rechtsanwalt
 hat der IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raskc, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr„ Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23» November 1961 aufgehoben.
-la-
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen«
Gebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Nach dem Abschluß seines Musikstudiums in MflH^ war der 1893 geborene Kläger Opernkapellmeister an mehreren Bühnen» Im Jahre 1927 zog er nach B4HM» Bort war er in den folgenden Jahren bei der Aufnahme von Schallplatten tätig, zuletzt als Dirigent und "Arrangeur1' bei der Firma TflBB - Platte GmbH»
Wegen seiner jüdischen Abstammung mußte er diese Tätigkeit 1933 aufgeben» 3r wanderte 1934 nach Palästina aus» Mehrere Jahre lang mußte er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als Bar-Pianist und Kaffcehsus-cusiker verdienen» Im Jahre 1937 wurde er Dirigent des Radio-Orchesters JflflBi. In dieser Stellung blieb er bis zu seiner Pensionierung zu dem 1, April 1958.
Seit den Verfolgungserlebnissen in Deutschland leidet der Kläger an Depressionen» Die Entschädigungs-bchördo hat deshalb eine reaktive Depression als Ver-folgungsleiden anerkannt und in ihrem Bescheid vom 23o Oktober 1957 die auf diesem Loidcn beruhende Minderung der Erwerbefähigkeit vom 1» 4« 1933 an auf 50 v. Hundert -bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 77 £ - --"eranschlagt. Für die Festsetzung von Kapitalentschädigung und Rente hat die Entschädigungsbehörde den Kläger einem Bundesbeamten des höheren Dienstes gleichgestellt und einen Hundertsatz von 50 zu Grunde gelegt» Bei der Bestimmung dieses Satzes hat sie die damaligen Einkünfte des Klägers aus Gehalt von ca» 360 J£ monatlich außer Betracht gelassen, weil dem Kläger mit Rücksicht auf den hohen Prozentsatz der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine
 
Erwerbstätigkeit nicht zuzu demuten war (§ 15 Abs. 3 Nr. 2,
 Abs. 4 der 2. DV-BEG).
Der damalige Bevollmächtigte des Klägers gab^der Entschädigungsbehörde in seinem Schreiben vom 23* April 1958 bekannt, daß der Kläger seit dem 1. April 1958 eine Pension von monatlich 138,817 J£ erhalte. In seiner Rentenbescheinigung vom 3o März “*959 wies* der Kläger darauf hin, daß sein Ruhegehalt auf monatlich 157,264 Jc€ festgesetzt worden sei. Die Entschädigungsbehörde hat in dem Bezug dieses Ruhegeldes eine Änderung der Verhältnisse gesehen, die der Bemessung der Rente zu Grunde lagen. Während bei Erlaß des Bescheides vom 23» Cktober 1957 keine Einkünfte angenommen worden waren, wurde der Kläger jetzt als Empfänger von Vcrcorgungcbczügcn (§15 Abs» 3 Nr» 7 der 2. DV-BEG) angesehen und der Hundortsatz in einem (1.) Änderungsbescheid vom 1, Dezember 1959 mit Wirkung vom 1. Dezember 1959 auf 40 ermäßigt und die Rente mit Wirkung von diesem Tage ab entsprechend herabgesetzt»
In der Rentenbescheidigung des folgenden Jahres (I960) erscheint die Pension mit monatlich 162,024 J£, außerdem hat der Kläger darin eine Sozialversicherungsrente von monatlich 40,050 - J£ aufgeführt, ferner für die Zeit von 1. April 1958 - 31. März 1959 Brutto-Einnahncn an T'usiker-Tantiemen von 1405,165 J£«
Nachdem der Kläger den 1 • Knderungsbescheid mit der Klage angefochten hatte, erließ die Entschädigungsbehörde an 25. Juli I960 einen 2. Änderungsbescheid, durch den der 1. Änderungcbescheid aufgehoben wurde» Die Rente wurde
 
in dem 2. Änderungabescheid unter Hinweis auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie aus der Hentcnbcschcinigung i960 zu erkennen waren, mit Wirkung vom 1, August I960 nach einem Hundertsatz von 32 herabgesetzt«
Gegen diesen Bescheid richtet sich nun die entsprechend geänderteKlage, mit der der Kläger wegen seines Gcsundheitoschadcnc für die Zeit vom 1« August I960 ab eine monatliche Rente von 729 EM fordert« Bas beklagte land hat anerkannte, daß dem Kläger noch eine Betrag von 138,83 DM zustehc, weil die Minderung der Rente nicht schon ab 1« August I960, sondern mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 der 2« DV-BEG erst ab 1. September I960 eintreten durfte. Im übrigen hat das beklagte Land gebeten, die Klage abzuweisen.
Bas Landgericht hat den Rechtsstreit zu Gunsten des Klägers entschieden. Es hat die Vorschrift des $ 13 Abs. 3 Hr. 7 der 2. BV-BSG so ausgelegt, daß eine Herabsetzung des Hundertsatzes nach §§ 31 Abs. 3, 35, 2C6 BEG in Verbindung mit § 15 der 2« DV-BBG nicht zulässig sei, wenn an Stelle eines Arbeitsverdienstes, der bei Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten außer Betracht zu bleiben habe, weil er nach § 15 Abs. 3 Kr. 3, § 15 Abs. 4 aaO auf einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit beruhe, ein niedrigeres Ruhegehalt getreten sei, das auf diese Erwerbstätigkeit zurückgehe.
Dieses Urteil hat das beklagte Land mit der Berufung angcfochtcn. Es hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der Kläger mehr als 138,83 DM fordert.
 
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat ferner Anschlußberufung eingelegt mit dem Ziel, die kraft Gesetzes nach dem 1. Juni I960 eingetretenen Rentenerhöhungen wirksam werden zu lassen. Das beklagte Land hat gebeten, die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat nach den Anträgen des beklagten Landes erkannt.
t!it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
 verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. -Das beklagte
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Land bittet, die Revision zurückzuweisen»
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__Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist begründet.
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1- Sie Höhe der Rente, die einem Verfolgten wegen eines ;
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 Gesundheitsschadens zusteht, richtet sich, abgesehen von	|
der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe, nach	f
dem Grade der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 5 BEG entspricht der abgestuften Minderung der Erwerbsfähigkeit eine entsprechend wachsende Steigerung der Hundertsätze der vergleichbaren Bcamtenbezügc, nach denen die Rente festzusetzen ist. Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind nach § 31 Abs. 3 BEG die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten zu berücksichtigen. Da sich bei der Festsetzung der Rente diese Verhältnisse für die Laufzeit der Ent-	[
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Ent Schädigungsbehörde nach §§ 35 , 2o6 BEG die Rente veränderten Verhältnissen anpassen« Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt im wesentlichen davon ab, ob sich die Verhältnisse, die der Bemessung des Hundertsatzes in Bescheide vom 23« Oktober 1957 zugrundelagen, nach diesen Zeitpunkt so geändert haben, daß der Hundertsatz von 5o auf 32 (im Bescheid vom 25* Juli i960) herabgesetzt werden durfte«
2« Nach den Feststellungen der EntschädigungsOrgane kommt es bei diesem Vergleich nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an. Diese hängen weitgehend von seinen Einkünften ab. Dabei ist nicht nur die Änderung der Einkünfte des Klägers ausschlaggebend, die in § 31 Abo. 3 BEG beispielhaft aufgeführt sind, bedeutsam sind auch die sonstigen Umstände, die nach § 15 Abs. 3 bis 6 der 2. DV-BEG regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen«.
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 aaO sind für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse diejenigen Arbeitseinkünfte auszuscheiden, die ein über 65 Jahre alter oder in seiner Erwerbofähigkeit um mindestens 50 v. H. betroffener Verfolgter erzielt (§15 Abo. 4 aaü). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß diese Vorschrift der 2« DV-BEG durch die in § 42 BEG enthaltene Ermächtigung der Bundesregierung zu dem Erlaß von Reqhts-verordnungen nicht gedeckt sei, weil § 15 Abo. 3 Nr. 2 über § 31 Abo. 3 BEG hinauogehe.
3« Die Bedenken, die indem angefochtenen Urteil gegen die Rechtsgültigkeit des § 15 Aba. 3 Nr. 2 der 2. DV-BEG zu dem Ausdruck kommen, cind unbegründet. In § 31 Abs. 3,BEG
 
werden, wie der Wortlaut dieser Bestimmung deutlich macht,
 nur besonders bedeutsame Beispiele für solche Umstände
 aufgeführt, die die wirtschaftlichen Verhältnisse des
 Verfolgten kennzeichnen. Nach § 42 Satz 1 BEG ist die
 Bundesregierung ermächtigt, in einer Rechtsverordnung
 diese Beispiele sinngemäß zu ergänzen. Dies ist in § 15
Abs. 5 Kr. 2 der 2. DV-BEG geschehen. Sind nach § 51 Abs.3
♦
BEG Einkünfte, die nicht bezogen wurden, obwohl das zuzu demuten gewesen wäre, zu berücksichtigen, so ist es folgerichtig und sinngemäß, tatsächlich bezogene Einkünfte aus-zuscheiden, wenn sic auf unzu demutbaren Leistungen beruhen.
Die wirtschaftliche Lage vieler Verfolgter wird verkannt, wenn das Berufungsgericht annimmt, eine tatsächlich geleistete Arbeit sei in aller Regel auch zuzu demuten. Es entspricht vielmehr dem Sinn des § 31 Abs. 3 BEG, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse solche Einkünfte aussuocheidon, die von alten und kranken Verfolgten nur deshalb erzielt wurden, weil sie auf sie angewiesen waren, deren Erwerb ihnen aber sonst erspart geblieben wäre. Demgemäß ist in der Rechtsprechung der Entschädigungsgcrichte l die Rechtsgültigkeit der - entsprechenden - Vorschrift des § 13 Abs. 3 Er. 1 dor 1. DV-73G bejaht worden (BGH Rztf 1959, 5o3 Nr. 19; OLG München RzW 1959, 27 Nr. 26, vgl. ferner die zu dem Abdruck bestimmte Entscheidung - XV ZR 27/62 -vom 4. Juli 1962).
4» Die dem Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 23« Oktober 1957 zugrundeliegende Auffassung, daß die Arbeits-einkünfte des insgesamt um 77 v. H. in seiner ErwerbsfUhigkoit • geminderten Klägers als Verdienst aus unzu demutbarer Tätigkeit
f
 
bei der Bemessung des Hundertsatzes nicht zu berücksichtigen seien, ist zutreffend«
Auch wenn der Kläger schon damals vor dem Erlaß des genannten Bescheides neben seinen Bezügen als Dirigent dos Badio-Orchesters Hinkünfte aus der Vergabe musikalischer Aufführungsrechte - Tantiemen - erzielt haben sollte,
- waa bisher nicht festgestellt worden ist - , hätten diese Einkünfte aus den für das Einkommen als Dirigent geltenden Gründen außer Betracht zu bleiben« Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es sich bei diesen Hinkünften um Vermögenserträgnisse handele, die nach § 15 Abs« 3 Nr« 5 der 2« DV-B2G ausnahmslos für die Bestimmung des Hundertsatzes zu berücksichtigen seien, ist nicht richtig. Solche Hinkünfte sind in aller Hegel, auch für das Entschädigungsrecht, ein Entgelt für die schöpferische oder nachschaffende Tätigkeit des Komponisten oder Dirigenten, Es handelt sich bei ihnen«» ebenso wie bei den Einkünften eines Schriftstellers oder bildenden Küncterlers, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit«. Im Sinne des § 15 Abs, 3 Nr, 2 der 2, DV-BEG sind sie Verdienst aus Arbeit, Der in RzW i960, 127 Nr« 28 rechtlich anders gewürdigte Sachverhalt betraf einen Ausnahmefall, bei dem ein Schriftsteller durch entsprechende Verträge mit Verlegern die wirtschaftliche Verwertung seiner geistigen Arbeit derart Maus der Hand gegeben” hatte, daß seine Schriften Gegenstand de3 Wirtschaftsverkehrs geworden waren, 30 daß or durch Verbot oder Boykott in seinem Vermögen geschädigt wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spricht hier nichts dafür, daß sich der Kläger in dieser .Voise von einer Verwertung seiner künstlerischen Tätigkeit gelöst hätte.
 
Aus alledem folgt, daß bei dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Einkünfte aus Tantiemen außer Betracht zu bleiben haben, weil sie auf unzu demutbarer Tätigkeit beruhen® Auch dann, wenn der Kläger erstmals nach dem Erlaß des Bescheides vom 23. Oktober 1957 solche Tantiemen bezog und deshalb eine Änderung der Verhältnisse anzunehmen ist, konnte die Entschädigungsbehörde in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 25* Juli i960 hierauf keine Ermäßigung des Kundertsatzes gründen, weil sic damit Einkünfte aus unzu demutbarer Tätigkeit der Neufestsetzung der Honte zugrunde gelegt hat«
5o Anders ist die Hechtslage, soweit der Kläger hach dem Erlaß des Bescheides vom 23. Oktober 1957 auf Grund seiner vorangegangenen Tätigkeit als Dirigent ein? staatliche Pension sowie Sozialversicherungsleistungen des Nationalen Versicherungs-Instituts für Israel bezieht« Bei diesen Leistungen handelt es sich um sonstige Versorgungsbezüge nach § 15 Abs« 3 Nr« 7 der 2« DV-BEG« Sie sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen, ohne daß das Gesetz bei diesen Einkünften unterscheidet, ob sie auf einem vorangegangenen Arbeitsverdienst aus unzu demutbarer Tätigkeit beruhen oder nicht. Die Eevision hält die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge nicht für zulässig, soweit sie auf Arbeitsverdienst aus unzu demutbarer Tätigkeit beruhen« Daß diese Unterscheidung im Gesetz nicht gemacht wird* ist jedoch berechtigt®
Kickt immer liißt sich, wie im vorliegenden Pall, , rasch und eindeutig feststellen, ob die Versorgungsleistungen auf eine unzu demutbare Erwerbstätigkoit zurückgehen oder .nicht«. Vielfach werden Versorgungsloistungen einschließlich der
 Bezüge aus der Sozialversicherung auf die Erwerbstätigkeit im ganzen zurückgehen, ohne Unterschied , ob und inwieweit sie zu demutbar war oder nicht. War die Erwerbstätigkeit nur zu einem Teil unzu demutbar* weil sie etwa nach Vollendung des 65« Lebensjahres fortgesetzt werden mußte» so ist ec schwierig» wenn nicht überhaupt undurchführbar» die Versorgungsbezügc danach aufzuteilen, in welchem Umfange sie auf die zu demutbare und in welchem Umfang sie auf die unzu demutbare Arbeit entfallen. Das gilt besonders deshalb» weil dabei Ruhegehälter und Sozialvercicherungcleistungen fremder Länder eine Holle spielen und für die Zusammenhänge zwischen der Höhe der Versorgungoleistungen, der Dauer der vorangegangenen Erwerbstätigkeit und dem Einkommen dort überall verschiedene Gesichtspunkte gelten. Versorgungsbezüge fallen deshalb immer in voller Höhe unter § 15 Abs. 3 Nr. 7 der 2. DV-BEG.
Hieraus folgt jedoch noch nicht» daß Versorgungsbezüge die der Kläger nach der Beendigung seiner - unzu demutbaren -Erwerbstätigkeit erhält» immer zu einer Ermäßigung des Hundortcatzcs führen müssen. Bei. der Bemessung des Hundertsatzes sind nach § 31 Abs. 3 BEG immer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dos Verfolgten im ganzen zu berücksichtigen» dies gilt auch» wenn zu entscheiden ist. ob veränderte wirtschaftliche Verhältnisse eine Änderung des Ilundcrtcatcco gebieten. Auch*wenn der Verfolgte Vcrsorgungs-bccüge erhält, die in voller Höhe zu berücksichtigen sind, darf der Hundertsatz nur ermäßigt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse deo Verfolgten dies rc ch tfertif:on (EcW 1959, 5o3 Nr. 19; 196o, 3o7 Nr. 15)«.
Ob es der Gerechtigkeit entspricht, in einem Falle, in dem an Stelle von Einkünften aus unzu demutbarer Tätigkoit niedrigere Versorgungsbezüge gewährt werden, den Hundertsatz für die Bemessung der Rente zu ermäßigen, kann nur nach Würdigung aller persönlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte beurteilt werden* Wie § 15 Abs. 3 Satz 1 der 2. BV-BEG erkennen läßt, hat sich diese Würdigung nicht auf die in der genannten Bestimmung aangeführten Umstände zu beschränken. Daneben können das Alter des Berechtigten, sein Gesundheitszustand und die damit zusammenhängenden Aufwendungen ins Gewicht fallen. Ebenso muß beachtet werden, daß der Berechtigte es als unbillig empfinden wird, wenn etwa die Einschränkungen in der Lebenshaltung, zu denen er infolge der geringeren Versorgungsbezüge gezwungen ist, noch stärker fühlbar werden, weil gleichzeitig die Rente erheblich herabgesetzt wird«
Bas Berufungsgericht hat § 15 der 2. DV-BEG bisher nicht so ausgelegt. Es hat deshalb auch nicht zutreffend ;beurteilen können, ob nach den veränderten Verhältnissen* wie sie bei Erlaß des Bescheides vom 25. Juli i960 bestanden, eine Rente zu errechnen ist, die um Io v« H. von der früher festgesetzten Rente abweicht.
II.
Auch dann, wenn das Berufungsgericht eine nach § 35 BEG ins Gewicht fallende Ermäßigung der Rente für gerechtfertigt halten durfte, hätte es die im Zeitpunkt seiner Entscheidung, mit Wirkung vom 1. Juni I960, geltenden Erhöhung der Rente zu Gunsten des Klägers berücksichtigen
 müssen* Nach der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung de3 Bundesentschädigungsgesetzes vom 8. Mai 1961 (BGBl I, S* 521, 172o) verbesserten Besoldungsübersicht hätte dem Kläger - auch bei dem genannten Hundertsatz -schon für die Zeit bis zu dem 51. Dezember I960, sowie für die folgende Zeit eine nochmals erhöhte, gemäß § 121 BEG zu kürzende Hente zugestanden. Daher durfte die Anschlußberufung des Klägers nicht ohne weiteres in vollem Umfange zurückgev/icscn werden. Diese Rentenerhöhungen hat das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen. Es hat dabei zu bedenken, daß bei der Bemessung des Hundortsatzeo mit Wirkung vom 1. Januar 1961 vom jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 5 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen ist.
Erst nach einer abschließenden Beurteilung des gesamten Streitfalles und einer entsprechenden Rostsetzung der Rente des Klägers läßt sich übersehen, ob die Rente zu dem Ausgleich seines Schadens im beruflichen Fortkommen höher ist als die Rente wegen des Gesundheitsschadens. Davon hängt ab, ob die zuletzt genannte Rente nach § 121 BEG zu kürzen ist, wie dies in dem angefochtenen Bescheid bestimmt worden
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j . ^Gebühren und Auslagen für das Verfahren in der Revioionoinotanz sind nach § 225 Abs. .1 BEG nicht zu erheben. Über die außergerichtlichen Kosten der Revision muß das Berufungsgericht auf Grund der neuen Entscheidung befinden.
 
Soweit der Kläger die Kostene'ntscheidung des Berufungsgerichts beanstandet9 weil darin nicht berücksichtigt worden sei, daß das beklagte Land in der Verhandlung vom 9. November 1961 den Kläger wegen ein£s Betrages von 158,83 DH klaglos gestellt hatte, ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Bei der nach § 97 a Abs. 1 ZPO zu treffenden Biiiigkcitsentscheidung konnte die Erledigung der Hauptsache in diesem Umfang außer Betracht bleiben.
Raske	Johannsen
 Wüstenberg
Haaß Ur. Graf