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BGH · IV ZR 87/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 87/61

Ein Verfolgter, der Volljurist in Deutschland werden wollte, aber nach verfolgungsbedingt in Prag durchgeführtem RechtsStudium und in Deitmer i t z bestandenem Referendarexaraen aus Verfolgungsgründen nicht zu dem staatlichen Vorbereitungsdienst zugelassen wurde, kann einen Entschädigungsanspruch nach § 118 BEG haben. Es geht auch davon aus, daß sich das Studium des Klägers dort um ein Semester verzögert habe und daß er aus den gleichen Gründen als Konzipient bei einem Anwalt, statt im staatlichen Vorbereitungsdienst, tätig geworden sei. Im einzelnen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Zeitverlustes ausgeführt, auch ein Semester früher hätte der Kläger sein Examen erst nach Kriegsbeginn abgeschlossen. Den Unterschied zwischen den Kenntnissen durch das Studium in Prag und denjenigen auf Grund des Studiums an einer Universität in Deutschland hält das Oherlaridesgericht nicht für entschädigungsfähig; denn der Kläger verfüge über eine abgeschlossene juristische Hochschulausbildung, deren Schwerpunkt zwar auf tschechischem Recht liege, die ihn aber zur Einarbeitung in das deutsche Recht ohne weiteres befähige . Auch den Umstand, daß der Kläger nach dem ersten Examen 1940 Konzipient bei einem Rechtsanwalt geworden sei, statt in den staatlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, hält das Oberlandesgericht nicht für wesentlich. Will er diese nicht nachholen, so hat er nach § 118 Abs. 1 BEG als Ersatz für die fehlende Ausbildung Anspruch auf 5.000 DM Entschädigung. Das Oberlandesgericht verkennt den Begriff der "erstreb-ten" Berufsausbildung, wenn es den Entschädigungsanspruch des Klägers mit der Begründung ablehnt, der Kläger habe ohne Mehraufwendungen und lediglich mit einem auch ohne die Verfolgung eingetretenen Zeitverlust die Ausbildung für einen Beruf durchführen können, der dem erstrebten Beruf gleichwertig sei, und damit die Ausbildung, von der ihn der Nationalsozialismus ausgeschlossen habe, nachgeholt. 316 Nr. 25) nicht, wenn der Verfolgte gezwungen worden ist, anstatt die Vorbereitung für ein in einer religiösen Gemeinschaft auszuübendes geistliches Amt abzuschließen, einen im wesentlichen mit körperlicher und technischer Tätigkeit einfacher Art verbundenen Beruf zu ergreifen. Das Oberlandesgericht hat, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht in Zweifel gezogen, daß der Kläger eine volljuristische Berufsausbildung in Deutschland angestrebt hat, um hier nach dem Studium der Rechtswissenschaften, der Ablegung des Referendarexamens, der Ableistung des staatlichen Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen des Assessorexamens im höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst oder als Rechtsanwalt tätig sein zu können. Dem Oberlandesgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, der Kläger habe, nachdem er vom Studium des deutschen Rechts an deutschen Universitäten und von der Ableistung des staatlichen Vorbereitungsdienstes ausgeschlossen war, mit dem Erwerb tschechischer Rechtskenntnisse und einer - nicht einmal zu Ende geführten - Tätigkeit als Konzipient bei einem deutschen Rechtsanwalt in Prag einen Ausbildungsstand erreicht, wie er ihn im Hinblick auf das erstrebte Berufsziel ohne die Verfolgung in Deutschland erlangt hätte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb tschechischer Rechtskenntnisse dem Erwerb von solchen im deutschen Recht gleichzuachten ist, weil der Kläger, wie das Oberlandesgericht meint, mit einer abgeschlossenen juristischen Hochschulausbildung jederzeit in der Lage sei und im lauf des juristischen Berufslebens sowieso damit rechnen müsse, sich in neue Rechtsgebiete einarbeiten zu müssen; denn er hatte auch mit dieser Hochschulausbildung jedenfalls die Erste juristische Staatsprüfung bestanden, wenn er auch bereits nicht mehr zu dem Referendar ernannt worden war. Das Oberlandesgericht verkennt aber, daß der Kläger, der, wie das Berufungsgericht feststeilt, im Zuge der politischen Ereignisse die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, mit der auf Verfolgungsgründen beruhenden Nichtzulassung zu dem,staatlichen Vorbereitungsdienst als Referendar und der Abdrängung auf die Konzipiententätigkeit einen Weg beschreiten mußte, der im Hinblick auf das erstrebte Ausbildungsziel als Volljurist in Deutschland nicht nur nicht gleichwertig war, sondern geradezu von diesem Ziele hinwegführte. Diese Fähigkeit besaß zwar auch, wer die Richteramts-, die Rechtsanwaltsoder die Notariatsprüfung in den sudetendeutschen Gebieten nach den dortigen bisherigen Vorschriften mit Erfolg abgelegt hatte; soweit war jedoch der Kläger auf seinem Ausbildungswege noch nicht gelangt. Das Oberlandesgericht irrt also, wenn es die Auffassung vertritt, es sei ohne entscheidende Bedeutung, daß der Kläger nach dem ersten Examen im Jahre 1940 Konzipient bei einem Rechtsanwalt geworden sei, statt in den staatlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Es irrt auch, wenn es im Hinblick auf das erstrebte Ausbi1dungsziel des Klägers als Volljurist in Deutschland annimmt, die Konzipiententätigkeit sei nicht geringer als der staatliche Vorbereitungsdienst zu bewerten. Die Verneinung eines greifbaren materiellen Schadens durch das Oberlandesgericht unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 BEG scheitert daran, daß der Kläger in der Zeit von Frühjahr 1940 bis zu seiner tatsächlichen Einziehung im Herbst 1944 bereits Jahre seines staatlichen Vorbereitungsdienstes hätte absolvieren können. Hach alledem haben die Darlegungen des Oberlandesgerichts einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt, indem sie dahin gehen, der Kläger habe mit der Erreichung des geschilderten Ausbildungsstandes in Prag diejenige Ausbildung, die er in Deutschland erstrebt hatte und von der er hier ausgeschlossen worden war, nachgeholt, so daß es sich auf der Grundlage des § 115 Abs. 1 BEG nur noch darum handeln könne, ob dem Kläger bei dieser Nachholung Zeitverluste'oder Mehraufwendungen entstanden seien. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstande mangelnder Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers auf Grund seiner Ausbildung in Prag, daß es an einer solchen Nachholung gerade fehlt, so daß der Entschädigungsanspruch des Klägers, wie die Revision auch mit Recht hervorhebt, nach § 118 BEG beurteilt werden muß. Dem Hinweis des Oberlandesgerichts, die Nichtvollendung der Berufsausbildung des Klägers nach dem Kriege in Deutschland sei nicht mehr verfolgungsbedingt, steht der Umstand entgegen, daß der Gesetzgeber mit § 118 BEG den Willen eines Verfolgten, die fehlende Ausbildung nicht nachzuholen, anerkannt und ihm gerade für diesen Fall eine Entschädigung von 5.000 DM zuerkannt hat. aus § 118 BEG ist es unerheblich, ob dem Verfolgten durch die Unterbrechung der Ausbildung oder den Ausschluß hiervon ein meßbarer materieller Schaden entstanden ist (Urteil des Senats vom 29* Januar I960 -IV ZR 213/59 LM Kr. 19 zu § 115 BEG 1956 = RzW I960, 274 Nr. 31).

Zitierte Normen: § 115 BEG § 91 ZPO
RechtsanwaltBerufsausbildungVerfolgungAusbildungOberlandesgerichtDeutschlandBEGPragKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 118; 2. VO Uber die Ausübung der Rechtspflege in den sudetendeutschen Gebieten v. 2. Dezember 1938, RGBl I 1758, §2
Ein Verfolgter, der Volljurist in Deutschland werden wollte, aber nach verfolgungsbedingt in Prag durchgeführtem RechtsStudium und in Deitmer i t z bestandenem Referendarexaraen aus Verfolgungsgründen nicht zu dem staatlichen Vorbereitungsdienst zugelassen wurde, kann einen Entschädigungsanspruch nach § 118 BEG haben.
BGH, Urt. v. 28. Juni 1961 - IV ZR 87/61 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
IY ZB 87/61
Verkündet am 28. Juni 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Dr. Peter
 in	KBHHVstr«	MP
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Werner K]
in
 gegen
das Land
 vertreten durch das Justizministerium
S^^BB-N, KflHHBstr. •,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27* Juli I960 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts in Karlsruhe vom 9. September 1958 geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Klager 5-000 DM zu zahlen.
- la -
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei« Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 1. April 1917 in Chemnitz geborene Kläger erhielt dort auf dem Staats-Gymnasium am 14. März 1936 das Reifezeugnis. Er war tschechoslowakischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit und galt nach nationalsozialistischen Begriffen als jüdischer Mischling. Ostern 1936 ging er nach Prag, um an der dortigen deutschen Universität Jura zu studieren. Am 15* März 1940 bestand er vor dem Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht in Leitmeritz die Erste juristische Staatsprüfung. Am 21. Marz 1940 promovierte er an der Universität in Prag zu dem Dr. iur. Inzwischen hatte er im Zuge der politischen Ereignisse die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Vom August 1940 an war er bei einem deutschen Rechtsanwalt in Prag als Konzipient tätig. Vom 13. November 1944 bis zu dem Januar 1945 mußte er aus Verfolgungsgründen im OT-Lager Klettendorf bei Breslau Zwangsarbeit leisten. Von dort floh er nach Chemnitz zu seinen Eltern, wo er bis 1951 blieb. Seit dem 6. August 1951 wohnt er in Mannheim; dort ist er Prokurist bei der Firma Elbeo. Er besitzt den Vertriebenenausweis A.
Mit seinem Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens in Höhe von 5.000 DM hat der Kläger keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen.
Entscheidung gründe: Die Revision ist begründet.
 
I.
Das Oberlandesgericht räumt ein, der Kläger habe aus Verfolgungsgründen in der Tschechoslowakei, statt in Deutschland, studiert. Es geht auch davon aus, daß sich das Studium des Klägers dort um ein Semester verzögert habe und daß er aus den gleichen Gründen als Konzipient bei einem Anwalt, statt im staatlichen Vorbereitungsdienst, tätig geworden sei. Es fehle aber an dem Nachweis, daß ihm hierdurch ein greifbarer materieller Schaden entstanden sei, der nicht auch ohne die Verfolgung entstanden wäre.
Im einzelnen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Zeitverlustes ausgeführt, auch ein Semester früher hätte der Kläger sein Examen erst nach Kriegsbeginn abgeschlossen. Er wäre dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens 1941 oder 1942, jedenfalls aber vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes, zu dem Arbeite- oder Wehrdienst einberufen worden. Er hätte daher seine Berufsausbildung auch ohne Verfolgung vor Kriegsende nicht abschließen können. Da er nach Kriegsende bis 1951 in der Sowjetzone geblieben sei, sei es belanglos gewesen, ob er sein Examen, wie geschehen, im Erühjahr 1940 oder schon Ende 1939 gemacht hätte.
Mehraufwendungen, so fährt das Oberlandesgericht fort, seien dem Kläger im Ergebnis durch das Studium in Prag nicht entstanden; denn die Ausgaben durch das Nostrifizie-rungsverfähren, die Erlernung der tschechischen Sprache und das nicht anerkannte Semester seien durch die niedrigeren Lebenshaltungskosten in der Tschechoslowakei während der gesamten Studienzeit im wesentlichen ausgeglichen worden.
 
Den Unterschied zwischen den Kenntnissen durch das Studium in Prag und denjenigen auf Grund des Studiums an einer Universität in Deutschland hält das Oherlaridesgericht nicht für entschädigungsfähig; denn der Kläger verfüge über eine abgeschlossene juristische Hochschulausbildung, deren Schwerpunkt zwar auf tschechischem Recht liege, die ihn aber zur Einarbeitung in das deutsche Recht ohne weiteres befähige .
Auch den Umstand, daß der Kläger nach dem ersten Examen 1940 Konzipient bei einem Rechtsanwalt geworden sei, statt in den staatlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, hält das Oberlandesgericht nicht für wesentlich. Der Kläger habe, zunächst ohne ein bestimmtes Berufsziel, Rechtswissenschaft studieren und dann im Staatsdienst oder als Rechtsanwalt tätig werden wollen. Die Konzipiententätigkeit sei nicht geringer als der staatliche Vorbereitungsdienst zu bewerten; es sei unerheblich, ob der Kläger die bei Kriegsende in keinem Palle beendete Berufsausbildung bei einem Rechtsanwalt, einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Notar abgeschlossen hätte. Daß er dies in Deutschland nach dem Kriege unterlassen habe, sei nicht mehr verfolgungsbedingt. Ohne die Verfolgung hätte er bei Kriegsende ausbildungsmäßig nicht günstiger dagestanden, als dies tatsächlich der Pall gewesen sei. Für seine jetzige Stellung als Prokurist bei der Firma	sei	die	Tätig-
keit als Konzipient bei einem Rechtsanwalt nicht weniger wert als der Vorbereitungsdienst bei Gericht, bei Verwaltungsbehörden oder bei einem Notar. Auch ohne die Verfolgung hätte er heute keine Stellung inne, die zu einer anderen Beurteilung nötige.
 
II.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Hechtsirrtum.
Gemäß § 115 Abs. 1 BEG gilt als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 BEG auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung erlitten hat. Will er diese nicht nachholen, so hat er nach § 118 Abs. 1 BEG als Ersatz für die fehlende Ausbildung Anspruch auf 5.000 DM Entschädigung.
Das Oberlandesgericht verkennt den Begriff der "erstreb-ten" Berufsausbildung, wenn es den Entschädigungsanspruch des Klägers mit der Begründung ablehnt, der Kläger habe ohne Mehraufwendungen und lediglich mit einem auch ohne die Verfolgung eingetretenen Zeitverlust die Ausbildung für einen Beruf durchführen können, der dem erstrebten Beruf gleichwertig sei, und damit die Ausbildung, von der ihn der Nationalsozialismus ausgeschlossen habe, nachgeholt. Die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung ist nicht in erster Linie nach Maßgabe des wirtschaftlichen Ertrages, den die in Rede stehenden Berufe erbringen, zu beurteilen. Eine Gleichwertigkeit besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 16. März I960 - IV ZR 195/59 LM Nr. 21 zu § 64 BEG 1956 « RzW I960,
316 Nr. 25) nicht, wenn der Verfolgte gezwungen worden ist, anstatt die Vorbereitung für ein in einer religiösen Gemeinschaft auszuübendes geistliches Amt abzuschließen, einen im wesentlichen mit körperlicher und technischer Tätigkeit einfacher Art verbundenen Beruf zu ergreifen. Andererseits kann ein Verfolgter Ansprüche wegen Berufsschadens in der Regel nicht erheben, wenn er die erstrebte Berufsausbildung für einen akademischen Beruf, wenn auch
 
nur im Bereiche eines anderen Wissensgebietes, erreicht hat (Urteil des Senats vom 28. Januar 1959 - IV ZR 198/58 -, LM Nr. 7 zu § 115 BEG 1956 = RzW 1959, 234 Nr. 34).
Das Oberlandesgericht hat, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht in Zweifel gezogen, daß der Kläger eine volljuristische Berufsausbildung in Deutschland angestrebt hat, um hier nach dem Studium der Rechtswissenschaften, der Ablegung des Referendarexamens, der Ableistung des staatlichen Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen des Assessorexamens im höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst oder als Rechtsanwalt tätig sein zu können. Dem Oberlandesgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, der Kläger habe, nachdem er vom Studium des deutschen Rechts an deutschen Universitäten und von der Ableistung des staatlichen Vorbereitungsdienstes ausgeschlossen war, mit dem Erwerb tschechischer Rechtskenntnisse und einer - nicht einmal zu Ende geführten - Tätigkeit als Konzipient bei einem deutschen Rechtsanwalt in Prag einen Ausbildungsstand erreicht, wie er ihn im Hinblick auf das erstrebte Berufsziel ohne die Verfolgung in Deutschland erlangt hätte. Dieser Ausbildungsstand war dem erstrebten Ausbildungsziel nicht adäquat und einem entsprechenden Ausbildungsstand ohne nationalsozialistische Verfolgung in Deutschland nicht gleichwertig; denn er lag nicht auf dem Wege zu dem Assessorexamen und zu einer Tätigkeit in Deutschland als Rechtsanwalt oder im höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb tschechischer Rechtskenntnisse dem Erwerb von solchen im deutschen Recht gleichzuachten ist, weil der Kläger, wie das Oberlandesgericht meint, mit einer abgeschlossenen juristischen Hochschulausbildung jederzeit in der Lage sei
 
und im lauf des juristischen Berufslebens sowieso damit rechnen müsse, sich in neue Rechtsgebiete einarbeiten zu müssen; denn er hatte auch mit dieser Hochschulausbildung jedenfalls die Erste juristische Staatsprüfung bestanden, wenn er auch bereits nicht mehr zu dem Referendar ernannt worden war. Das Oberlandesgericht verkennt aber, daß der Kläger, der, wie das Berufungsgericht feststeilt, im Zuge der politischen Ereignisse die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, mit der auf Verfolgungsgründen beruhenden Nichtzulassung zu dem,staatlichen Vorbereitungsdienst als Referendar und der Abdrängung auf die Konzipiententätigkeit einen Weg beschreiten mußte, der im Hinblick auf das erstrebte Ausbildungsziel als Volljurist in Deutschland nicht nur nicht gleichwertig war, sondern geradezu von diesem Ziele hinwegführte. Das ergibt sich aus der vom Oberlandesgericht nicht beachteten Zweiten Verordnung über die Ausübung der Rechtspflege in den sudetendeutschen Gebieten vom 2. Dezember 1938 (RGBl I 1758). Gemäß § 1 dieser Verordnung wurde die Fähigkeit zu dem Richteramt, zur Rechtsanv/altschaft und zu dem Notariat in den sudetendeutschen Gebieten künftig einheitlich durch die Ablegung der Großen Staatsprüfung erworben. Diese Fähigkeit besaß zwar auch, wer die Richteramts-, die Rechtsanwaltsoder die Notariatsprüfung in den sudetendeutschen Gebieten nach den dortigen bisherigen Vorschriften mit Erfolg abgelegt hatte; soweit war jedoch der Kläger auf seinem Ausbildungswege noch nicht gelangt. Wer die Fähigkeit zu dem Richteramte in den sudetendeutschen Gebieten erworben hatte, besaß sie auch im übrigen Reichsgebiet; wer sie dort erworben hatte, besaß sie auch in den sudetendeutschen Gebieten. Mit dem Ausbildungsgang befaßt sich § 2 der Verordnung. Danach wurden die Anwärter für das Richteramt, die Staatsanwaltschaft, die Rechtsanwaltschaft und
 
das Notariat in den sudetendeutschen Gebieten künftig nach den im übrigen Reichsgebiet geltenden Vorschriften der Justizausbildungsordnung ausgebildet. Me Konzipiententätigkeit als Ausbildungsweg gab es fortan nicht mehr; vielmehr sah § 3 der Verordnung Verwaltungsvorschriften über die Überleitung der Justizausbildung in den sudetendeutschen Gebieten durch den Reichsjustizminister vor.
Das Oberlandesgericht irrt also, wenn es die Auffassung vertritt, es sei ohne entscheidende Bedeutung, daß der Kläger nach dem ersten Examen im Jahre 1940 Konzipient bei einem Rechtsanwalt geworden sei, statt in den staatlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Es irrt auch, wenn es im Hinblick auf das erstrebte Ausbi1dungsziel des Klägers als Volljurist in Deutschland annimmt, die Konzipiententätigkeit sei nicht geringer als der staatliche Vorbereitungsdienst zu bewerten. Daß der Kläger selbst aus dieser Tätigkeit durch seine Verpflichtung zur Zwangsarbeit im OT-Lager Klettendorf Mitte November 1944 aus Verfolgungsgründen herausgerissen wurde, kann im Hinblick darauf, daß zu der damaligen Zeit die Konzipiententätigkeit als ordentlicher Ausbi1dungsweg im deutschen Rechtsbereich überhaupt zu bestehen aufgehört hatte, außer Betracht bleiben.
Die Verneinung eines greifbaren materiellen Schadens durch das Oberlandesgericht unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 BEG scheitert daran, daß der Kläger in der Zeit von Frühjahr 1940 bis zu seiner tatsächlichen Einziehung im Herbst 1944 bereits Jahre seines staatlichen Vorbereitungsdienstes hätte absolvieren können. Da er den Vertriebenenausweis A besitzt, ist in diesem Zusammenhänge auf § 64 Abs. 1 S. 2 BEG zu verweisen, wonach er als vertriebener Verfolgter den Anspruch auch dann hat, wenn er von der Verfolgung im Vertreibungsgebiet erfaßt worden ist.
 
Hach alledem haben die Darlegungen des Oberlandesgerichts einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt, indem sie dahin gehen, der Kläger habe mit der Erreichung des geschilderten Ausbildungsstandes in Prag diejenige Ausbildung, die er in Deutschland erstrebt hatte und von der er hier ausgeschlossen worden war, nachgeholt, so daß es sich auf der Grundlage des § 115 Abs. 1 BEG nur noch darum handeln könne, ob dem Kläger bei dieser Nachholung Zeitverluste'oder Mehraufwendungen entstanden seien. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstande mangelnder Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers auf Grund seiner Ausbildung in Prag, daß es an einer solchen Nachholung gerade fehlt, so daß der Entschädigungsanspruch des Klägers, wie die Revision auch mit Recht hervorhebt, nach § 118 BEG beurteilt werden muß.
Für die Anwendung des § 118 BEG sind die Gründe, aus denen die Nachholung der versäumten Ausbildung unterblieben ist, ohne rechtliche Bedeutung. Insbesondere ist der in den §§ 9 Abs. 1 BEG, 254 BGB enthaltene Grundsatz durch § 118 BEG eingeschränkt worden. Dem Hinweis des Oberlandesgerichts, die Nichtvollendung der Berufsausbildung des Klägers nach dem Kriege in Deutschland sei nicht mehr verfolgungsbedingt, steht der Umstand entgegen, daß der Gesetzgeber mit § 118 BEG den Willen eines Verfolgten, die fehlende Ausbildung nicht nachzuholen, anerkannt und ihm gerade für diesen Fall eine Entschädigung von 5.000 DM zuerkannt hat. (Vgl. Entscheidungen des Senats vom 18. März 1959 - IV ZB 37/59 -, RzW 1959, 269 Nr. 31, und vom 19* Oktober I960 - IV ZR 90/60 -, RzW 1961, 79 Nr. 37). Die Rüge einer Verletzung der Ermittlungspflicht des Oberlandesgerichts bezüglich etwaiger Mehraufwendungen des Klägers durch seinen Aufenthalt in Prag liegt neben der Sache; denn für den Anspruch
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aus § 118 BEG ist es unerheblich, ob dem Verfolgten durch die Unterbrechung der Ausbildung oder den Ausschluß hiervon ein meßbarer materieller Schaden entstanden ist (Urteil des Senats vom 29* Januar I960 -IV ZR 213/59 LM Kr. 19 zu § 115 BEG 1956 = RzW I960, 274 Nr. 31).
III.
Aus diesen Gründen ist, unter Aufhebung des angefochtenen und Änderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1,
225 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge zur Zahlung von 5*000 DM an den Kläger zu verurteilen.
Ascher Wüstenberg
 Maaß Wilden Dr.Loewenheim