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BGH

Gericht: BGH

b) Berücksichtigung der vor oder nach dem Verfolgungsschaden eingetretenen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch nichtverfolgungsbedingte Leiden bei der Bemessung von Rente und Kapitalentschädigung* hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 30* September I960 unter Mitwirkung des Maaß Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen Dr Loewenhe und Dr Graf für Recht erkannt: Sie stufte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes ein und setzte unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger eine Invalidenrente sowie eine Rente nach dem BVG in Höhe von zunächst 200 DM und ab I* Januar 1957 von Uber 300 DM erhält, den Hundertsatz für die Zeit vom 1« November 1953 bis 3I4 Dezember 1956 Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage* Der Kläger hat geltend gemacht, er sei schon 1937 wegen seines Magenleidens schwer erkrankt die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente und Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1» Januar 1940 bis 31« Okeober 1953 auf Grund einer Erwerbsminderung von 80 und unter Einstufung in den mittleren Dienst zu zahlen, und zwar unter Anrechnung der durch die im Bescheid vom 1- Oktober 1958 gewährten Leistungen • hat Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1«November 1953 eine Gesundheitssehadenarente auf Grund einer Erwerbsminderung von 80 # unter Einstufung in die ver- Januar 1940 bis 31o Oktober 1953 zu zahlen, und 2war unter Anrechnung der auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 1. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist durch den nichtverfolgungsbedingten Verlust seines Beines und durch das der Erwerbsfähigkeit ganz außer acht zu lassen und allein festzustellen sei, wieweit die Erwerbsfähigkeit durch das verfolgungsbedingte leiden beeinträchtigt wird« Entsprechend diesem Grad sei die Rente zu bemessene Diese Ansicht ist unzutreffend* Sie wird von Blessin/ 34 Anm* 3 für den Pall vertreten daß der Verfolgte bei Eintritt des VerfolgungsSchadens noch voll erwerbsfähig war, die nichtverfolgungsbedingte Schadensursache also erst nach diesem eingetreten sei* 34 sowohl in dem Palle anzuwen den daß eine meßbare Minderung bereits vor der Verfol gung bestand, als auch für den hier vorliegenden Pall, daß die heutige Minderung der Erwerbsfähigkeit auf spä ter unabhängig von der Verfolgung eingetretene Umstände zurückzuführen ist (van Dam/Doos BEG § 34 Anm 1) ■ * dann vhirde dies dazu führen, daß ein Verfolgter, der im Zeitpunkt des erlittenen Verfolgungsschadens bereits infolge eines Leidens erwerbsunfähig war, dennoch eine Rente wegen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhalten könnte, wenn das verfolgungsbedingte Leiden im all- Jedenfalls muß nach § 34 BEO bei der Feststellung, inwieweit die Erwerbsfähigkeit durch die verfolgungsbedingte Schädigung beeinträchtigt ist, auch berücksichtigt werden, wieweit sie bereits vor der verfolgungsbedingten Schädigung beeinträchtigt war und wieweit sie durch etwa später aufgetretene, nichtverfolgungsbedingte Leiden beeinträchtigt wird. 287/59 angenommen hat, bei der Ermittlung des Hundertsatzes de Rente sei in der Regel von dem mittleren Hundertsatz auszugeheno Es könnte sein, daß das Urteil nicht auf die sem Rechtsirrtum beruht, da die im Anschluß an diese Ausführungen angestellten Erwägungen vielleicht den An- Wegen des dargelegten Rechtsfehlers unter A I muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Soweit es sich um das Rentenrecht handelt, muß das Berufungsgericht feststellen, wieweit die Erwerbsfähigkeit des Klägers in der Zeit nach dem 31. Oktober 1953 bereits durch nichtverfolgungsbedingte Leiden oder Körperschäden gemindert war, und inwieweit sie darüber hinaus durch das verfolgungsbedingte Leiden beeinträchtigt worden ist. den daß von dem Grad der insgesamt vorliegend Beeinträch tigung der Erwerbsföhigkeit der Grad abgezogen wird, um den die Erwerbsfähigkeit durch nichtverfolgungsbedingte Leiden Es muß vielmehr, wie sich aus dem oben angeführten Grundsatz ergibt, berücksichtigt werden, daß sich ein und dasselbe Leiden auf die Erwerbs- Der Anteil des späteren Leidens an der Gesamtminderung der Erwerbsfähig keit ist in der Regel größer als die Differenz der Gesamt minderung und der durch das erste Leiden herbeigeführten 34 An. 4), die überdies nur für den Fall aufgestellt ist, daß der Verfolgte bereits vor Eintritt des Verfol-gungsschadens erwerbsgemindert war, ist hierbei nur von bedingtem Wert (vgl. Das hier beschriebene Verfahren gilt ohne Rücksicht darauf, daß der Kläger möglicherweise in seiner Erwerbsfähigkeit durch das verfolgungsbedingte Leiden um mehr als 25 $ beeinträchtigt worden ist, bevor er im Jahre Nur die jeweils vorliegende verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist für die Bemessung der Höhe der Rente maßgebend* Insoweit enthalten die §§ 31, 34 BEG bereits den Rechtsgedanken des wie oben dargelegt, ergeben, daß der Anteil des verfol gungsbedingten Leidens an der jetzt vorliegenden gesam ten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geringer ist talentschädigung vor* Eür deren Bemessung ist von der Rente zugehen, die sich nach den oben erörterten Grund sätzen für den Monat November 1953 ergibt* Jedoch muß fest gestellt werden, zu welcher vor dem 1* November 1953 liegenden Zeit bei dem Kläger eine verfolgungsbedingte Beein- Nur für diese Zeiten besteht der Anspruch auf KapitalentSchädigung« Dabei ist entsprechend den oben gemachten Ausführungen für die nach der Verwundung des Klägers liegende Zeit gleichfalls zu berücksichtigen, daß seine Erwerbsfähigkeit auch hierdurch beeinträchtigt ist« sen « Das Beruf ungsgerichtjist bei der Einreihung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe von seinem Lebens- Es muß vielmehr das durch die Verfolgung nicht beeinträchtigte tatsächliche Einkommen, das der Verfolgte vor Beginn der den Körperschaden verursachenden Verfolgung gehabt hat, mit den Bezügen eines mit ihm gleichaltrigen Beamten, wie es sich aus der Anlage zur 2. Eine etwaige höhere Einstufung des Klägers kann jedoch, da er das Urteil nicht angefochten hat, nicht dazu führen, daß ihm eine höhere Rente und Kapitalentschäai-

Zitierte Normen: § 287 ZPO
ZeitBEGBerufungsgerichtRenteErwerbsfähigkeitKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 31? 34, 37
a) Grundsätze für die Feststellung des Ausmaßes der verfol-
gungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit,
 wenn diese sowohl durch verfolgungsbedingte wie durch andere leiden beeinträchtigt ist«
b) Berücksichtigung der vor oder nach dem Verfolgungsschaden
 eingetretenen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch nichtverfolgungsbedingte Leiden bei der Bemessung von
 Rente und Kapitalentschädigung*
BGH, Urt
v
5
Oktober I960 - IV 2R 87/60
OLG Hamburg LG Hamburg
 Verkündet
am 5» Oktober I960 Schorrn, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg
9
ertret
 durch
die Sozialbehörde
 Drehbahn 54,
Amt für Wiedergutmachung
 in Hamburg 36
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
 Stanislaus
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 Kläger und Revisionsbeklagten
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Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr
 Dr
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hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 30* September I960 unter Mitwirkung
 des
Maaß
 Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen
 Dr
Loewenhe
 und Dr
 Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 160 November 1959 aufgehobene Der
 Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und
 Entscheidung, auch über die außergerichtlichen
 Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben•
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am
1900 gebor
 Klage
j.
ist
 ch
Urteil des Schöffengerichts Apolda vom 2. Oktober 1936 wegen Abtreibung zu 10 Monaten Gefängnis und durch Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 9« Oktober 1936 wegen Vor
 bereitung zu dem Hochverrat zu 3 Jahr
 Zuchthaus
teilt
 worden* Diese beiden Strafen wurden durch Beschluß des
 Oberlandesgerichts Jena vom 21» Januar 1937 auf eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten Zuchthaus zurückgeführt 0
Im Zusammenhang mit diesen Verurteilungen befand sich
 der Klag
 von Juni 1936 bis Februar 1940 in Haft
1943
’wurde der Kläger zu dem Bewährungs-Bataillon
 eingezogen
Balkan wurde ihm der linke Oberschenkel amputiert
 wegen einer Granatsplitterverletzung beim Einsatz auf dem
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 erhält deswegen eine Kriegsbeschädigtenrente des Versorgungsamtes nach einer Erwerbsminderung von 80 Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom
9
* Oktober 1957
wurde dem Kläger eine monatliche Pflegezulage von 60 zugesprochen.

DM
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1958 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit durch Zahlung einer Kapitalentschädigung und Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
Als Gesundheitsschaden legte sie eine "richtunggebende
 Verschlimmerung eines Magenleidens" zugrunde«. Die Höhe der Erwerbsminderung nahm sie ab 1, Januar 1940 mit 25 $ und ab 1. November 1953 mit 65 an. Sie stufte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen
 Dienstes ein und setzte unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger eine Invalidenrente sowie eine
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Rente nach dem BVG in Höhe von zunächst 200 DM und ab I* Januar 1957 von Uber 300 DM erhält, den Hundertsatz für die Zeit vom 1« November 1953 bis 3I4 Dezember 1956
auf 50 und für die Zeit ab 1. Januar 1957 auf 45 fest»
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Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage* Der Kläger hat geltend gemacht, er sei
 schon 1937 wegen seines Magenleidens schwer erkrankt
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und überwiegend haftunfähig gewesen-
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Bei der Festsetzung des Hundertsatzes habe die Be~
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klagte eine zu geringe Erwerbsminderung angenommen - Auch
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 Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft«
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente und Kapitalentschädigung für die Zeit vom
1» Januar 1940 bis 31« Okeober 1953 auf Grund einer Erwerbsminderung von 80 und unter Einstufung in den mittleren Dienst zu zahlen, und zwar unter Anrechnung der durch die im
 Bescheid vom 1- Oktober 1958 gewährten Leistungen •
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Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen•
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen- Der Kläger
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hat Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, daß
 die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1«November 1953 eine Gesundheitssehadenarente auf Grund einer Erwerbsminderung von 80 # unter Einstufung in die ver-
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gleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und Gewährung eines Hundertsatzes von 65 ab 1» Januar 1957, eines Hundertsatzes von 6o sowie eine entsprechende Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis 31o Oktober 1953 zu zahlen, und 2war unter Anrechnung der auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 1. Oktober 1958 zu berücksichtigenden Leistungen nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes und des Sonderhilfsrentengesetzes o
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Die Revision ist von dem erkennenden Senat zugelassen worden. Das beklagte Land hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, wie das Oberlandesgericht Hundertsätze von 65 bzw. 60 anstelle eines Hundertsatzes von 55 angenommen hat.
Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet.
I. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist durch den nichtverfolgungsbedingten Verlust seines Beines und durch das
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verfolgungsbedingte Magenleiden gemindert. Nach § 34 BEG
ist bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch
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die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen.
Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht dahin ver-
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standen, daß die nichtverfolgungsbedingte Beeinträchtigung
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der Erwerbsfähigkeit ganz außer acht zu lassen und allein festzustellen sei, wieweit die Erwerbsfähigkeit durch das verfolgungsbedingte leiden beeinträchtigt wird« Entsprechend diesem Grad sei die Rente zu bemessene
 Diese Ansicht ist unzutreffend* Sie wird von Blessin/
Wilden BEG 2« Aufl
34 Anm* 3 für den Pall vertreten
 daß der Verfolgte bei Eintritt des VerfolgungsSchadens noch voll erwerbsfähig war, die nichtverfolgungsbedingte
 Schadensursache also erst nach diesem eingetreten sei*
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Dann soll nach Ansicht dieser Schriftsteller die nichtverfolgungsbedingte Schadensursache einfach außer Betracht
 gelassen werden* Daß das Gesetz in
34 aaO so zu verstehen
 ist
ist weder aus seinem Wortlaut noch aus dem Sinn und
 Zweck dieser Vorschrift zu entnehmen* Vielmehr entspricht
 es der Natur der Sache,
34 sowohl in dem Palle anzuwen
 den
daß eine meßbare Minderung bereits vor der Verfol
 gung bestand, als auch für den hier vorliegenden Pall, daß die heutige Minderung der Erwerbsfähigkeit auf spä ter unabhängig von der Verfolgung eingetretene Umstände
 zurückzuführen ist (van Dam/Doos BEG § 34 Anm
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 gemäß ist, wenn die Erwerbsfähigkeit sowohl durch ver~
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folgungsbedingte und durch nichtverfolgungsbedingte
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Leiden gemindert ist, zunächst die dadurch verursachte
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Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu ermitteln und
 dann, gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach
287 ZPO,
festzustellen, in welchem Grade die Erwerbsminderung ver folgungsbedingt ist. Wollte man dem Berufungsgericht fol
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■ * dann vhirde dies dazu führen, daß ein Verfolgter, der
 im Zeitpunkt des erlittenen Verfolgungsschadens bereits
 infolge eines Leidens erwerbsunfähig war, dennoch eine Rente wegen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhalten könnte, wenn das verfolgungsbedingte Leiden im all-
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gemeinen zu einer solchen Beeinträchtigung der Erwerbs«
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fähigkeit führt, obwohl tatsächlich seine Erwerbsfähigkeit durch die Verfolgung nicht beeinträchtigt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht von Blessin/Wilden,
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BEO 2. Auflo § 34 Anm, 2 am Ende, richtig ist, daß in dem
 Fall, daß der Verfolgte zur Zeit des Eintritts des Verfol-
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. ■ gungsschadens bereits 100 v„H. erwerbsgemindert war, überhaupt keine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden könne. Jedenfalls muß nach § 34 BEO bei der Feststellung, inwieweit die Erwerbsfähigkeit durch die verfolgungsbedingte Schädigung beeinträchtigt ist, auch berücksichtigt werden, wieweit sie bereits vor der verfolgungsbedingten Schädigung beeinträchtigt war und wieweit sie durch etwa später aufgetretene, nichtverfolgungsbedingte Leiden beeinträchtigt wird.
IX
Es kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene
 Urteil auch deswegen aufgehoben werden muß, weil das Berufungsgericht entgegen dem zur Veröffentlichung bestimmten
 Urteil des erkennenden Senats vom 16. März I960 IV ZR
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287/59 angenommen hat, bei der Ermittlung des Hundertsatzes
 de
Rente sei in der Regel von dem mittleren Hundertsatz
 auszugeheno Es könnte sein, daß das Urteil nicht auf die sem Rechtsirrtum beruht, da die im Anschluß an diese
 Ausführungen angestellten Erwägungen vielleicht den An-
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forderungen genügen, die der erkennende Senat in dem
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oben angeführten Urteil gestellt hat.
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Wegen des dargelegten Rechtsfehlers unter A I muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Für die
 erneute Verhandlung und Entscheidung wird folgendes zu beachten sein:
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I
Der Anspruch auf Rente besteht frühestens ab l.Novembe
1953
Soweit es sich um das Rentenrecht handelt, muß das
 Berufungsgericht feststellen, wieweit die Erwerbsfähigkeit
 des Klägers in der Zeit nach dem 31. Oktober 1953 bereits durch nichtverfolgungsbedingte Leiden oder Körperschäden gemindert war, und inwieweit sie darüber hinaus durch das verfolgungsbedingte Leiden beeinträchtigt worden ist. Diese Feststellung kann nicht in der Weise getroffen wer-
den
 daß von dem Grad der insgesamt vorliegend
 Beeinträch
tigung der Erwerbsföhigkeit der Grad abgezogen wird, um den
 die Erwerbsfähigkeit durch nichtverfolgungsbedingte Leiden
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oder Schäden beeinträchtigt war. Es muß vielmehr, wie sich aus dem oben angeführten Grundsatz ergibt, berücksichtigt werden, daß sich ein und dasselbe Leiden auf die Erwerbs-
fähigkeit einer Person verschieden auswirkt, je nachdem
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ob diese Person im übrigen gesund ist oder bereits an einem anderen Körperschaden leidet. In letzterem Fall
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wirkt sich das später erworbene Leiden auf die Erwerbsfähigkeit stärker als im ersteren aus. Der Anteil des späteren Leidens an der Gesamtminderung der Erwerbsfähig
 keit ist in der Regel größer als die Differenz der Gesamt
 minderung und der durch das erste Leiden herbeigeführten
%
Minderung der Erwerbsfähigkeit. In einem entsprechenden
*
Maße verringert sich der Anteil des ersten, schon vorhandenen Leidens an der Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-
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keit. In diesen Fällen muß das Gericht mit Hilfe eines
 Sachverständigen feststellen, welchen Anteil das verfol-
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gungsbedingte Leiden an der insgesamt bestehenden Beein-
• • •
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/ _ • trächtigung der Erwerbsfähigkeit hat. Dabei muß das Gericht
 notfalls nach § 287 ZPO Vorgehen. Die sog. Lohmüllersche
 Formel (vgl. Blessin/Wilden aaO § 34 Anm. 2 und van Dam/Loo
 aaO
34 Anm. 4), die überdies nur für den Fall aufgestellt
 ist, daß der Verfolgte bereits vor Eintritt des Verfol-gungsschadens erwerbsgemindert war, ist hierbei nur von
 bedingtem Wert (vgl. Lohmüller, Die Sozialversicherung
Q
Jahrgang 1950, So 128 ff und derselbe in Zentralblatt für Sozialversicherung und -Versorgung, Jahrgang 1954 So 9 ff)
Das hier beschriebene Verfahren gilt ohne Rücksicht darauf, daß der Kläger möglicherweise in seiner Erwerbsfähigkeit durch das verfolgungsbedingte Leiden um mehr als 25 $ beeinträchtigt worden ist, bevor er im Jahre
.„1845„als
 einer im Kriegseinsatz erlittenen Verwun
 dung ein Bein verlor* Bas ergibt
31 BEG* Danach ist auf
 die Verhältnisse in dem jeweiligen Rentenzeitraum abzu
 stellen (
Bam/Loo
BEG
31 Anm
 3)
Nur die jeweils
 vorliegende verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der
 Erwerbsfähigkeit ist für die Bemessung der Höhe der Rente maßgebend* Insoweit enthalten die §§ 31, 34 BEG bereits
 den Rechtsgedanken des
9 Abs* 5 BEG* Der Grad der durch
 den Verfolgungsschaden herbeigeführten Beeinträchtigung
 der Erv/erbsfähigkeit kann geringer werden
9
wenn die Er
 werbsfähigkeit spater auch noch durch einen anderen
 Körperschaden beeinträchtigt wird* Dadurch kann sich
9
wie oben dargelegt, ergeben, daß der Anteil des verfol gungsbedingten Leidens an der jetzt vorliegenden gesam
 ten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geringer ist
9
als der Grad der vorher bestehenden ausschließlich ver-folgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit Diese Veränderung muß bei der Bemessung der Rente nach
31, 34 BEG berücksichtigt werden
II. Bür die Zeit vor dem
1
November 1953 sieht das Geset
 in §§ 36 ff BEG eine pauschale Abfindung durch eine Kapi
■ — ■
talentschädigung vor* Eür deren Bemessung ist von der
 Rente
zugehen, die sich nach den oben erörterten Grund
 sätzen für den Monat November 1953 ergibt* Jedoch muß fest
 gestellt werden, zu welcher vor dem 1* November 1953 liegenden Zeit bei dem Kläger eine verfolgungsbedingte Beein-
trächtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25
bestan
V
 
den hat.» Nur für diese Zeiten besteht der Anspruch auf KapitalentSchädigung« Dabei ist entsprechend den oben gemachten Ausführungen für die nach der Verwundung des Klägers liegende Zeit gleichfalls zu berücksichtigen, daß
 seine Erwerbsfähigkeit auch hierdurch beeinträchtigt ist«
■
XII. Sollte sich danach ergeben, daß der Kläger nur An-
* •
spruch auf Rente und Kapitalentschädigung zu einem ge-
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ringeren Hundertsatz hat, als es das Berufungsgericht
*
bisher festgestellt hat, dann wird auch seine Einstufung
»
in eine vergleichbare Beamtengruppe überprüft werden müs-
• ■ *
sen « Das Beruf ungsgerichtjist bei der Einreihung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe von seinem Lebens-
■
alter am 1. Mai 1949 ausgegangen. Das ist, wie der erkennende Senat in seinem RzW I960, 118 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, unrichtig. Es muß vielmehr das durch die Verfolgung nicht beeinträchtigte tatsächliche Einkommen, das der Verfolgte vor Beginn der den Körperschaden verursachenden Verfolgung gehabt hat, mit den Bezügen eines mit ihm gleichaltrigen Beamten, wie es sich aus der Anlage zur 2. DV-BEG ergibt, verglichen werden. Das ist jetzt auch ausdrücklich in § 14 Abs. 2 Satz 3 der 2« DV-BEG bestimmt.
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Eine etwaige höhere Einstufung des Klägers kann jedoch, da er das Urteil nicht angefochten hat, nicht dazu führen, daß ihm eine höhere Rente und Kapitalentschäai-
gung als die bisher jzugaßp^ochene zuerkannt wird.
Ascher Johannaen «aaß Dr .hoewenheim Dr.Graf *
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