* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Ferien-Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5* September 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? der sich in der Zeit von 1929 bis 1933 mit dem Ziel, in Beutschland die Rabbinerprüfung abzulegen, in Frankfurt einen festen Lebenskreis gebildet habe und von dort nach Palästina übergesiedelt sei, die Voraussetzungen des § 4 Abs3 1 Mro 1 Buchsto c BEG erfülle» Biese Voraussetzungen sind Jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend festgestellt» .Durch einen Studienaufenthalt, dem nach der Beendigung des Studiums die Rückkehr in die Heimat folgen soll, wird kein Wohnsitz an dem Studienorte begründet» Der Studierende hat dort auch nicht seinen dauernden Aufenthalt, wie dieser Begriff in § 4 BEG- verwendet wird, genommen» Zwar hat der Senat in einer unter der Geltung des Bundes- ergänzungsgesetzes ergangenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dafür, ob jemand an einem Ort seinen- dauernden Aufenthalt habe, seien im Gegensatz zur Begründung eines Wohnsitzes, die einen Domizilwillen erfordere, nur die objektiven Umstände maßgebend, so daß es insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts ankomme (LM BEG 1953 § 8 Nr« 1)» Im Rahmen des § 4 BEG 1956 hat jedoch nicht schon ein wenn auch längere Zeit andauernder, aber einem begrenzten Zweck wie dem Studium dienender, von vornherein als vorübergehend gedachter Aufenthalt diejenige räumliche Beziehung zu Deutschland herbeigeführt, die nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel eine maßgebliche Voraussetzung für die Entschädigung nach den Bestimmungen des Bunde sent s chä--digungsgesetzes ist» Die ausschließlich Studienzwecken: dienende Anwesenheit in Deutschland hat demnach dort kei- nen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG geschaffene Diese Folgerung muß aus der zur Klarstellung, ausdrücklich in das Gesetz aufgenommenen Vorschrift des § 4 Abs« 3 BEG, die in dieselbe Richtung geht, gezogen wordene Die Annahme, der Kläger habe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt, setzt also die Feststellung voraus, daß er dort nicht nur vorübergehend zu dem Zweck des Studiums zu verweilen gedachte, sondern nachhaltigere Beziehungen dorthin angeknüpft hat, wie sie etwa darin zu dem Ausdruck gekommen sein können, daß er vorhatte, auch nach der Beendigung der Ausbildung in Deutschland zu bleiben und dort seinen Beruf auszuüben. land, ablegen konnte„ Es hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung verneint,, weil dieser die von ihm erstrebte Ausbildung zu dem Rabbiner bereits im September 1932 abgeschlossen habe und durch einen verfolgungsbedingten Ausschluß vom Abitur nicht in der von. ihm erstrebten Berufsausbildung geschädigt worden seil Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis berechtigte Durch die Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule werden im allgemeinen günstigere berufliche Möglichkeiten eröffnet, als sie für Personen bestehen,, die das Zeugnis nicht erworben haben; der Ausschluß von dieser Prüfung stellt deshalb regelmäßig einen Schaden in der Ausbildung, für den Entschädigung zu leisten ist, dar (Urteil des Senats IM BEG 1956 § 115 Nrc 1)o Ausnahmsweise kann es anders sein, so wenn die eigentliche Berufsausbildung schon vor dem Ausschluß von der Reifeprüfung, vö1lig abgeschlossen war und der Berufsabschluß an sich schon.alle für den Beruf normalerweise, in Betracht kommenden Laufbahnen ermöglichte und die Reifeprüfung auch nicht der Vorbereitung eines Berufswechsels .dienen sollte«, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es hier so liege, denn in dem angefoehtenen Urteil wird darge-. legt, aus einer von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung des Chief Rabbinate of Israel gehe hervor, daß der Kläger auf Grund der ihm im September 1932 erteilten Autorisation in jeder jüdischen Gemeinde, insbesondere auch in Deutschland, einen Rabbinerposten habe bekleiden können; durch die Reifeprüfung habe er nur seine Aus bi1dung ver~ vollkommnen wollen, um in dem Beruf, dessen Ausübung ihm bereits möglich gewesen sei, noch mehr zu leisten oder in diesem Beruf eine bessere Stellung zu bekleiden«, die als Rabbiner angestellt werden so 11-te* regelmäßig erfüllen mußte 0 Wenn dafür auch nicht aus-nahmslos das Bestehen der Reifeprüfung und ein akademisches Studium.gefordert worden sein mag* so kann das möglicherweise für den Regelfall doch ein praktisch unerläßliches Erfordernis gewesen seine In dem 1930 heraus-gegebenen Jüdischen Lexikon wird ausgeführt? Berufungsgericht vorliegendenErklärung des Rabbiners Bro Philipp, der angegeben hat, er habe von 1922 bis 1927 gleichzeitig an der Universität in Berlin und an der Hochschule für die Wissenschaft des Judentums, studiert, und er wisse, daß die jüdischen Gemeinden in Deutschland einen Rabbiner, der neben der Befähigung zu dem Rabbineramt eine abgeschlossene Universitätsbildung gehabt habe, vorgezogen und auch besser besoldet hätten, besondere Bedeutung zukommenc Wenn die Reifeprüfung und ein akademisches Studium zu dem regelmäßigen Ausbildungsgang eines Rabbiners gehörten, und wenn der Kläger sich durch die Ablegung der Reifeprüfung die Möglichkeit für ein Universitätsstudium schaffen wollte, um allen normalerweise an einen Rabbiner gestellten Anforderungen genügen zu können, so stellt der verfolgungsbedingte: Ausschluß von dieser Prüfung auch hier einen Schaden in der vorberufliehen Ausbildung dar, wie das regelmäßig der Pall isto Es handelt sich dann nicht bloß um eine einen Entschädigungsanspruch nicht auslösende Beeinträchtigung in einer'Weiterbildung, die für den erstrebten

ReifeprüfungAusbildungVoraussetzungRabbinerDeutschlandBerufungsgerichtBEGStudiumAbiturKläger

Volltext der Entscheidung

0/1
SUIi±cigWVVtfX-iW ja
 Amtliche Sammlungs nein
BEG §§ 49 115
lo Wer sich nur zu dem Zweck des Studiums in Deutschland aufgehalten hat5 hat dort keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG gehabto 2o Zur Frage des regelmäßigen Ansblldungsganges eines Rabbiners o
BGR? Urto Vo 80 Juli 1959 - IV* ZR 87/59

OKt Prankfurt/Main LG Wisbaden
U_2R_87/59
Verkündet am 80 Juli 1959 ? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des. Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Martin
(9
Klägers und Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
m
das land He s s e n ? vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden?
Beklagten und Revisionsbeklagten?
hat der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der'Bundesrichter Baske*: Johannsen? Br6v0Werner und Wüsienberg
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Ferien-Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5* September 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
• • 2 -Tatbestand?
Der am	l.Qll geborene Kläger ist jüdischer
 Abstammung-und rumänischer Staatsangehörigkeito Er kam im Jahre 1929 nach Frankfurt/Ma-in* Fort besuchte er die Thora-.Lehranstalto hach dem erfolgreichen Abschluß der dort verbrachten Vorbereitungszeit wurde er im September 1932 in Frankfurt als Rabbiner autorisiert,,
Neben dem Studium auf der Thora-Lehranstalt bereitete der Kläger sich am Wohler-Gymnasium in Frankfurt als Externer auf das Abitur vor» Im April 1933 unterzog er sich der Reifeprüfung, doch bestand er sie nicht« Furch die Prüfungskommission wurde ihm gestattet, sich nach einem Jahr erneut zujn Abitur zu melden,, Fa seine Aufenthaltserlaubnis, die ihm als'Ausländer erteilt war, am 10o Oktober 1933 ablief, versuchte er, zu einem früheren Zeitpunkt erneut zur Reifeprüfung zugeiassen zu werden0 Fas.wurde abgelehnt, so daß der Kläger, ohne das Abitur erlangt zu haben, Deutschland verlassen mußteo Er übersiedelte im Oktober 1933 nach Palästinao Fie Reifeprüfung hat er nicht nachgeholt o	•
Per Kläger verlangt mit der Behauptung, er sei aus rassischen Gründen an der Ablegung des Abiturs gehindert worden, wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung in Hohe von 5o000 FMo
 Fie Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt,
 Fie daraufhin von dem Kläger erhobene Klage ist von dem Landgericht abgewiesen und seine Berufung von dem Ober-landesgericht zurüekgewiesen worden?
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zu-
gelassen worden ist-,, verfolgt der Kläger seinen Antrag« ihm eine Entschädigung von 5«000 EM zuzuerkennen, weiter»
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.»
. Ent seheidungsgründes
»*• «*-f rn* mrn «V» Im**- Jw mm im wtm	m ■ an—i •
1.0
En der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209. Abs., 3 BEO eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für den Kläger und das beklagte Land niemand erschienen» Hach dieser Vorschrift ist deshalb ohne mündliche Verhandlung entschieden worden»
I,» Eas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger? der sich in der Zeit von 1929 bis 1933 mit dem Ziel, in Beutschland die Rabbinerprüfung abzulegen, in Frankfurt einen festen Lebenskreis gebildet habe und von dort nach Palästina übergesiedelt sei, die Voraussetzungen des § 4 Abs3 1 Mro 1 Buchsto c BEG erfülle» Biese Voraussetzungen sind Jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend festgestellt»
.Durch einen Studienaufenthalt, dem nach der Beendigung des Studiums die Rückkehr in die Heimat folgen soll, wird kein Wohnsitz an dem Studienorte begründet» Der Studierende hat dort auch nicht seinen dauernden Aufenthalt, wie dieser Begriff in § 4 BEG- verwendet wird, genommen» Zwar hat der Senat in einer unter der Geltung des Bundes-
 
ergänzungsgesetzes ergangenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dafür, ob jemand an einem Ort seinen- dauernden Aufenthalt habe, seien im Gegensatz zur Begründung eines Wohnsitzes, die einen Domizilwillen erfordere, nur die objektiven Umstände maßgebend, so daß es insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts ankomme (LM BEG 1953 § 8 Nr« 1)» Im Rahmen des § 4 BEG 1956 hat jedoch nicht schon ein wenn auch längere Zeit andauernder, aber einem begrenzten Zweck wie dem Studium dienender, von vornherein als vorübergehend gedachter Aufenthalt diejenige räumliche Beziehung zu Deutschland herbeigeführt, die nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel eine maßgebliche Voraussetzung für die Entschädigung nach den Bestimmungen des Bunde sent s chä--digungsgesetzes ist» Die ausschließlich Studienzwecken: dienende Anwesenheit in Deutschland hat demnach dort kei-
nen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG geschaffene Diese Folgerung muß aus der zur Klarstellung, ausdrücklich in das Gesetz aufgenommenen Vorschrift des § 4 Abs« 3 BEG, die in dieselbe Richtung geht, gezogen wordene
 Die Annahme, der Kläger habe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt, setzt also die Feststellung voraus, daß er dort nicht nur vorübergehend zu dem Zweck des Studiums zu verweilen gedachte, sondern nachhaltigere Beziehungen dorthin angeknüpft hat, wie sie etwa darin zu dem Ausdruck gekommen sein können, daß
 er vorhatte, auch nach der Beendigung der
 Ausbildung in
 Deutschland zu bleiben und dort seinen Beruf auszuüben.
Derartige Feststellungen sind jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht getroffen wordene
20 Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob es auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist, daß der Kläger das Abitur nicht mehr in Deutsch
 
land, ablegen konnte„ Es hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung verneint,, weil dieser die von ihm erstrebte Ausbildung zu dem Rabbiner bereits im September 1932 abgeschlossen habe und durch einen verfolgungsbedingten Ausschluß vom Abitur nicht in der von. ihm erstrebten Berufsausbildung geschädigt worden seil
 Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis berechtigte
 Durch die Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule werden im allgemeinen günstigere berufliche Möglichkeiten eröffnet, als sie für Personen bestehen,, die das Zeugnis nicht erworben haben; der Ausschluß von dieser Prüfung stellt deshalb regelmäßig einen Schaden in der Ausbildung, für den Entschädigung zu leisten ist, dar (Urteil des Senats IM BEG 1956 § 115 Nrc 1)o Ausnahmsweise kann es anders sein, so wenn die eigentliche Berufsausbildung schon vor dem Ausschluß von der Reifeprüfung, vö1lig abgeschlossen war und der Berufsabschluß an sich schon.alle für den Beruf normalerweise, in Betracht kommenden Laufbahnen ermöglichte und die Reifeprüfung auch nicht der Vorbereitung eines Berufswechsels .dienen sollte«, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es hier so liege, denn in dem angefoehtenen Urteil wird darge-. legt, aus einer von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung des Chief Rabbinate of Israel gehe hervor, daß der Kläger auf Grund der ihm im September 1932 erteilten Autorisation in jeder jüdischen Gemeinde, insbesondere auch in Deutschland, einen Rabbinerposten habe bekleiden können; durch die Reifeprüfung habe er nur seine Aus bi1dung ver~ vollkommnen wollen, um in dem Beruf, dessen Ausübung ihm bereits möglich gewesen sei, noch mehr zu leisten oder in diesem Beruf eine bessere Stellung zu bekleiden«,
r
n
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß jeder namhafte Rabbiner in Deutschland Wert darauf gelegt habe, ein akademisches Studium durchzuführen und möglichst auch einen akademischen Grad zu erwerben, abgesehen davon, daß Rabbiner mit akademischer Ausbildung die besseren Berufsstellungen erhalten-hätten«. Darin liegt die Rüge, daß das Berufungsgericht nicht erschöpfend geprüft habe, welchen. Studiengang im allgemeinen Personen*•die die Ausbildung zu dem Rabbiner erstrebt hätten* hätten nehmen müssen,
 Diese Rüge ist begründete Das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung nicht allein die erwähnte Bescheinig ' gung zugrunde legen dürfen0 Rach dem in § 176 Abs0 1 BEG ausgesprochenen Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen hätte es vielmehr eingehender klären müssen, welche beruflichen Voraussetzungen zu der hier fraglichen Zeit eine Person? die als Rabbiner angestellt werden so 11-te* regelmäßig erfüllen mußte 0 Wenn dafür auch nicht aus-nahmslos das Bestehen der Reifeprüfung und ein akademisches Studium.gefordert worden sein mag* so kann das möglicherweise für den Regelfall doch ein praktisch unerläßliches Erfordernis gewesen seine In dem 1930 heraus-gegebenen Jüdischen Lexikon wird ausgeführt? überall werde vom Rabbiner eine gewisse weltliche Bildung gefordert, in allen einigermaßen, vom modernen Leben.berührten Gemeinden sogar eine höhere, meist eine akademische Bildung (Artikel "Rabbiner” Bdo IV* 1208)* In der Synagogengemeinde HIsraelitische Religionsgesellschaft” in Frankfurt/Main war allerdings für die Wahl eines Rabbiners nicht die Reifeprüfung oder ein akademisches Studium eine ausdrücklich aufgestellte Voraussetzung, erforderlich war dort ia» eine gewisse allgemeine und speziell jüdisch-wissen=-schaftliehe Bildung sowie das Rabbiner-Diplom von einer rabbinistisohen Autorität (Art* 30 Abs0 2 der Satzung,
 Anlage zu dem preuß, Gesetz wegen Anerkennung der Synagogengemeinde -"Israelitische Religionsgesellschaft” in Frankfurt/ Main als Körperschaft des Öffentlichen Rechts vom 16o April . 1928, GS 81)o In manchen deutschen Ländern wurde dagegen grundsätzlich für die Bestellung zu dem Rabbiner die Reifeprüfung und der Besuch einer Universität gefordert (vgl«
 ZoBo für Baden § 1 der VO des Großherzoglichen Oberrats der Israeliten vom 12„ April 1895, die Besetzung der Rabbinerstellen betreffend, mitgeteilt bei Walz, Die staatsrechtlichen Gesetze Badens 1911? 714, sowie für Württemberg § 3 der Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens betreffend die Prüfung der Rabbinatskandidaten vom 17o Oktober 1905, RegBl 271)«, Unter solchen Umständen kann der dem. Berufungsgericht vorliegendenErklärung des Rabbiners Bro Philipp, der angegeben hat, er habe von 1922 bis 1927 gleichzeitig an der Universität in Berlin und an der Hochschule für die Wissenschaft des Judentums, studiert, und er wisse, daß die jüdischen Gemeinden in Deutschland einen Rabbiner, der neben der Befähigung zu dem Rabbineramt eine abgeschlossene Universitätsbildung gehabt habe, vorgezogen und auch besser besoldet hätten, besondere Bedeutung zukommenc Wenn die Reifeprüfung und ein akademisches Studium zu dem regelmäßigen Ausbildungsgang eines Rabbiners gehörten, und wenn der Kläger sich durch die Ablegung der Reifeprüfung die Möglichkeit für ein Universitätsstudium schaffen wollte, um allen normalerweise an einen Rabbiner gestellten Anforderungen genügen zu können, so stellt der verfolgungsbedingte: Ausschluß von dieser Prüfung auch hier einen Schaden in der vorberufliehen Ausbildung dar, wie das regelmäßig der Pall isto Es handelt sich dann nicht bloß um eine einen Entschädigungsanspruch nicht auslösende Beeinträchtigung in einer'Weiterbildung, die für den erstrebten
J
 
Beruf an sich nicht nötig ist und nur innerhalb des . Rahmens des Berufs besondere wirtschaftliche Möglichkeiten eröffnet (Urteil des Senats RzW 1959? 265)*
3» Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt in den demnach erforderlichen Richtungen näher prüfen kann9 muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht ziirückverwiesen werden*
Ascher Raske Johannsen VoWerner . Wüstehberg