.,V' Eine Ehe, die zwischen einem' Deutschen undmeiner Italienerin ■ in Italien vor einem dort'zuständigen Standesbeamten in der dr; - Weise geschlossen ist , daß :.für;’den abwesenden deutschen. gewirkt hat (Handschuhehe), ist nur an dem Ort - der Ti-auungs- Ay’;A-'-:i‘; handlung (in Italien), nicht auch an dem Ort der Vollmachts-■ ..VA; J erteilung (in Deutschland) geschlossen.: A des italienischen Rechts gewahrt sind,, insbesondere die Voll- ’ k: mündliche Verhandlung vom l7.' Beseniber 1953 unter'Mitwirkung des .Senatspräsidenten Ascher, und der Bundesrich ter Raske^ ; Johannsen, Dr». Der Kläger trägt, die Kosten des Rechtsmit-kg ‘v teis.■ ; , Der am “ 1908 als Sohn deutscher Staatsangehöriger geborene Kläger und die am • 1906 in. Juni 1947 in der Y/eise eine Ehe einh ::, daß die Beklagte in Person'und für den in/Deutschland lenden Kläger ein Verwandter der Beklagten, den der Kläger / durch eine am 10» Dezember 1946 in Heilb?oonn''errichtete, ■' Der • Standesbeamte beurkundete•diese Erklärungen und sprach : :' im Kamen des Gesetzes aus,•daß die Parteien als Eheleute: verbunden sind» 7 .: "A ’ -Ivvl dh tu'- .-• A u. Ehe » - Die kirchliche Trauung5 wurde nicht - in das ' italienische-.: daß die zwischen den’ Parteien- sju 9.'\Juni- 1947: •-••in.A'r.;;igr peltre (Italien) ■ geschlossene Ehe’ nicht .besteht.oiAk.l Die standesamtliche Eheschließung: durch einen Stellvertreter sei nach deutschem Recht Unwirksame Ü da der Kläger seinen Konsens in Deutschland nicht:;vor einem;':,1 deutschen Standesbeamten- -erklärt habe. ■ Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragte Sie ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat behaupt et, der Kläger wolle von der Ehe nur deshalb loskommen, ■ weil er - beabsichtige, eine Krau, zu heiraten,.. Auf hie Berufung der Beklagten hat-das Oberlandesgericht .das Urteil''des ersten 'Rechtszuges aufgehoben und die Klage ab-.gewiesen. . Schließung sich daher nicht nach deutschem, sondern'ausschließlich no.ch italienischem Recht bestimme und dessen Vorschriften ?.A:tung der Ortsform genügt, selbst wenn die form, die das Kei-^ X 'matrecht der; Verlobten für die Trauung vorschreibt, nicht -ge-;wahrt "ist (RGZ 88,_• 191 g 138,. 'AX ?; T 2Bas. angefochtene Urteil geht",, von der Bovision ihso-,weit unbeanstandet, ' davon aus, daß; die Vorschrift des.ArtA .111 des italienischen Codice civile (Übersetzung bei Bergmann,:. 16), der die Eingehung einerEhe durch einen. Handschuhehe) , nicht den materiellen-Vor-' ■ ?, - ••,/ aussetzungeil der Ehe (Art,, 13 Abs 1 ,EGBGB) , sondern den Perm- ;; Vorschriften im Sinne des Art11 Abs» ;i EGBGB zuzurechnen; seit lies er in dem Berufungsurteil V. AXX;?AX,:''; •a) Die Präge, ob eine; Vorschrift 'des ..fremden Hechts nach '.AA;... oder dem der materiell-rechtlichen ITorm;zuzuordnen (Raape in'Staudinger aaO An. F zu'Art. 15 ; EQBGB S. Sowohl,-das italienische Recht als auch das deutsche Ehegesetz (§ § 11 >13 Abs ,"1) verlangen,': daß die Verlobten ' vor der zur Entgegennahme zuständigen Amtsperson ihren Ehe- ; Wahrend dieser Satz' nach dem deutschen Gesetz; uneingeschränkt gilt, läßt es ’ das -italienische 'Recht u, a v; zu,; daß für einen im Ausland befindlichen Verlobten aus wichtigen •Gründen ein von diesem bestellter; BevollniachtigterA gegenüber; der vom Abwesenden in der Vollmacht genau bezeichneten_Per- ' son (Art. 111 Abs.3 Codice civile)' die zur Eheschließung a führenden Erklärungen binnen; 180 Tagen seit Errichtung der : ' Vollmacht abgeben kann (Art. 111 Abs. 5 aaO), es sei denn; ■ der abwesende Verlobte habe die" Vollmacht vorher widerrufen (Art. 111 Abs c 6 aa.0) . Willensentschluß einen Partner■ auszuwählen und mit - diesem • v-; für: den Abwes enden die Ehe- zu schließen (vgl.. mit dem selbst gewählten- Verlobten die Ehe eingehen ; zu wollen, als.materielle Voraussetzung für das -Eustähdekom-men der Ehe. /Vom Standpunkt des italienischen Rechts her gesehen, ist die/ Zulassung der Handschuliehe in Art. 111 des Codice civile. eine-Ausnahme von den Art. 106 und 107 > wonach die. Ziviltrauung; nur-bei-..;gleichzeitiger;, persönlieher Anwesenileit beider Ver 1 obten vor dem Standesbear.it en vorgenommen' werden kann ./Di es er; Aufbau der italienischen Vorschriften'.über ist Ansatzpunkt für die ..Entscheidung der Erage, ob/ er die .Porm (Art* 11 Abs ' 1 EGICB oder eine materielle. Eorm der Eheschließung im Sinne des Art. 11 Abs.: 1 EG-BGB ist nicht nur die; äußere Gestaltung, der von dem EheV/iiligen ab zugeb enden. Wesenheit der Verlobten vor dem zuständigen Beamten:, irii 'deut- - ' sehen und italienischen Hecht betr/iffttdie äußere.’ diese Hegelung '/ist/'' das/;/: '-kanonische/Hecht »Dieses ließ ursprünglich; die /Eheschließung;:7'' /durch/ bloße Willensübereinkunft: (nudo consensu) zu.-Erst seit.' einem Priester verlangt w Bas. deutsche wie auch-, das - italienische' liecht (Art V 106 und; 107 Codice'; civile) sind dieser-Entwicklung .gef'.:'/:/' folgt und verlangen Abgabe/ der. Erklärung: bei; gleichzeitiger.-persönlicher Anwesenheit der.Verlobten von einem1Organ des Staa tes: oder einem Priester. . Konsens der Verlobten- nach Gesetz und' Sitte - erklärt wird, an- r: ' dert nichts daran, daß.: ../Verlobten, das -wesentliehe./.Element der Eheschließung: geblieben ist. Die .gleichzeitige persönliche /mweseh heit .der Ehewilligen vor-einem Organ des Staates oder’einer Religionsgemeinschaft V ■ dient,.wie die Zuziehung"'.von Zeugen, in .erster: Linie .dazu,, den Konsens der Verlobten, die Tatsache;'daß die Ehe zwischen ihnen geschlossen ist, über j eden Zweifel hinaus zuheben und den Vor- • lobten bewußt zu machen));daß:sie unwiderrufliche^äußerst wich-. liehe und gleichzeitige Anwesenheit der Verlobten, vor: dem::Stan- /Die Sicherung, des Beweises, fder Hin- ' weis auf die Bedeutung der'abzugebenden Erklärung und-die Ver- . Das Erfordernis der.persönlichen und,gleichzei-• tigen Anwes enheit der Ehewilligen und die) Ausnahmeregelung ..des Art, Til i Codice civile müssen daher, als Ausfluß;der,in der Keu-zeit. Vy% Art, 11 Abs. 1 EGBGB angesehen werden (ebenso Raape'in Stau-dingers Kommentar zu dem BGB..; 1951 Bd, ■ 6 S. Eheschließung.von Abwesenden, Berlin:1942, So 61 ff und:; Pest-schrift; für Raape;,: Hamburg: 1948, S» 85 i; Lewald,' has Eeuth'ü sehe Internationale Privat recht 1931 S. ; 3o Mit der Trauung: der,Parteien in Peltre 'in einer .vom tt italienischen Recht zugelassenen Porm ist. .ort auch Heilbronn, von wo- der Kläger die . hatyoo ist die durch: Stellvertreter vor ".einen:'' ; ;.h , 0rgan des 'italien.isehen. Staats' geschlossene Ehe nach .deutschemi:; -Recht nicht existent geworden* denn in Deutschland kann eine . ■ Ehe gemäß Art, ’ 1 3 Abs.3 EGBGB .in Verbindung mit §§ 1h und.- ändere aber nichts daran,1 daß der Konsens 'gegenüber ^ dem Standesbeamten in Peltre erklärt worden sei. Es könne nicht darauf ankonmien,;ob der Kläger:im Zeitpunkt der Trauung an t*-Deutschland sich befunden ;und wo eridie:Vollmacht ausgestellt habe, da durch die: Errichtung der Vollmacht die Ehe nicht;geschlossen worden sei «, Mur in Heitre sei dem Erfordernisdaß di e K seien onsenserklärungen dem Standesbeamten gegenüber abzügeben; Daher sei-'die; Konsenserklarung des: Klägers ' in Deutschland abgegeben und.:; die Ehe der ' Part eien in- -Italien und in Deutschland- geschlossen worden.' ' b) Die ..Kennzeichnung des Vornahmeorts der Eheschließung■ ■ hat nach den bereits unter 2a). Der Sinn und die Bedeutungder ; die Eheschließung'durch : ■ einen Bevollmächtigten zulassenden Vorschrift ist vom Standpunkt des italienischen Rechts her ;zu erfassen und an .den Begriffen \y:-v der deutschen Kollisionsnonii, 'hier..dem Begriff des Vornahmeorts im Sinne des ’rt, 11 Abs» .1 Schon nach dem 'Wortlaut der italienischen und-deutschen. • chen Bindung führenden Erklärungen zusammen!reffen-.also am-Amtssitz des • zuständigen1" Beamten oder ; Geistlichen) vordem ■ der Konsens der Ehewilligen zu erklären' ist „ Eie .-rechtliche Bindung tritt nach deutschem und italienischemiRecht .an: dem'.Eag;,-und dem Ort ein, an.dem die die übereinstiramendeh Willensäuße-■ rungen abgebenden, Personen; sich vor dem zur. und;in dessen Barnen die Eheschiießungshandlung vornimmt; es ge- ;• v- stattet nicht, daß ein Beauftragter einen .etwa; in der:Vollmacht " : • 106- und; 107;.Codice .civile) für 'die Eheschließung w Hechts 14« Aufl.S. 761 treffend'bemerkt wird« Bei der gegenteiligen Auffassung würde die dem Bevollmächtigten bei der Eheschließung obliegende Funktion auch:.von einem Geistes- ■wesenden Verlobten sowie die' gemäß Art v , 10*7 aa0’: vom; Ständesbeam-.ten abzügebenden:' Erklärungen entgegenzunehmen hat und daß die :; / v Ehe bereits. in dem Augenblick wirksam, geschlossen ist, in dem, • der: Standesbeamte den Erschienenen;erklärt, daß die Verlobten nunmehr ehelich verbunden seien, obwohl der abwesende Vorlobte in diesem'Augenblick von dieser Erklärung keine .wirkliche Kennt-. 'Der Klager hat daher in Heilbronn nicht den Konsens zur Eheschließung erklärt und an einen Boten zur Weiterleitung ab-;/ gesandt, sondern in Deutschland - durchlErrichtung der Vollmacht,;... nur die Voraussetzung geschaffen, daß sein Bevollmächtigter 'statt seiner vor dem Standesbeamten in Feltre erscheinen und dort für ■ ihn unter Beachtung der Pormvorschriften deihArt. 106 und.,107 Codice civile die zur Eheschließung führenden Erklärungen gegenüber dem anderen Verlobten abgeö.eh konnte. sweiseitiges Rechtsgeschäft auch.am.Platze„des Mandats oder am Absendeort vorgenom-men ist ,7 zutrifftPie' Ehe der;Parteien wurde, nur. Satz 2 EGBGB • (Denselben ' ■ Standpunkt nehmen das Kammergericht,in dem:Urteil vom-28.;0kto beri1957 - 8 U 1297/57 - sowie,im Schrifttum Keuhaus, RabelsZ •1 949/50,7 580 und ihm folgend Schwind, . die- gegenteilige Meinung von Deuehler, in; Eheschließung -'von "Ab-; wesenden, Berlin 1942 -5» 80 f.und?Pestschrift für. ■ 578;.LG Hamburg,-StAZ,1955, 61 vertreten' wird) Die Formgültigkeit' der Ehe der.Parteien ist 'daher naclivitalienischem- Recht -zu7berurteilen. Italien wieder anzuwenden ist, hat, sich Deutschland zu dem- •'£% Grundsatz bekannt, daß Eheny die in einem der Vertragsstaa-ten gültig sind, möglichst auch.in den anderen Vertragsstaa- 1902 : .und, Art. 1-1' Abs T Satz 2 EG3G3 Gelt urig verschaffen wo Heil, nicht ohne schwerwiegende Gründe zuvdurchbrechen» Die .-Vorschrift, des Art, 13 Abs;, 3 EGBGB steht 1 der Anwendung dieses Grundsatzes nicht/entgegen! Dem istentgegenzuhalten, daß Art. 1 3 Abs, 5 nur die Form der/Ehe- ’. :.aussetzüngen• der: Eheschließung sich nach./dem:Heimatrecht dert' ' Verlobten bestimmen,/ läßt diese/Vorschrift .ebenso .unberührt wie die Freiheit d^’tscher; Staatsbürger, im Ausland nach;:den n :-Pormvorschriften des .Ortsrechts; eine ‘Ehe einzugehen, ' riviv:.;; .4'.;-Das-Berufungsgericht hat festgestellt , daß bei/der . die/Pormvorsciirif ten-des italienischen Rechts beachtet worden sind und daher die Ehe nach die-; ' sem Recht formgültig eingegangen ist, ;Aii diese' von der; Revision ’ (- Stimmung könnte nur ein grober Verstoß gegen die guten Sitten ' y ; iV; oder den Zweck der deutschen Rechtsordnung'die Unwirksamkeit • der Ehe nach deutschein Recht' zur Folge haben/ Ein solcher Ver- . 51) und die Eheschließung von Abwesenden in Juni 194V in, der- Person der Parteien Ehehindernisse: irn Sinne des deutschen uderV': italienischen': Rechts Vorlagen,- sind nicht;ersichtlich.. f das eine Scheidung nicht kennt:(Art .r 149;'ff-■ aaO) ?' anerkannt ■ ' k ..wird? oder ob' für die Eheschließung das Ehehindernis des-ArtV^ : 86 : aaO, - Bindung durch eine frühere.-Ehe In dem:Protokoll .über., die,Ehe- V'h-- der f rüher eh' Ehe •; .-.'.des Klägers you - denk italienischen Behörden als ,2; echt s wirksam • Das/ entspricht auch ...der nach Bergmann?; selbst wenn das bezeichnete Ehehindernis ^bestanden;hatte, wür-de .sowohl nach italienischem wie auch"nach deutschem Recht‘ die .Richtigkeit der Bh® hur durch''Nichtigkeits-'; bezWo''Anfechtungsklage geltend .gemacht, v/erden können (Art, • 117 aaO,. h: .' ' Nach allem leben die Parteien/auch nach deutschem' Recht in einer wirksamen Ehe, Auf die Erage der bürgerlich-rechtli- Dezember11948 in ...Rimini' vor einem katholischen Geistlichen vollzogenen Trauung der Parteien kami ■ es nicht mehr ankommen..
/gl Nachschlagewerk j ; .1 ja ; V - y,.r ArA dA':JE ‘ ' v't ; A,/ y :iA.'
••>• ’ Amtliche Sammlung? 3 a - \-Vy v-;! ■ A V---’’ •-'•'• \ \
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■ ,/EGBGB Art} 11 Abs. "1 Art, 15 Abs, 1 und ?; EheG §§11,
A/,, 15 Ab3 o 1 .. A.A^-R.■ ;
.,V' Eine Ehe, die zwischen einem' Deutschen undmeiner Italienerin
■ in Italien vor einem dort'zuständigen Standesbeamten in der
dr; - Weise geschlossen ist , daß :.für;’den abwesenden deutschen. Ver-
• ,> lobten ein von'diesem bevollmächtigter'Stellvertreter mit-'1: 1'. gewirkt hat (Handschuhehe), ist nur an dem Ort - der Ti-auungs-
Ay’;A-'-:i‘; handlung (in Italien), nicht auch an dem Ort der Vollmachts-■ ..VA; J erteilung (in Deutschland) geschlossen.: Sie ist auch nach . V : Al deutschem' recht formgültig, wenn dabei die Pormvorschriften .
A des italienischen Rechts gewahrt sind,, insbesondere die Voll-
. ;; macht den Erfordernissen .des,.Art. ; 111 . des italienischen Co-
-> •/ dice civile genügt o •• •
- . 'BGH, ■■ Urt. V. ,19 » ■ Dezember; 19581-v-iv zr.87/58 OLGMünchen
' IV ZR 87/58
Verkündet am 19» Dezember 1953 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ..... •-
‘ . .. I m U a m e n : des V o 1'' k e s • •.
, .. _ : ' g,: :k kk- kkkktkk -Afk-'.9 kk kt
t In dem Rechtsstreit ',-k \
des Ö H ; in A ' ? Lik sti
v-■ v-:’.''1 Klägers und Revisionsklägers ? k-
- Proseßbevöllrnachtigters Eechtsanwalt Drt in
■'.' v■■'': •;;, ■ fv:;. -^;;ä
Frau M G H g'eb.- G: : in A
; A straße ^ t '.. - • .
:ki.k:;V ••- Beklagt e und Revisionsbeklagt e.;
■ - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Brin- : . .
■ ■ hat' der IV. Zivilsenat des’ Bundesgerichtshofs auf die
’ k: mündliche Verhandlung vom l7.' Beseniber 1953 unter'Mitwirkung des .Senatspräsidenten Ascher, und der Bundesrich ter Raske^ ; Johannsen, Dr». v..-Verner^und' Bri -Loewenheimi
für Recht erkannt t kt.;,,■' t tk k ,.'k tpkk kv.ttktt '■'.‘k'k■■ ; k;.■■■ k - ■
ktptkv ■ :ü k Die Revision- des Klägers ; gegen das Urteil ;fk-1 ' des 4 c' Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-t k
- : chen mit' dem Sitz in Augsburg von . 11. Februar- .
1958 'wird zurückg©wiesen. . ' ' '
. Der Kläger trägt, die Kosten des Rechtsmit-kg ‘v teis.■ ■/■/;.'■:k:■ V:.■■ k'' n- t-".■ tk-k-r ■;:>t■;'k:.'k-
kt k;..f k=.; . . k . Von Rechts., wegen' . : -kk;kk: "t-t^i't
■ : Tatbestands
; , Der am “ 1908 als Sohn deutscher Staatsangehöriger geborene Kläger und die am • 1906 in. Mercati-I
no/Montegrimano als italienische Staatsangehörige geborene Beklagte gingen am 9. Juni 1947 in der Y/eise eine Ehe einh ::, daß die Beklagte in Person'und für den in/Deutschland lenden Kläger ein Verwandter der Beklagten, den der Kläger / durch eine am 10» Dezember 1946 in Heilb?oonn''errichtete, . no-i. tarielle Urkunde bevollmächtigt hatte,' vor dem. Standesbearn-": ten: in Eeltre (Italien) erschienen und die nachü/tälienischem:. 'Recht zur Eheschließung, erforderlichen Erklärungen Abgaben. ■' Der • Standesbeamte beurkundete•diese Erklärungen und sprach : :' im Kamen des Gesetzes aus,•daß die Parteien als Eheleute: verbunden sind» 7 .: "A ’ -Ivvl dh tu'- .-• A u. VA ;. -- '• ' ' '..1 A-w-i'
h;; Am 28»£ Dezember 1948 schlössen die Parteien vor einem katholischen Geistlichen..')inlRimihi ..havCh.':..icatholiBchem£.'Hitus.::di'e'
Ehe » - Die kirchliche Trauung5 wurde nicht - in das ' italienische-.:
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Standesregister, überschrieben. ;.v -. 'A/;;A1ASAu A u:h'|;■ ul'i.AiA:Air;'/1
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sv j . . ■. ^ ."A^, .-.vf >'1 V-.1:-V ''•V-'- ,
.7.': ü Die Part eien' wandert en - im. April 1949 von Italiennach AA|
Argent ini en aus . ‘Der Kläger - kehrt e": im J uni '-1954 '.nach Deuts cli-: -
land: zurück. Die Beklagte: folgte -ihm'.im April' 1955 nach.' Seither; leben die Parteien getrennt in;Augsburg. Kinder isindlausub ihrer Verbindung nicht'hervorgegangen. iAiA- A---A..' 'V- '. AA.Au..' v
v - ’ Ilit 'der beim Landgericht.-.Augsburgerhobenen Klage hat:. ,.';:
der Kläger die Pest st eilung -b ögehrt)
daß die zwischen den’ Parteien- sju 9.'\Juni- 1947: •-••in.A'r.;;igr peltre (Italien) ■ geschlossene Ehe’ nicht .besteht.oiAk.l )-
Er ist der Auffassung? Die standesamtliche Eheschließung: durch einen Stellvertreter sei nach deutschem Recht Unwirksame Ü da der Kläger seinen Konsens in Deutschland nicht:;vor einem;':,1 deutschen Standesbeamten- -erklärt habe. Die kirchliche Trauung-vom. 28o Dezember 1948 habe auch nach italinischem Recht man-
gels Überschreibung in das Standesregister keine bürgerlich-•rechtliche Wirkung erzeugt. • ' ü-h;.
■ Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragte Sie ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat behaupt et, der Kläger wolle von der Ehe nur deshalb loskommen, ■ weil er - beabsichtige, eine Krau, zu heiraten,.. zu. der er’ schon t -jetzt 'mindestens ehewidrige Beziehungen unterhalte.k •:
Das Landgericht, hat. der Klage stattgegeben. - ' ■ -
. Auf hie Berufung der Beklagten hat-das Oberlandesgericht .das Urteil''des ersten 'Rechtszuges aufgehoben und die Klage ab-.gewiesen. :: \ '/-A ;■
1 ■: : i; Mit der im BerufungsurteirizügelassehenlRevlsiön .erstrebt der Kläger die Wiederherstellung;des landgerichtlichen Urteils.
’■ Die Beklagte; bittet, das . Rechtsmittel'- zurückzuweiseru. ' ..
Ent s che i dungsgrandes
• . Das Berufungsgericht, hält’-die^am 9. Juni ■. 1947 eingegan-u gene Ehe im deutschen' Rechtsgebiet für .wirksam, •.weil, der Ehe-schließungsort nur l'e'ltre (Italien) sei.,' die .Form der . Ehe- .. . Schließung sich daher nicht nach deutschem, sondern'ausschließlich no.ch italienischem Recht bestimme und dessen Vorschriften
‘ i' '• '■
■ :.V»
■:4 A .Ai: A?i o:Keine? Bedenken bestehengegenidie • Annahme des Beru-' fungsgerichtsAmdafi?auch:'für die Eheschließung: die:. Bestiimnung'. A A des.. Art» 11 Abs, 1 Satz 2 EGBGB gilt , wonach ein Rechtsge-' , X schäft formgültig- .ist ,?wenn. dabei die ■ an dem Ort seiner Vor-: nähme geltenden FornvorSchriften beobachtet sind« Die Beach-
?.A:tung der Ortsform genügt, selbst wenn die form, die das Kei-^ X 'matrecht der; Verlobten für die Trauung vorschreibt, nicht -ge-;wahrt "ist (RGZ 88,_• 191 g 138,. 214 , , 216;: 157 ? ■ 257 , • 259) A - ,
'AX ?; T 2Bas. angefochtene Urteil geht",, von der Bovision ihso-,weit unbeanstandet, ' davon aus, daß; die Vorschrift des.ArtA .111 des italienischen Codice civile (Übersetzung bei Bergmann,:. In-ternationales Ehe-'und Kinschaftsrecht 1. BdA Italien S. 16), der die Eingehung einerEhe durch einen. Bevollmächtigten des .. 'V'v'.imi Aus land, befindlichen Verlobten bei. Vorliegen wichtiger ,AX;
■■nr i Gründe ■■ zuläßt?: (sog. Handschuhehe) , nicht den materiellen-Vor-' ■ ?, - ••,/ aussetzungeil der Ehe (Art,, 13 Abs 1 ,EGBGB) , sondern den Perm- ;;
. . Vorschriften im Sinne des Art11 Abs» ;i EGBGB zuzurechnen; seit lies er in dem Berufungsurteil V. nicht näher begründete Aus gangs -Al- punkt: ist zutreffendX -;; ? . aX"; ;'X'X:X XaA AAa-'-aA' '-A
AXX;?AX,:''; •a) Die Präge, ob eine; Vorschrift 'des ..fremden Hechts nach '.AA;... ihrem Zweck und Sinngehalt’als Pormvorschrift oder alsAsach-
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r • .-..lichrechtliche Bestimmung,aufzufsissen ist A? hat?der?:deütsehet 1: A?A , Riehtef? grundsätslich' nach; deutsehern'Hecht-- zu; entscheiden ... ??' •
.RGZ 'J38^.24'3> 245;-Raape in Staudingers Kommentar zu dem A; A-r-BGB'. 1931 Bd. VI,., 2. feil sX 17; derselbe^Internationales ’
A AX Hrivatrecht^4. ; Aufi : 'S .- .d03V ,'105 j ' Nußbaümy?Deutsches Interna- .. 1?: tionales Privatrecht 1932-:S. 46; Palandt/Lanterbächyl?» Aufl = . V
. = ; xVorbem. 9 zu Art 1; 7 EGBG-B^ » " Diedem,deutschen Richter dabeiAv.
' obliegende Aufgabe Ist esdie .Vorschriften des ausländischen;.,: -•A Hechts, insbesondere wenn sie eine dem deutschen Recht ;unbe'■ -A? kannte Hechtsfigur enthält, nach ihrem Sinn fund Zweck zu er- ; ?A . fassen,. ihre Bedeutung vom Standpunkt • des • ausländischen Hechts .
zu würdigen und sie mitEinrichtungen der deutschen Rechtsordnung su vergleichen. Auf der so gewonnenen Grundlage ist sie den aus den Begriffen und Abgrenzungen der^deutschen Rechtsordnung aufgebauten Merkmalen.der deutschen Kolli- . .■ sionsnormen, im vorliegenden fall dem Begriff der Formvor- 'i' schrift. oder dem der materiell-rechtlichen ITorm;zuzuordnen (Raape in'Staudinger aaO Anm. F zu'Art. 15 ; EQBGB S. 338 und S. 19 f und Internationales Privatrecht 4. Aufl. ;'Sv'.;106Pa-iandt/Lauterbach 179 Aufl. Vorbeni. 9 zu Art. 7 EGBGB;"RGZ aü 163, 367, 575; ähnlich Kegel in Soergels Konoentar•zu dem BGB IV.: Bd... Vorbem. 15 zu Art . 7 EGBGB S. 12, 13) 4 -’RE*
Sowohl,-das italienische Recht als auch das deutsche Ehegesetz (§ § 11 >13 Abs ,"1) verlangen,': daß die Verlobten ' vor der zur Entgegennahme zuständigen Amtsperson ihren Ehe- ;
:schließungswillön persönlich und bei gleichzeitiger; Anwesen--;-
heit erklären. Wahrend dieser Satz' nach dem deutschen Gesetz; uneingeschränkt gilt, läßt es ’ das -italienische 'Recht u, a v; zu,; daß für einen im Ausland befindlichen Verlobten aus wichtigen •Gründen ein von diesem bestellter; BevollniachtigterA gegenüber; der vom Abwesenden in der Vollmacht genau bezeichneten_Per- ' son (Art. 111 Abs. 3 Codice civile)' die zur Eheschließung a führenden Erklärungen binnen; 180 Tagen seit Errichtung der : ' Vollmacht abgeben kann (Art. 111 Abs. 5 aaO), es sei denn;
■ der abwesende Verlobte habe die" Vollmacht vorher widerrufen (Art. 111 Abs c 6 aa.0) . - Der Vertreter hat dabei .nicht.' wie in e
■ gen mohammedanischen Rechten die Befugnis, - aus eigenem a ä.
Willensentschluß einen Partner■ auszuwählen und mit - diesem • v-; für: den Abwes enden die Ehe- zu schließen (vgl.. Deuchier Best's ehr if t für'Raape, Hamburg 1948 S, 86). Auch das italienische Recht fordert somit die eigenverantwortliche •Erkläruhglbeider JTeile,.: mit dem selbst gewählten- Verlobten die Ehe eingehen ; zu wollen, als.materielle Voraussetzung für das -Eustähdekom-men der Ehe. ! T;..’ 1 mV1 • A-i a-'.häaA
/Vom Standpunkt des italienischen Rechts her gesehen, ist die/ Zulassung der Handschuliehe in Art. 111 des Codice civile. eine-Ausnahme von den Art. 106 und 107 > wonach die. Ziviltrauung; nur-bei-..;gleichzeitiger;, persönlieher Anwesenileit beider Ver 1 obten vor dem Standesbear.it en vorgenommen' werden kann ./Di es er; Aufbau der italienischen Vorschriften'.über /die.,-Eheschließung; ist Ansatzpunkt für die ..Entscheidung der Erage, ob/ er die .Porm (Art* 11 Abs ' 1 EGICB oder eine materielle. Voraussetzung ,(ArtV-; 13 ..- .-Abs . 1. HOB OB) der: Ehes chli eßung regelt „ ,1''./ . VEif- v::;. \
k b)l-Unteil’der. Eorm der Eheschließung im Sinne des Art. 11
Abs. : 1 EG-BGB ist nicht nur die; äußere Gestaltung, der von dem EheV/iiligen ab zugeb enden. Will ens erklärungen s ondern;:/ auch di e ■' ■: : Mitwirkung eines Beamten pder Geistlichen oder etwaiger Hilfs-persohen zu verstehen. Zu ihr gehört auch das vorangegangene /-, Aufgebot : (RGZ 88. 191<> 195)'. Bas Gebot der gleichzeitigen. En~/;:. Wesenheit der Verlobten vor dem zuständigen Beamten:, irii 'deut- - ' sehen und italienischen Hecht betr/iffttdie äußere.’ Gestaltung der Eheschließung,- wie sich aus .der - gemeinsamen histo.riacnen. . Wurzel der betreffenden Vorschriften, ergibt./ . - -
V . ■ - Bi e eheliche 'Bindung wird in bei den ''Hecht eh durch'': einen '" ■
Willensäktder / Verlobt en. begründet’. Bas gegenseitige'- Versprechen, sich /künftig als Mann und'Brau ansugehören, erzeugt;-die r echt liche Bindung^; Ausgangspunkt / für . diese Hegelung '/ist/'' das/;/: '-kanonische/Hecht »Dieses ließ ursprünglich; die /Eheschließung;:7'' /durch/ bloße Willensübereinkunft: (nudo consensu) zu.-Erst seit.' -.dempirrideiitinisehen . Konzil- (.1563) ?wird!die: Eingehung vor. einem Priester verlangt w Bas. deutsche wie auch-, das - italienische' liecht (Art V 106 und; 107 Codice'; civile) sind dieser-Entwicklung .gef'.:'/:/' folgt und verlangen Abgabe/ der. Erklärung: bei; gleichzeitiger.-persönlicher Anwesenheit der.Verlobten von einem1Organ des Staa tes: oder einem Priester. Bie .fa.tsäche; des Eintritts der ehelichen' Bindung wurde schon' vor'Einführung gesetzlicher Vor-
sdhriften'in-aller Hegel durch Riten,- besondere^ Eeierlichkei- :. ten, Zuziehung von Zeugen und Urkundspersonen im Bewußtsein.. - • der G'eEieirischaft--.'festgehal^eni;;{.!per - äußere. Rahmen, 'in--deiu.;der . Konsens der Verlobten- nach Gesetz und' Sitte - erklärt wird, an- r: ' dert nichts daran, daß.: der: übereinstiinmend - erklärte: Wille der -
../Verlobten, das -wesentliehe./.Element der Eheschließung: geblieben ist. Die .gleichzeitige persönliche /mweseh heit .der Ehewilligen vor-einem Organ des Staates oder’einer Religionsgemeinschaft V ■
dient,.wie die Zuziehung"'.von Zeugen, in .erster: Linie .dazu,, den
Konsens der Verlobten, die Tatsache;'daß die Ehe zwischen ihnen geschlossen ist, über j eden Zweifel hinaus zuheben und den Vor- • lobten bewußt zu machen));daß:sie unwiderrufliche^äußerst wich-.
tige Erklärungen abgeben. Die.obligatorische Mitwirkung eines - ' •Geistlichen oder eines staatlichen' Organs zielt f erner - darauf;. ab, durch :.PestStellung der persönlichen Identität; der ahweoen-'-den Verlobten und Prüfung ihrer per sönlichehvV’erhal-fcnisse• e&e.'dfcje materiellen Eheverbote verletzende Eheschließung (Ehe zwischen nahen Blutsverwandten* Doppelehe, Ehe mit Unmündigen) zu verhindern,. Aus diesen Gründen ist ■ im. deutschen. Recht; uneinge-' schränkt und' im italienischen Recht:- grundsätzlich die persön-i • . liehe und gleichzeitige Anwesenheit der Verlobten, vor: dem::Stan-
desbeamten vorgeschrieben. /Die Sicherung, des Beweises, fder Hin- ' weis auf die Bedeutung der'abzugebenden Erklärung und-die Ver- . Milderung übereilt er und, verbot ener Rechtsgeschäfte sind) aber
gerade Sinn und Zweck aller;EormvorSchriften (vgl. z,B, § 2274•• und 2276 BGB). Das Erfordernis der.persönlichen und,gleichzei-• tigen Anwes enheit der Ehewilligen und die) Ausnahmeregelung ..des Art, Til i Codice civile müssen daher, als Ausfluß;der,in der Keu-zeit. immer deutlicher hervorgetretehen Eormgebundcnhc.it-. der.' ;. : Eiieschließung. und mithin als E0rmvorschriften im Sinne des'. Vy% Art, 11 Abs. 1 EGBGB angesehen werden (ebenso Raape'in Stau-dingers Kommentar zu dem BGB..; 1951 Bd, ■ 6 S. 176, StAZ 19*12, .126 .
und Int ernational.es Privatrecht'4;» Auf 1S ,1242 ;; Deuchler:in ''
Eheschließung.von Abwesenden, Berlin:1942, So 61 ff und:; Pest-schrift; für Raape;,: Hamburg: 1948, S» 85 i; Lewald,' has Eeuth'ü sehe Internationale Privat recht 1931 S. • 86 ♦; Kegel dn Soergels■ Kommentar zu dem EG3 IV« Bd, Ann. II 1 su Art, 13 EGBGB S. 136,* ”v
Keuhaus, Kabel Brandis StÄZ 1 Privat recht .3,
sZ 194 9/50 V - 580; IG Hamburg StAZ 1955 >3- - 61; a .At 927 j 1 51,135 und, Prank enst ein,v-. Internationales 3d, 3. .154) 0 <. v -l. -v. 'üü'ü- •' • ’■.; f !;•
; 3o Mit der Trauung: der,Parteien in Peltre 'in einer .vom tt italienischen Recht zugelassenen Porm ist. demnach gemäß Art«11 ' Abs o :r1 Satz 2. EGBG3 eine wirksame Ehe zwischen den Parteien/’;"'
: geschlossen p .wenn, als Eh es chli eSungsort - ausschließlich Ie].tieV(italrn)
: rechtlich in Betracht kommt . - Ist dagegen. : ..! ;• Eheschließungs-,
.ort auch Heilbronn, von wo- der Kläger die . dort verrichtete Voll- ... macht;.'abgesandt' hatyoo ist die durch: Stellvertreter vor ".einen:'' ; ;.h , 0rgan des 'italien.isehen. Staats' geschlossene Ehe nach .deutschemi:; -Recht nicht existent geworden* denn in Deutschland kann eine . . 1;
■ Ehe gemäß Art, ’ 1 3 Abs. 3 EGBGB .in Verbindung mit §§ 1h und.- ' ' • -
13 AbcV 1, EheG, abgesehen . von den Eällen; des. § 15 a EheG, und : " - ■■■
den durch Staatsvertrage-;geregelten . seltenen Ausnahmen"nurVunt er : Mitwirkung eines deutschen Standesbeamten Zustandekommen (Raape ,
. in Pestschrift ■ für Kiesselbach,' Hamburg '..1947 ,.-S.-.P! 54 .und In- :• • :-r{.
■ ternationales Privatrecht 4,; Aufl. S .1243p Heuhaus, :.RabelsZ.. •• v.
' 1949/50? 580, . 581 $. wohl auch'’ Kegel.^in^ SoergelslKoirmientarr stun : w
>;* BGB IVo 3d c Anm,.' II 2 su Art „ 13 SG3GB S ,.. ;1'37 $ .Marquordt in /1
.; ErmansKommentar Anm, 8 b äa zu’ Art V;.. 13 EGBGB 5 - a*A. lauter- ' '• .
■ - bach in Palanut Kommentar zu dem BGB) 17 , Auf 1. Anm«■•, 6 ’ b : zu .Art..;.'
;i 3^ EGBGB... der gemäß § 17. EheG die Handschuhehe iiur für ; ver-
'!• nichtbar hält).« : •••. •„ -.v'V V:;v ; • . i-- ■■/■/.' ■■■: .:V: 1 -‘VV. .1:
:il'l <• a) Pas Berufungsgericht ,:t das . wie schon;erwähnt,. den: . . . .1
-:Ort. der Trauungshandlung,, (locuscelebrationis) dch,' liier al- -
lein;Pel-tre als Eheschließungsort • ansieht, führtp dazu aus; Die ■ Eheschließung sei dort vollzogen, wo die, KoneenserKlärungen ' .'
gegenüber dem zur V0rnahme • des Irauung-sakts berufenen Organ abgegeben werden» Per Bevollmächtigte möge nur als Bote fungiert haben, Dq.s ändere aber nichts daran,1 daß der Konsens 'gegenüber ^ dem Standesbeamten in Peltre erklärt worden sei. Es könne nicht
darauf ankonmien,;ob der Kläger:im Zeitpunkt der Trauung an t*-Deutschland sich befunden ;und wo eridie:Vollmacht ausgestellt habe, da durch die: Errichtung der Vollmacht die Ehe nicht;geschlossen worden sei «, Mur in Heitre sei dem Erfordernisdaß
di e K seien
onsenserklärungen dem Standesbeamten gegenüber abzügeben;
, Genüge getan worden, Bai?> ,für den Inhalt dieser Konsens-
erklärungen materiell-rechtlich die-des Vollmachtgebers maß-gebend sei, sei in diesem Zusammenhang ohne 'Bedeutung, -"-i
Die Revision macht, dagegen geltend? : Die Ehe, komme, durch .die übereinstimmende Erklärung der-Verlobten;zustande.“Bei der-Handschuhehe nach italienischem-Hecht’bestehe keine:;Stellvertre-tung- in der Y/illensentschlleßung,: sondernveine ; solche , in. der ' Willenserklärung, die durch einen Boten.überbracht werde-. Wäh-H7 rend bei der echten Stellvertretung in.der-Willensentschließung •
•das Rechtsgeschäft an; dean Ort zustande komm e,, an .dem d e r. V e r- - ’ 0 treter handele , sei der, Vornahmeort'-bei’ der Vermittlung durch ' ’’ ;Boten der Platz des Mandates . Daher sei-'die; Konsenserklarung des: Klägers ' in Deutschland abgegeben und.:; die Ehe der ' Part eien in- -Italien und in Deutschland- geschlossen worden.'
Diesem Revisionsangriff muß der:Erfolg versagt:bleiben,-
' b) Die ..Kennzeichnung des Vornahmeorts der Eheschließung■ ■ hat nach den bereits unter 2a). dargelegt eh Grundsät zerr zu' er-f olgen?' Der Sinn und die Bedeutungder ; die Eheschließung'durch : ■ einen Bevollmächtigten zulassenden Vorschrift ist vom Standpunkt des italienischen Rechts her ;zu erfassen und an .den Begriffen \y:-v der deutschen Kollisionsnonii, 'hier..dem Begriff des Vornahmeorts
im Sinne des ’rt, 11 Abs» .1
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Schon nach dem 'Wortlaut der italienischen und-deutschen.
) Vorschriften 'wird die- Ehe dort eingegange n, wo die zur : eheii-,.)
• chen Bindung führenden Erklärungen zusammen!reffen-.also am-Amtssitz des • zuständigen1" Beamten oder ; Geistlichen) vordem ■ der Konsens der Ehewilligen zu erklären' ist „ Eie .-rechtliche Bindung tritt nach deutschem und italienischemiRecht .an: dem'.Eag;,-und dem Ort ein, an.dem die die übereinstiramendeh Willensäuße-■ rungen abgebenden, Personen; sich vor dem zur. Entgegennahme' und Beurkundung berufenen Organ begegnen. Es kann nichts ' anderes - gelten, wenn ein Teil durch einen Bevollmächtig-
'; r ten .vertreten wird], auch, wenn dieser : eine' vom Abwesenden, ihrem . ■ -.')
, '■ ) Inhalt nach fcstgelegte Willensäußerung'abgibt',:Das italieni- ; ' : .
: i.l sehe Recht gestattet unter bestimmten Voraussetzungen; daß an "
'■ ■ Stelle des Abwesenden'' dessen Bevolimächtigter^gleichzeitig mit •: •; dem anderen Verlobten vor dem Standesbeamten erscheiiien darf ■)■ • ■) • ■■■;.- und;in dessen Barnen die Eheschiießungshandlung vornimmt; es ge- ;• v- stattet nicht, daß ein Beauftragter einen .etwa; in der:Vollmacht " : •
;: )■; niedergelegten Konsens des.. Absenders ' lediglich . formlos -aushün- - . n i l'digt. '•Derzur Schließung. der^^dsehuh.ehe'.Bet^olijßächtigte-.vtritt ) . K'rvt:vielmehr an Stelle des verhinderten Veimlobteh-vauf i und - erkle.rt ' A
deiil Konsens gegenüber dem anderen Teil -und vor-dem. Stendesbe- ::
:amten feierlich unterBeachtung der, Formen,' die'dos italieni-:- ' . A-sehe,-Recht (Art). 106- und; 107;.Codice .civile) für 'die Eheschließung w
. -bei persönlicher und gle i chz ei t iger/ Anwesenheit -.d ei’. Ver 1 obtenr . vors ehr eibt . Per -Bevollmächtigte - im Sinnendes Art. T11 aaO re- ) •
präsentiert die Person des abwesenden Verlobten-bei 'denli'rauungs-; - förmlichkeiten. Seine. Mitwirkung hierbei-- erschöpft sich nichtig
in der bloßen Übe:rbringung einer .’Willenserklärung A die ..sein 1,1; w ; AI /• . Auftraggeber zuvor abgegeben .hat und die er lediglich'zu: einer ■ f-,;best immt en. Zeit und' bei; einer ^bestimmtent Gelegenheit dritten .Per-;
' ;v. sonen zur. Kenntnis „bringen :Soll. Er ist eben mehr, als ein bloßes i
Werkzeug oder Organ,' dessen 'sich der klärung. eines - von .ihm zuvor gef aßt en
abwesende)Verlobte) zur Er-Willerisentschlusses bedient.
, • Auch wenn
hm bei dieser Erklärung keinerlei Spielraum, hinsicht- :.„)
lieh des Inhalts der Erklärung gelassen ist, so ist er deswegen' nicht etwa nur ein Bote, sondern "Vertreter in der Erklärung des Willens" o Die "gebundene Marschroute" steht dem Begriff der Ver-V'! tretung nicht entgegen, wie bei Ennecc erus-Nipperdey,; Al lg»Teil ..7' d. bürg er 1.. Hechts 14« Aufl.S. 761 treffend'bemerkt wird« Bei der gegenteiligen Auffassung würde die dem Bevollmächtigten bei der Eheschließung obliegende Funktion auch:.von einem Geistes-
kranken oder einem Kind ausgeübt werden können» Das wäre, aber nicht nur mit der Bedeutung der Ehescliließungshandlung, sondern auch mit der .Tatsache unvereinbar, daß der Bevollmächtigte nicht nur Erklärungen abzugeben, sondern auch; di ei Erklärung/des an- . ■wesenden Verlobten sowie die' gemäß Art v , 10*7 aa0’: vom; Ständesbeam-.ten abzügebenden:' Erklärungen entgegenzunehmen hat und daß die :; / v Ehe bereits. in dem Augenblick wirksam, geschlossen ist, in dem, • der: Standesbeamte den Erschienenen;erklärt, daß die Verlobten nunmehr ehelich verbunden seien, obwohl der abwesende Vorlobte in diesem'Augenblick von dieser Erklärung keine .wirkliche Kennt-. nis erhält , mag sie auch über den .'Bevollmächtigten■ bereits in ' ;7: -. seinen "Empfangsbereich"’gelangt sein» Aus alledem wirdldeut- •' lieh, daß der Bevollmächtigte mehr ist als ein Botedessen:Person hinter der allein maßgebenden Botschaft völlig zurücktritt und ;iür .das Wirksamwerden der zu; übermittelnden Erklärung gleichgültig ist. - ;,•■;.; .. - ' . .7 ‘I,' ■' ‘ ;•
'Der Klager hat daher in Heilbronn nicht den Konsens zur Eheschließung erklärt und an einen Boten zur Weiterleitung ab-;/ gesandt, sondern in Deutschland - durchlErrichtung der Vollmacht,;... nur die Voraussetzung geschaffen, daß sein Bevollmächtigter 'statt seiner vor dem Standesbeamten in Feltre erscheinen und dort für ■ ihn unter Beachtung der Pormvorschriften deihArt. 106 und.,107 Codice civile die zur Eheschließung führenden Erklärungen gegenüber dem anderen Verlobten abgeö.eh konnte. Er hat also damit in Heilbronn die. Eheschließungshahdlung in Feltre nur.ermöglicht'
"und vorbereitet,, nicht aber bereits.begonnen.': ,ES/: kann deshalb.7 dahingestellt bleiben,, ob die sich, auf Raape (Staudingers; Kommentar Bd. 6, 1951: S. 177,,178; Internationales Privatrecht ;
4. Auf 1» 'S-. ■ 214) und Deuehler (Pestschrift für Raape, Hamburg 1948?; S» 89) stütsende, vom Reichsgericht ' (RG-2. 62* 379? 381)
• abgelehnt ©Auffassung;der Revision,: '.:däß /bei Übermittlung . einer Wili'en^erkiärung durch einen - Boten./lein' sweiseitiges Rechtsgeschäft auch.am.Platze„des Mandats oder am Absendeort vorgenom-men ist ,7 zutrifftPie' Ehe der;Parteien wurde, nur. dort. gcschlo;
. seng- wo die. TrauungsZeremonie stattfand.• Peltre ist allein;Vor nahmeort ini' Sinne.; des Art t 11 ’■ Abs. 7 1. Satz 2 EGBGB • (Denselben ' ■ Standpunkt nehmen das Kammergericht,in dem:Urteil vom-28.;0kto beri1957 - 8 U 1297/57 - sowie,im Schrifttum Keuhaus, RabelsZ •1 949/50,7 580 und ihm folgend Schwind, . RabelsZ .1954 S / 2-12, 247 Kegel" in Scergels Kommentar • zu dem BGB IV. • Bd./Anm. II -1 zu Art,
-.13 EGBGB S. - 136/ Arndt in Ermans Kormiientaf' zu dem BGB 2-:v lAufl.. -/Anm/..4 zu Art'. 11. EGBGB; Li, Wolff, Das Internationale Privat-^., .recht-" Deutschlands ; 1954, § 39 II -3 S .193 rund auch Lewald, 'Das : deut sc he Int ernati onale 1 • Privat recht.19 31. S t':: 86 ein während 7;:. die- gegenteilige Meinung von Deuehler, in; Eheschließung -'von "Ab-; wesenden, Berlin 1942 -5» 80 f.und?Pestschrift für. Raape " Ham- ... bürg ■ 1948: S. 88 f 5 Raape im Gegensatz-zu denAusführungen bet StaudingerlaaO 'Bd,,76 Sh 17.6 E/ihjStAZ;/942;g/i26i nalesbprivatrecht .4». Auf 1... S. -242,7 Marquordt in Ermans ■ Komment tar/zu dem BGB. 2;-iufh,Ama. :8t :aa su Art./f3 EGBGB+■ *lauterbäcli i Pal an dt Kommentar zu dem BG3 .17. •Aufl,, Anm. ' 6b, zu- Arth 13. EGBGB 5. LG" ICiel,/RabelsZ 1949/5Q S. ■ 578;.LG Hamburg,-StAZ,1955, 61 vertreten' wird) Die Formgültigkeit' der Ehe der.Parteien ist 'daher
naclivitalienischem- Recht -zu7berurteilen. ,.'• \;.:,/7:7 .. -V7/7 i:7:/7/'.- 7'tp
7 ';•/ /hFür die vom -Senat v e r t r e ten e ' Auf fas s ung - 31 r eite t auch, :.... wie; zusätzlich bemerkt werden mag, ■ der vonvheuhaus (aaO) .zu- - : /. treff end hervorgehobene Gesichtspunktu : des P0siuiats der .in- 7;'7.
ternationalen Entscheidungsharmonie auf'-dem Gebiet : des Ehe-=. rechts. Im Haager Ehewirkungsabkommen vomil2. Juni;4902 (RGBl./ 1904? 221),- das nach der Bekanntmachung vom 14• Februar 1955 (BGBl. II, 188) mit Wirkung vom "1. Mai 1952 im Verhältnis zu . Italien wieder anzuwenden ist, hat, sich Deutschland zu dem- •'£% Grundsatz bekannt, daß Eheny die in einem der Vertragsstaa-ten gültig sind, möglichst auch.in den anderen Vertragsstaa-
ten anerkannt: werden. Ziel des; Abkommens' ist es ,' hinkende' Ehen
zu verhindern. Im Hinblick darauf, daß: große feile Europas sich ■wirtschaftlich und politisch immer enger, zusammenschließen und der Verkehr zwischen den Angehörigen der.beteiligten Staaten immer weiter, an Umfang und Intehs.it ät zunimmt- erscheint es 4? geboten, den-von. denmeisten Ländern Europas’ anerkannten.Grundsatz,' des ■ f avormatrimonii,' dem . Art. 5 des ' Abkommens/ vom 42-,■ ;Juni
1902 : .und, Art. 1-1' Abs T Satz 2 EG3G3 Gelt urig verschaffen wo Heil, nicht ohne schwerwiegende Gründe zuvdurchbrechen» Die .-Vorschrift, des Art, 13 Abs;, 3 EGBGB steht 1 der Anwendung dieses Grundsatzes nicht/entgegen! /Sie-;; will nur für'-Ehe Schließungen/im Inland "die • Beachtung der für sie allein gültigen Form "der. standesamtlichen Trauung sicher stellen, • nicht, abereine ,fEhbschließung im Ausland .erschweren, Die.Revision weist zur Begründung ihrer abwei-
chenden ' Ansicht darauf -hin,; daß durch eine Eheschließung, im Ausland materielle Ehehinderriisse: umgangen ’werden könnten. Dem
istentgegenzuhalten, daß Art. 1 3 Abs, 5 nur die Form der/Ehe- ’. Schließung betrifft« Den Grundsatz,V:daß /die materiellen Vor-.'. : •
:.aussetzüngen• der: Eheschließung sich nach./dem:Heimatrecht dert' ' Verlobten bestimmen,/ läßt diese/Vorschrift .ebenso .unberührt wie die Freiheit d^’tscher; Staatsbürger, im Ausland nach;:den n :-Pormvorschriften des .Ortsrechts; eine ‘Ehe einzugehen, ' riviv:.;;
.4'.;-Das-Berufungsgericht hat festgestellt , daß bei/der . Eheschließung vom 9 »' Juni »1947,. die/Pormvorsciirif ten-des italienischen Rechts beachtet worden sind und daher die Ehe nach die-; ' sem Recht formgültig eingegangen ist, ;Aii diese' von der; Revision ’
- 14 ' -
nicht angegriffene Auslegung der fremden Hechtsordnung;f?ist das Eevisionsgericht gebunden (§§ 549? 562 ZPQ) = j .
5» .Art , 30 EG3G.B steht der Anerkennung der in Italien t: -; formrichtig; geschlossenen' Handschuhehe . nicht entgegen? wie das Berufungsgericht zutreffend erkanntkhatr Hach dieser Be-•
(- Stimmung könnte nur ein grober Verstoß gegen die guten Sitten ' y ; iV; oder den Zweck der deutschen Rechtsordnung'die Unwirksamkeit
• der Ehe nach deutschein Recht' zur Folge haben/ Ein solcher Ver- .
. stoß liegt nicht vor. Denn der deutsche Gesetzgeber- hat selbst :
. dieEinführung der Eheschließung durch Stellvertreter. er\vo-;-.; i ; y:. •• gen (Prötokoile der Kommission^für die 2. Lesung . des Entwurfs. ;-. ' 1 ••, des BGB Bd„ IV S. 51) und die Eheschließung von Abwesenden in
• ..'-der Eorni -der Eorntrauung während des Krieges sugelassen'o '
6, Anhaltspunkte dafür, 'daß anr 9. Juni 194V in, der- Person der Parteien Ehehindernisse: irn Sinne des deutschen uderV': italienischen': Rechts Vorlagen,- sind nicht;ersichtlich.. Zwar ; könnte ? weil der Klager- bereits vor., def inier umstrittenen rky Eheschließung verheirat et war? g di e /Präge aufgeworfen1 werden?' •• :,y ob die Scheidung dieser früheren' Ehe . vom italienischen' Recht ? f das eine Scheidung nicht kennt:(Art .r 149;'ff-■ aaO) ?' anerkannt ■ ' k ..wird? oder ob' für die Eheschließung das Ehehindernis des-ArtV^ : 86 : aaO, - Bindung durch eine frühere.-Ehe -.bestand ?.\ das -gemäß r1.-■■ Art *Ü13 Abs,! 1 .EGBGB .auch nach, deütschem/Rechtbeachtlich,-wäre ?■'
• da dieBeklagte Italienerin■ war. Die Parteien haben -sich su'-r. • ■■■ - dieser;E|*.age'-nicht geäußert . In dem:Protokoll .über., die,Ehe- V'h--
fi Schließung, ist; der Kläger als'.Mgeschieden", .bezeichnet, Es % / --' heißt darin; f erner ?: daß : sich aus > der Prüfring der vorgelegten '. Dokumente kein Hinderhiskzur .VollZiehung/der.Eheschließung, erh ■' geb en ha be,' Danae h i st off enbar'id ie 7 Sc Hei dung . der f rüher eh' Ehe •; .-.'.des Klägers you - denk italienischen Behörden als ,2; echt s wirksam •
: anerkannt.! Das/ entspricht auch ...der nach Bergmann?; InternV, Ehe-fund kindschaftsrecht 1938 Bd. I S.; 294 = ' . in Italien herrschen-'
,'<3en Rechtsauffassung, wonach einem im .Ausland zwischen Ausländern ergangenen Scheidungs.urteil grundsätzlich,keine Bedenken ent gegen st elieiu '/P//:;. ;•> .; ;
• 3ie krage Bedarf : im ührigen; keiner Entscheidungl Benn;::!' selbst wenn das bezeichnete Ehehindernis ^bestanden;hatte, wür-de .sowohl nach italienischem wie auch"nach deutschem Recht‘ die .Richtigkeit der Bh® hur durch''Nichtigkeits-'; bezWo''Anfechtungsklage geltend .gemacht, v/erden können (Art, • 117 aaO,. § 23 ff ' ->w EheG-) o
h: .' ' Nach allem leben die Parteien/auch nach deutschem' Recht in einer wirksamen Ehe, Auf die Erage der bürgerlich-rechtli-
chen Wirkung der am 28,. Dezember11948 in ...Rimini' vor einem katholischen Geistlichen vollzogenen Trauung der Parteien kami ■ es nicht mehr ankommen.. • " iw' ", ■ :■!/! '//,'; ■■ /
i /' : Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fal-.
- len gemäß § 97 Abs1 1 ZPO dem Kläger zur Last, .1 - ■/ \
Ascher ::Raske Johannsen • -v, Werner - . ■■■*' WDr =Loewenheim;