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BGH

Gericht: BGH

Pie Beklagte wird des Rechtsmittels der Revision für verlustig .erklärt, soweit das angefochtene Urteil die Feststellung enthält, daß der Kläger an der Firma Franz PflMIA & Sohn OHG mit einem Geschäftsanteil von 5 »000,— PM und an der Firma GmbH mit einem Geschäftsanteil von 4»300,— PM beteiligt ist und daß der Beklagten an diesen Geschäftsanteilen keinerlei Ansprüche zustehen. Der Kläger hat gegen die Beklagte seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, den er seiner Darstellung nach (S 2 des Schriftsatzes vom 10. Per Kläger habe die in den Gesellschaftsvertragen für ihn ausgewiesenen Anteile nur als Treuhänder besessen® Er sei verpflichtet gewesen, sie an den Erblasser zurückzuübertragen® Auf diesen Anspruch habe sie bei den Abmachungen am 6® Februar 1952 verzichtet, so daß sie dem Kläger seine Jetzige Beteiligung an den Gesellschaften geschenkt habe® Per Kläger habe sich nun ihr gegenüber grob undankbar gezeigt® Er habe sie schwer beleidigt und körperlich mißhandelt® Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger gegenüber in einem Schreiben vom 29® Pezember 1954 diese von ihr behauptete und alle früheren Schenkungen wegen groben Undanks widerrufen® In dem Schreiben hat sie ihm gleichzeitig mitteilen lassen, daß ihm "der Pflichtteil entzogen" werde® Die Beklagte behauptet, der Kläger sei verpflichtet, seine Beteiligung an den Gesellschaften an sie ganz, mindestens insoweit zurückzuübertragen, als diese mehr als 37,5 £ betrage® Per Kläger ist den Behauptungen der Beklagten entgegengetreten® Er hat geltend gemacht, die Gesel3*öchaftsverträge hätten die wirklichen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter angegeben® Er sei nicht nur als Treuhänder beteiligt gewesen® Pas Vermögen habe auch dem Erblasser allein und nicht der Beklagten Zugestanden® Per Aufbau der beiden Firmen nach dem Jahre 1945 sei auch im wesentlichen sein, des Klägers, Verdienst® Per Kläger hat beantragt* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie zunächst ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt hat* In der mündlichen Verhandlung am 26o Juni 1957 hat die Beklagte sodann beantragt* I* in Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landgerichts München I vom 16* Juli 1956 die Klage abzuweisen, soweit der Kläger Feststellung begehrt, daß a) er an der Firma Franz L^flBft & Sohn OHG mit mehr als 25 i° am Kapitalvermögen beteiligt ist und b) an der Firma GmbH mit einem Geschäftsanteil von mehr als DM 4 300 beteiligt ist? Ras angefochtene Urteil ist nicht deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht, wie die Revision ausführt, die §§ 44, 45; 47 ZPO vei’letzt habe; denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem von der Revision behaupteten Verstoß« Hach der letzten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in einem am 31» Dezember 1956 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz zwei Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt„ Zur Begründung dieses Gesuchs hat sie sich nur auf solche Umstände berufen, die ihrem Prozeßbevollmächtigten vor oder spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung, an der er teilgenommen hat, bekannt geworden sind« Ras Berufungsgericht hat über das Ablehnungsgesuch nicht entschieden, sondern dieses als erledigt betrachtet, da keiner der abgelehnten Richter nach Ringang des Gesuchs noch in dem Verfahren mitgewirkt hat und das Verfahren nach Ansicht des Berufungsgerichts, als das Ablehnungsgesuch einging, für die Instanz bereits abgeschlossen war« Es ist sodann das angefochtene Urteil am 3» Januar 1957 verkündet worden« Bei der Verkündung ist keiner der abgelehnten Richter beteiligt gewesen« Ra das Urteil, als das Ablehnungsgesuch einging, noch nicht verkündet war, hätte an sich vor der Urteilsverkündung über dieses Gesuch nach § 45 ZPO entschieden v/erden sollen« Ras Urteil, an dessen Passung die beiden abgelehnten Richter beteiligt waren, hätte, sofern der Beklagten überhaupt noch ein Ablehnungsrecht zustand, nicht verkündet werden dürfen, wenn beide oder eines der Ablehnungsgesuche für begründet erklärt worden wäre« Bs hätte dann vielmehr in anderer Besetzung verhandelt und entschieden werden müssen« Ras angefochtene Urteil beruht aber nicht darauf, daß über die Ablelmungsgesuche nicht befunden worden ist, da der Beklagten ein Recht, die Richter aus den von ihr angeführten Gründen ab zulehnen, nach § 43 ZK) nicht mehr zustande Sie hatte als Ablehnungsgrund nur Umstände vorgetragen, die ihrem Prozeß» bevollmächtigten spätestens während der letzten mündlichen Verhandlung, an der er teilgenommen hatte, bekannt geworden waren. die von der Beklagten für ihre Behauptungen angetretenen Beweise zu erheben, da es angenommen hat, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ergebe sich, daß der Kläger durch die Abkommen vom 6« Februar 1932 kaum mehr Werte erhalten habe, als ihm zur Befriedigung seines Pflichtteilsanspruchs zugestanden hätten«. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Klage nicht mit dieser Begründung hätte abweisen dürfen, ohne zuvor den Sachverhalt näher aufzuklären. Die Beklagte hatte in der Tat in ihrer Berufungsbegründung eine Berechnung aufgestellt, nach der der Pflichtteil des Klägers 7i 341,59 DU betragen sollte. unübersichtlichen Schriftsätze lassen deutlich erkennen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, deren Ehemann, die Rechtslage nicht überblickte, daß er sich weder über die Art und Weise der Pflichtteilsberechnung noch darüber, was ”Vorempfange” im Rechtssinne bedeuten und wie diese bei der Berechnung des Pflichtteils angerechnet werden müssen, klar warDie Beklagte hat ferner eine Abschrift der von ihr der Erbschaftssteuerstelle des Zentralfinanzamts München eingereichten Erklärung vorgelegt« Mit dieser Erklärung hat das Berufungsgericht sich in den Urteilsgründen auch in anderem Zusammenhang befaßt« Aus dieser Erklärung und auch aus der vorgelegten, im Tatbestand wiedergegebenen Vereinbarung vom 7« März 1952 ergab sich, daß der Pflichtteilsanspruch des Klägers dort nur mit 54 870 DH berechnet war« Ein Vergleich der dem Finanzamt vorgelegten Erklärung mit der von dem j-rozeßbcvollmächtigten der Beklagten in der Berufungsbegründung aufgestellten Berechnung ergab, daß der Prozeßbevollmächtigte die Nachlaßverbindlichkeiten bei der von ihm auf-geotcllten Errechnung des Pflichtteils überhaupt nicht berücksichtigt hat« Dieser Irrtum hätte durch Befragung nach § 139 ZPO richtiggestellt werden müssen, bevor das Oberlandesgericht die Klage mit der von ihm gewählten Begründung hätte abv/eisen können« Das angefochtene Urteil beruht aber nicht auf diesem Verstoß« Der Kläger ist an der Gesellschaft nach den Gesellschaftsverträgen in dem Umfang beteiligt, wie er es in dem Klagantrag angegeben hat« Die Beklagte muß dar legen und beweisen, daß sie aus den von ihr behaupteten Gründen Ansprüche auf diese Beteiligungen und Anteile des Klägers geltend machen kann» Sie stützt ihre Ansprüche auf die Behauptung, sie habe dem Kläger die Anteile und Beteiligungen geschenkt und diese Schenkung wegen groben Undanks widerrufen« Diese von ihr geltend gemachten Ansprüche hat sie weder ausreichend dargetan hatte, sehr unübersichtlich war, daß auch der Kläger auf Grund dieser Verträge an dem Unternehmen beteiligt war und daß er seit vielen Jahren in dem Unternehmen mitgearbeitet bat, ebenso wie es die Beklagte getan hatte« Ferner ist vor allem auch nicht außer acht zu lassen, daß die Bewertungen des Rachlasses sehr schwierig waren* Wenn die Beklagte unter diesen Umständen 5/4 Jahre nach dem Tode des Erblassers, nachdem für die recht verwickelte Berechnung der Ansprüche des Klägers zuvor eine Treuhandgesellschaft hinzugezogen worden war,, dem Kläger bestimmte Anteile und Beteiligungen überträgt und dabei in den betreffenden Urkunden erklärt, dieses geschehe zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche des Klägers, dann kann sie nicht nach Jahr und Tag mit der bloßen Behauptung hervortreten, es lägen in Wahrheit gemischte Schenkungen vor, die sie wegen groben Undanks widerrufen könne« Bas gilt um so mehr, weil der Vertrag vom 7« März 1952, wie vor allem auch dem Inhalt der Schlußziffer (4) zu entnehmen ist, ersichtlich eine abschließende Auf Antrag des Klägers war die Beklagte des Hechtsmittels der -Revision nach § 515 Abs 5 ZPO in dem Umfang für verlustig zu erklären, als sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung am 26» Juni 1957 gegenüber dem in der Hevisionsbegründung Die Ansicht der Beklagten, daß sie mit ihren früher gestellten Anträgen stets nur eine Klagabweisung in dem Umfang begehrt habe, v;ic sie cs jetzt beantragt habe, ist irrig» Die Beklagte hat gegenüber dem Antrag des Klägers von Anfang an den Antrag auf Klagabweisung gestellt« Diesen Antrag hat sie in der Berufungsinstanz und anfänglich auch in der HeVisionsinstanz weiterverfolgt. Ihr allerdings wenig klarer Vortrag konnte von dem Kläger und den Gerichten aucli.’dahin verstanden werden, daß sie behaupten wollte, die gesamte Beteiligung des Klägers an der OHg und alle Anteile des Klägers an der GmbH seien ihm geschenkt und sie widerrufe jetzt diese Schenkungen.

Zitierte Normen: § 43 ZK § 43 ZPO
Beteiligung®ErblasserAnteilKlägerRevisionfranzen

Volltext der Entscheidung

-L
JäJk&M
V ^
Verkündet am IO« Juli *!957
2521 035
Schorm, Justo Angest
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
- L
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Franz I»
straße
 Kläger und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter:	Rg^teguralt	Prof.	Pr.	m|

hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1957
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt,
 der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt;
Pie Beklagte wird des Rechtsmittels der Revision für verlustig .erklärt, soweit das angefochtene Urteil die Feststellung enthält, daß der Kläger an der Firma Franz PflMIA & Sohn OHG mit einem Geschäftsanteil von 5 »000,— PM und an der Firma
 GmbH mit einem Geschäftsanteil von 4»300,— PM beteiligt ist und daß der Beklagten an diesen Geschäftsanteilen keinerlei Ansprüche zustehen.
A
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- A a -
Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in MUnchen vom 3p Januar 1957 wird auf Kosten der Beklagten z ur iickgewie s en.
Von Rechts wegen
-2-
4i
Tatbestand:
Die Beklagte ist die Alleinerbin ihres am 20. Juli 1951 verstorbenen Ehemanns , des Sandwerksbesitzers und Fuhrunternehmers Franz	im	folgenden	Erblasser genannt«
Sie hatte ihn am 20. April 1920 geheiratet. Sie besaß eine voreheliche Tochter. Der im Jahre 1920 geborene Kläger ist der einzige aus der Ehe hervorgegangene Abkömmling. Zum Nachlaß des Erblassers gehörte u.a. seine Beteiligung an der Firma Franz	&	Sohn	OHG-	und	an	der B 
betrug das Stammkapital der OHG vor dem Erbfall 20 000 DM. Die Beteiligung des Erblassers ist in dem Vertrag mit 10 200 DM, die der Beklagten mit 4 800 DM und die des Klägers mit 5 000 DM angegeben. Das Stammkapital der GmbH betrug zur Zeit des Erbfalls nach dem Gesellschaftsvertrag 100 000 DM. Hiervon besaß der Erblasser einen Anteil von 40 900 DM, der Kläger einen solchen von 40 300 DM. Den restlichen Anteil von 19 200 DM besaß die GmbH selbst. Der Kläger hat gegen die Beklagte seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, den er seiner Darstellung nach (S 2 des Schriftsatzes vom 10. Juli 1956 Bl 24 d.A.) hoch bewertete. In Erfüllung dieses Anspruchs schlossen die Parteien am 6. Februar 1952 zwei notarielle Verträge, durch die ihr Beteiligungsverhältnis an den genannten Gesellschaften dahin geregelt wurde, daß sie an diesen beiden zu je 50 # beteiligt wurden.
i
Am 7- März 1952 haben die Parteien eine von ihnen als “Erbauseinandersetzung” bezeichnete Vereinbarung schriftlich niedergelegt. Darin ist ausgeführt, der Nachlaß des Erblassers betrage nach Absetzung der kapitalisierten Soforthilfeabgabe 92 743 DM. Dem Kläger stehe ein Pflichtteil
 GmbH. Ausweislich der Gesellschaftsverträge
-5-
von 34 870 DM zu« Sodann heißt es:
"Zwischen den Beteiligten wird hinsichtlich der Rechtfertigung dieses Pflichtteilanspruchs folgende Auseinandersetzung vereinbart:
Frau Maria	(die	Beklagte)	Uber-	DM	DM
gibt an Herrn Franz	jun.(Kläger)
2o
DM 100
Anteile der B GmbH 1
erte von
DM 5 000 Anteile der Franz Sohn GmbH im Werte von
&
150 6 000
3* Aus dem Privatkonto bei der Offenen Handelsgesellschaft Franz	&
Sohn überträgt Frau Maria LflH* auf Herrn Franz	jun«	30	des
 nach der Bilanz am Todestag in der Firma Franz LdM) investierten
 Kapitals von DM 117 909,23 «	58.950	65	100
Hingegen übernimmt Herr Franz D(lflV jun«
 (Kläger) 50 # des Lastenausgleichs, wie er auf da^am 20„6.48 in der Firma Franz	investierte Vermögen ent-
fällt, als Selbstschuldner und erklärt -ausdrücklich sein Einverständnis, daß die ab 1«1»1952 fälligen Zahlungen anteilig seinem Konto belastet werden«
Die gegenwärtige Belastung beträgt jährlich 3 # a« Betriebsgrundstück 45 OOC DM	1	362
3 # a« sonstigem Betriebsvermögen
118 432	3	552
4 914
Hiervon übernimmt Herr Franz ItfHl jun« die Hälfte « DM 2 458, kapitalisiert mit 12,5 ergibt eine Schuld Übernahme von	30	70Q
34 400
Ferner ist in der Vereinbarung festgestellts
”1«) Die aus den Lebensversicherungen eingegangenen Beträge stehen der Frau Maria	(Beklagte)-	als	,,	*

Versicherungsbegünstigte zu*
2o) Die Wegfertigung aller Nachlaßverbindlichkeiten, soweit sie nicht Verbindlichkeiten der Einzelfirma Franz LtfHfe am Todestage waren, betrifft Frau LfllB (Beklagte).
3«) Die Gewinne aus der Firma Franz L^Ufcsen« stehen bis zu dem 31 o Dezember 1931 Frau Maria L^D (Beklagte) zu»
Die Einkommens- und Vermögenssteuer hat jeder Beteiligte selbst zu tragen® Die auf den Pflichtteilsanspruch entfallende Erbschaftssteuer trifft Franz	juft«
Kosten und Steuern, soweit sie aus der Erbauseinandersetzung und den damit verbundenen Rechtsakten entfallen, tragen die Gesellschaften bezw« die Gesellschafter nach Maßgabe der auf sie entfallenden Anteile.
4o) Mit Ausnahme der vorstehend festgelegten Ver- . ‘ mogensübernähme und der Schuld Übernahme hinsichtlich des Lastenausgleichs erklären die Unterzeichneten hiermit hinsichtlich des Nachlasses, sich allenthalben auseinandergesetzt zu haben® *
In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, u.a. auch deshalb, weil die Beklagte den ehelichen Sohn ihrer vorehelichen Tochter als ihren Enkel adoptieren wollte. Die Beklagte, die sich im Dezember 1954 wieder verheiratet hat, und zwar mit ihrem Prozeßbevollmächtigten der Tatsacheninstanzen, behauptet, bei den durch die Verträge am 6. Februar 1952 vorgenommenen Übertragungen habe es sich um eine SGhenkung gehandelt« Das Geschäftsvermögen des Erblassers habe zur Hälfte ihr ohnehin gehört« Sie' habe dem Erblasser zu Beginn ihrer Ehe ein größeres Kapital gegeben. Hierdurch sei es ihm möglich gewesen, ein Geschäft zu gründen.
Sie habe auch in seinem Unternehmen laufend ganz erheblich mitgearbeitet, und sie hätten beide gemeinsam das nicht unbeträchtliche Vermögen erworben,. Per Kläger habe die in den Gesellschaftsvertragen für ihn ausgewiesenen Anteile nur als Treuhänder besessen® Er sei verpflichtet gewesen, sie an den Erblasser zurückzuübertragen® Auf diesen Anspruch habe sie bei den Abmachungen am 6® Februar 1952 verzichtet, so daß sie dem Kläger seine Jetzige Beteiligung an den Gesellschaften geschenkt habe® Per Kläger habe sich nun ihr gegenüber grob undankbar gezeigt® Er habe sie schwer beleidigt und körperlich mißhandelt® Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger gegenüber in einem Schreiben vom 29® Pezember 1954 diese von ihr behauptete und alle früheren Schenkungen wegen groben Undanks widerrufen® In dem Schreiben hat sie ihm gleichzeitig mitteilen lassen, daß ihm "der Pflichtteil entzogen" werde® Die Beklagte behauptet, der Kläger sei verpflichtet, seine Beteiligung an den Gesellschaften an sie ganz, mindestens insoweit zurückzuübertragen, als diese mehr als 37,5 £ betrage®
Per Kläger ist den Behauptungen der Beklagten entgegengetreten® Er hat geltend gemacht, die Gesel3*öchaftsverträge hätten die wirklichen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter angegeben® Er sei nicht nur als Treuhänder beteiligt gewesen® Pas Vermögen habe auch dem Erblasser allein und nicht der Beklagten Zugestanden® Per Aufbau der beiden Firmen nach dem Jahre 1945 sei auch im wesentlichen sein, des Klägers, Verdienst® Per Kläger hat beantragt*
festzustellen, daß er an der Firma Franz Sohn OHG mit einem Geschäftsanteil von 10 000 DM und an der Firma	GmbH	mit
 einem solchen von 40 400 DM beteiligt sei und daß der Beklagten an diesen seinen Anteilen keinerlei Ansprüche zustande!)®
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie zunächst ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt hat* In der mündlichen Verhandlung am 26o Juni 1957 hat die Beklagte sodann beantragt*
I* in Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landgerichts München I vom 16* Juli 1956 die Klage abzuweisen, soweit der Kläger Feststellung begehrt, daß
a)	er an der Firma Franz L^flBft & Sohn OHG mit mehr als 25 i° am Kapitalvermögen beteiligt ist und
b)	an der Firma	GmbH	mit
 einem Geschäftsanteil von mehr als DM 4 300 beteiligt ist? hilfsweise
2» das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Antrags zu 1 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten. Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen«
Sie hat ausgeführt, daß der bisher gestellte Antrag auf Klagabweisung keinen anderen Inhalt als der jetzt gestellte hatte haben sollen* Der Kläger hat beantragt;
die Beklagte des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären, soweit der Schriftsatz vom 26* Juni 1957 die Revision beschränkt, im übrigen die Revision zurüokzuweisen, eventuell als unzulässig zu verwerfen*
 
Entscheidungsgründes
 Die Revision ist nicht begründet«
%
I. Ras angefochtene Urteil ist nicht deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht, wie die Revision ausführt, die §§ 44, 45; 47 ZPO vei’letzt habe; denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem von der Revision behaupteten Verstoß« Hach der letzten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in einem am 31» Dezember 1956 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz zwei Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt„ Zur Begründung dieses Gesuchs hat sie sich nur auf solche Umstände berufen, die ihrem Prozeßbevollmächtigten vor oder spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung, an der er teilgenommen hat, bekannt geworden sind« Ras Berufungsgericht hat über das Ablehnungsgesuch nicht entschieden, sondern dieses als erledigt betrachtet, da keiner der abgelehnten Richter nach Ringang des Gesuchs noch in dem Verfahren mitgewirkt hat und das Verfahren nach Ansicht des Berufungsgerichts, als das Ablehnungsgesuch einging, für die Instanz bereits abgeschlossen war« Es ist sodann das angefochtene Urteil am 3» Januar 1957 verkündet worden« Bei der Verkündung ist keiner der abgelehnten Richter beteiligt gewesen«
Ra das Urteil, als das Ablehnungsgesuch einging, noch nicht verkündet war, hätte an sich vor der Urteilsverkündung über dieses Gesuch nach § 45 ZPO entschieden v/erden sollen« Ras Urteil, an dessen Passung die beiden abgelehnten Richter beteiligt waren, hätte, sofern der Beklagten überhaupt noch ein Ablehnungsrecht zustand, nicht verkündet werden dürfen, wenn beide oder eines der Ablehnungsgesuche für begründet
 erklärt worden wäre« Bs hätte dann vielmehr in anderer
. % # •*
Besetzung verhandelt und entschieden werden müssen« Ras angefochtene Urteil beruht aber nicht darauf, daß über die Ablelmungsgesuche nicht befunden worden ist, da der Beklagten

ein Recht, die Richter aus den von ihr angeführten Gründen ab zulehnen, nach § 43 ZK) nicht mehr zustande Sie hatte als Ablehnungsgrund nur Umstände vorgetragen, die ihrem Prozeß» bevollmächtigten spätestens während der letzten mündlichen Verhandlung, an der er teilgenommen hatte, bekannt geworden waren. Das T/issen und die Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten ist dem Wissen und der Kenntnis der Partei gleichzuachten (HG in JW 1900, 129, Stein Jonas 18* Aufl § 43 ZPO Anm I, Wieczorek § 43 ZPO Anm B, S#dow Busch 22* Aufl § 43 ZPO Anm 1) • Der Prozeßbevollmächtigte hätte daher bereits in der letzten mündlichen Verhandlung die betreffenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen müssen. Da er das nicht getan hat, hat die Beklagte nach § 34 ZPO später nicht mehr das Recht, die Richter wegen dieser von ihr angeführten Umstände abzulehnen«
II. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, ohne. die von der Beklagten für ihre Behauptungen angetretenen Beweise zu erheben, da es angenommen hat, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ergebe sich, daß der Kläger durch die Abkommen vom 6« Februar 1932 kaum mehr Werte erhalten habe, als ihm zur Befriedigung seines Pflichtteilsanspruchs zugestanden hätten«.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Klage nicht mit dieser Begründung hätte abweisen dürfen, ohne zuvor den Sachverhalt näher aufzuklären.
Die Beklagte hatte in der Tat in ihrer Berufungsbegründung eine Berechnung aufgestellt, nach der der Pflichtteil des Klägers 7i 341,59 DU betragen sollte. Diese Berechnung stand aber in Widerspruch zu dem sonstigen Vortrag der Beklagten. Die allerdings zu dem Teil unklare Berufungsbegründung ebenso wie die in beiden R'echtszügen eingeieichten, mit vielem unnötigen Vorbringen belasteten und daher recht
 
unübersichtlichen Schriftsätze lassen deutlich erkennen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, deren Ehemann, die Rechtslage nicht überblickte, daß er sich weder über die Art und Weise der Pflichtteilsberechnung noch darüber, was ”Vorempfange” im Rechtssinne bedeuten und wie diese bei der Berechnung des Pflichtteils angerechnet werden müssen, klar warDie Beklagte hat ferner eine Abschrift der von ihr der Erbschaftssteuerstelle des Zentralfinanzamts München eingereichten Erklärung vorgelegt« Mit dieser Erklärung hat das Berufungsgericht sich in den Urteilsgründen auch in anderem Zusammenhang befaßt« Aus dieser Erklärung und auch aus der vorgelegten, im Tatbestand wiedergegebenen Vereinbarung vom 7« März 1952 ergab sich, daß der Pflichtteilsanspruch des Klägers dort nur mit 54 870 DH berechnet war« Ein Vergleich der dem Finanzamt vorgelegten Erklärung mit der von dem j-rozeßbcvollmächtigten der Beklagten in der Berufungsbegründung aufgestellten Berechnung ergab, daß der Prozeßbevollmächtigte die Nachlaßverbindlichkeiten bei der von ihm auf-geotcllten Errechnung des Pflichtteils überhaupt nicht berücksichtigt hat« Dieser Irrtum hätte durch Befragung nach § 139 ZPO richtiggestellt werden müssen, bevor das Oberlandesgericht die Klage mit der von ihm gewählten Begründung hätte abv/eisen können«
Das angefochtene Urteil beruht aber nicht auf diesem Verstoß« Der Kläger ist an der Gesellschaft nach den Gesellschaftsverträgen in dem Umfang beteiligt, wie er es in dem Klagantrag angegeben hat« Die Beklagte muß dar legen und beweisen, daß sie aus den von ihr behaupteten Gründen Ansprüche auf diese Beteiligungen und Anteile des Klägers geltend machen kann» Sie stützt ihre Ansprüche auf die Behauptung, sie habe dem Kläger die Anteile und Beteiligungen geschenkt und diese Schenkung wegen groben Undanks widerrufen« Diese von ihr geltend gemachten Ansprüche hat sie weder ausreichend dargetan

- 10 ~
noch genügend unter Beweis gestellte Me in dem Rechtsstreit vorgelegten beiden notariellen Urkunden vom 6« Februar 1952 und die Urkunde über die "Erbause inander Setzung11 vom 7e März 1952 begründen im Gegenteil die Vermutung, daß die strittigen Beteiligungen und Anteile dem Kläger zur Abgeltung seines Pflichtteilsanspruchs übertragen worden sind« Bas ist in den notariellen Urkunden ausdrücklich gesagt„ In der "Erbauseinandersetzung" vom 7«« März 1952, dem nach der eigenen Darstellung der Beklagten ($ 5 des Schriftsatzes vom 14c Juni 1956 Bl« 16 d«A«) mehrere Entwürfe des Sachbearbeiters der Treuhandgesellschaft Schaller vorangegangen waren, ist es unter Angabe der in Betracht kommenden Werte nochmals ausdrücklich bestätigt« Zu beachten ist dabei, daß die Rechtslage durch die zahlreichen Verträge, die der Erblasser seit
1945 vornehmlich mit der Beklagten und dem Kläger geschlossen
♦
hatte, sehr unübersichtlich war, daß auch der Kläger auf Grund dieser Verträge an dem Unternehmen beteiligt war und daß er seit vielen Jahren in dem Unternehmen mitgearbeitet bat, ebenso wie es die Beklagte getan hatte« Ferner ist vor allem auch nicht außer acht zu lassen, daß die Bewertungen des Rachlasses sehr schwierig waren* Wenn die Beklagte unter diesen Umständen 5/4 Jahre nach dem Tode des Erblassers, nachdem für die recht verwickelte Berechnung der Ansprüche des Klägers zuvor eine Treuhandgesellschaft hinzugezogen worden war,, dem Kläger bestimmte Anteile und Beteiligungen überträgt und dabei in den betreffenden Urkunden erklärt, dieses geschehe zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche des Klägers, dann kann sie nicht nach Jahr und Tag mit der bloßen Behauptung hervortreten, es lägen in Wahrheit gemischte Schenkungen vor, die sie wegen groben Undanks widerrufen könne« Bas gilt um so mehr, weil der Vertrag vom 7« März 1952, wie vor allem auch dem Inhalt der Schlußziffer (4) zu entnehmen ist, ersichtlich eine abschließende
 
Regelung der vielen Zweifelspunkte, die sich aus der recht verwickelten Sachund Rechtslage ergaben, enthalten sollte und enthielt* Die Beklagte hätte bei der hier gegebenen Sachlage im einzelnen substantiierte Behauptungen unter BeweiB stellen müssen, daß die Parteien sich entgegen den in der Urkunde abgegebenen eindeutigen Erklärungen darüber einig gewesen seien, daß ein bestimmter Teil der Zuwendungen nicht als Abgeltung der Pflichtteilsansprüche gemacht, Sondern geschenkt werden sollte * Hierfür hätte sie auch ausreichende Beweise antreten müssen« Das hat die Beklagte nicht getan« Sie hat vielmehr in ihren mit vielen, nicht zur Sache gehörenden Ausführungen überladenen und daher unklaren Schriftsätzen stets nur solche Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergeben sollte, daß der Nachlaß des Erblassers wesentlich geringer und daher auch der Pflichtteilsanspruch des Klägers geringer gewesen sei als der Wert der Beteiligungen und Anteile, die sie ihm zugewandt hat« Mit diesen Behauptungen allein kann die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, daß sie die Beteiligungen und Anteile dem Kläger mindestens zu einem Teil geschenkt habe, nicht führen« Denn ihre Behauptungen ergeben nicht, daß der Kläger und sie sich darüber einig waren, daß die Beteiligungen und Anteile auch nur zu einem Teil unentgeltlich zugewandt werden sollten« Einen Beweis hierfür hat die Beklagte auch nicht angetreten* Da die Beklagte somit weder Schlüssig behauptet noch bewiesen hat, daß sie Ansprüche auf die dem Kläger zugewandten Beteiligungen und Anteile geltend machen kann, ist der Klage mit Hecht entsprochen worden« Die Revision der Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Auf Antrag des Klägers war die Beklagte des Hechtsmittels der -Revision nach § 515 Abs 5 ZPO in dem Umfang für verlustig zu erklären, als sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung am 26» Juni 1957 gegenüber dem in der Hevisionsbegründung

enthaltenen Antrag eingeschränkt hat«. Die Ansicht der Beklagten, daß sie mit ihren früher gestellten Anträgen stets nur eine Klagabweisung in dem Umfang begehrt habe, v;ic sie cs jetzt beantragt habe, ist irrig» Die Beklagte hat gegenüber dem Antrag des Klägers von Anfang an den Antrag auf Klagabweisung gestellt« Diesen Antrag hat sie in der Berufungsinstanz und anfänglich auch in der HeVisionsinstanz weiterverfolgt. Ihr allerdings wenig klarer Vortrag konnte von dem Kläger und den Gerichten aucli.’dahin verstanden werden, daß sie behaupten wollte, die gesamte Beteiligung des Klägers an der OHg und alle Anteile des Klägers an der GmbH seien ihm geschenkt und sie widerrufe jetzt diese Schenkungen. In dieser Weise haben auch der Kläger und die Gerichte ihren Vortrag verstanden. Dann aber konnte der Antrag auf Klagabweisung nicht anders verstanden werden, als daß die Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrt wurde. Demgegenüber hat die Beklagte ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eingeschränkt. Darin liegt eine teilweise Rücknahme der zunächst unbeschränkt eingelegten Revision.
Schmidt	Raske	Jchannsen
Y/üstenberg Bmdesriohter Y/ilden
 ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben«
Schmidt