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BGH · IV ZB 87/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 87/56

Dabei ging die Ansicht des Beklagten dahin, daß seine Bestellung zu dem Abwesenheitspfleger auch das sonstige Vermögen des .Klägers umfasse. Mai 1942 enthält keine Angabe Uber den Wirkungskreis des Pflegers« Pie Berichte des Beklagten als Abwesenheitspfleger erstreckten sich indessen auf das gesamte inländische Vermögen des abwesenden Klägers In seinem Bericht vom 9* August 1943 teilte der Beklagte dem Vormundschaftsgericht mit, daß er einen Antrag bei der Bevisenstelle gestellt habe, um Geldbeträge, die sich auf den Konten bei der Bank befänden, bis auf einen geringen Spitzenbetrag in 3 1/2 i igen Reichsschatzanweisungen anzulegen. Der Verlust der Vollmachtsurkunde sei kein Grund zur Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft gewesen, da der Beklagte sich jederzeit eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aus den Grundakten hätte ausstellen lassen können, zu denen bei der Umschreibung des Grundstücks eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht eingereicht worden 3ei. Hätte der Beklagte auf alle diese Zusammenhänge den Regierungspräsidenten und das Vormundschaftsgerieht hingewiesen, so wäre es wahrscheinlich niemals zur Anordnung der Pflegschaft gekommen, hr sei der Überzeugung, daß für die Anregung des Beklagten beim Regierungspräsidenten weniger moralische Beweggründe entscheidend gewesen seien, als vielmehr der Gedanke, die Praxis auszuweiten und beachtliche Honorare zu erhalten! Unverständlich sei es, daß der Beklagte sogar noch im November 1944 ReichsSchatzanweisungen erworben habe, Aufgabe des Beklagten als Pfleger sei es gewesen, die Auslsnds-kaufkraft des Geldes entsprechend seiner Bestimmung zu erhalten. Schon gar kein Grund habe bestanden, die 8„000,— EM von dem Konto Hausverwaltung in Reichsschatzanwensun-gen anzulegen, da dieses Konto mündelsicher gewesen sei* Daß der Beklagte alle wirtschaftlichen Gesichtspunkte außer Betracht gelassen habe, ergebe sich auch daraus, daß er keine einzige Schuldverbindlichkeit getilgt und sich innerhalb der Wirtschaft nicht nach anderen Anlagemöglichkeiten umgesehen habe. Obwohl er mindestens von 1949 an mit seiner, des Klägers, Rückkehr habe rechnen müssen, habe er keine Reserven aus Gewinnen der Hausverwaltung angesammelt„ Auch die Einziehung der Außenstände sei nicht mit den Anforderungen einer ordnungsmässigen Vermögensverwaltung zu vereinbaren. Er hat vorgetragen* Ihm sei aus den früheren Gesprächen mit dem Kläger bekannt gewesen, daß dieser beachtliche geschäftliche Interessen in Deutschland gehabt habe, Daher habe er sich auf Grund des zwischen ihm und dem Kläger seit Jahren bestehenden Vertrauensverhältnisses verpflichtet gefühlt, dessen Interessen Uber die -bestehende Vollmacht hinaus wahrzunehmen. Bei der Anlage der Bankguthaben in Reichsschatzanweisungen sei mitbestimmend gewesen, daß die Reichsanleihen nach dem ersten Weltkriege eine bessere Aufwertung erfahren hätten als die Bankkonten. Währungsreform von 1948 noch nicht voraussehen können, Gerade deswegen habe er sich streng an das Gesetz gehalten, Die Konten bei der Bank würden durch die Währungsreform keine bevorrechtigte Umstellung erhalten haben, da sie reine Inlandskonten eines deutschen Staatsangehörigen gewesen seien. Von einem eigennützigen Interesse habe er sich bei der Vermögensverwaltung nicht leiten lassen, Schuldverbindlichkeiten zu tilgen, wäre von ihm unverantwortlich gewesen, da ihm über die Richtigkeit der Schulden alle Unterlagen gefehlt hätten, Wegen der Soforthilfeabgabe habe er keine Stundung beantragen können, da die nötigen Beträge zur Verfügung gestanden hätten und die Rückkehr des Klägers ungewiß gewesen sei. I, Der Kläger erblickt*ein pflichtwidriges, zu dem Schadensersatz verpflichtendes* Verhalten des Beklagten zunächst darin, daß der Beklagte die Einleitung der Abwesenheitspflegschaft beantragt habe, obwohl Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Beklagte habe sich mit der Stellung dieses Antrags im Rahmen des seiner Vollmacht zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses gehalten, Aber auch wenn man annehmen wolle, daß er damit seine Vollmacht überschritten habe, so könne nicht gesagt werden, daß dies schuldhaft geschehen sei. Ber Beklagte habe unter den gegebenen Umständen, wie sie das Berufungsgericht im einzelnen erörtert hat, glauben dürfen, daß er dem mutmaßlichen Willen des Klägers am besten diene, wenn er die Einleitung einer Pflegschaft veranlasse, durch die er sick der Aufsicht und Leitung des Vormundschaftsgerichts unterstellt und damit ein eigenverantwortliches Handeln vermieden habe. Es fehle im übrigen auch schon an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Einleitung der Pflegschaft und dem Schaden, den der Kläger erlitten habe. Bie Revision bekämpft in erster Linie diese ' Verneinung'des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Einleitung der Abwesenheitspflegschaft und dem Eintritt des WährungsSchadens, den der Kläger erlitten hat,. Ob die Angriffe, die sie hierzu erhebt, begründet sind, kann dahinstehen, da das Verhalten des Beklagten bei der Einleitung der Pflegschaft auch unabhängig von der Präge, ob es für einen Schaden des Klägers ursächlich gewesen ist, keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch zu bilden vermag. kann aus dem Vertragsverhältnis, welches vor der Einleitung der Pflegschaft zwischen den Parteien bestand; nicht hergeleitet werden* Dieses Vertragsverhältnis hatte freilich lediglich die Verwaltung des Hauses zu dem Gegenstand* Aus dieser seiner inhaltlichen Beschränkung läßt sich jedoch nicht der Wille der Parteien herleiten, daß es gerade dem Beklagten unter allen Umständen'verboten sein sollte, sich um sonstige Vermögensangelegenheiten des Klägers zu kümmern* Die Stellung des Beklagten zu dem*Kläger war vielmehr insoweit keine andere, als die jedes beliebigen Dritten, der zu dem Kläger in keinem VertragsVerhältnis stand. 3) Ob der Beklagte dadurch, daß er die Einleitung der Pflegschaft anregte, ein Geschäft des Klägers besorgt hat, kann dahinstehen,.denn auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag läßt sich eine Haftung des Beklagten nicht begründen. Die Revision hat besonders darauf hingewiesen, daß die Pflegschaft auf Grund falscher Angaben des Beklagten eingeleitet worden sei^ her Beklagte habe in seinem Schreiben an den Regie-rungspräsidenten vom 7.April 1942 den Eindruck erweckt, als habe die Vollmacht des Klägers, die ihm verbrannt war,. Baß.der Beklagte nicht dieser Überzeugung gewesen sei, sondern die Einleitung der Abwesenheitspflegschaft lediglich im eigenen Interesse betrieben habe, hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen. Bas Berufungsgericht hat aber auch ein Verschulden des Beklagten bei der Führung der Abwesenheitspflegschaft ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint. In den Jahren 1943 und 1944 habe der Beklagte nicht voraussehen können, wie sich die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse entwickeln würden und wie die Reichsschatzanweisungen sich nach dem Kriege einmal würden realisieren lassen, gegen § 286 ZPO verstoßen soll, wie die Revision geltend macht, ist nicht ersichtlich a Biese Erwägung enthält eine allgemeine Beurteilung der damaligen Zeitverhältnisse von der Fragestellung aus, wieweit damals die künftige Entwicklung in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht namentlich im Hinblick auf eine etwaige künftige Verwertbarkeit von Reichsschatzanweisungen für einen verständigen und erfahrenen Mann voraussehbar gewesen sei. Bas Berufungsgericht sagt dazu nicht mehr, als daß es für diese Beurteilung keinen sicheren, aus der allgemeinen Lebenserfahrung zu gewinnenden Maßstab gegeben habe, den der Beklagte schuldhaft außer Eine Erwägung des Inhalts, daß gerade der An-^ kauf von Reichsschatzanleihen zinslieh besonders günstig gewesen sei, wie sie die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO als verfahrensrechtlichen Verstoß rügt, enthält das Berufungsurteil in Wirklichkeit nicht. Bas Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, daß sich die Anlegung der Bankguthaben in Reichsschatzanweisungen zunächst jedenfalls insofern vorteilhaft ausgewirkt habe, als diese Wertpapiere mit 3 1/2 $ verzinslich gewesen seinen. Baß der Beklagte auch eine andere mündelsichere Anlage mit noch günstigerer Verzinsung habe wählen können, hat das Berufungsgericht nicht ausgeschlossen. 8,000,— DM in Reichsschatzanleihe hat das Berufungsgericht aus den gleichen rechtlich unangreifbaren Erwägungen nicht als schuldhafte Pflichtverletzung angesehen wie die Anlage des sonstigen Vermögens einschließlich des Betrages von 5.000,— RM, die der Beklagte noch im November 1944 in Reichsschatzanweisungen einwechselte. Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich des Eintausches jener 8,000,— RM eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten auch mit dem Hinweis darauf verneint, daß es sich dabei nur um eine ver- . Auch diese Erwägung betrifft die Frage, ob das insoweit vom Kläger gerügte Verhalten des Beklagten den Vorwurf der Fahrlässigkeit verdient. Dasselbe gilt von der Erwägung des Berufungsgerichts, daß eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten auch deshalb zu verneinen sei, weil das Vormundschaft sgericht seine Maßnahmen gebilligt habe. Soweit der Kläger eine Pflichtverletzung des Beklagten darin sehen will, daß dieser.keine Schulden bezahlt, mindestens seit 1949 keine Reserven aus der Hausverwaltung angesammelt, dem Vormundschaftagerieht unzureichende ‘Abrechnungen vorgelegt und im Jahre 1949 die Soforthilfeabgabe bezahlt habe, anstatt eine Stundung beim Finanzamt zu erwirken, hat das Berufungsgericht das Vorbringen nicht als genügend substantiiert angesehen. Die Revision vermag nicht darzutun, inwiefern das Berufungsgericht mit dieser Würdigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers gegen das Verfahrensrecht verstoßen habe oder von einem unrichtigen Verschuldensbegriff ausgegangen sein soll. Fehl geht auch ihr Hinweis, das Berufungsgericht habe den Schaden, der dem Kläger durch diese Maßnahmen des Beklagten entstanden sei, gemäß § 287 ZPO schätzen müssen. Auch insoweit könnte ihm ein Verschulden nur zur Last gelegt werden, wenn er greifbare Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, daß die'Wahrscheinlichkeit, einen Verlust zu erleiden5 für den Kläger bei einer Einziehung der Forderungen erheblich größer sei als bei ihrem Be- Schließlich kann der Revision auch nicht zuge-stimmt werden, wenn sie meint, daß die Einziehung von Forderungen des Klägers, insbesondere die Einziehung liehe Möglichkeit einer Schadensschötzung nach § 287 ZPO übersehen habe, ist nicht erkennbar.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO
VollmachtBerufungsgerichtRMKlägerSchadenPflegschaftRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZB 87/56
f,
Verkündet am 11> Juli 1956 Schorm, Just« Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2473 024
o
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Eduard S str.
in
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters “	alt	Pr.
gegen
 den Rechtsanwalt Pr. Wilhelm 0
in

Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: ^j^jhjtaNgwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Pr. v„ Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
j-ie ix.QYision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Pezember 1955 wird zurückgewiesen.
Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
U)
Tatbestands•
Der im Jahre 1883 geborene, in	groß-
gewordene Kläger war vor dem Kriege als Kaufmann in Teheran ansässig und Inhaber der dortigen Firma Fd, die eine *eihe namhafter deutscher Firmen, insbesondere auch die IG-Farbenindustrie vertrat.
In der Zeit von August 1937 bis zu dem Januar 1938 hatte sich der Kläger letztmalig in Deutschland auf gehalten, Br war u.a, auch in	wo	seine
 nächsten Angehörigen lebten und teilweise noch leben, nämlich seine im Jahre 1942 verstorbene Mutter Klara	sein	Bruder Ludwig	und
 seine Schwester Klara Si
 Der Kläger war seit dem Jahre 1936 Eigentümer eines Grundstücks in	01? dessen
 Verwaltung er seinem Bruder übertragen hatte. Den Beklagten, der nur einige Jahre jünger als er selbst ist, hatte er beauftragt, entsprechend den damaligen gesetzlichen Bestimmungen die Abrechnung für das Haus dem Finanzamt einzureichen, womit eine lediglich rechnerische Prüfung der Abrechnung verbunden war. Am 24« April 1941 hatte der Kläger dem Beklagten darüber hinaus folgende öffentlich beglaubigte Vollmacht erteilt?
”Hierdurch bevollmächtige ich den h-echtsanwalt und Hotar Dr. Wilhelm	zu
I^mi, mich in allen Angelegenheiten des Grundstücks	o	.	.	. in je-
der Beziehung zu vertreten und meine Interessen wahrzunehmen. Diese Vollmacht soll gelten bis zu meiner endgültigen Rückwanderung nach Deutschland. Mein Bevollmächtigter ist auch ermächtigt, Untervollmächten zu erteilen.*

Am 26- August 1941 wurde der Kläger in Persien interniert und am 19- September 1941 an Russland ausgeliefert, Er kam in russische Zivilinternierung und war mehrere Jahre ohne Verbindung mit der Heimat, Erst im Dezember 1946 erhielt sein Bruder die erste Nachricht von ihmAm 19 April 1950 wurde der Kläger nach Deutschland entlassen.
Als bei dem Bombenangriff auf	im	Frühjahr
1942 nicht nur das Hausgrundstück	20n“
dern auch die Kanzlei des Beklagten mit allen Akten, insbesondere auch mit der Originalvollmacht vom 24 April 1941, zerstört wurde, regte der Beklagte mit Schreiben vom 7« April 1942 bei dem -Regierungspräsidenten in Schleswig die Bestellung eines Abwesenheitspflegers an. Das Schreiben lautett
"Ich verwalte für dei^eutschen Reichsangehörigen Kaufmann Eduard SflHIHl in Teheran, jetzt in einem russischen Internierungslager sein lü-beckisches Elternhaus	Ich	war
 auch im Besitz einer, vonoe^Beut sehen Gesandtschaft in Teheran beglaubigten Vollmacht. Jetzt ist beim englischen Bombenangriff mit meiner ganzen Kanzlei auch die gesamte Akte über dieses Grundstück nebst der Vollmacht verbrannt. Ich muß deshalb den Antrag stellen, mich vom Vormunds chaftsgericht zu dem Abwesenheitspfleger bestellen zu lassen-”
Dabei ging die Ansicht des Beklagten dahin, daß seine Bestellung zu dem Abwesenheitspfleger auch das sonstige Vermögen des .Klägers umfasse. Auf Antrag des Regierungspräsidenten vom 20. April 1942 leitete das Amtsgericht in Lübeck auf Grund des § 1 der DVO vom 18. Oktober 1939 (RGBl S 2056) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Abwesenheitspflegschaft vom 11. Oktober 1939 (RGBl S 2026) die Abwesenheitspflegschaft für den Kläger ein und bestellte den
 Beklagten zu dem Abwesenheitspfleger« Die Verfügung Uber die Einleitung der Abwesenheitspflegschaft vom 6. Mai 1942 enthält keine Angabe Uber den Wirkungskreis des Pflegers« Pie Berichte des Beklagten als Abwesenheitspfleger erstreckten sich indessen auf das gesamte inländische Vermögen des abwesenden Klägers In seinem Bericht vom 9* August 1943 teilte der Beklagte dem Vormundschaftsgericht mit, daß er einen Antrag bei der Bevisenstelle gestellt habe, um Geldbeträge, die sich auf den Konten bei der Bank befänden, bis auf einen geringen Spitzenbetrag in 3 1/2 i igen Reichsschatzanweisungen anzulegen.
Per Beklagte erwarb dann in der Folgezeit Reichs-schätzanweisungen in Höhe von Uber 250.000,— RM. Hierzu verwandte er die Guthaben des Klägers und seiner Firma bei der	Bank	auf	Provisionssammel-
kcnto in Höhe von rund 183000,— RM und auf Konto VorzugsSperrguthaben in Höhe von rund 59«000,— RM sowie das Guthaben bei der
 aus der Hausverwaltung in Höhe von 8.000,— RM. Pie letztgenannten 8.000,— RM legte der Beklagte am 30. Juli 1943 mit 3.000,— RM und am 10. November 1944 mit 5.000,— RM in Reichsschatzanweisungen an. Im Übrigen hatte der Beklagte auch 14.026,21 RM Außenstände des Klägers im Sommer 1943 bei 6 Firmen eingezogen. Pas Guthaben des Klägers bei der Bank stammte aus Provisionsüberweisungen verschiedener Firmen, die im wesentlichen erst im Laufe des Jahres 1941 vorgenommen worden waren« Mit Schreiben vom 28. März 1944 bestätigte die	Bank
 dem Vormundschaftsgericht die Höhe der bestehenden Bankkonten und der damals in ihrem Pepot befindlichen ReichsSchatzanweisungen mit 248.000,— RM. Pie-se waren auch in den dem Vormundschaftsgericht vor-
gelegten Vermögensaufstellungen vom 16, März 1945 und 6. Februar 1946 enthalten.Eine Schuldenregelung hinsichtlich der Reichsanleihen als Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches ist bisher nicht erfolgt.
Der Kläger hat geltend gemacht: Der Beklagte sei ihm als sein Bevollmächtigter bzw. als sein Abwesenheitspfleger zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm durch die Anlegung seines Inlandvermögens in Heichsschatzanweisungen entstanden sei.
Der Antrag des Beklagten bei dem Regierungspräsidenten in Schleswig habe einer gerechtfertigten Grund- . läge entbehrt. Es habe kein Bedürfnis bestanden, eine allgemeine AbwesenheitsPflegschaft einzuleiten, die praktisch den gesamten Verlust seines flüssigen Inlandvermögens zur Folge gehabt habe. Der Beklagte habe in eigenmächtiger und interessenwidriger Ausweitung der ihm erteilten Grundstücks Vollmacht gehandelt. Er habe erkennen müssen, daß die von ihm angeregte Maßnahme keineswegs seinem, des Klägers, Willen entsprechen würde. Der Verlust der Vollmachtsurkunde sei kein Grund zur Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft gewesen, da der Beklagte sich jederzeit eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aus den Grundakten hätte ausstellen lassen können, zu denen bei der Umschreibung des Grundstücks eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht eingereicht worden 3ei. Der Beklagte habe die Bedeutung der Bankkonten bei der D^m^ Bank verkannt. Diese hätten komplizierten Abrechnungsverhältnissen im Claeringsverkehr unterlegen und hätten gerade für den Auslandsverkehr entscheidende Bedeutung gehabt. Das hätte der Beklagte erkennen müssen. Jedenfalls hätte er über die Konten keinerlei Verfügung treffen dürfen, ohne zuvor den Rat eines .Sachverständigen einzuholen. Das
 Auswärtige Amt habe ihm mit Schreiben vom 14«. August 1942 sogar mitgeteilt, daß sich Maßnahmen zwecks Wahrung seiner Interessen erübrigten* Der Beklagte habe sich nicht einmal mit seinen, des Klägers, nächsten Angehörigen in Verbindung gesetzt. Hätte der Beklagte das getan, so hätte er erfahren, daß er, der Kläger, seinem Vetter, dem damaligen Direktor des Weltwirtschaft sarchivs in	Dr*	sein be-
sonderes Vertrauen in vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Dingen geschenkt habe. An ihn hätte sich der Beklagte dann wenden müssen. Hätte der Beklagte auf alle diese Zusammenhänge den Regierungspräsidenten und das Vormundschaftsgerieht hingewiesen, so wäre es wahrscheinlich niemals zur Anordnung der Pflegschaft gekommen, hr sei der Überzeugung, daß für die Anregung des Beklagten beim Regierungspräsidenten weniger moralische Beweggründe entscheidend gewesen seien, als vielmehr der Gedanke, die Praxis auszuweiten und beachtliche Honorare zu erhalten! Besonders leichtfertig und verantwortungslos habe der Beklagte aber dadurch gehandelt, daß er ohne zwingenden Grund die gesamten Bankguthaben in Reichsanleihen angelegt habe. Der Beklagte habe niemals damit rechnen können, daß er, der Kläger, seine Handlungsweise billigen werde. Die Pflichtverletzung sei besonders grob, da die Anlegung der Gelder in Reichsschatzanweisungen noch in den Jahren 1943 und 1944 erfolgt sei, also zu einer Zeit, in der daa Deutsche Reich schon als ein sehr ungewisser Schuldner habe angesehen werden können und müssen. Unverständlich sei es, daß der Beklagte sogar noch im November 1944 ReichsSchatzanweisungen erworben habe, Aufgabe des Beklagten als Pfleger sei es gewesen, die Auslsnds-kaufkraft des Geldes entsprechend seiner Bestimmung zu erhalten. Der Beklagte habe auch außer acht ge-
lassen, daß durch seine Maßnahmen das Geld in absehbarer Zeit nicht wieder zu kapitalisieren gewesen sei. Schon gar kein Grund habe bestanden, die 8„000,— EM von dem Konto Hausverwaltung in Reichsschatzanwensun-gen anzulegen, da dieses Konto mündelsicher gewesen sei* Daß der Beklagte alle wirtschaftlichen Gesichtspunkte außer Betracht gelassen habe, ergebe sich auch daraus, daß er keine einzige Schuldverbindlichkeit getilgt und sich innerhalb der Wirtschaft nicht nach anderen Anlagemöglichkeiten umgesehen habe. Obwohl er mindestens von 1949 an mit seiner, des Klägers, Rückkehr habe rechnen müssen, habe er keine Reserven aus Gewinnen der Hausverwaltung angesammelt„ Auch die Einziehung der Außenstände sei nicht mit den Anforderungen einer ordnungsmässigen Vermögensverwaltung zu vereinbaren. Trotz Wertlosigkeit der Reichsschatzan-weisungen habe der Beklagte noch 1949 die Soforthilfeabgabe mit 1.522,50 DM gezahlt, anstatt Stundung bei dem Finanzamt zu erwirkeht Demgegenüber habe er Handwerke rrechnungen unbezahlt gelassen„ Das entspreche keiner geordneten Vermögensverwaltung, Die von dem Beklagten dem Vormundschaftsgericht erteilten Abrechnungen seien unzureichend gewesen, Rach allem habe der Beklagte sich schadenersatzpflichtig gemacht, und zwar einmal wegen der Verletzung des im Jahre 1937 begründeten Vertragsverhältnisses, sodann aber auch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag sowie dem einer schuldhaften Amtspflichtverletzung als Pfleger, Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem 6 1/2 #igen Aufwertungsbetrage des vom Beklagten erfaßten Vermögens in Höhe von 251.978,46 DM.
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, ihm 15.828,60 DM
nebst 4 # Zinsen seit dem 21.6.1948 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen* Ihm sei aus den früheren Gesprächen mit dem Kläger bekannt gewesen, daß dieser beachtliche geschäftliche Interessen in Deutschland gehabt habe, Daher habe er sich auf Grund des zwischen ihm und dem Kläger seit Jahren bestehenden Vertrauensverhältnisses verpflichtet gefühlt, dessen Interessen Uber die -bestehende Vollmacht hinaus wahrzunehmen.
Durch die Anregung, eine Pflegschaft einzuleiten, habe er für eine Ordnung der Verhältnisse sorgen und sich selbst unter die Kontrolle des Vormundschaftsgerichts stellen wollen. Die Prüfung der Zuständigkeit sei nicht seine Angelegenheit gewesen. Er habe nach .sei-ner Bestellung zu dem Pfleger alle Angelegenheiten mit dem Vormundschaftsgericht besprochen und dessen Billigung gefunden. Er habe auch mit dem Auswärtigen Amt korrespondiert, um Klarheit über die Dage des Geschäftsbetriebes in Teheran und die dortigen Vermögenswerte zu erhalten. Hierüber sei er vom Auswärtigen Amt im einzelnen unterrichtet worden. Als Pfleger sei er verpflichtet gewesen, für eine mündelsichere und verzinsliche Anlage der Gelder zu sorgen. Die Bank sei nicht mündelsicher gewesen. Bei der Anlage der Bankguthaben in Reichsschatzanweisungen sei mitbestimmend gewesen, daß die Reichsanleihen nach dem ersten Weltkriege eine bessere Aufwertung erfahren hätten als die Bankkonten. Eine Anlegung des Geldes in Sachwerten sei nicht möglich gewesen. Bei dem Betrage von 8.000,— HM aus dem Hausverwaltungskonto
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habe es sich im wesentlichen um Zinsen aus den Reichsanleihen gehandelt. Ohne diese wären dem Kläger daher die 8.000,— RM gar nicht zugeflossen. In den Jahren 1943/44 habe er die Art und die Auswirkungen der
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Währungsreform von 1948 noch nicht voraussehen können, Gerade deswegen habe er sich streng an das Gesetz gehalten, Die Konten bei der	Bank	würden durch
 die Währungsreform keine bevorrechtigte Umstellung erhalten haben, da sie reine Inlandskonten eines deutschen Staatsangehörigen gewesen seien. Im übrigen stehe noch gar nicht fest, daß der Kläger im Ergebnis einen Schaden erleiden werde, da auch eine Aufwertung der Keichsschatzanweisungen beabsichtigt sei. Schon heute würden im Hinblick darauf die Reichsschätze mit 4 1/2 $£ gehandelt. Von einem eigennützigen Interesse habe er sich bei der Vermögensverwaltung nicht leiten lassen, Schuldverbindlichkeiten zu tilgen, wäre von ihm unverantwortlich gewesen, da ihm über die Richtigkeit der Schulden alle Unterlagen gefehlt hätten, Wegen der Soforthilfeabgabe habe er keine Stundung beantragen können, da die nötigen Beträge zur Verfügung gestanden hätten und die Rückkehr des Klägers ungewiß gewesen sei. Handwerkerrechnungen seien nicht unbezahlt geblieben, allenfalls solche, die nicht ihm, sondern dem Bruder des Klägers Vorgelegen hätten. Bei der umfangreichen Tätigkeit in der Pflegschaft sei eine jährliche Vergütung von 400,— RM bzw. DM nicht unangemessen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
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I, Der Kläger erblickt*ein pflichtwidriges, zu dem Schadensersatz verpflichtendes* Verhalten des Beklagten zunächst darin, daß der Beklagte die Einleitung der Abwesenheitspflegschaft beantragt habe, obwohl
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hierfür kein Bedürfnis Bestanden habe. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Beklagte habe sich mit der Stellung dieses Antrags im Rahmen des seiner Vollmacht zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses gehalten, Aber auch wenn man annehmen wolle, daß er damit seine Vollmacht überschritten habe, so könne nicht gesagt werden, daß dies schuldhaft geschehen sei. Ber Beklagte habe unter den gegebenen Umständen, wie sie das Berufungsgericht im einzelnen erörtert hat, glauben dürfen, daß er dem mutmaßlichen Willen des Klägers am besten diene, wenn er die Einleitung einer Pflegschaft veranlasse, durch die er sick der Aufsicht und Leitung des Vormundschaftsgerichts unterstellt und damit ein eigenverantwortliches Handeln vermieden habe. Baß bei diesem Entschluß des Beklagten etwa andere Beweggründe eine Holle gespielt hätten, dafür habe sich kein Anhaltspunkt ergeben.
Es fehle im übrigen auch schon an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Einleitung der Pflegschaft und dem Schaden, den der Kläger erlitten habe. Bie Einleitung einer Pflegschaft sei nach dem regelmäßigen Verlauf der Binge nicht generell geeignet, einen solchen Schaden herbeizuführen.
Bie Revision bekämpft in erster Linie diese ' Verneinung'des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Einleitung der Abwesenheitspflegschaft und dem Eintritt des WährungsSchadens, den der Kläger erlitten hat,. Ob die Angriffe, die sie hierzu erhebt, begründet sind, kann dahinstehen, da das Verhalten des Beklagten bei der Einleitung der Pflegschaft auch unabhängig von der Präge, ob es für einen Schaden des Klägers ursächlich gewesen ist, keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch zu bilden vermag.
 
1)	Eine reeMsgeschäftli^he Verpflichtung des Be-klagten5 es zu unterlassen? die Einleitung einer Abwesenheit spflegschaft für den Kläger beim Hachlaßge-richt oder beim Regierungspräsidenten anzuregen? kann aus dem Vertragsverhältnis, welches vor der Einleitung der Pflegschaft zwischen den Parteien bestand; nicht hergeleitet werden* Dieses Vertragsverhältnis hatte freilich lediglich die Verwaltung des Hauses
 zu dem Gegenstand* Aus dieser seiner inhaltlichen Beschränkung läßt sich jedoch nicht der Wille der Parteien herleiten, daß es gerade dem Beklagten unter allen Umständen'verboten sein sollte, sich um sonstige Vermögensangelegenheiten des Klägers zu kümmern* Die Stellung des Beklagten zu dem*Kläger war vielmehr insoweit keine andere, als die jedes beliebigen Dritten, der zu dem Kläger in keinem VertragsVerhältnis stand.
2)	Daß die Anregung des Beklagten zur Einleitung einer Pflegschaft auch nicht den Tatbestand einer unerlaubten Handlung enthält, bedarf keiner näheren Begründung. Der Beklagte hat mit dieser Anregung weder in ein absolutes Recht des Klägers eingegriffen
(§ 823 Abs 1 BGB), noch gegen ein den Schutz des Klägers bezweckendes Gesetz verstoßen (§ 823 Abs 2 BGB), noch dem Kläger vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt (§ 826 BGB).
f
3)	Ob der Beklagte dadurch, daß er die Einleitung der Pflegschaft anregte, ein Geschäft des Klägers besorgt hat, kann dahinstehen,.denn auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag läßt sich eine Haftung des Beklagten nicht begründen. Der Kläger vermag zunächst nicht darzu  12 -
tun, daß die Einleitung der Pflegschaft im Jahre 1942 mit seinem damaligen Willen in Widerspruch gestanden habe, noch weniger, daß der Beklagte dies habe erkennen müssen (§ 678 BGB). Die Revision hat besonders darauf hingewiesen, daß die Pflegschaft auf Grund falscher Angaben des Beklagten eingeleitet worden sei^ her Beklagte habe in seinem Schreiben an den Regie-rungspräsidenten vom 7.April 1942 den Eindruck erweckt, als habe die Vollmacht des Klägers, die ihm verbrannt war,. sich nicht nur auf die Verwaltung des dem Kläger gehörigen Grundstücks, sondern auch auf die Besorgung sonstiger Vermögensangelegenheiten des Klägers bezogen. Hätte, so führt die Revision aus, die Verwaltungsbehörde gewußt, daß eine allgemeine Vollmacht nicht Vorgelegen habe, so sei nicht zu übersehen, ob sie eingegriffen haben würde, zu demindest hätte sie prüfen müssen und geprüft, ob ein besonderes sonstiges Bedürfnis Vorgelegen habe.
Hach diesen eigenen Barlegungen der Revision besteht nur die unbestimmte Möglichkeit, daß es zu der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft nicht gekommen wäre, wenn der Kläger in seinem Schreiben vom 7. April 1942 über den Inhalt der ihm verbrannten Vollmacht genauere Angaben gemacht hätte. Damit ist jedoch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer etwaigen Unrichtigkeit oder Unvollstündigkeit des Schreibens vom 7. April 1942 und der Anordnung der Pflegschaft nicht dargetan. In jedem Palle fehlt es aber auch an dem Nachweis, daß der Beklagte insoweit schuldhaft gehandelt hat. Dafür, daß er durch bewußt wahrheitswidrige Angaben die Anordnung der Pflegschaft erschlichen habe, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Wie das Berufungsgericht feststellt, glaubte der Beklagte viel-
 
mehr, auch die Interessen des Klägers hinsichtlich seines sonstigen Inlandsvermögens* insbesondere seiner innerdeutschen Bankkonten bei der B^m^Bank in	die	dem Beklagten aus früheren Gesprächen
 bekannt waren, wahren zu müssen» Auch ein gewissenhafter imd sorgfältiger Beurteiler der gegebenen Lage konnte dabei zu der Überzeugung gelangen, daß dies am besten durch die Bestellung eines Abwesenheitspflegers geschehen könne. Baß.der Beklagte nicht dieser Überzeugung gewesen sei, sondern die Einleitung der Abwesenheitspflegschaft lediglich im eigenen Interesse betrieben habe, hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen.
II. Bas Berufungsgericht hat aber auch ein Verschulden des Beklagten bei der Führung der Abwesenheitspflegschaft ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint. Inwieweit die Erwägung des Berufungsgerichts? In den Jahren 1943 und 1944 habe der Beklagte nicht voraussehen können, wie sich die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse entwickeln würden und wie die Reichsschatzanweisungen sich nach dem Kriege einmal würden realisieren lassen, gegen § 286 ZPO verstoßen soll, wie die Revision geltend macht, ist nicht ersichtlich a Biese Erwägung enthält eine allgemeine Beurteilung der damaligen Zeitverhältnisse von der Fragestellung aus, wieweit damals die künftige Entwicklung in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht namentlich im Hinblick auf eine etwaige künftige Verwertbarkeit von Reichsschatzanweisungen für einen verständigen und erfahrenen Mann voraussehbar gewesen sei. Bas Berufungsgericht sagt dazu nicht mehr, als daß es für diese Beurteilung keinen sicheren, aus der allgemeinen Lebenserfahrung zu gewinnenden Maßstab gegeben habe, den der Beklagte schuldhaft außer
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acht gelassen habe. Dem kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, diJ$ das Berufungsgericht - womit die Revi-sion allein ihre Rüge schlüssig begründen könnte -mit diesen Erwägungen den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt habe.
Eine Erwägung des Inhalts, daß gerade der An-^ kauf von Reichsschatzanleihen zinslieh besonders günstig gewesen sei, wie sie die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO als verfahrensrechtlichen Verstoß rügt, enthält das Berufungsurteil in Wirklichkeit nicht.
Bas Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, daß sich die Anlegung der Bankguthaben in Reichsschatzanweisungen zunächst jedenfalls insofern vorteilhaft ausgewirkt habe, als diese Wertpapiere mit 3 1/2 $ verzinslich gewesen seinen. Baß der Beklagte auch eine andere mündelsichere Anlage mit noch günstigerer Verzinsung habe wählen können, hat das Berufungsgericht nicht ausgeschlossen. Baraus würde aber noch nicht folgen, daß die vom Beklagten getroffene Wahl eine schuldhafte Pflichtverletzung bedeutete.
Baß der Beklagte wirtschaftlich unklug handelte, wenn er das gesamte.nicht unbeträchtliche Inlandsver-mögen des Klägers einseitig in Reichsschatzanweisun-gen anlegte, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Bas genügt aber nicht zu der Feststellung, daß der Beklagte schuldhaft handelte, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht ließ, wenn er sich zu dieser Maßnahme entschloß. Ein solches Verschulden würde voraussetzen, daß der Beklagte unter den damaligen Verhältnissen hätte erkennen können, daß die von ihm gewählte. Anlageart im Ergebnis mit größerer Wahrscheinlichkeit zu einem Verlust für den
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 Kläger führen werde als eine andere ebenfalls mögliche Anlage.
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Das Eintauschen des auf dem Hausverwalterkonto hei der	belegten	Betrages von
8,000,— DM in Reichsschatzanleihe hat das Berufungsgericht aus den gleichen rechtlich unangreifbaren Erwägungen nicht als schuldhafte Pflichtverletzung angesehen wie die Anlage des sonstigen Vermögens einschließlich des Betrages von 5.000,— RM, die der Beklagte noch im November 1944 in Reichsschatzanweisungen einwechselte. Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich des Eintausches jener 8,000,— RM eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten auch mit dem Hinweis darauf verneint, daß es sich dabei nur um eine ver- . haltnismäßig geringe Summe gehandelt habe, so hat es damit lediglich eine zusätzliche-Hilfserwägung ("zu demal , angestellt, von der seine G-esamtbeurtei-lung ersichtlich nicht abhängig ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob diese Erwägung geeignet wäre, den Beklagten zu entlasten,
 Bas Berufungsgericht hat auch keine Pflichtwid-rigkeit des Beklagten darin erblickt, daß er weder die Angehörigen des Klägers gehört noch den Rat eines Sachverständigen eingeholt hat. Auch diese Erwägung betrifft die Frage, ob das insoweit vom Kläger gerügte Verhalten des Beklagten den Vorwurf der Fahrlässigkeit verdient. Wenn die Revision geltend macht, das Berufungsgericht.habe diese Frage zu Unrecht verneint, so könnte sie auch damit nur durchdringen, wenn das Berufungsgericht insoweit den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt hätte. Dafür sind keine Anhaltspunkte gegeben.
Dasselbe gilt von der Erwägung des Berufungsgerichts, daß eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten auch deshalb zu verneinen sei, weil das Vormundschaft sgericht seine Maßnahmen gebilligt habe.
 
Soweit der Kläger eine Pflichtverletzung des Beklagten darin sehen will, daß dieser.keine Schulden bezahlt, mindestens seit 1949 keine Reserven aus der Hausverwaltung angesammelt, dem Vormundschaftagerieht unzureichende ‘Abrechnungen vorgelegt und im Jahre 1949 die Soforthilfeabgabe bezahlt habe, anstatt eine Stundung beim Finanzamt zu erwirken, hat das Berufungsgericht das Vorbringen nicht als genügend substantiiert angesehen. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, inwiefern ihm dadurch im Ergebnis ein Schaden entstanden sei. Die Revision vermag nicht darzutun, inwiefern das Berufungsgericht mit dieser Würdigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers gegen das Verfahrensrecht verstoßen habe oder von einem unrichtigen Verschuldensbegriff ausgegangen sein soll. Fehl geht auch ihr Hinweis, das Berufungsgericht habe den Schaden, der dem Kläger durch diese Maßnahmen des Beklagten entstanden sei, gemäß § 287 ZPO schätzen müssen. Für eine solche Schätzung wäre erst Raum gewesen, wenn das Berufungsgericht zuvor ein Verschulden des Beklagten hätte feststellen können. Im übrigen hätte der Kläger auch, um einen Schaden darzutun, mindestens im einzelnen angeben müssen, welche Schulden ihm nach der Währungsreform verblieben sind und aus welchen Gründen und in welchem Umfange er mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit Stundung oder Niederschlagung der Soforthilfeabgabe hätte erwarten können, wenn der Pfleger einen dahingehenden Antrag gestellt hätte und welche Ausgaben er damit im Ergebnis gespart haben würde. Ohne diese Angaben
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fehlte es für das Berufungsgericht an einer ausreichenden Grundlage für eine Schätzung des Schadens» Bas richterliche Ermessen würde vielmehr völlig in der Luft geschwebt haben. In solchen Pallen ist für die Anwendung des § 287 ZPO, dessen Verletzung die Revision in diesem Zusammenhang rügt, kein Raum (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 287 III 1, Fußn 27; RG JW 1937, 2466). Baß das Berufungsgericht die allgemeine recht-
von Forderungen gegen ausländische Schuldner, in federn Palle ein Verschulden des Beklagten enthalte. Ob und in welchem Umfange nach dem Kriege eine Einziehung oder sonstige Verwertung solcher Forderungen möglich sein werde, konnte der Beklagte nicht voraussehen. Auch insoweit könnte ihm ein Verschulden nur zur Last gelegt werden, wenn er greifbare Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, daß die'Wahrscheinlichkeit, einen Verlust zu erleiden5 für den Kläger bei einer Einziehung der Forderungen erheblich größer sei als bei ihrem Be-
Schließlich kann der Revision auch nicht zuge-stimmt werden, wenn sie meint, daß die Einziehung von Forderungen des Klägers, insbesondere die Einziehung
 liehe Möglichkeit einer Schadensschötzung nach § 287 ZPO übersehen habe, ist nicht erkennbar.
stehenbleiben. Bas vermag indes der Kläger nicht darzutun.
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Die Revision konnte danach keinen Urfolg haben„ Ihre Kosten fallen gemäß § 97 Abo 1 ZPO dem Kläger zur
 Last«
Schmidt Raslce
 Johannsen v*Werner WUstenberg