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BGH

Gericht: BGH

denen bei einer Inansprueh-nainie zur Verfügung gemäss § 15 KLG die Bedarf sstelle.oder der • Leistungsempfänger schon vor der Bekanntgabe der BeorderungsVerfügung ■ an den Leistungspflichtigen im Besitz des Gegenstandes ist. ob der Besitz der Bedarfsstelle oder des Leistungsempfängers dem früheren Eigentümer gegenüber fehlerhaft erworben'-'ist Aktenzeichens IV ZE-87/51 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17, Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Bersch, Ascher, Baske , Br.»Hartz und Jchannsen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen • Oberlandesgerichts in Schleswig-vom 2» Februar 1951 aufgehoben» Der Kläger hatte in Jahre; 1946 den ihm gehörigen Personenkraftwagen Opel-Kadett in einer Sammelgarage untergestellt, Das Strassenverkehreaut .’iV..; in forderte mit Schreiben von 21« Oktober 1946 bei der Strass enverkehrs direkt i on (SVD) in K(Hf- die Hergabe einer, Beschlagnahmeverfügung für den Wagen des Klägers an mit ■ dem Bemerken.- dass der Wagen für die Kreisleitung der KPD vorgesehen sei> Die SVD übermittelte dem SVA eine zur Zustellung an den Kläger bestimmte Beschlagnahme Verfügung vom 25. 15 B.LG- die Beschlagnahme und Inanspruchnahme zur Verfügung des vorgenannten Wagens des Klägers gegen Vergütung des von einem amtlichen Schätzer zu ermittelnden'Schätz-: Preises angeordnet' wurde* Der Angestellte blHHP des SVA übergab am 4. ‘...Kraftfahrer Hnv diese Beschlagnahme Verfügung mit dem, Auftrag, den Wagen des Klägers aus der. Haas schleppte in Abwesenheit des Klägers den Wagen aus der Garage ab, ohne die Beschlagnahmeverfügung zu übergeben« Der Angestellte Z flHBB üb ergab die Verfügung dem Kläger am 7-• November 1946,. Der Wagen wurde von dem SVA dem Beklagt en.' zugewi e sen r und übergeben« 9 Der Kläger hat mit der Klage Herausgabe des Wagens verlangt« Er ist der Auffassung« die ■BeschlagnahmeVerfügung vom '25* Oktober 1946 sei wegen schwerer Mängel nichtig und habe ihm daher.das Eigentum an dem Wagen nicht entziehen können* Die .SVD habe ausser 'der -Beschlägnahme-verxügung zugunsten des,Beklagten auch eine.solche zugunsten der KPD erlassen; beide seien nicht miteinander Auch für den Kläger konnte das nicht.zweifelhaft sein, zu demal in.der Verfügung zugleich angeordnet worden war, dass der Schätzpreis dem Kläger vergütet werden würde; Das Berufungsgericht hat hierzu nicht Stellung genommen, weil es aus anderen Gründen zur Zurückweisung der Berufung' kam„, Das Landgericht hat jedoch nach dieser Richtung ausgeführt, dass die Verfügung unwirksam sei, weil die SVD nur mit Einverständnis der Wehrersatzinspektion zur Inanspruchnahme von Leistungen befugt gewesen sei und.nach dem Wegfall der Wehrersatzinspektionen dieses Recht nicht mehr ausüben könne. Der Senat hat hierzu schon in den Urteilen vom 29» November 1951 - IV ZR 35/50 - und vom 17, Januar 1952 - IV ZR 167/50 - Stellung genommen und dargelegt, dass die SVD nach Wegfall der Wehrersatzinspektion das Recht zur Inanspruchnahme von Leistungen selbständig ausüben könne» Auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, wird verwiesen,, Auch die weiteren vom Landgericht erörterten Gesichtspunkte sind nicht geeignet , Bedenken gegen die Wirksamkeit der'Verfügung vom.25» Oktober 1946 zu begründen/ Das Landgericht prüft dabei die Voraussetzungen für den Erlass: der Verfügung in weiterem Umfang nach,'als dies den ordentlichen Gerichten gestattet ist» Die ordentlichen Gerichte können nur die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen und müssen den Verwaltungsakt im übrigen selbst dann als .wirksam hinnehmenj.;wenn die seine Anfechtbarkeit vor dem Verwaltungsgerieht begründen ■ würden, Der Senat hat ständig die Auffassung vertreten, dass fehlerhafter Gebrauch des Ermessens bei Erlass eines Verwaltungsaktes nicht seine Nichtigkeit begründete Deshalb ist es für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung, cb, wie das Landgericht ausführt, die SVD zu Unrecht ange-nemmen hat, dass ein Öffentlicher Notstand Vorgelegen habe, und ob eine Inanspruchnahme zur Benutzung ausreichend gewesen wäre„ Bas Landgericht hat weiter- angenommen, dass die Verfügung wegen schwerer Formfehler nichtig sei * Auch insoweit kann ihm nicht gefolgt werden,. Der vom Landgericht-entscheidend berück-sichtigte Umstand, dass die Verfügung dem Kläger erst einige Lage nach der. 97')» Fehlt die Bezeichnung des Leistungsempfängersy sc mag das ein-Mangel der Verwägung ..sein,-.er kann aber nicht ihre Nichtigkeit begründen. Die Verfügung von 25„ Oktober 194-6 ist schliesslich auch ordnüngsmässig bekanntgemacht worden? Besitzer des Wagens war zur Zeit des Erlasses der Verfügung von 25«. der zugleich Eigentümer war* Zur Seit der Übergabe dieser Verfügung an ihn hatte er zwar den Besitz schon verloren, aber:nur. weggenommen hatte«, Die Verfügung, musste also dem-Kläger als demjenigen übergeben werden, der bis. dahin, den Besitz gehabt hatte* Die Frage kann'daher nur sein, cb die Wirkungen der Inanspruchnahme zur .Verfügung deshalb nicht eingetreten sind, weil der Wagen dem Klägei nommen worden ist. Di srhafte Wegnahme habe keine Rechtsv/irkungen.’-haben önnen» Darauf kann es indessen nicht entscheidend Die Inanspruchnahme ;.zür Verfügung gemäss § 15- RLE bewirkt den Verlust des Eigentums;des früheren Eigentümers. Dabei ist in Rechtsprechung und Rechtslehre st: tig, wann der Verlust des Eigentums eintritt, ob dies Hein durch den Zugang der Beorderungsverfügung bewirkt: Der Ober für die Britische Zone hat dazu in seiner vom 13, Juli 1949 (OGHZ 2, 214 f./2l97) ausge die Eigentumsänderung sich nach den Grundsätzen des . eignungsrechts vollziehe und dass es deshalb auf di für den bürgerlich-rechtlichen Eigentumserwerb bedeu sane Tatsache der Besitzübertragung oder ihrer Burroga nicht ankomme „ Indessen bedarf es hier keiner Ent sc: dung, ob den in allen Fällen beizutreten ist«,; Denn den Eigentur.sverlust tritt jedenfalls in den Fällen, in den die Bedarfsstelle oder der Leistungsempfanger'schon vor der Bekanntgabe der Beorderungsverfügung in Besitz des Gegenstandes ist, schon mit dem Zugang der Beorderung ein (Naumann MDR 49? 235), Nach § 15 RLG wird vom leistungspflichtigen Besitzer nur 1 die- Überlassung, diin' die tatsächliche Einräumung des Besitzes verlangt„ Ist aas nicht.mehr möglich, weil die:Bedarfsstelle oder.der,, Leistungsempfänger schon im Besitz der Sache ist, so entfällt eine Mitwirkung des Besitzers auch insoweit.. •, Die Bekanntgabe der Beorderung' an ihn hau dann nur noch, die Bedeutung einer Erklärung darüber, dass.die Bedarfs-stelle oder der Leistungsempfänger den Gegenstand nun-'-mehr als einen ihnen gemäss § 15 RLG überlassenen besitzen wollen und besitzen. Wenn aber jedenfalls in den Pallen« in denen die Bedarfsstelle oder der.Leistungsempfänger schon im Be-sitz der Sache ist «:deroEigentumsverlust grundsätzlich'■ ■ mit dem Zugang der Beorderungsverfügung eintritt, kann es für den Eigentumsverlust nicht darauf ankomrnen« ob der-Besitz dem früheren Eigentümer gegenüber rechtmässig oder fehlerhaft erworben istDenn der Eigentumsverlust -tritt als Folge’ des Eigentumserwerbs durch die Bedarfs-'stelle""oderhden Leistungsempfänger .ein« Dieser Eigen-tumserwerb. ist originär (OGHZ 2f 214 fi /2187)'o Er ist ; daher auch nicht davon abhängig« dass der Besitz rechtmässig erworben ist* Auch abhandengekommene und gestohlene Sachen können Gegenstand einer Beorderung sein. im Besitz der Bedarfsstelle oder des Leistungsempfangers; so tritt ihr Ed gentums-erwerb und der Eigentumsverlust des früheren Eigentümers trotz der etwaigen Fehlerhaftigkeit des Besitzes mit der Bekanntgabe-der Beordermigsverfügung ein* Daraus folgt« dass, es im vorliegenden Fall, nicht'"darauf '• ankommt« ob: die Wegnahme des Wagens fehlerhaftdwar* Selbst wenn .. das der Fall sein sollte« tritt jedenfalls mit der Übergabe der Beorderungsverfügung an den Kläger sein Sigen-tumsverlust' ein* Dabei, ist es auch' im 'Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich« dass die SVD bei Erlass der Beorderung zutreffend davon ausging« dass der Kläger noch Besitzer des Wagens seih Die SVD hat das SVA mit der weiteren Ausführung der Verfügung betraut« wenn dann das SVA den Wagen zu diesem Zweck dem Kläger wegnahm, so'wurde dadurch'die Leistungspflicht• Seine Verpflichtung zur Überlassung des Besitzes war “vielmehr nur durch die zwangsweise Wegnahme erledigt« Unerheblich ist auch« dass das SVA den Wagen nicht dem ursprünglich in Aussicht genommenen Leistungsempfänger, sondern dem Beklagten zuwies. Denn der Eigentunsverlust des Klägers trat schon mit"dem Zugang der Beorderungsverfügung ■ ein« Dabei kommt es auf die Prageg ob zunächst die Bedarfsstelle selbst das Eigentum erwarb, weil in der. Verfügung der Leistungsempfänger nicht genannt war5 hier nicht an» Hat hiernach der Kläger sein Eigentum mit der Übergabe der.Beorderungswerfügung verloren, so ist seine auf Eigentum gestutzte Klage unbegründet« Die vom Berufungsgericht erörterten:Fehler bei der Wegnahme des Wagens können nur unter dem Gesichtspunkt erheblich sein« ob die"Wegnahme den Besitz .desfr-Klägers verletzt hat und' ob deshalb dem Kläger aus §.§ “858 ? .Gegen den Beklagten könnte ein solcher Anspruch nur in Betracht kommen« wenn-dieser die Fehlerhaftigkeit des.-Besitzes des SVA gekannt hätte (§ 858 Abs 2 Satz 2 BGB)« Aber auch abgesehen davon entfällt ein solcher Anspruch schon., weil nicht festgestellt -werden kann« dass der Besitz des■SVA fehlerhaft war« Eigenmacht bei der Anwendung' vontVerwaltungszwang ton den ordentlichen Gerichten nun insoweit festgestellt werden kann, als die Vollstreclamgshandlungen schlechthin nichtig sind- (Fanmann,, Yerwaltungsswang als verbotene Eigennacht, DY 1950, 133 ff /1577)■> -Das .Berufungsgericht, hat; dietWegnahne'als- nichtig: angeseheni'weil äih.Voraus-- ■ Setzungen für einen verwaltungszwang völlig gefehlt hat-ten„ Das Berufungsgericht hat seine; Erwägungen- allein darauf abgestellt, dass die'Wegnahme die Überlassung im Sinne des § 15 KEG ersetzen sollte, Für; die Frage, ob diese Massnahme als nichtig angesehen werden kann, muss hier jedoch noch in Betracht gezogen .werden, dass die Verfügung vom 25c Oktober 1946 auch die Beschlagnahme des Wagens anordnete» Die Beschlagnahme nach § 25 BIG begründete zwar für das SVA nicht das Recht, dem Kläger den . Wenn dies gleichwohl geschah, so mochte das rechtswidrig sein'und deshalb eine Anfechtbarkeis des Verwaltungsaktes hegründen» Richtigkeit folgt' daraus nicht» Die Folgerungen insbesondere.- die das, Berufungsgericht daraus Ziels, dass das nach § 24 RLG vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten sei, können hier nicht massgebend berücksichtigt werden» Denn § 24 RIG gilt nur für die Erzwingung der Leistung selbst, nicht uch für eine blosse Sicherstellung auf Grund der Beschlagnahme, Kann hiernach:nicht festgestellt werden, dass ier in der Wegnahme des Wagens liegende Verwaltungs-akt nichtig ist, so entfällt damit auch ein auf verbotene Eigenmacht gestützter Heraus gäbe anSpruch des Klägers»

Zitierte Normen: § 858 BGB
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Volltext der Entscheidung

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Für die jünt liehe Sammlung! Zur V e r ö f f en11i chtihg ?
Gesetz s lie cht ssatz
EXG- § 15
In den..Fallen, in. denen bei einer Inansprueh-nainie zur Verfügung gemäss § 15 KLG die Bedarf sstelle.oder der • Leistungsempfänger schon vor der Bekanntgabe der BeorderungsVerfügung ■ an den Leistungspflichtigen im Besitz des Gegenstandes ist. tritt der Eigentumsverlust des Leistungspflichtigen mit dem Zugang der,-. Beorderung ein! Datei kommt es nicht darauf an.; ob der Besitz der Bedarfsstelle oder des
 Leistungsempfängers dem früheren Eigentümer gegenüber fehlerhaft erworben'-'ist
 Aktenzeichens IV ZE-87/51
Urteil des BGH v( 14= Februar 1952	•	Schlesw.-Holst. OLG
Schleswig
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17 ZR 57/51 ■ Verkündet
 am 14= Februar 1952 Klett r Justi zanges t. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des V o 1 k e e
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Inh dem Rechtsstreit
 des Blumenhändlers Albert S
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 in Kl
 Beklagtenj Berufungsklägers und' Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt B]
g. e g e ii : . :
den Kaufmann Paul B
Prozessbevo
 mager.. Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, aächtigter: Rechtsanwalt ttBfc -
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17, Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Bersch, Ascher, Baske , Br.»Hartz und Jchannsen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen • Oberlandesgerichts in Schleswig-vom 2» Februar 1951 aufgehoben»
Auf	di	e ne	___ ■ _ x Ui U	ng des	Be	VI	agter	l v/i	rd d	as am 4. Juli
1950	J	;erkü	ndet	e Ur t ej	.1	de	CM in	Ziv	ilka	mm er des Land'
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Der Kläger hatte in Jahre; 1946 den ihm gehörigen Personenkraftwagen Opel-Kadett in einer Sammelgarage untergestellt, Das Strassenverkehreaut .’iV..; in forderte mit Schreiben von 21« Oktober 1946 bei der Strass enverkehrs direkt i on (SVD) in K(Hf- die Hergabe einer, Beschlagnahmeverfügung für den Wagen des Klägers an mit ■ dem Bemerken.- dass der Wagen für die Kreisleitung der KPD vorgesehen sei> Die SVD übermittelte dem SVA eine zur Zustellung an den Kläger bestimmte Beschlagnahme Verfügung vom 25. Oktober 1946b in der gemäss den §§ 3a,
15 B.LG- die Beschlagnahme und Inanspruchnahme zur Verfügung des vorgenannten Wagens des Klägers gegen Vergütung des von einem amtlichen Schätzer zu ermittelnden'Schätz-: Preises angeordnet' wurde* Der Angestellte blHHP des SVA übergab am 4. November 1946 dem beim SVA beschäftigten;
‘...Kraftfahrer Hnv diese Beschlagnahme Verfügung mit dem, Auftrag, den Wagen des Klägers aus der. Garage abzuholen* . Haas schleppte in Abwesenheit des Klägers den Wagen aus der Garage ab, ohne die Beschlagnahmeverfügung zu übergeben« Der Angestellte Z flHBB üb ergab die Verfügung dem Kläger am 7-• November 1946,. Der Wagen wurde von dem SVA dem Beklagt en.' zugewi e sen r und übergeben« 9
Der Kläger hat mit der Klage Herausgabe des Wagens verlangt« Er ist der Auffassung« die ■BeschlagnahmeVerfügung vom '25* Oktober 1946 sei wegen schwerer Mängel nichtig und habe ihm daher.das Eigentum an dem Wagen nicht entziehen können* Die .SVD habe ausser 'der -Beschlägnahme-verxügung zugunsten des,Beklagten auch eine.solche zugunsten der KPD erlassen; beide seien nicht miteinander
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Inhalt der Leistung hinreichend bestimmt ist» Bei der Inanspruchnahme zur Verfügung geht der Gegenstand in das Eigentum der Bedarfsstelle über, was in Ziffer I la des Bunderlasses des Reichsmihisters des Innern vom 4-o April 1941 (PuLBliV 41, 610) ausdrücklich bestimmt ist. Auch für den Kläger konnte das nicht.zweifelhaft sein, zu demal in.der Verfügung zugleich angeordnet worden war, dass der Schätzpreis dem Kläger vergütet werden würde;
Auch andere Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verfügung bestehen nicht,. Das Berufungsgericht hat hierzu nicht Stellung genommen, weil es aus anderen Gründen zur Zurückweisung der Berufung' kam„, Das Landgericht hat jedoch nach dieser Richtung ausgeführt, dass die Verfügung unwirksam sei, weil die SVD nur mit Einverständnis der Wehrersatzinspektion zur Inanspruchnahme von Leistungen befugt gewesen sei und.nach dem Wegfall der Wehrersatzinspektionen dieses Recht nicht mehr ausüben könne. Der Senat hat hierzu schon in den Urteilen vom 29» November 1951 - IV ZR 35/50 - und vom 17, Januar 1952 - IV ZR 167/50 - Stellung genommen und dargelegt, dass die SVD nach Wegfall der Wehrersatzinspektion das Recht zur Inanspruchnahme von Leistungen selbständig ausüben könne» Auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, wird verwiesen,, Auch die weiteren vom Landgericht erörterten Gesichtspunkte sind nicht geeignet , Bedenken gegen die Wirksamkeit der'Verfügung vom.25» Oktober 1946 zu begründen/ Das Landgericht prüft dabei die Voraussetzungen für den Erlass: der Verfügung in weiterem Umfang nach,'als dies den ordentlichen Gerichten gestattet ist» Die ordentlichen Gerichte können
 nur die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen und müssen den Verwaltungsakt im übrigen selbst dann als .wirksam hinnehmenj.;wenn - er mit Mängeln behaftet ist! die seine Anfechtbarkeit vor dem Verwaltungsgerieht begründen ■ würden, Der Senat hat ständig die Auffassung vertreten, dass fehlerhafter Gebrauch des Ermessens bei Erlass eines Verwaltungsaktes nicht seine Nichtigkeit begründete Deshalb ist es für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung, cb, wie das Landgericht ausführt, die SVD zu Unrecht ange-nemmen hat, dass ein Öffentlicher Notstand Vorgelegen habe, und ob eine Inanspruchnahme zur Benutzung ausreichend gewesen wäre„ Bas Landgericht hat weiter- angenommen, dass die Verfügung wegen schwerer Formfehler nichtig sei * Auch insoweit kann ihm nicht gefolgt werden,. Weder die Tatsache, dass die Verfügung nicht mit Gründen versehen istnoch dass in ihr der Leistungsempfanger nicht genannt ist, kann zur Nichtigkeit, führen:',' Beides .ist im BIG nicht vorgesehen, § 25 RLG- verlangt vielmehr nur Schriftform. Biese ist gewahrt, denn die Verfügung von 25, Oktober 1946 ist schriftlich abgefasst. Der vom Landgericht-entscheidend berück-sichtigte Umstand, dass die Verfügung dem Kläger erst einige Lage nach der. Wegnahme/des Wägens;- bekanntgemacht wurde, bedeutet nicht, eine Verletzung des § 2.3 RLG, Er wird in anderem Zusammenhang noch zu würdigen - sein,\ § 23 | RLG verlangt auch nicht, die' Bezeichnung des Leistungsemp-■ fängers, wenn die Leistung für einen Dritten angefordert wird. Der Senat seniiesst sich insoweit der schon vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone, vertretenen Auf-fas sung an (OGHZ 2, 214 f /S’! 97')» Fehlt die Bezeichnung des Leistungsempfängersy sc mag das ein-Mangel der Verwägung ..sein,-.er kann aber nicht ihre Nichtigkeit begründen.
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weggenommen hatte«, Die Verfügung, musste also dem-Kläger als demjenigen übergeben werden, der bis. dahin, den Besitz gehabt hatte* Die Frage kann'daher nur sein, cb die Wirkungen der Inanspruchnahme zur .Verfügung deshalb nicht eingetreten sind, weil der Wagen dem Klägei nommen worden ist. bevor ihm die Verfügung ber 1946 übergeben worden war*
2« Das Berufungsgericht hat hierzu angenommens das:
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 redlich verletzt worden seien. Di srhafte Wegnahme habe keine Rechtsv/irkungen.’-haben

önnen» Darauf kann es indessen nicht entscheidend
 Die Inanspruchnahme ;.zür Verfügung gemäss § 15- RLE bewirkt den Verlust des Eigentums;des früheren Eigentümers. Dabei ist in Rechtsprechung und Rechtslehre st: tig, wann der Verlust des Eigentums eintritt, ob dies Hein durch den Zugang der Beorderungsverfügung bewirkt:
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 die Eigentumsänderung sich nach den Grundsätzen des
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eignungsrechts vollziehe und dass es deshalb auf di für den bürgerlich-rechtlichen Eigentumserwerb bedeu sane Tatsache der Besitzübertragung oder ihrer Burroga nicht ankomme „ Indessen bedarf es hier keiner Ent sc: dung, ob den in allen Fällen beizutreten ist«,; Denn den Eigentur.sverlust tritt jedenfalls in den Fällen, in den die Bedarfsstelle oder der Leistungsempfanger'schon vor der Bekanntgabe der Beorderungsverfügung in Besitz des Gegenstandes ist, schon mit dem Zugang der Beorderung ein (Naumann MDR 49? 235), Nach § 15 RLG wird vom leistungspflichtigen Besitzer nur 1 die- Überlassung, diin' die tatsächliche Einräumung des Besitzes verlangt„ Ist aas nicht.mehr möglich, weil die:Bedarfsstelle oder.der,, Leistungsempfänger schon im Besitz der Sache ist, so entfällt eine Mitwirkung des Besitzers auch insoweit.. •, Die Bekanntgabe der Beorderung' an ihn hau dann nur noch, die Bedeutung einer Erklärung darüber, dass.die Bedarfs-stelle oder der Leistungsempfänger den Gegenstand nun-'-mehr als einen ihnen gemäss § 15 RLG überlassenen besitzen wollen und besitzen. Mit Recht hat schon das Oberlandesgericht. Hamburg in seinem der oben erwähnten Entscheidung des OG-H vom 13. Juli 1949 zugrundeliegenden Urteil (MDR 49? 233) aus ge führt, dass, es ■ unverständlich sein würde, wenn man auch in solchen Fällen den '.Eigen-tumsübergang davon abhängig machen wolle, dass die in Anspruch genommene Sache zunächst an den Leistungspf1ich-
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tungsZwangsverfahren wieder abgenommen werde.-.
Wenn aber jedenfalls in den Pallen« in denen die Bedarfsstelle oder der.Leistungsempfänger schon im Be-sitz der Sache ist «:deroEigentumsverlust grundsätzlich'■ ■ mit dem Zugang der Beorderungsverfügung eintritt, kann es für den Eigentumsverlust nicht darauf ankomrnen« ob der-Besitz dem früheren Eigentümer gegenüber rechtmässig oder fehlerhaft erworben istDenn der Eigentumsverlust -tritt als Folge’ des Eigentumserwerbs durch die Bedarfs-'stelle""oderhden Leistungsempfänger .ein« Dieser Eigen-tumserwerb. ist originär (OGHZ 2f 214 fi /2187)'o Er ist ; daher auch nicht davon abhängig« dass der Besitz rechtmässig erworben ist* Auch abhandengekommene und gestohlene Sachen können Gegenstand einer Beorderung sein. Befinden.' siesich . her ei t s... im Besitz der Bedarfsstelle oder des Leistungsempfangers; so tritt ihr Ed gentums-erwerb und der Eigentumsverlust des früheren Eigentümers trotz der etwaigen Fehlerhaftigkeit des Besitzes mit der Bekanntgabe-der Beordermigsverfügung ein* Daraus folgt« dass, es im vorliegenden Fall, nicht'"darauf '• ankommt« ob: die Wegnahme des Wagens fehlerhaftdwar* Selbst wenn .. das der Fall sein sollte« tritt jedenfalls mit der Übergabe der Beorderungsverfügung an den Kläger sein Sigen-tumsverlust' ein* Dabei, ist es auch' im 'Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich« dass die SVD bei Erlass der Beorderung zutreffend davon ausging« dass der Kläger noch Besitzer des Wagens seih Die SVD hat das SVA mit der weiteren Ausführung der Verfügung betraut« wenn dann das SVA den Wagen zu diesem Zweck dem Kläger wegnahm, so'wurde dadurch'die Leistungspflicht•
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des Klägers nicht geänderte. Seine Verpflichtung zur Überlassung des Besitzes war “vielmehr nur durch die zwangsweise Wegnahme erledigt« Unerheblich ist auch« dass das SVA den Wagen nicht dem ursprünglich in Aussicht genommenen Leistungsempfänger, sondern dem Beklagten zuwies. Denn der Eigentunsverlust des Klägers trat schon mit"dem Zugang der Beorderungsverfügung ■ ein« Dabei kommt es auf die Prageg ob zunächst die Bedarfsstelle selbst das Eigentum erwarb, weil in der. Verfügung der Leistungsempfänger nicht genannt war5 hier nicht an» Hat hiernach der Kläger sein Eigentum mit der Übergabe der.Beorderungswerfügung verloren, so ist seine auf Eigentum gestutzte Klage unbegründet«
'II. Die vom Berufungsgericht erörterten:Fehler bei der Wegnahme des Wagens können nur unter dem Gesichtspunkt erheblich sein« ob die"Wegnahme den Besitz .desfr-Klägers verletzt hat und' ob deshalb dem Kläger aus §.§ “858 ? 86-1 BGB ein Anspruch auf Wiedereinräumung des "Besitzes zusteht. .Gegen den Beklagten könnte ein solcher Anspruch nur in Betracht kommen« wenn-dieser die Fehlerhaftigkeit des.-Besitzes des SVA gekannt hätte (§ 858 Abs 2 Satz 2 BGB)« Aber auch abgesehen davon entfällt ein solcher Anspruch schon., weil nicht festgestellt -werden kann« dass der Besitz des■SVA fehlerhaft war«
Die Wegnahme . des Wagens- war ein Verwaltungsakt . Er bezog sich auf die bereits erlassene? aber dem-Kläger noch nicht bekanntgegebene Beorderungsverfügung. Der GrundsatzP dass Verwaltungsakte von den ordentlichen Gerichten als wirksam zu-behandeln.sind? sofern nicht ihre Nichtigkeit festgestellt werden, kann« muss .auch hier zur-Anwendung kommen. Daraus folgt« dass verbotene
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Eigenmacht bei der Anwendung' vontVerwaltungszwang ton den ordentlichen Gerichten nun insoweit festgestellt werden kann, als die Vollstreclamgshandlungen schlechthin nichtig sind- (Fanmann,, Yerwaltungsswang als verbotene Eigennacht, DY 1950, 133 ff /1577)■> -Das .Berufungsgericht, hat; dietWegnahne'als- nichtig: angeseheni'weil äih.Voraus-- ■ Setzungen für einen verwaltungszwang völlig gefehlt hat-ten„ Das Berufungsgericht hat seine; Erwägungen- allein darauf abgestellt, dass die'Wegnahme die Überlassung im Sinne des § 15 KEG ersetzen sollte, Für; die Frage, ob diese Massnahme als nichtig angesehen werden kann, muss hier jedoch noch in Betracht gezogen .werden, dass die Verfügung vom 25c Oktober 1946 auch die Beschlagnahme des Wagens anordnete» Die Beschlagnahme nach § 25 BIG begründete zwar für das SVA nicht das Recht, dem Kläger den . Wagen sofort wegzunehmen’. Wenn dies gleichwohl geschah, so mochte das rechtswidrig sein'und deshalb eine Anfechtbarkeis des Verwaltungsaktes hegründen» Richtigkeit folgt' daraus nicht» Die Folgerungen insbesondere.- die das, Berufungsgericht daraus Ziels, dass das nach § 24 RLG vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten sei, können hier nicht massgebend berücksichtigt werden» Denn § 24 RIG gilt nur für die Erzwingung der Leistung selbst, nicht uch für eine blosse Sicherstellung auf Grund der Beschlagnahme, Kann hiernach:nicht festgestellt werden, dass ier in der Wegnahme des Wagens liegende Verwaltungs-akt nichtig ist, so entfällt damit auch ein auf verbotene Eigenmacht gestützter Heraus gäbe anSpruch des Klägers»
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