Der Ehemann der Mutter hat wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß entstanden sind, einen sich nach Unterhaltsrecht bestimmenden Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes. A. März 1968 festgestellt worden, daß das Kind nicht das eheliche Kind des Klägers ist; die Kosten des Verfahrens sind dem Kind auferlegt worden. In einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß des Kindes Nadja gegen den Kläger ist durch Urteil vom 22. Januar 1969 festgestellt worden, daß Nadja nicht das eheliche Kind des Klägers ist; die Kosten dieses Verfahrens sind dem Kläger auferlegt worden. Dieser Betrag setzt sich nach Angaben des Klägers zusammen aus Anwaltskosten, die er in dem Verfahren gegen Klaus-Markus gezahlt hat, sowie aus eigenen Anwaltskosten, Anwaltskosten des Kindes Nadja und Gerichtskosten des von Nadja gegen ihn geführten Anfechtungsprozesses. Außerdem hat er die Höhe der Kosten bestritten und geltend gemacht, die Entstehung der Kosten sei zu dem Teil nicht notwendig gewesen; der Kläger hätte für sich das Armenrecht beantragen können und sich im Prozeß des Kindes Nadja gegen ihn nicht anwaltlich vertreten zu lassen brauchen. Im übrigen hat der Beklagte darauf verwiesen, daß die Kinder erst nach Erlaß des im Scheidungsprozeß des Klägers ergangenen erstinstanzlichen Urteils vom 7. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Kosten der beiden Ehelichkeitsanfechtungsprozesse als Schadensfolgen des Ehebruchs angesehen und diesen als einen Eingriff in den rechtlich geschützten Bereich der Ehe des Klägers. Dieser Eingriff gewähre dem Kläger, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch jedenfalls gegen den Dritten als Ehestörer, also gegen den Beklagten. Dezember 1966 bereits auf Scheidung der Ehe gelautet, und der Ehebruch, aus dem das Kind Klaus-Markus hervorgegangen sei, sei, wie der Beklagte behauptet- habe, erst einige Tage nach der Verkündung dieses Urteils begangen. Als er das Kind Nadja gezeugt habe, habe er positiv gewußt, daß die Rechtskraft des Scheidungsurteils noch nicht eingetreten gewesen sei. Auf die vom Landgericht weiter angestellten Erwägungen, nach denen der Anspruch auch als Unterhaltsanspruch unter entsprechender Anwendung des § 1709 Abs. 2 BGB (a.F.) gerechtfertigt sei, brauche nicht mehr eingegangen zu werden. Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob der Ehebrecher die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, in dem die Ehelichkeit des Kindes angefochten wird. a) Eine stark vertretene Ansicht geht dahin, daß EheStörungen eine Schadensersatzpflicht auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB nach sich ziehen. Der Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB erfasse nicht die störenden Eingriffe Dritter in den familienrechtlichen Bereich der Ehe. Es sei auch kaum gerechtfertigt, von den beiden Teilnehmern an einem Ehebruch nur den Dritten, nicht aber den ungetreuen Ehegatten als schadensersatzpflichtig anzusehen. Eine Mithaftung des ungetreuen Ehegatten sei aber mit der abschließenden Regelung der Verletzung ehelicher Pflichten im Ehegesetz und BGB nicht vereinbar. Das Verhalten des ungetreuen Ehegatten ist so eng mit dem des Dritten verbunden, daß es nicht angeht, die Ehestörung in eine allein eherechtlich zu beurteilende Verfehlung des ungetreuen Ehegatten und eine Schadensersatzansprüche auslösende unerlaubte Handlung des Dritten auf- Das wird besonders deutlich, wenn man bedenkt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur durch Ehebruch verletzt werden kann, vielmehr jedes geschlechtsbetonte Verhältnis, auch jedes Verhalten, das nur den r,bösen Schein” eines solchen Verhältnisses hervorruit, einen für einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 bub erheblichen Eingriff in den ehelichen Bereich darstellen kann (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 2. h. es müßte bei gescheiterten Ehen ermittelt werden, woran diese zerbrochen sind, eine Prüfung, die nicht einmal im Scheidungsprozeß immer erforderlich ist und nach der Begründung für die beabsichtigte Einführung des Zerrüttungsprinzips bei der Scheidung gerade vermieden werden soll. b) Soweit die Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens in Rede stehen, ist die Haftung des Ehebrechers auch aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht her-geleitet worden in Verbindung mit dem gesetzlichen Forderungsübergang entsprechend § 1709 Abs. 2 BGB aF. Der Bundesgerichtshof hat diese Haftungsgrundlage bisher nur für die Beträge anerkannt, die der Scheinvater dem Kinde als Prozeßkostenvorschüsse gezahlt hat (FamRZ 1964, 558 = NJW 1964, 2151 und FamRZ 1968, 78 = NJW 1968, 446). Seitdem das Gleichberechtigungsgesetz mit § 1360 a Abs.4 BGB eine Regelung über die Prozeßkostenvorschußpflicht geschaffen hat, ist anerkannt, daß die Zahlung von Prozeßkostenvorschüssen ihren Rechtsgrund in der Unter' haltspflicht hat (vgl. Die Frage würde zu bejahen sein, wenn unter Lebensbedarf nicht nur dasjenige zu verstehen ist, was zur Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage im engeren Sinne notwendig ist, wie insbesondere Ernährung, Kleidung und Wohnung, sondern neben der Ausbildung auch die Wahrung und Klarstellung der Rechtspositionen des Kindes, jedenfalls in ihren wesentlichen Grundlagen. Danach würde es, wie ßeitzke ausgeführt hat (FamRZ 1959, 45), Aufgabe des Unterhaltspflichtigen sein, für die Ordnung der Statusverhältnisse des Kindes aufzukommen. Dem stünde nicht entgegen, daß unter Umständen erst der Ehelichkeitsanfechtungsprozeß Aufschluß über die Person des Unterhaltspflichtigen gibt und der Unterhaltsanspruch erst nach rechtskräftiger Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes und Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden kann (§§ 1593, 1600 a Satz 2 BGB). Nicht der Scheinvater, sondern der Erzeuger und wahre Vater ist und war von Anfang an der Unterhaltspflichtige; er hat den Unterhalt auch für die Vergangenheit und auch für einen Sonderbedarf zu leisten (§§ 1613, 1613 d BGB). Dieser Betrachtungsweise, die viel für sich hat, steht allerdings entgegen, daß die Ehelichkeitsanfechtung nicht immer im Interesse des Kindes zu liegen braucht. Notwendigkeit der Ehelichkeitsanfechtung "unschuldig" sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (§ 93 c ZPOJ, ist lediglich eine Folge davon, daß die Anfechtung gesetzlich in der Form eines zwischen Ehemann der Mutter und Kind zu führenden Parteienprozesses ausgestaltet ist {§§ 1594 ff BGB;. Dieser ist im Verhältnis zwischen Scheinvater, Kind und Erzeuger bei Abwägung der bestehenden Verantwortlichkeiten darin zu sehen, daß nicht das Kind und der Scheinvater, sondern, wenn nicht unmittelbar nach Unterhaltsrecht, so doch jedenfalls in analoger Anwendung der §§ I6'i0 Abs/2, 1613 b Abs. 1 BGB letztlich aer wahre Vater die Kosten der Anfechtung zu tragen hat. Demgemäß ist dahin zu entscheiden, daß den Erzeuger des Kindes die Verpflichtung trifft, dem Ehemann der Mutter im Wege einer familien- oder unterhaltsrechtlichen Ausgleichspflicht alle für den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß gemachten Aufwendungen zu erstatten. Es bedarf zu dem Unterschied von der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht der Prüfung eines Verschuldens des Ehebrechers, das fraglich sein kann, wenn bei der Zeugung des Kindes, wie im vorliegenden Falle, bereits ein Scheidungsurteil ergangen war, dessen Rechtskraft der Ehebrecher irrtümlich angenommen haben könnte, oder wenn der Erzeuger aus anderen Gründen den Familienstand der Mutter nicht kannte. Ferner wäre im Deliktsrecht die Mithaftung der Mutter streitig, während sich bei direkter oder analoger Anwendung des Unterhaltsrechts ihre anteilige Haftung aus ihrer eigenen Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs.3 BGB ergibt. Andererseits kommt bei Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs die zu dem Schutze des Kindes bestehende Regel zu dem Zuge, daß der Übergang des Anspruchs auf den Ehemann der Mutter nicht zu dem Nachteile des Kindes geltend gemacht werden kann (§ 1613 b Abs. 1 Satz 2 BGB).
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 823 Af, 1610 Abs. 2, 1615 Abs. 1
Der Ehemann der Mutter hat wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß entstanden sind, einen sich nach Unterhaltsrecht bestimmenden Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes.
BGH, Urt. v. 3. November 1971 - IV ZR 86/70 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 86/70
URTEIL
Verkündet am
3. November 1971 B 1 e c h e r ,
Ju sti zhaupt sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kraftfahrers Nikolai
Straße
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Schlosser Manfred
N
Straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevolimächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
i
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hautt und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Juli 1970 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz der Kosten, die ihm durch die Anfechtung der Ehelichkeit zweier Kinder entstanden sind. Seine Ehefrau, die er am 30. Juli 1964 geheiratet hatte und von der er seit dem 3. April 1968 rechtskräftig geschieden ist, hat am HP 1967 einen Knaben Klaus-Markus und am ein Mädchen Nadja geboren. Der Beklagte hat die Mutter der Kinder geheiratet und bekennt sich als Erzeuger der beiden Kinder. In einem vom Kläger geführten Ehelichkeitsanfechtungsprozeß gegen Klaus-Markus ist durch Urteil vom
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A. März 1968 festgestellt worden, daß das Kind nicht das eheliche Kind des Klägers ist; die Kosten des Verfahrens sind dem Kind auferlegt worden. In einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß des Kindes Nadja gegen den Kläger ist durch Urteil vom 22. Januar 1969 festgestellt worden, daß Nadja nicht das eheliche Kind des Klägers ist; die Kosten dieses Verfahrens sind dem Kläger auferlegt worden.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von insgesamt 2.010,05 DM nebst Zinsen. Dieser Betrag setzt sich nach Angaben des Klägers zusammen aus Anwaltskosten, die er in dem Verfahren gegen Klaus-Markus gezahlt hat, sowie aus eigenen Anwaltskosten, Anwaltskosten des Kindes Nadja und Gerichtskosten des von Nadja gegen ihn geführten Anfechtungsprozesses.
Der Beklagte hält eine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegen ihn nicht für gegeben. Außerdem hat er die Höhe der Kosten bestritten und geltend gemacht, die Entstehung der Kosten sei zu dem Teil nicht notwendig gewesen; der Kläger hätte für sich das Armenrecht beantragen können und sich im Prozeß des Kindes Nadja gegen ihn nicht anwaltlich vertreten zu lassen brauchen. Im übrigen hat der Beklagte darauf verwiesen, daß die Kinder erst nach Erlaß des im Scheidungsprozeß des Klägers ergangenen erstinstanzlichen Urteils vom 7. Dezember 1966,das bereits auf Scheidung der Ehe des Klägers gelautet habe, erzeugt worden seien.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe
1. Dem Beklagten war die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren. Er war durch seine Armut gehindert, Revision einzulegen. Nach Bewilligung des rechtzeitig beantragten Armenrechts hat er formund fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Revision eingelegt.
In der Sache ist die Revision nicht begründet.
2. Das Berufungsgericht hat das der Klage dem Grunde nach stattgebende Urteil des Landgerichts bestätigt. Es hat die Kosten der beiden Ehelichkeitsanfechtungsprozesse als Schadensfolgen des Ehebruchs angesehen und diesen als einen Eingriff in den rechtlich geschützten Bereich der Ehe des Klägers. Dieser Eingriff gewähre dem Kläger, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch jedenfalls gegen den Dritten als Ehestörer, also gegen den Beklagten. Seinem Umfang nach umfasse der Anspruch jeden dem Kläger entstandenen positiven Schaden; hierzu gehörten die von ihm aufgewendeten Kosten der beiden Ehelichkeitsanfechtungsprozesse. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Zwar habe das Urteil des Landgerichts vom 7. Dezember 1966 bereits auf Scheidung der Ehe gelautet, und der Ehebruch, aus dem das Kind Klaus-Markus hervorgegangen sei, sei, wie der Beklagte behauptet- habe, erst einige Tage nach der Verkündung dieses Urteils begangen.
Das Scheidungsurteil sei aber noch nicht rechtskräftig gewesen; vielmehr sei die Rechtskraft erst am 3. April 1968 aufgrund des in der Berufungsinstanz ergangenen Urteils vom 1. Februar 1968 eingetreten. Das Verschulden des Beklagten liege darin, daß er sich nicht vergewissert habe,
ob das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden sei; insofern habe er fahrlässig gehandelt. Als er das Kind Nadja gezeugt habe, habe er positiv gewußt, daß die Rechtskraft des Scheidungsurteils noch nicht eingetreten gewesen sei. Auf die vom Landgericht weiter angestellten Erwägungen, nach denen der Anspruch auch als Unterhaltsanspruch unter entsprechender Anwendung des § 1709 Abs. 2 BGB (a.F.) gerechtfertigt sei, brauche nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen.
Ob für Aufwendungen oder Schäden, die ihre Ursache in EheStörungen haben, von dem Störer Ersatz zu leisten ist, ist umstritten. Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob der Ehebrecher die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, in dem die Ehelichkeit des Kindes angefochten wird. Die Frage hat (entgegen einer Anregung von Beitzke, FamRZ 1959, 45) in dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 keine Regelung gefunden.
a) Eine stark vertretene Ansicht geht dahin, daß EheStörungen eine Schadensersatzpflicht auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB nach sich ziehen. Die Ansicht wird damit begründet, daß die Ehe ein absolutes Recht auf Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft gewähre. Der Ehebruch stelle eine krasse Verletzung dieses Rechts dar. Das müsse dazu führen, daß, wenn nicht auch den ungetreuen Ehegatten, so jedenfalls den Dritten als Ehebrecher die Verpflichtung treffe, die sich aus dieser Rechtsverletzung ergebenden Schäden zu ersetzen, zu demindest die Schäden, die nicht in entgangenen Vorteilen, sondern in positiven Nach-
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teilen bestünden.Die Kosten des Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens seien eine solche (mittelbare) Schadensfolge.
Diese Ansicht ist im Schrifttum vor allem von Boehmer in zahlreichen Beiträgen vertreten worden, so u.a. in Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung I (1950)
90; JZ 1953, 345; AcP 155, 181; FamRZ 1955, 7; 1956, 182; 1957, 196; ferner u.a. von Beitzke ZB1 JR 1952, 212 und Familienrecht 15. Aufl. (1970) § 12 III 3 c; D. Schwab JuS 1961, 144; Fabricius AcP 160, 316; Dölle Familienrecht I 371; Eike von Hippel NJW 1965, 664; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl. 141; Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen 1971, 254 ff (sämtlich mit weiteren Nachweisen). In der Rechtsprechung haben ebenso entschieden OLG Oldenburg MDR 1953, 170; OLG Nürnberg BayJMBl 1956, 6l; OLG Celle (3. ZS) FamRZ 1964, 366 und (auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB i. V, m. Art. 6 Abs. 1 GG)
OLG Düsseldorf (7. ZS) FamRZ 1958, 104 sowie zahlreiche Amts- und Landgerichte (vgl. zuletzt LG Augsburg FamRZ 1971, 170).
Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Er hat ebenfalls angenommen, daß die Ehe ein Recht auf Fortbestand oder Ungestörtheit der ehelichen Lebensgemeinschaft gewähre. Doch könnten, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, aus einer Störung dieses Bereichs keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Die Ehe stehe außerhalb der Rechtsverhältnisse, deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden auslösen könne. Der Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB erfasse nicht die störenden Eingriffe Dritter in den familienrechtlichen Bereich der Ehe. Es sei auch kaum gerechtfertigt, von den beiden Teilnehmern an einem Ehebruch nur den Dritten, nicht aber den ungetreuen Ehegatten als schadensersatzpflichtig anzusehen.
Eine Mithaftung des ungetreuen Ehegatten sei aber mit der abschließenden Regelung der Verletzung ehelicher Pflichten im Ehegesetz und BGB nicht vereinbar. Außerdem bleibe unklar, wie der Umfang der Schadensersatzansprüche begrenzt werden solle (BGH FamRZ 1956, 180 = NJW 1956, 1149; BGHZ 23, 215; 23, 279 und 26, 217).
Mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stimmen überein die Entscheidungen OLG München FamRZ 1956, 109 (L) = JR 1956, 61; OLG Koblenz FamRZ I960, 365; OLG Düsseldorf (9. ZS) NJW 1966, 355; OLG Hamm FamRZ 1971,
95 (L) und OLG Celle (14. ZS) FamRZ 1971, 371; die Entscheidungen mehrerer Landgerichte (zuletzt LG Kassel FamRZ 1971, 200) sowie im Schrifttum u.a. Berg JuS 1961, 137; Erman/Bartholomeyczik BGB 4. Aufl. Anm. 5 e ff zu § 1353, auch Erman/Drees Anm. 7 k zu § 823; Soergel/Siebert/Lange BGB 10. Aufl. Rn 59 zu § 1353; Dieckmann JuS 1969, 105 und Löwisch, Der Deliktsschutz relativer Rechte 1970, 173 ff, 191 ff.
An dem RechtsStandpunkt, daß der Bereich der Ehestörungen nicht dem deliktischen Rechtsgüterschutz des § 823 Abs. 1 BGB zuzuordnen ist, ist festzuhalten. Eine die Lebensund Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung ist ohne Mitwirkung eines der Ehegatten nicht möglich. Sie stellt damit in wesentlicher Hinsicht einen innerehelichen Vorgang dar. Dieser aber ist in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände nicht einbezogen. Das muß sich auch auf die Beteiligung des Dritten auswirken. Das Verhalten des ungetreuen Ehegatten ist so eng mit dem des Dritten verbunden, daß es nicht angeht, die Ehestörung in eine allein eherechtlich zu beurteilende Verfehlung des ungetreuen Ehegatten und eine Schadensersatzansprüche auslösende unerlaubte Handlung des Dritten auf-
zuteilen. Das wird besonders deutlich, wenn man bedenkt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur durch Ehebruch verletzt werden kann, vielmehr jedes geschlechtsbetonte Verhältnis, auch jedes Verhalten, das nur den r,bösen Schein” eines solchen Verhältnisses hervorruit, einen für einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 bub erheblichen Eingriff in den ehelichen Bereich darstellen kann (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl. S. 141 f). Eine Begrenzung der Schadensersatzpflicht nach Tatbestand und Umfang erschiene kaum möglich. Der mehrfach gemachte Vorschlag, Schadensersatz nur für positiv entstandene Nachteile, nicht aber für entgangene Vorteile zu gewähren (vgl. insbesondere Eike von Hippel NJW 1963, 664, 667), findet im Schadenser-satzrecht (§§ 249 ff BGB) keine ausreichende Rechtfertigung. Auch der Vorschlag Gernhubers, zwischen einem dem Delikts-schutzzweck nicht unterliegenden ”Bestandsinteresse” der Ehe und einem ihm zuzurechnenden ”Abwicklungsinteresse” zu unterscheiden, vermag nicht zu überzeugen, zu demal dann im Prozeß wegen Erstattung des Abwicklungsschadens, insbesondere der Kosten des Scheidungsprozesses, in vielen Fällen aufgeklärt werden müßte, ob der in Frage stehende Eingriff in die Ehe eine ehestörende Wirkung gehabt hat, d. h. es müßte bei gescheiterten Ehen ermittelt werden, woran diese zerbrochen sind, eine Prüfung, die nicht einmal im Scheidungsprozeß immer erforderlich ist und nach der Begründung für die beabsichtigte Einführung des Zerrüttungsprinzips bei der Scheidung gerade vermieden werden soll. Es muß daher dabei verbleiben, daß die Auseinandersetzung wegen der in der Ehe begangenen Verfehlungen, auch soweit dritte Personen beteiligt sind, allein dem ehelichen Bereich zu überlassen ist (so auch zutreffend Fikentscher, Schuldrecht 2. Aufl. S. 630).
b) Soweit die Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens in Rede stehen, ist die Haftung des Ehebrechers auch aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht her-geleitet worden in Verbindung mit dem gesetzlichen Forderungsübergang entsprechend § 1709 Abs. 2 BGB aF. oder
§ 1615 b Abs. 1 BGB nF. Dieser Weg ist von Beitzke in mehreren Beiträgen vorgezeichnet worden (JR 1957, 129; FamRZ 1959, 44, 45 und NJW 1966, 2119). Ihm haben sich im wesentlichen Bartholomeyczik (Erman BGB 4. Aufl. Anm. 5 f zu § 1353) und Göppinger (.Staudinger BGB 10./II. Aufl.
Rn 76 zu § 1709) angeschlossen, ebenso auch Schrade (FamRZ 1957, 342, 345) sowie in der Rechtsprechung OLG Köln (FamRZ 1963, 584 = NJW 1963, 2028), OLG Celle (in der Zweitbegründung der bereits genannten Entscheidung FamRZ 1964, 366, 368 Ziff. 5) und die Landgerichte Bonn (NJW 1966, 2119), Hannover (NdsRpfl 1967, 180), Bielefeld (FamRZ 1968, 655) und Kassel (FamRZ 1971, 200). Der Bundesgerichtshof hat diese Haftungsgrundlage bisher nur für die Beträge anerkannt, die der Scheinvater dem Kinde als Prozeßkostenvorschüsse gezahlt hat (FamRZ 1964, 558 =
NJW 1964, 2151 und FamRZ 1968, 78 = NJW 1968, 446).
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c) Mit dem genannten von Beitzke gewiesenen Lösungsweg, der die Erstattungspflicht des Ehebrechers hinsichtlich der Kosten des Anfechtungsverfahrens nicht auf die geleisteten Prozeßkostenvorschüsse beschränkt, ist erneut die Frage nach dem Umfang des Unterhalts aufgeworfen. Seitdem das Gleichberechtigungsgesetz mit § 1360 a Abs. 4 BGB eine Regelung über die Prozeßkostenvorschußpflicht geschaffen hat, ist anerkannt, daß die Zahlung von Prozeßkostenvorschüssen ihren Rechtsgrund in der Unter' haltspflicht hat (vgl. statt vieler Palandt/Lauterbach BGB 30. Aufl. Anm. 3 zu § 1360 a und die Entscheidung des erkennenden Senats FamRZ 1971, 360 = NJW 1971, 1262). Das
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gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen Ehegatten, sondern ebenfalls für das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Der Prozeßkostenvorschuß soll dem Unterhaltsberechtigten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, die Führung dieses Rechtsstreits ermöglichen. Darauf beschränkt sich im allgemeinen, wie man angenommen hat, die Unterhaltspflicht, soweit es um die Kosten von Prozessen des Unterhaltsberechtigten geht. Das könnte jedoch anders zu beurteilen sein, soweit die Ehelichkeitsanfechtung in Frage steht. Die Klärung der Abstammung ist für die Person und die rechtlichen und sozialen Verhältnisse des Kindes von so grundlegender Bedeutung, daß die Frage berechtigt ist, ob die Aufwendungen, die für diese Klärung erforderlich sind, nicht insgesamt zu dem Lebensbedarf des Kindes im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB zu rechnen sind. Die Frage würde zu bejahen sein, wenn unter Lebensbedarf nicht nur dasjenige zu verstehen ist, was zur Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage im engeren Sinne notwendig ist, wie insbesondere Ernährung, Kleidung und Wohnung, sondern neben der Ausbildung auch die Wahrung und Klarstellung der Rechtspositionen des Kindes, jedenfalls in ihren wesentlichen Grundlagen. Zu diesen gehören ohne Zweifel die Statusverhältnisse des Kindes. Danach würde es, wie ßeitzke ausgeführt hat (FamRZ 1959, 45), Aufgabe des Unterhaltspflichtigen sein, für die Ordnung der Statusverhältnisse des Kindes aufzukommen. Dem stünde nicht entgegen, daß unter Umständen erst der Ehelichkeitsanfechtungsprozeß Aufschluß über die Person des Unterhaltspflichtigen gibt und der Unterhaltsanspruch erst nach rechtskräftiger Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes und Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden kann (§§ 1593, 1600 a Satz 2 BGB). Denn die Feststellung
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der Nichtehelichkeit wirkt in jeder Beziehi^ng zurück.
Nicht der Scheinvater, sondern der Erzeuger und wahre Vater ist und war von Anfang an der Unterhaltspflichtige; er hat den Unterhalt auch für die Vergangenheit und auch für einen Sonderbedarf zu leisten (§§ 1613, 1613 d BGB). Nach dieser Auffassung würde der Unterhalt, soweit es um die Ehelichkeitsanfechtung geht, nicht nur die Ermöglichung der Prozeßführung umfassen, sondern die (prozessuale) Klärung der Abstammung insgesamt mit allem, was dazugehört, da her mit allen dafür erforderlichen Kosten. Auf die im Anfec tungsprozeß ergangene Kostenentscheidung käme es für die Ausgleichspflicht des Kindeserzeugers nicht an.
Dieser Betrachtungsweise, die viel für sich hat, steht allerdings entgegen, daß die Ehelichkeitsanfechtung nicht immer im Interesse des Kindes zu liegen braucht. Zumindest für die Fälle, in denen die Ehelichkeitsanfechtung den Interessen des Kindes zuwiderläuft, erscheint es bedenklich, die Klärung der Abstammung durch Ehelichkeitsanfechtung zu dem Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, auch wenn Lebensbedarf in einem weiteren Sinne verstanden wird, als das früher (etwa in den Motiven zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch) geschehen ist. Dennoch erscheint die Auffassung, daß der Erzeuger für die Kosten der Abstammungsklärung aufzukommen hat, zutreffend. Er steht dieser Aufgabe jedenfalls näher als der Scheinvater. Denn er ist neben der Mutter verantwortlich für die Situation der Scheinehelichkeit des Kindes, auf der allein die Verpflichtungen des Scheinvater: beruhen. Zu diesen gehört neben der Pflicht, den Lebensunterhalt des Kindes zu bestreiten, die Aufgabe, sich über die Anfechtung der Ehelichkeit schlüssig zu werden, diese gegebenenfalls zu betreiben und die dafür erforderlichen Kosten aufzuwenden. Daß er und das Kind, die beide an der
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Notwendigkeit der Ehelichkeitsanfechtung "unschuldig" sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (§ 93 c ZPOJ, ist lediglich eine Folge davon, daß die Anfechtung gesetzlich in der Form eines zwischen Ehemann der Mutter und Kind zu führenden Parteienprozesses ausgestaltet ist {§§ 1594 ff BGB;. Das macht es nicht möglich, die Verfahrenskosten dem für die Notwendigkeit des Prozesses verantwortlichen, an ihm aber nicht beteiligten Erzeuger aufzuerlegen. Es erscheint daher angebracht, eine der Billigkeit entsprechende Lösung ungeachtet dieser prozessualen Kostenregelung in einem materiellrechtlichen Interessenausgleich zu suchen. Dieser ist im Verhältnis zwischen Scheinvater,
Kind und Erzeuger bei Abwägung der bestehenden Verantwortlichkeiten darin zu sehen, daß nicht das Kind und der Scheinvater, sondern, wenn nicht unmittelbar nach Unterhaltsrecht, so doch jedenfalls in analoger Anwendung der §§ I6'i0 Abs/2, 1613 b Abs. 1 BGB letztlich aer wahre Vater die Kosten der Anfechtung zu tragen hat. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob die Anfechtungsklage vom Kind oder vom Ehemann der Mutter erhoben worden ist, welches die Motive des Ehemannes der Mutter für die Erhebung der Anfechtungsklage gewesen sind und ob die Anfechtung objektiv im Interesse des Kindes liegt, was im übrigen oft nur mit großen Schwierigkeiten und Unsicherheitsfaktoren festzustellen sein würde, weil nicht nur die Verhältnisse während des Anfechtungsstreits, sondern auch diejenigen in Betracht gezogen werden müßten, die das Kind in den kaum übersehbaren künftigen Lebensbereichen erwarten. Demgemäß ist dahin zu entscheiden, daß den Erzeuger des Kindes die Verpflichtung trifft, dem Ehemann der Mutter im Wege einer familien- oder unterhaltsrechtlichen Ausgleichspflicht alle für den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß gemachten Aufwendungen zu erstatten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die die Erstat-
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tungspflicht auf die Prozeßkostenvorschüsse beschränkt
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hat, wird nicht aufrechterhalten.
Dieser Ausgleichsanspruch erscheint, wie angemerkt werden mag, auch sachgerechter als ein deliktischer Schadensersatzanspruch. Es bedarf zu dem Unterschied von der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht der Prüfung eines Verschuldens des Ehebrechers, das fraglich sein kann, wenn bei der Zeugung des Kindes, wie im vorliegenden Falle, bereits ein Scheidungsurteil ergangen war, dessen Rechtskraft der Ehebrecher irrtümlich angenommen haben könnte, oder wenn der Erzeuger aus anderen Gründen den Familienstand der Mutter nicht kannte. Im Schadensersatzprozeß müßte darüberhinaus, wie bereits erwähnt worden ist, in vielen Fällen erst aufgeklärt werden, ob der Ehebruch noch eine ehestörende Wirkung gehabt hat. Ferner wäre im Deliktsrecht die Mithaftung der Mutter streitig, während sich bei direkter oder analoger Anwendung des Unterhaltsrechts ihre anteilige Haftung aus ihrer eigenen Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 BGB ergibt. Andererseits kommt bei Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs die zu dem Schutze des Kindes bestehende Regel zu dem Zuge, daß der Übergang des Anspruchs auf den Ehemann der Mutter nicht zu dem Nachteile des Kindes geltend gemacht werden kann (§ 1613 b Abs. 1 Satz 2 BGB).
.Somit haben die Vorinstanzen den Anspruch des Klagers im Ergebnis zutreffend dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision war daher zurückzuweisen*
Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz