1. Der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 3. Oktober 1965 erfolgt sei, hat der Beklagte bei diesem Gericht am 25* März 1966 unter Wiederholung der Revisionseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am gleichen Tage beschlossen, daß zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision und das V/iedercinsetzungsgesuch der Bundesgerichtshof zuständig sei. Rechtsanwalt hat dazu in den Wiederoinsetzungsgesuch erklärt, daß er am Tage der Zustellung des Urteils oder am Tage danach, also an 5. Der Umstand, daß er in der Revisionsschrift vermerkt hat, das Berufungsurteil sei noch nicht zugestellt, läßt es zweifelhaft erscheinen, ob er sich am 5» oder 6. Andernfalls hätte er nicht zu der in der Revisionsschrift wiedergegebenen unrichtigen Feststellung kommen können, das Urteil sei - über 5 Monate nach seiner Verkündung - noch nicht zugestellt, eine Annahme, die schon an sich auf den ersten Blick als unwahrscheinlich Unterzeichnung der Revisionsschrift an war deshalb seine Unkenntnis von der Tatsache, daß die Revisionsfrist bereits abge-laufen v/ar, nicht mehr unverschuldet. Von diesen Zeitpunkt an kann also das Weiterbestehen des Hindernisses für die Einlegung der Revision nicht mehr als unverschuldet angesehen v/erden, woraus folgt, daß von da an die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 234 ZPO) zu laufen begann und spätestens am 17.
2055 078 BUNDESGERICHTSHOF zr_§6/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Stellmachers Karl B . Straße Beklagten und Revisionsklägcx's - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen seine Ehefrau Aurelia B in Industriesiedlung, geh. M| Klägerin und Revisionsheklagto - Prozeßhovollmächtigter II. Br. Instanz: Rechtsanwalt 2 a ■ ■ ■ / Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 15* April 1966 unter Mitwirkung dos Se-natopräsidenton Ascher und der Bundesrichter Raskc, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 22. September 1965 V/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Beklagten wird auf seine Kosten als unzulässig verv/orfen. Gründe : Der Beklagte hat gegen das vorbezeichnoto Urteil, da3 den Parteien am 5. Oktober 1965 von Amts wegen zuge-stollt wurde, am 3, März 1966 beim Bayerischen Obersten Landosgericht Revision eingelegt. In der Revisionsschrift ist vermerkt, daß das angefochtene Urteil bisher nicht zugeotcllt sei. Auf einen Hinweis dos Obersten Landesgerichts, daß die Zustellung nach den Akten bereits am 5. Oktober 1965 erfolgt sei, hat der Beklagte bei diesem Gericht am 25* März 1966 unter Wiederholung der Revisionseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am gleichen Tage beschlossen, daß zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision und das V/iedercinsetzungsgesuch der Bundesgerichtshof zuständig sei. Dem Beklagten kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Es ist nach der Begründung des Wiedereinsetzungs-gesucho schon zweifeihaft, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Rechtsanwalt dessen Verschulden nach § 232 Abs. 2 ZPO al3 ein Verschulden der von ihm vertretenen Partei zu behandeln ist, durch ein unabwendbares Geschehen an der rechtzeitigen Einlegung der Revision verhindert worden ist. Rechtsanwalt hat dazu in den Wiederoinsetzungsgesuch erklärt, daß er am Tage der Zustellung des Urteils oder am Tage danach, also an 5. oder 6. Oktober 1965 seinen Bürovorsteher angewiesen habe, die Revisionsfrist einzutragen. Daß er dabei auch bestimmt habe, welche Frist einzutragen sei, d.h. an welchem Tag die Prist ablaufe, hat er nicht angegeben. Der Umstand, daß er in der Revisionsschrift vermerkt hat, das Berufungsurteil sei noch nicht zugestellt, läßt es zweifelhaft erscheinen, ob er sich am 5» oder 6. Oktober 1965 über Beginn und Ablauf der Revisionsfrist vergewissert und seinen Bürovorsteher darüber genau unterrichtet hat. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt insov/eit ein Verschulden trifft.oder ob er dem Bürovorsteher im Hinblick auf dessen juristische Vorbildung nicht nur die Eintragung, sondern auch die Berechnung der Revisionsfrist überlassen durfte. In jedem Palle hat er es schuldhaft unterlassen, bei Einlegung der Revision nochmals zu prüfen, ob und wann das Berufungsurteil zugestollt war. Andernfalls hätte er nicht zu der in der Revisionsschrift wiedergegebenen unrichtigen Feststellung kommen können, das Urteil sei - über 5 Monate nach seiner Verkündung - noch nicht zugestellt, eine Annahme, die schon an sich auf den ersten Blick als unwahrscheinlich / erscheinen mußte. Vom Zeitpunkt der Revisionseinlegung oder schon vom Tage der Abfassung bzw. Unterzeichnung der Revisionsschrift an war deshalb seine Unkenntnis von der Tatsache, daß die Revisionsfrist bereits abge-laufen v/ar, nicht mehr unverschuldet. Von diesen Zeitpunkt an kann also das Weiterbestehen des Hindernisses für die Einlegung der Revision nicht mehr als unverschuldet angesehen v/erden, woraus folgt, daß von da an die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 234 ZPO) zu laufen begann und spätestens am 17. März 1966 ablief (Entscheidungen des Senats BGHZ 4, 389, 396 = UJW 1952, 469 und NJW 1956, 1879). Durch den an 25. März 1966 eingegangenen Wiederoinsetzungsantrag wurde die Antragsfrist nicht mehr gewahrt. Gegen ihre Versäumung findet nach dem Gesetz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Die hiernach wegen verspäteter Einlegung unzulässige Revision war gemäß § 554 a ZPO zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs, 1 ZPO. Ascher Baske Maaß Dr, Graf von der Mühlen