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BGH

Gericht: BGH

Er hat behauptet, er habe die Beklagte nur wegen des von ihm erzeugten Kindes geheiratet« Sie habe damals seine jugendliche Unreife ausgenutzt• Sie habe ihm zunächst vorgespiegelt, dass ein Geschlechtsverkehr mit ihr keine Folgen mehr haben könne; als sie dann schwanger geworden sei, habe sie auf die Eheschliessung gedrängt« Der grosse Altersunterschied und die ausserordentliche Unsauberkeit der Beklagten seien dann die Ursache dafür gewesen, dass er das Zusammenleben nicht mehr habe fortsetzen können. Sie habe sich immer ehegemäss verhalten, ein weiteres Zusammenleben sei stets möglich gewesene Der Kläger habe sich von ihr getrennt,um ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen aufZunahmen, Er habe seit der Trennung mit mehreren Frauen ehebrecherische Verhältnisse unterhalteno Er habe die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet. Die von ihr erhobene Scheidungsklage sei darauf zurückzuführen, dass sie von Gläubigern des Klägers bedrängt worden sei« Sie sei nach wie vor bereit, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, wenn der Kläger seine ehebrecherischen Beziehungen löse und zu ihr zurückkehre« Sie wolle schon aus religiösen Gründen nicht geschieden sein. Io Das .Berufungsgericht ist davon ausgegangen,daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet i: Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Revisioj nur nach Maßgabe des § 547 Abs o 1 ZPO stattfindet 0 September datiere, ein neues Liebesverhältnis mit Frau V/alburga FrpHHIV unterhalte o Nach seinem eigenen Vorbringen seien etwaige Eheverfehlungen der Beklagten während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens verziehen« Seine Behauptung, dass die Beklagte ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Johann 7^ und Michael unterhalten habe, sei von ihm zeitlich nicht fixiert worden; er behaupte also nicht einmal? Gegen den Kläger, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat, spricht die tatsächliche Vermutung,daß er damit schuldhaft die eingetretene unheilbare Ehezerrüttung herbeigeführt hat0 Aber sie enthebt das Gericht nicht der Notwendigkeit, auf die Behauptungen des Klägers über angeblich von der Beklagten während des Zusammenlebens begangene ehewidrige Handlungen, durch die er zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft veranlasst worden sein will, einzugehen«, Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, dass solche Handlungen verziehen seien, ist es nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, sie völlig ausser Betracht zu lassen, denn auch durch eine Verzeihung braucht die ehezerrüttende Wirkung einer Verfehlung nicht aufgehoben zu sein. Gerade wenn die Ehe durch objektive Umstände erheblich belastet worden ist, wie es bei dem grossen Altersunterschied der Parteien der Pall sein kann,läßt sich nicht von vornherein ausschliessen, dass dieser Belastung in Verbindung mit einem früheren ehestörenden Verhalten der Frau, därs nach der Behauptung des Klägers in dauernder erheblicher Unsauberkeit und in der Beteiligung an Abtreibungshandlungen bestanden hat, und das seine sittlichen Anstrengungen, die Ehe mit der alternden Beklagten durchzutragen, beeinträchtigt haben kann, die überv;iegende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommt* Es gehört, wie der Senat in der LM EheG § 48 Abs* 2 Nr* 35 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, wesensmässig zu dem Inhalt . Es ist auch nicht zu billigen, dass das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers, sie habe selbst ehewidrige oder ehebreche ~ rische Beziehungen zu anderen Männern unterhalten,deshalb unberücksichtigt gelassen hat, weil der Kläger nicht behauptet habe, dass die angeblichen Verfehlungen in die Zeit nach seinem Weggang gefallen und deshalb unverziehen seien* Die Revision hat die Übergehung dieser Beweisanträge in anderem Zusammenhang gerügto Auch wenn solche Beziehungen früher bestanden haben und vom Kläger verziehen worden sein sollten -die Akten des ersten Scheidungsprozesses ergeben,daß der Kläger entgegen seiner in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung, er habe von ihnen erst 1963 erfahren, schon damals das Bestehen von Beziehungen zwischen der Beklagten und Johann *^HH)für die Jahre 1939/40 geltend gemacht hat - , könnte dem Bedeutung für die Bewertung des eigenen Versagens des Klägers vor den Schwierigkeiten der Ehe, die hauptsächlich in dem sich mehr und mehr auswirkenden Altersunterschied bestanden, zukominenc Je mehr die Beklagte, die als die Altere eine erhebliche Verantwortung für die der Eheschliessung vorhergehenden Geschehnisse und das ZiUk oanaekujiUuen ügx usirst triiit, sren ns verisui der Ehe selbst ehewidrig verhalten haben sollte, um so geringere Bedeutung für die Zerrüttung könnte dem ehe-widrigen Verhalten des Klägers beizu demessen sein, wenn es mehr oder weniger eine Reaktion auf Verfehlungen der Beklagten darstellt oder letztlich trotz einer vom Kläger gewährten Verzeihung auf sie zurückgehto Dass der Kläger selbst die eheliche Treuepflicht auf das Schwerste verletzt hat, bedeutet nicht notwendig, daß ihn die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, da es dafür nicht auf die Schwere der Ver- Abschliessend lässt sich die Präge der überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe erst beurteilen, wenn seinen Behauptungen über das Verhalten der Beklagten nachgegangen ist« Es wird freilich besonders sorgfältig untersucht werden müssen, ob es wirklich ihr Verhalten war, das ihn veranlasst hat, sieh von ihr zu trennen,, Während der Kläger das früher behauptet hatte, hat er in der Berufungsinstanz nur noch vorgebracht, er sei weggegangen, weil die 3« In dem angefochtenen Urteil heisst es weiter, es sei kein Argument für die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs, dass der Kläger bei der Heirat nicht habe überblicken können, welche Last er durch eine Ehe mit der um 17 Jahre älteren Frau übernehme, und dass er möglicherweise seine moralische Kraft überschätzt habe., Die von ihr selbst erhobene Scheidungsklage habe sie, obwohl diese wegen Ehebruchs des Klägers mit Sicherheit hätte zu dem Erfolg führen müssen, zurückgenommen; das könne nur dahin gedeutet werden, dass sie sich freiwillig entschlossen habe, von ihrem Scheidungsrecht keinen Gebrauch zu machen und an der Ehe festzuhalten,, Nach der Trennung sei es nicht Sache der Beklagten, die gewusst habe, dass der Kläger im Konkubinat lebte, gewesen, ihn zu besuchen und um Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu bitten«. Die Revision meint, es müssten bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen die Scheidung der erhebliche Altersunterschied und die Umstände, unter denen die Ehe zustande gekommen sei, in Rechnung gestellt werden, es sei nicht richtig,daß es in diesem Zusammenhang nur auf die Person der Beklagten ankomme, und es könne eine Ehe nicht geschützt werden, wenn ein fast noch unmündiger Mann eine 17 Jahre ältere Prau geheiratet habe«, Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, Nach der eindeutigen Neufassung des § Daher ist auch in diesem Zusammenhang die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe es früher mit der ehelichen Treue nicht genau genommen, erheblich, so dass das Berufungsgericht die dafür angebotenen Beweise auch bei der Prüfung der Bindung der Beklagten an die Ehe hätte erheben müssen. Mit dem von dem Berufungsgericht herausgestellten Versorgungsbedürfnis der Beklagten könnte ihre Bindung an die Ehe dann nicht dargetan werden, wenn es ihr ausschliesslich um ihre Versorgung ginge und sie im übrigen jede Gemeinschaft mit dem Kläger, auch für den Fall,daß er zu ihr zurückfinden würde, endgültig ablehrpnwürde, Damit sich das Berufungsgericht eine bestimmte Überzeugung von der Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe verschafft, wird es angebracht sein, die Beklagte nach § 619 ZPO zu Beweiszwecken zu vernehmen und so einen unmittelbaren Eindruck von ihierPersönlichkeit und den ihre Handlungsweise bestimmenden Beweggründen zu gewinnen. 4, Das angefochtene Urteil muss aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil nach den vorhergehenden Ausführungen die Prüfung der Schuldfrage und der Beachtlichkeit des Widerspruchs nicht rechtlich einwandfrei erfolgt ist und dabei das von dem Kläger behauptete Verhalten der Beklagten nicht hinreichend geprüft ist* Auf die weiteren Ausführungen der Revision braucht nicht mehr eingegangen zu werden*

BerufungsgerichtParteiEheBeziehungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 86/64	URTEIL	Verkündet am 17 o Februar 1965
	in dem Rechtsstreit	B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Am
Klägers und Revisionsklägers?
-prozeesbevollmächtigter
 Rechteanwalt
gegen
 Frau Susanne
, bei
 und Revisionsbcklagte,
-rrozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Hb
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Vischer und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr, Loewenheim und Dr,Graf
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29- November 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 von nechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist am WKKKKKHMHD 1914 , die Beklagte am	1897	geboren. Der Kläger und die Beklag-
te, die verwitwet war und aus ihrer ersten Ehe einen Sohn hatte, traten in geschlechtliche Beziehungen,aus denen eine am	1935	geborene Tochter hervor-
ging'. Am 24 o Mai 1935 schlossen die Parteien in WfUH^Do-nau die Ehe, .Veitere Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen«.
Der letzte eheliche Verkehr fand nach dem Vorbringen des Klägers am 6, September 1950 statt. Der Kläger, der bereits im Jahre 1949 auswärts gearbeitet hatte, verließ am 8. September 1950 den gemeinsamen Wohnort,
3
Seitdem leben die Parteien ununterbrochen getrennt,.
Der Klager wohnt und arbeitet in HSHHHV bei
 Die Beklagte, die zunächst in	geblieben	war,	zog
 später zu ihrer inzwischen verheirateten Tochter nach
 Im Jahre 1951 erhob der Kläger erstmals Klage auf Scheidung gegen die Beklagte nach § 43 EheGo Die Beklagte erhob Widerklage nach § 42 EheG, sie führte sie jedoch nicht durch„ Durch Urteil des Landgerichts vom 14 o März 1952 wurde die Klage abgewiesen-.
Die jetzige Beklagte erhob im Jahre 1954 Klage auf Scheidung nach den §§ 42, 43 EheG* Auch von der Durchführung dieses Verfahrens sah die Beklagte ab.
In Jahre 1962 hat der Kläger Klage auf Scheidung nach § 48 EheG erhoben und beantragt, die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden«,
Er hat behauptet, er habe die Beklagte nur wegen des von ihm erzeugten Kindes geheiratet« Sie habe damals seine jugendliche Unreife ausgenutzt• Sie habe ihm zunächst vorgespiegelt, dass ein Geschlechtsverkehr mit ihr keine Folgen mehr haben könne; als sie dann schwanger geworden sei, habe sie auf die Eheschliessung gedrängt« Der grosse Altersunterschied und die ausserordentliche Unsauberkeit der Beklagten seien dann die Ursache dafür gewesen, dass er das Zusammenleben nicht mehr habe fortsetzen können. Die Ehe sei völlig zerrüttet0 Auch die Beklagte wolle nicht ernstlich an ihr festhalten«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgetragen, sie habe dem Kläger vor der Eheschliessung nachdrücklich zu bedenken gegeben, ob nicht der Altersunterschied ein Hindernis für die Führung der Ehe sein werde. Der Kläger habe aber auf der Heirat bestanden. Sie habe sich immer ehegemäss verhalten, ein weiteres Zusammenleben sei stets möglich gewesene Der Kläger habe sich von ihr getrennt,um ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen aufZunahmen, Er habe seit der Trennung mit mehreren Frauen ehebrecherische Verhältnisse unterhalteno Er habe die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet. Die von ihr erhobene Scheidungsklage sei darauf zurückzuführen, dass sie von Gläubigern des Klägers bedrängt worden sei« Sie sei nach wie vor bereit, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, wenn der Kläger seine ehebrecherischen Beziehungen löse und zu ihr zurückkehre« Sie wolle schon aus religiösen Gründen nicht geschieden sein. Ausserdem müsse sie befürchten, dass der Kläger, den sie bereits einmal auf Unterhalt habe verklagen müssen, seine geringen und unzureichenden Zahlungen an Qic ganz einstellen werde.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien geschieden o
Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt hat,
 Sie hat sich weiterhin darauf berufen, dass der Kläger, der nur wegen seines ehebrecherischen Verhältnisses zu Frau Walburga	geschieden
 sein wolle, die Zerrüttung allein verschuldet habe. Sie hat ferner nochmals vor allem auf ihre religiöse,
 auf der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche beruhende Überzeugung hingewiesen sowie darauf, dass durch eine Scheidung ihre Versorgung weiter gefährdet werde,.da der Kläger bereits seit Jahren seine Unterhaltspflicht grob verletze, Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie 65 Jahre alt sei und in diesem Alter nicht mehr geschieden werden wolle. Sie sei zur Fortsetzung der Ehe bereit, sofern der Kläger sein eherecherisches Verhältnis aufgebe„ Es könne weder aus der von ihr im ersten Scheidungsprozess erhobenen Widerklage noch aus ihrer alsbald zurückgenommenen eigenen Scheidungsklage der Schluss gezor gen werden, dass sie die Bereitschaft zur Wiederherstellung der She nur vorschütze.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweißeno
 Er hat bestritten, dass er die Beklagte im Jahre 1950 verlassen habe, um Beziehungen zu anderen Frauen aufzunehmen, und er hat auch ehewidrige Beziehungen in Abrede gestellt., Das wirkliche Zusammenleben der Parteien habe sich infolge seines Arbeitsdienstes, Wehrdienstes und Kriegsdienstes auf wenige Jahre beschränkt. Von einer wirklichen religiösen Einstellung der Beklagten, die ihn als jungen Menschen verführt habe, sei früher nichts zu bemerken gewesen. Die Beklagte habe ehewidrige oder sogar ehebrecherische Beziehungen zu seinem Stiefvater Johann W’BB und zu einem Michael	unterhalten. Durch ihre bei-
den Scheidungsklagen habe sie dargetan, dass sie nicht an der Ehe fenthalte. Sie habe auch niemals den Versuch gemacht, ihn zurückzuholen oder auch nur zu besuchen. Allein materielle Interessen bestimmten sie zu ihrer Haltung. Er komme seiner Unterhaltspflicht pünktlich nach.
Daß Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts
 aufgehoben und die Klage abgewiesen0
Mit der Revision will der Kläger erreichen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen,,
Bntscheldungsgründe:
I,
Dem Kläger ist die Wiedereinsetzung in den vorigen dt and gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Begründung der Revision zu erteilen» Der Kläger war während der zu wahrenden Fristen durch Armut gehindert, einen Rechtsanwalt mit der Vornahme der erforderlichen Prozesshandlungen zu beauftragen, er hat jedoch in beiden Fällen rechtzeitig die Bewilligung des Armenrechts beantragt» Nachdem die Hindernisse nach Fristablauf durch die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwalts behoben waren, sind die erforderlichen Prozesshandlungen unter gleichzeitigem formgerechten dtellen des Antrags auf Wiedereinsetzung rechtzeitig nachgeholt worden (§§ 233,234,236 2P0)»
Io Das .Berufungsgericht ist davon ausgegangen,daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet i: Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Revisioj nur nach Maßgabe des § 547 Abs o 1 ZPO stattfindet 0
2o In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, dass der Kläger die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habe. Nach seinem eigenen Vorbringen habe der letzte eheliche Verkehr zwei Tage, bevor er	endgültig	verlassen	habe,	statt-
gefunden o Daraus ergebe sich die Unwahrheit seiner Behauptung, dass die Zerrüttung bereits früher eingetreten sei, weil er sich schon vorher von der Beklagten völlig abgekehrt habe0 Es stehe fest, dass er seit 1950 ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu anderen Brauen unterhalten habe0 Solche Beziehungen zu Frau Walburga SaflHfe habe er selbst zugegeben0 Es könne deshalb unerörtert bleiben, ob der Kläger auch noch unerlaubte Beziehungen zu einer Reihe weiterer Frauen unterhalten habe und ob er seit der Lösung seiner Beziehungen zu Frau	die	er	auf	den	22	0
September	datiere,	ein	neues	Liebesverhältnis
 mit Frau V/alburga FrpHHIV unterhalte o Nach seinem eigenen Vorbringen seien etwaige Eheverfehlungen der Beklagten während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens verziehen« Seine Behauptung, dass die Beklagte ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Johann 7^ und Michael	unterhalten	habe,	sei	von
 ihm zeitlich nicht fixiert worden; er behaupte also nicht einmal? daß diese angeblichen Verfehlungen der Beklagten in die Zeit nach seinem Weggang fielen und daher unvorziehen seien und zur Zerrüttung der Ehe wesentlich hatten beitragen können. Es bedürfe deshalb
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der Erhebung der Beweise für diese angeblichen Verfehlungen der Beklagten nicht0
Damit hat das Berufungsgericht die Schuld des Klägern an der Zerrüttung der Ehe nicht unter durchweg zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten festgestellt.
Gegen den Kläger, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat, spricht die tatsächliche Vermutung,daß er damit schuldhaft die eingetretene unheilbare Ehezerrüttung herbeigeführt hat0 Aber sie enthebt das Gericht nicht der Notwendigkeit, auf die Behauptungen des Klägers über angeblich von der Beklagten während des Zusammenlebens begangene ehewidrige Handlungen, durch die er zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft veranlasst worden sein will, einzugehen«, Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, dass solche Handlungen verziehen seien, ist es nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, sie völlig ausser Betracht zu lassen, denn auch durch eine Verzeihung braucht die ehezerrüttende Wirkung einer Verfehlung nicht aufgehoben zu sein.
Allerdings ist ein Ehegatte nicht schon dann berechtigt, sich von der Ehe loszusagen, wenn die Ehe durch Schwächen und Fehler des Ehepartners oder durch Umstände,die von keinem Ehegatten zu verantworten sind, belastet wird«, Oft wird auch dann, wenn er solche Umstände oder Schwächen und Fehler des anderen zu dem Anlaß nimmt, sich von diesem zu trennen, darin die von ihm schuldhaft gesetzte überwiegende Zerrüttungsursache zu sehen sein, insbesondere wenn er vorher die Verfehlungen des anderen verziehen hatte (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abs* 2 Nr» 61)» Doch sind dabei die gesamten Verhältnisse des Einzelfalles zu würdigen«,
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Gerade wenn die Ehe durch objektive Umstände erheblich belastet worden ist, wie es bei dem grossen Altersunterschied der Parteien der Pall sein kann,läßt sich nicht von vornherein ausschliessen, dass dieser Belastung in Verbindung mit einem früheren ehestörenden Verhalten der Frau, därs nach der Behauptung des Klägers in dauernder erheblicher Unsauberkeit und in der Beteiligung an Abtreibungshandlungen bestanden hat, und das seine sittlichen Anstrengungen, die Ehe mit der alternden Beklagten durchzutragen, beeinträchtigt haben kann, die überv;iegende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommt* Es gehört, wie der Senat in der LM EheG § 48 Abs* 2 Nr* 35 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, wesensmässig zu dem Inhalt . des Eheversprechens, die schicksalhafte Belastung,die sich im Laufe der Jahre für eine Ehe durch ein erheblich höheres Alter der Frau ergeben kann, auf sich zu nehmen* Das Versagen vor dieser Aufgabe kann aber dann die geringer zu bewertende Zerrüttungsursache sein, wenn der jüngere Ehemann nicht nur bei der Eingehung der Ehe die Schwere der von ihm übernommenen sittlichen Verpflichtung und das Maß seiner sittlichen Kräfte verkannt hat, sondern der ältere Ehegatte ihm durch fortgesetztes nicht ehegemässes Verhalten die Erfüllung seiner Pflichten besonders schwer gemacht hat*
Es ist auch nicht zu billigen, dass das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers, sie habe selbst ehewidrige oder ehebreche ~ rische Beziehungen zu anderen Männern unterhalten,deshalb unberücksichtigt gelassen hat, weil der Kläger nicht behauptet habe, dass die angeblichen Verfehlungen in die Zeit nach seinem Weggang gefallen und deshalb unverziehen seien* Die Revision hat die Übergehung dieser Beweisanträge in anderem Zusammenhang
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gerügto Auch wenn solche Beziehungen früher bestanden haben und vom Kläger verziehen worden sein sollten -die Akten des ersten Scheidungsprozesses ergeben,daß der Kläger entgegen seiner in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung, er habe von ihnen erst 1963 erfahren, schon damals das Bestehen von Beziehungen zwischen der Beklagten und Johann *^HH)für die Jahre 1939/40 geltend gemacht hat - , könnte dem Bedeutung für die Bewertung des eigenen Versagens des Klägers vor den Schwierigkeiten der Ehe, die hauptsächlich in dem sich mehr und mehr auswirkenden Altersunterschied bestanden, zukominenc Je mehr die Beklagte, die als die Altere eine erhebliche Verantwortung für die der Eheschliessung vorhergehenden Geschehnisse und das
 ZiUk oanaekujiUuen ügx usirst triiit, sren ns verisui der
 Ehe selbst ehewidrig verhalten haben sollte, um so geringere Bedeutung für die Zerrüttung könnte dem ehe-widrigen Verhalten des Klägers beizu demessen sein, wenn es mehr oder weniger eine Reaktion auf Verfehlungen der Beklagten darstellt oder letztlich trotz einer vom Kläger gewährten Verzeihung auf sie zurückgehto Dass der Kläger selbst die eheliche Treuepflicht auf das Schwerste verletzt hat, bedeutet nicht notwendig, daß ihn die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, da es dafür nicht auf die Schwere der Ver-
fehlung, sondern auf ihre Ursächlichkeit für die eingetretene Ehezerrüttung ankommt *
Abschliessend lässt sich die Präge der überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe erst beurteilen, wenn seinen Behauptungen über das Verhalten der Beklagten nachgegangen ist« Es wird freilich besonders sorgfältig untersucht werden müssen, ob es wirklich ihr Verhalten war, das ihn veranlasst hat, sieh von ihr zu trennen,, Während der Kläger das früher behauptet hatte, hat er in der Berufungsinstanz nur noch vorgebracht, er sei weggegangen, weil die
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Arbeitsmöglichkeiten für ihn in Wörth sehr schlecht gewesen seien und er deshalb gezwungen gewesen sei, sich auswärts nach einer Arbeit umzusehen„
3« In dem angefochtenen Urteil heisst es weiter, es sei kein Argument für die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs, dass der Kläger bei der Heirat nicht habe überblicken können, welche Last er durch eine Ehe mit der um 17 Jahre älteren Frau übernehme, und dass er möglicherweise seine moralische Kraft überschätzt habe., Es komme für die Frage der Beachtlichkeit nur auf die Person der Beklagten an, Eine Fehlehe liege nicht vor, Zwischen den Parteien habe ein geschlechtliches Verhältnis von längerer Dauer bestandene Die geschlechtliche Anziehungskraft der Beklagten für ihn habe 15 Jahre überdauert,. Gegen die Bereitschaft der Beklagten, an der Ehe festzuhalten, spreche es nicht, dass sie in dem vom Kläger in Gang gesetzten Scheidungsprozess einen Mitschuldantrag habe stellen lassen. Zu keiner anderen Beurteilung könne es fuhren, dass sie zunächst Widerklage erhoben und diese dann zurückgenommen hübe«, Sie sei eine einfache Frau, von der nicht erwartet werden könne, dass sie die Folgen dieser verschiedenen Prozesshandlungen zu unterscheiden imstande sei, selbst wenn ihr Anwalt ihr das pflichtgemäss erläutert habe. Die von ihr selbst erhobene Scheidungsklage habe sie, obwohl diese wegen Ehebruchs des Klägers mit Sicherheit hätte zu dem Erfolg führen müssen, zurückgenommen; das könne nur dahin gedeutet werden, dass sie sich freiwillig entschlossen habe, von ihrem Scheidungsrecht keinen Gebrauch zu machen und an der Ehe festzuhalten,, Nach der Trennung sei es nicht Sache der Beklagten, die gewusst habe, dass der Kläger im Konkubinat lebte, gewesen, ihn zu besuchen und um Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu bitten«.
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Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die von der Beklagten gegen eine Scheidung geltend gemachten religiösen Bedenken nur vorgeschützt seien0 Beachtlich sei ferner ihre Befürchtung, dass sie im Pall der Scheidung vom Kläger keinen Unterhalt mehr zu erwarten hätte«, Sie habe Unterhalts Zahlungen erst durch einen Prozess erreichte Palls der Kläger nach der Scheidung eine neue Ehe eingehen würde, müsste sie damit rechnen, dass sie kaum mehr Unterhalt erhalten könne, wenn die Unterhaltsansprüche der zweiten Frau den ihren vorgingen«,
Es sei anerkannten Rechts, dass die Sorge um den weiteren Unterhalt ein legitimer Grund für den erhobenen Y/iderspruch und dessen Beachtlichkeit sei„
Die Revision meint, es müssten bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen die Scheidung der erhebliche Altersunterschied und die Umstände, unter denen die Ehe zustande gekommen sei, in Rechnung gestellt werden, es sei nicht richtig,daß es in diesem Zusammenhang nur auf die Person der Beklagten ankomme, und es könne eine Ehe nicht geschützt werden, wenn ein fast noch unmündiger Mann eine 17 Jahre ältere Prau geheiratet habe«, Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, Nach der eindeutigen Neufassung des §
48 Abso2 EheG ist,wenn der beklagte Ehegatte der Scheidung widerspricht und der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, nur darauf abzustellen, ob dem der Scheidung widersprechenden Ehegatten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt. Andere Tatsachen sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; sie können nur bei der Prüfung der Schuldfrage erheblich seih*
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Mit Pecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagten das Fehlen der Bindung an die Ehe oder der zu demutbaren Bereitschaft, die She fortzusetzen, nachgewiesen werden muss0 Zutreffend wird au clTLn dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass dafür, ob die Beklagte an die Ehe gebunden ist und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, besitzt, ihre Einstellung zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen massgebend ist, und dass eine früher gefaßte, aber nicht durchgeführte Absicht, selbst Scheidungsklage zu erheben, nicht notwendig den Schluß auf das derzeitige Fehlen einer Bindung an die Ehe zulässt • Es müssen aber alle Tatsachen, die Hinweise auf die derzeitige Einstellung der Beklagten gegenüber ihrer Ehe geben könnten, auch wenn sie schon längere Zeit zurückliegen, in die Prüfung einbezogen werden, da sich ein zutreffendes Urteil über die innere Einstellung der Beklagten nur gewinnen lässt, wenn alle Umstände, die dafür von Bedeutung sein können, mitberücksichtigt werden. Daher ist auch in diesem Zusammenhang die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe es früher mit der ehelichen Treue nicht genau genommen, erheblich, so dass das Berufungsgericht die dafür angebotenen Beweise auch bei der Prüfung der Bindung der Beklagten an die Ehe hätte erheben müssen.
Mit dem von dem Berufungsgericht herausgestellten Versorgungsbedürfnis der Beklagten könnte ihre Bindung an die Ehe dann nicht dargetan werden, wenn es ihr ausschliesslich um ihre Versorgung ginge und sie im übrigen jede Gemeinschaft mit dem Kläger, auch für den Fall,daß er zu ihr zurückfinden würde, endgültig ablehrpnwürde,
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Jtb
i'/enn dagegen die Einstellung der Beklagten nicht allein von ihrem Versorgungsbedürfnis beherrscht wird, sondern sie nicht nur wegen des berechtigten und vom Wesen der Ehe initumfaßten Verlangens, im Alter von dem Ehemann versorgt zu werden, sondern auch aus anderen Gründen, die mindestens einen Restbestand von ehelicher Gesinnung erkennen lassen, an der Ehe festhält, kann ihr die Bindung an die Ehe nicht abgesprochen werden„
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Eest-halten an der Ehe aus religiösen Gründen für eine sittlich werthafte Bindung an die Ehe spricht0 Eine zu beachtende echte religiöse Überzeugung kann auch ein früher unreligiöser Mensch gewonnen haben<> Entgegen der Auffassung der Revision braucht es nicht darauf anzukommen, ob die Beklagte sich im Zusammenhang mit den Ehescheidungsprozessen mit einem Pfarrer unterhalten hat0
Damit sich das Berufungsgericht eine bestimmte Überzeugung von der Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe verschafft, wird es angebracht sein, die Beklagte nach § 619 ZPO zu Beweiszwecken zu vernehmen und so einen unmittelbaren Eindruck von ihierPersönlichkeit und den ihre Handlungsweise bestimmenden Beweggründen zu gewinnen. Die dabei von dem Ehegatten abgegebenen Erklärungen über seine Bindung an die Ehe und seine Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, können aber nur in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen der Verhandlung und Beweisaufnahme richtig gewürdigt werden.
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4, Das angefochtene Urteil muss aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil nach den vorhergehenden Ausführungen die Prüfung der Schuldfrage und der Beachtlichkeit des Widerspruchs nicht rechtlich einwandfrei erfolgt ist und dabei das von dem Kläger behauptete Verhalten der Beklagten nicht hinreichend geprüft ist* Auf die weiteren Ausführungen der Revision braucht nicht mehr eingegangen zu werden*
Ascher	Wüstenberg Bundesrichter Maaß Dr«Graf
 und Bundesriehter Br» Loewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben«.
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