IIe Instanz Klägerin und Revisionsbeklagtc Rechtsanwalt Dr, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf in der Sitzung vom 27. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Nach § 546 Abs, 1 ZPO findet die Revision in Ehesachen, die zu den nicht Vermögensrechtliehen Streitigkeiten gehören, nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat; ohne Zulassung gibt es eine Revision in Ehesachen nach § 547 Abs* 1 ZPO nur, soweit es sich bei einer auf § 48 EheG gestützten Klage darum handelt, ob der V/iderspruch dos beklagten Ehegatten zu beachten ist, Bas Revisionsgericht ist, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, nach dem Gesotz nicht befugt, eine unterbliebene Zulassung der Revision nachzuholen (BGHZ 2, 16, IM ZPO § 546 Nr, 58); ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision gibt ec mithin in Ehesachen nicht, Baran muß auch gegenüber den Ausführungen der Beschwerde festgehalten wordon, Bie für das Eheverfahren getroffene eindeutige gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art, 5 Abs, 1 GG (Beschluß des Senats vom 6, Juli 1962 IV ZR 128/62), Auch ein Verstoß gegen Art, 19 Abs,: 4 GG oder andere Verfassungsgrundsätze liegt nicht vor, Bie Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Revision zuzulassen sei oder nicht, ist eine richterliche Entscheidung, Baraus,.
IV .ZP, 36/63 Beschluß In Sachen des Diplomingenieurs Brnst Ludwig BflHBIstraße A - Prozeßbovollmächtigtcr? II. Instanz Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr, >/ gegen die tcchn. Lehrerin Ilse Anni Lieselotte geh» Be^P, !4Bfe§ Sfll^straße B, - Prozeßbevollmächtigtor? IIe Instanz Klägerin und Revisionsbeklagtc Rechtsanwalt Dr, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf in der Sitzung vom 27. September 1963 beschlossen? Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3o. November 1962 wird auf seine Kosten verv/orfen. Der Wert des Gegenstandes der Beschwerde beträgt 3.000 DM. " 2 - Cr r ti n d e g Nach § 546 Abs, 1 ZPO findet die Revision in Ehesachen, die zu den nicht Vermögensrechtliehen Streitigkeiten gehören, nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat; ohne Zulassung gibt es eine Revision in Ehesachen nach § 547 Abs* 1 ZPO nur, soweit es sich bei einer auf § 48 EheG gestützten Klage darum handelt, ob der V/iderspruch dos beklagten Ehegatten zu beachten ist, Bas Revisionsgericht ist, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, nach dem Gesotz nicht befugt, eine unterbliebene Zulassung der Revision nachzuholen (BGHZ 2, 16, IM ZPO § 546 Nr, 58); ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision gibt ec mithin in Ehesachen nicht, Baran muß auch gegenüber den Ausführungen der Beschwerde festgehalten wordon, Bie für das Eheverfahren getroffene eindeutige gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art, 5 Abs, 1 GG (Beschluß des Senats vom 6, Juli 1962 IV ZR 128/62), Auch ein Verstoß gegen Art, 19 Abs,: 4 GG oder andere Verfassungsgrundsätze liegt nicht vor, Bie Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Revision zuzulassen sei oder nicht, ist eine richterliche Entscheidung, Baraus,. daß in der Vor-v/altungsgerichtsordnung eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vorgesehen, in der Zivilprozeßordnung aber keine entsprechende Regelung getroffen worden ist, daß aber andererseits wegen einer auf § 48 EheG gestützten Klage die Revision in beschränktem Umfang ohne Zulassung statthaft ist, kann zugunsten der Auffassung der Beschwerde nichts horgeleitet werden, wie auch die vermögensrechtlichen Auswirkungen der Scheidungsurteile oder etwaige auf ver-mögensrcchtliohem Gebiet liegende Beweggründe für die Erhebung einer Scheidungsklage kein Recht dazu geben können, von der eindeutigen gesetzlichen Regelung abzuweichen. Eie Besohwerd© muß deshalb als unzulässig vorv/orfon werden. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde beruht auf § 97 Abs* 1 ZPO, die Entscheidung Uber den Y/ert dos Gegenstandes der Beschwerde auf § 14 Abs«. 1 GKG, Ascher Wüstenberg