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BGH · IV za 86/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV za 86/62

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entachädigungskammer I des Landgerichts Karlsruhe vom 5» Juli I960 wird zurückgewiesen« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung von 5 000 DM wegen Ausbildungsschadens verurteilt. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, durch die Deportation nach Südfrankreich sei die räumliche Beziehung der Klägerin zu dem Altreichsgebiet, die für die Zuerkennung einer Entschädigung wegen Ausbildungsschadens erforderlich sei, nicht berührt worden; denn der Vater und damit auch die Klägerin hätten ihren Wohnsitz in Neckabbischofsheim beibehalten. Hieran habe sich auch durch die Flucht der Eltern der Klägerin und dieser selbst in die Schweiz nichts geänderte Diese Flucht könne nicht als eine - mehr oder weniger freiwillige - Auswanderung angesehen werden. Diesen Wohnsitz habe die Klägerin erst zu dem Zeitpunkt verloren, als ihre Eltern sich entschlossen hätten, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren o Dafür, daß ein solcher Entschluß schon bei Beginn der Schulpflicht der Klägerin zu Ostern 1944 Vorgelegen habe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Nach dem Grundsatz, daß bestehende Rechtsverhältnisse bis zu dem Gegenbeweis als fortbestehend vermutet würden* sei daher anzunehmen, daß die Familie der Klägerin, jedenfalls zu Ostern 1944, noch an ihrem deutschen Wohnsitz festgehalten habe. Dezember 1957 deportiert und dort nach Erreichung dieses Alters von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden sei, habe einen Anspruch wegen Ausbildungsschadens. 510 Nr. 20 ausgeführt, daß ein Kind,, das .vor Erreichung de3 schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen aus-gewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 bis 118 BEG habe. Im vorliegenden Pelle kommt es daher nicht darauf an, ob, wie die Revision es will, bereits in dem Zeitpunkt der geglückten Flucht der Elt-.rn der Klägerin und dieser selbst aus Sudfrankreich in die Schweiz im Dezember 1942 eine Auswanderung dieser Verfolgten zu erblicken ist, oder ob, wie das angefochtene Urteil annimmt, hiervon erst gesprochen werden kann, als die Verfolgten sich Ende 1946 in die USA begaben* Entscheidend ist allein, daß sich die Verfolgten mit der Flucht in die Schweiz dem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber entzogen* Wenn sie in der Schweiz in einem Internierungslager untergebracht wurden, so handelt es sich dabei nicht um nationalsozialistische A^^rfolgungsmaßnöhmen, sondern um fremdenpolizeiliche viai.-tiahmen der Schweiz* Unter diesen Umständen fehlt es aber an der Voraussetzung des § 64 Abs* 1 Satz T BEG, Voraussetzung der Entschädigung wegen Berufsschadens ist eine räumliche Beziehung des Verfolgungstatbestendes zu dem Altreichsgebiet derart, daß sich die Verfolgung dort auf das berufliche Fortkommen des Verfolgten ausgev/irkt hat. Hierin liegt der Grund für die Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß ein vor Erreichung des schulpflichtigen Alters ausgewandertes Kind nicht schon im Altreichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist; denn in dieser Richtung konnte sich die Verfolgung nicht auswirken, bevor .ein Schulbesuch in Betracht kam (vgl«, das o. Da im vorliegenden Falle feststeht, daß die Klägerin dem nationalsozialistischen Machtbereich entronnen war,bevor sie das schulpflichtige' Alter erreicht hatte, und erst-während ihres Aufenthaltes in der Schweiz schulpflichtig wurde, konnte sie - gleichgültig, für welchen Zeitpunkt eine Auswanderung anzunehmen ist - in ihrer vorberuflichen Ausbildung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Altreichsgebiet nicht mehr erfaßt werden; sie kann daher nicht mit Erfolg einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens geltend machen•

Zitierte Normen: § 227 StGB § 116 BEG
AusbildungsschadensAltreichsgebietWohnsitzAusbildungVerfolgteSchweizKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV za 86/62
Verkündet am
28« September 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter ’‘er Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-E, Kronprinzstraße 9?
Beklagten und Bevisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter :
Rechtsanwalt Dr»
Ki
 gegen
Frau Esther Street,
 fi
früher
»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 in
- Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Ki
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliene Verhandlung vom 26» September 1962 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Br» Loewenheim und Br« Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des EntsohadigungsSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13» Dezember 1961 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entachädigungskammer I des Landgerichts Karlsruhe vom 5» Juli I960 wird zurückgewiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei»
Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin-
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die Klägerin, geboren am	1938,	wurde am
22. Oktober 1940 wegen ihrer jüdischen Abstammung mit ihren Angehörigen von Beckarbischofsheim nach Südfrankrei&h * deportiert und dort in verschiedenen lagern festgehalten.
Im Dezember 1942, als die Aktion zur Verschiebung der deportierten Juden aus Südfrankreich nach Auschwitz und anderen Vernichtungslagern eingesetzt.hatte, flüchtete sie mit Familienangehörigen in die Schweiz. Dort wurde sie in einem Internierungslager untergebracht, ohne die Möglichkeit des Schulbesuchs zu haben, als sie zu Ostern 1944 schulpflichtig geworden war. Im Bovember 1946 wanderte sie mit ihren Eltern von der Schweiz nach den USA aus.
Erst von da an begann sie mit der regulären schulischen Ausbildung, und zwar nahm sie zunächst Privatunterricht. Vom September 194? bis Juni 1952 besuchte sie dann die	School	und anschließend bis
 September 195? die	School	in	HDaneben ging
 sie noch von September 1956 bis zu ihrer Eheschließung in Juni 1958 in die School of	in	Mi
 Der von der Klägerin wegen Ausbildungsschadens in Höhe von 5 000 DM erhobenen Entschädigungsanspruch haben die Entschädigungsbehörde und das Landgericht verneint.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung von 5 000 DM wegen Ausbildungsschadens verurteilt. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. '
Ent scheid ungsgründe ?
Die Revision ist begründet.
 
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, durch die Deportation nach Südfrankreich sei die räumliche Beziehung der Klägerin zu dem Altreichsgebiet, die für die Zuerkennung einer Entschädigung wegen Ausbildungsschadens erforderlich sei, nicht berührt worden; denn der Vater und damit auch die Klägerin hätten ihren Wohnsitz in Neckabbischofsheim beibehalten. Hieran habe sich auch durch die Flucht der Eltern der Klägerin und dieser selbst in die Schweiz nichts geänderte Diese Flucht könne nicht als eine - mehr oder weniger freiwillige - Auswanderung angesehen werden. Denn die Familie des Verfolgten habe sich nicht etwa deshalb in die Schweiz begeben, um sich dort niederzuiassen; sie habe darüber hinaus diesen Weg nur deshalb gewählt, um der unmittelbar drohenden "Liquidierung’' in den Vernichtungslagern *zu entgehen. Es hieße die rechtsstaatliche Betrachtungsweise aufgeben, wollte man aus einem derartigen zur Lebensrettung gebotenen Verhalten, das auf allen Gebieten die Billigung der Hechtsordnung finde (vgl, z.Bo §§ 227, 228 BGB, 52-54 StGB), den Hechts-nachteil ableiten, daß ein Verfolgter hierdurch seinen ihm bis dahin rechtlich zukommenden Wohnsitz im Beiehsgebiet verloren habe. Diesen Wohnsitz habe die Klägerin erst zu dem Zeitpunkt verloren, als ihre Eltern sich entschlossen hätten, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren o Dafür, daß ein solcher Entschluß schon bei Beginn der Schulpflicht der Klägerin zu Ostern 1944 Vorgelegen habe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Tatsache, daß die Eltern der Klägerin nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Mai 1945 schließlich Ende 1946 nach den USA ausgewandert seien, beweise nicht, daß sie schon im Frühjahr 1944 entschlossen gewesen seien, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, Im Frühjahr 1944 sei noch nicht abzusehen gewesen, wann und in welcher Form die Herrschaft des Nationalsozialismus enden werde;
auch sei das ganze Ausmaß der antijüdischen Gewalt-Maßnahmen noch nicht voll zu Überblicken gewesen. Es erscheine daher sehr wohl möglich, daß die Familie der Klägerin bei einer im Jahre 1944 durchaus denkbaren baldigen Wiederherstellung demokratischer Verhältnisse in Deutschland wieder in die alte Heimat zurückgekehrt wäre. Nach dem Grundsatz, daß bestehende Rechtsverhältnisse bis zu dem Gegenbeweis als fortbestehend vermutet würden* sei daher anzunehmen, daß die Familie der Klägerin, jedenfalls zu Ostern 1944, noch an ihrem deutschen Wohnsitz festgehalten habe. Das Gegenteil sei weder behauptet, noch bewiesen. Für die Klägerin, die zufolge der anti-jüdiseban Vorfolgungsmaßnahmen daran gehindert gewesen sei, ab Ostern 1944 an ihrem rechtlichen Wohnsitz in Nockarbischofsheim zur Schule zu gehen, sei also die. rechtliche Schlußfolgerung zu ziehen, daß sie in ihrer Ausbildung im Altreichsgebiet betroffen worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stando
v tibereinHtrimm.ung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 21. .Oktober 1959 - IV ER 135/59 BzW I960, 74 Nr. 23) hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Kind, das vor. der Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen in das von Deutschland besetzte Gebiet außerhalb der Reichsgrenzen nach dem Stande vom 31. Dezember 1957 deportiert und dort nach Erreichung dieses Alters von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden sei, habe einen Anspruch wegen Ausbildungsschadens. Es würdigt jedoch nicht hinreichend, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (aaO S. 75» mit weiteren Nachweisen) diejenigen Fälle grundsätzlich anders liegen, in denen
 
der Verfolgte sich nach.Auswanderung in einem Gebiet nieder liaß, das nicht der nationalsozialistischen Herrschaft unterstand und in dem er deshalb keinen Gewaltmaßnahmen mehr ausgesetzt war. Deshalb hat der Senat in.seinem Urteil vom 29« Juni I960 - IV ZR 54/60 RzW I960,
510 Nr. 20 ausgeführt, daß ein Kind,, das .vor Erreichung de3 schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen aus-gewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 bis 118 BEG habe.
Im vorliegenden Pelle kommt es daher nicht darauf an, ob, wie die Revision es will, bereits in dem Zeitpunkt der geglückten Flucht der Elt-.rn der Klägerin und dieser selbst aus Sudfrankreich in die Schweiz im Dezember 1942 eine Auswanderung dieser Verfolgten zu erblicken ist, oder ob, wie das angefochtene Urteil annimmt, hiervon erst gesprochen werden kann, als die Verfolgten sich Ende 1946 in die USA begaben* Entscheidend ist allein, daß sich die Verfolgten mit der Flucht in die Schweiz dem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber entzogen* Wenn sie in der Schweiz in einem Internierungslager untergebracht wurden, so handelt es sich dabei nicht um nationalsozialistische A^^rfolgungsmaßnöhmen, sondern um fremdenpolizeiliche viai.-tiahmen der Schweiz* Unter diesen Umständen fehlt es aber an der Voraussetzung des § 64 Abs* 1 Satz T BEG,
daß die Klägerin im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung in ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden ist* Dabei ist der Begriff des “Beginnes” der Verfolgung nicht dahin zu verstehen, daß es darauf ankommt, wo die Verfolgungshandlung begonnen habe; reehts-erheblich ist vielmehr, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist. Voraussetzung der Entschädigung wegen Berufsschadens ist eine räumliche Beziehung des Verfolgungstatbestendes zu dem Altreichsgebiet derart, daß sich die Verfolgung dort auf das berufliche Fortkommen des Verfolgten ausgev/irkt hat. Hierin liegt
 der Grund für die Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß ein vor Erreichung des schulpflichtigen Alters ausgewandertes Kind nicht schon im Altreichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist; denn in dieser Richtung konnte sich die Verfolgung nicht auswirken, bevor .ein Schulbesuch in Betracht kam (vgl«, das o. a„ Urteil des Senats vom 29. Juni I960, nebst den daselbst angegebenen Nachweisen). Da im vorliegenden Falle feststeht, daß die Klägerin dem nationalsozialistischen Machtbereich entronnen war,bevor sie das schulpflichtige' Alter erreicht hatte, und erst-während ihres Aufenthaltes in der Schweiz schulpflichtig wurde, konnte sie - gleichgültig, für welchen Zeitpunkt eine Auswanderung anzunehmen ist - in ihrer vorberuflichen Ausbildung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Altreichsgebiet nicht mehr erfaßt werden; sie kann daher nicht mit Erfolg einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens geltend machen•
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das lander ichtliche Urteil zurückzuweisen *
Bie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs
225 Abs.	1 BEG, 9T,^97'Absn1 -ZPO.
Ascher	Raske Bundesrichter Wilden ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Ascher
 Br. Loewenheim
 Br. Graf