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BGH · IV ZK 66/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 66/61

für die Festsetzung der Kenten bei Schäden an Leben und bei Gesundheitsschäden sind Einkünfte in ausländischer Währung, die für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe von Bedeutung sind, nach dem amtlichen Devisenkurs umzurechnen. Die im Jahre 1923 geborene Klägerin ist Jüdin«, In einer dreijährigen Lehrzeit wurde sie im Sehneiderhandwerk ausgebildet; nach ihren Angaben hat sie eine Gehilfenprüfung abgelegt, Sie war in Budapest tätig,als sie im April 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz verschleppt wurde. Im Verfahren vor dem Berufungsgericht ist nur noch die Einreihung in eine vergleichbare Gruppe Gegenstand der Nachprüfung geworden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin wiederum die Einreihung in die vergleichbare Gruppe des gehobenen Dienstes erreichen. 1 * Die Hohe der der Klägerin zustehenden Rente wegen ihres Gesundheitsschadens hängt von der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ab (§ 31 Abs* 2 BEG, § 14 der 2« DV-BEG). Für die Beurteilung'der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin ist das Berufungsgericht von ihren nicht weiter nachgeprüften Angaben über ihre Einkünfte in Budapest vor dem Beginn der Verfolgung ausgegangen* Nach diesen Angaben - im Entschädigungsantrag vom 21. Die Klägerin wendet ein, diese Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs entspreche nicht der Kaufkraft des Pengö; werde diese zu ihren Gunsten berücksichtigt, so müsse das doppelte Einkommen zugrunde gelegt werden. Auch wenn diese Behauptung über die Kaufkraft des Pengö zuträfe, könnte die Abweichung der Kaufkraft gegenüber dem amtlichen Devisenkurs hier aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden. a) Die Kaufkraft einer ausländischen Währung spielt nach dem Entschädigungsrecht eine Rolle, wenn der Verfolgte ausländische Einkünfte erzielt hat oder erzielt und diese Einkünfte für die zeitliche Begrenzung der Kapitalentschädigung bei Schäden im beruflichen Fortkommen von Bedeutung sind (§ 75 BEG). Lebensgrundlage gefunden hat, darf nicht nur nach den Beträgen beurteilt werden, die sich ergeben, wenn die ausländischen Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs umgerechnet werden. Lie Kaufkraft der Währung ist vielmehr angemessen zu berücksichtigen, wenn sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft eine Abweichung von mindestens Io v#H. Diese gesetzliche Regelung will verhindern, daß ausländische Einkünfte, die für den Entschädigungszeitraum und das Rentenwahlrecht bei Berufsschäden und die Bemessung des Hundertsatzes bei sonstigen Schadenstatbeständen ins Gewicht fallen können, infolge der Abweichung zwischen Kaufkraft und Wechselkurs zu dem Nachteil der Verfolgten zu hoch bewertet werden. April 1955 (BGBl I 157) regelte diesen Punkt in § 22 Abs.3 in der Weise, daß bei einem Unterschied zwischen dem Umrechnungskurs und der Kaufkraft der im Ausland erzielten Einkünfte die geringere Kaufkraft zugunsten des Verfolgten berücksichtigt werden solle, wenn die Verwertung der amtlichen Devisenkurse zu einem unbilligen Ergebnis für den Verfolgten führen würde. 3o Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, über diesen Anwendungsbereich hinaus den Unterschied zwischen Devisenkurs und Kaufkraft auch da zu berücksichtigen, wo es sich nicht um die.Auswirkungen der schädigenden Gewaltmaßnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Verfolgten handelt, sondern darum, wie die Verfolgten nach den Schadenstatbeständen auf Grund der Einkünfte vor der Verfolgung einzustufen sind, zu demal dann, wenn die Kaufkraft der fremden Währung höher ist als es der Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs entsprichto Es kann dem Gesetzgeber nicht entgangen sein, daß im 4« Abschnitt des BundesentSchädigungsgesetzes große Gruppen von Verfolgten vor dem Einsetzen der Gewaltmaßnahmen niemals Einkünfte in Reichsmark erzielt haben,, Da der Gesetzgeber für diese Fälle keine Bestimmungggetroffen hat, ent-spricht es dem Gesetz, die Umrechnung der ausländischen Einkünfte nach den amtlichen Devisenkursen vorzunehmen0 Wollte man anders verfahren, so wäre nicht einzusehen, aus welchen Gründen nicht auch die schwindende Kaufkraft der Reichsmark vor dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für die Einstufung der damals in Deutschland lebenden Verfolgten berücksichtigt werden müßte. Es bedarf weiter keiner Begründung, daß durch die nationalsozialistische Wirtschaftspolitik schon vor dem Beginn des letzten Weltkriegs eine ständig zunehmende.Verknappung von Gebrauchsgütern einer wachsenden Geldfülle gegenüberstand« Diese wirtschaftliche Entwicklung kann aber bei der Einstufung der Verfolgten nicht berücksichtigt werden« In diesem Zusammenhang darf ferner nicht übersehen werden, daß die Berücksichtigung der Kaufkraft fremder Währungen in der vom Gesetz geforderten, oben erörterten Fällen den Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichten erhebliche, der beschleunigten Durchführung dieser Verfahren hinderliche Schwierigkeiten gebracht hat. Dieser Auslegung des Gesetzes entspricht es, wenn der Bundesgerichtshof bei der Anwendung des § 11 Abs. 1 BSG j auf Geldansprüche die Kaufkraft ausländischer Währungen, die zur Bestreitung ersatzpflichtiger Aufwendungen ausgegeben wurden, nicht berücksichtigt hat. So sind weder ausländische Studienkosten noch etwa Aufwendungen für Kur- und Arztkosten in ausländischer Währung anders als nach dem amtlichen Devisenkurs bewertet worden, obwohl es häufig auf der Hand liegt, daß dieser Kurs der* erhöhten Kaufkraft ausländischer Währungen in den ersten Jahren nach, dem Kriege nicht gerecht wird.

Zitierte Normen: § 75 BEG § 11 SaarBSG
DV-BEGEinkunftKaufkraftVerfolgteamtlichUmrechnungKlägerinWährung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 18 Abs. 2, § 31 Abs. 2; 1. DV-BEG § 11; 2.DV-BEG § 14
für die Festsetzung der Kenten bei Schäden an Leben und bei Gesundheitsschäden sind Einkünfte in ausländischer Währung, die für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe von Bedeutung sind, nach dem amtlichen Devisenkurs umzurechnen. Eine höhere Kaufkraft der fremden Währung ist nicht zu berücksichtigen.
BGH, Urt, v. 5o Juli 1961 ~ IV ZK 66/61 - OLG München
LG München I
IV ZR 86/61
Verkündet am 5, Juli 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Zntschädigungsrechtsstreit
 der Frau Rosalie G , North
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Erich	K
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 geb. Sl Avenue, Apt.®,
Klägerin und Revisionsklägerin,
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 gegen
den Freistaat B vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	in	K<
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes.riehter Johannsen, Maaß,
 Br. Loewenheim und Dr. Graf *
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 2o. April i960 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die im Jahre 1923 geborene Klägerin ist Jüdin«, In einer dreijährigen Lehrzeit wurde sie im Sehneiderhandwerk ausgebildet; nach ihren Angaben hat sie eine Gehilfenprüfung abgelegt, Sie war in Budapest tätig,als sie im April 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz verschleppt wurde. Nach ihrer Befreiung hielt sie:sich in einem D£-Lager Leipheim bei Günz-burg auf, wo sie weiblichen Lagerinsassen Nähunterricht erteilte»
Wegen einer Wirbelsäulen-Tbc kam sie 1949 in eine jüdische Heilstätte in Davos. Dort wurde sie mehrere Jahre behandelt. Dieses Leiden hat die Entschädigungsbehörde als Folge der Daseinsbedingungen im Konzentrationslager angesehen und ihr eine entsprechende Kapitalentschädigung und Rente zugesprochen. Für die Bemessung dieser Entschädigungsleistungen hat sie die Klägerin einem Beamten des einfachen Dienstes gleichgestellt.
Diesen Bescheid der Entschädigungsbehörde hat die Klägerin mit der Klage angefochten und den in diesem Bescheid festgesetzten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, den Hundertsatz und die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe angegriffen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Im Verfahren vor dem Berufungsgericht ist nur noch die Einreihung in eine vergleichbare Gruppe Gegenstand der Nachprüfung geworden. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin wiederum die Einreihung in die vergleichbare Gruppe des gehobenen Dienstes erreichen.
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Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet*
1 * Die Hohe der der Klägerin zustehenden Rente wegen ihres Gesundheitsschadens hängt von der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ab (§ 31 Abs* 2 BEG, § 14 der 2« DV-BEG). Hierfür ist die wirtschaftliche Stellung der Verfolgten maßgebend, sofern nicht die soziale Stellung eine günstigere Einstufung rechtfertigt. Für die Beurteilung'der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin ist das Berufungsgericht von ihren nicht weiter nachgeprüften Angaben über ihre Einkünfte in Budapest vor dem Beginn der Verfolgung ausgegangen* Nach diesen Angaben - im Entschädigungsantrag vom 21. Februar 195o, Bl. 1 der EA - hat sie jährlich 4.ooo Pengö verdient. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht mit Hilfe des amtlichen Devisenkurses im Jahre 1944 (1 Pengö = o,6o HM) umgerechnet. Danach hat die Klägerin jährlich 2.4oo EM verdient. Dieser Betrag läßt nur die Einreihung in die vergleichbare Gruppe des einfachen Dienstes zu.
2. Die Klägerin wendet ein, diese Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs entspreche nicht der Kaufkraft des Pengö; werde diese zu ihren Gunsten berücksichtigt, so müsse das doppelte Einkommen zugrunde gelegt werden. Auch wenn diese Behauptung über die Kaufkraft des Pengö zuträfe, könnte die Abweichung der Kaufkraft gegenüber dem amtlichen Devisenkurs hier aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden.
a) Die Kaufkraft einer ausländischen Währung spielt nach dem Entschädigungsrecht eine Rolle, wenn der Verfolgte ausländische Einkünfte erzielt hat oder erzielt und diese Einkünfte für die zeitliche Begrenzung der Kapitalentschädigung bei Schäden im beruflichen Fortkommen von Bedeutung sind (§ 75 BEG). Ob der Verfolgte im Ausland eine ausreichende
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Lebensgrundlage gefunden hat, darf nicht nur nach den Beträgen beurteilt werden, die sich ergeben, wenn die ausländischen Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs umgerechnet werden. Lie Kaufkraft der Währung ist vielmehr angemessen zu berücksichtigen, wenn sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft eine Abweichung von mindestens Io v#H. zu Ungunsten des Verfolgten feststellen läßt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn zu entscheiden ist, ob der nicht mehr tätige Verfolgte im Ausland aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit eine Versorgung in ausländischer Währung erzielt (§ 21 Abs. 5 der 3» DV-BEG). Diese Vorschriften gelten auch in den Fällen, in denen im Ausland erzielte oder erzielbare Einkünfte für die Bemessung des Hundertsatzes in Betracht kommen. Dies ist bei den Rentenansprüchen nach § 31 Abs. 5 BEG (§ 15 Abs. 5	2.	DV-BEG) und den Renten
 nach § 18 Abs. 2 BEG (§ 13 Abs. 6	1.	DV-BEG)	der	Fall.
Diese gesetzliche Regelung will verhindern, daß ausländische Einkünfte, die für den Entschädigungszeitraum und das Rentenwahlrecht bei Berufsschäden und die Bemessung des Hundertsatzes bei sonstigen Schadenstatbeständen ins Gewicht fallen können, infolge der Abweichung zwischen Kaufkraft und Wechselkurs zu dem Nachteil der Verfolgten zu hoch bewertet werden. Den angeführten Gesetzesbestimmungen liegt der Gedanke zugrunde, daß die'Fortwirkung der schädigenden Gewaltmaßnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Verfolgten in den Jahren nach der Beendigung der Verfolgung trotz neuer Einkünfte in den Aufnahmeländern nicht zu gering bemessen werden darf. Diesem Gedanken entspricht es daher, die Kaufkraft auch da zu berücksichtigen, wo es sich nicht um Einkünfte in fremder Währung, sondern um Entschädigungsleistungen in einer solchen Währung handelt. Das hat der Senat in der bei LM Nr. 5 zu § Io BEG 1936 = RzW i960, 173 abgedruckten Entscheidung bereits ausgesprochen.
b) Dieser gesetzlichen Ordnung liegt aber nicht der Rechtsgedanke zugrunde, daß im Entschädigungsrecht überall da, wo überhaupt ausländische Einkünfte eine Rolle spielen, deren Kaufkraft angemessen zu berücksichtigen sei. Eine solche aus-dehnende Auslegung der wiedergegebenen Vorschriften ist nicht gerechtfertigt. Darauf deutet schon die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 3 der 3o DV-BEG hin. Diese Gesetzesbestimmung taucht zu dem ersten Male in der h Passung dieser Durchführungsverordnung vom 2o. März 1957 auf (vgl. BGBl I 27o). In der amt liehen Begründung dieser VO, die der Bundesratsdrucksache Rr. 17/57 vom 16. Januar 1957 beigegebenen ist, ist auf diese Neuerung ausdrücklich hingewiesen. Die früher geltende 3° DV zu dem BErgG vom 6. April 1955 (BGBl I 157) regelte diesen Punkt in § 22 Abs. 3 in der Weise, daß bei einem Unterschied zwischen dem Umrechnungskurs und der Kaufkraft der im Ausland erzielten Einkünfte die geringere Kaufkraft zugunsten des Verfolgten berücksichtigt werden solle, wenn die Verwertung der amtlichen Devisenkurse zu einem unbilligen Ergebnis für den Verfolgten führen würde.
Erst nachdem sich bei der Anwendung des § 75 BEG mehr und mehr herausgestellt hatte, daß für die Entscheidung über die Ausdehnung des Entschädigungszeitraumes die Präge der Bemessung des Unterschieds zwischen Kaufkraft und Devisen-kurs von einschneidender Bedeutung war, wurde die Berücksichtigung der Kaufkraft bei einem Unterschied von mehr als Io v.H gegenüber der Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs vorgeschrieben. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 26. Februar 196o (BGBLI 13o) wurde dann die Vorschrift des § 12 Abs. 3 der 3* DV-BEG auch in die 1. und 2. DV-BEG übernommen, um eine gleichmäßige Bewertung ausländischer Einkünfte bei allen Schadenstatbeständen sicherzustellen.
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3o Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, über diesen Anwendungsbereich hinaus den Unterschied zwischen Devisenkurs und Kaufkraft auch da zu berücksichtigen, wo es sich nicht um die.Auswirkungen der schädigenden Gewaltmaßnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Verfolgten handelt, sondern darum, wie die Verfolgten nach den Schadenstatbeständen auf Grund der Einkünfte vor der Verfolgung einzustufen sind, zu demal dann, wenn die Kaufkraft der fremden Währung höher ist als es der Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs entsprichto Es kann dem Gesetzgeber nicht entgangen sein, daß im 4« Abschnitt des BundesentSchädigungsgesetzes große Gruppen von Verfolgten vor dem Einsetzen der Gewaltmaßnahmen niemals Einkünfte in Reichsmark erzielt haben,, Da der Gesetzgeber für diese Fälle keine Bestimmungggetroffen hat, ent-spricht es dem Gesetz, die Umrechnung der ausländischen Einkünfte nach den amtlichen Devisenkursen vorzunehmen0 Wollte man anders verfahren, so wäre nicht einzusehen, aus welchen Gründen nicht auch die schwindende Kaufkraft der Reichsmark vor dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für die Einstufung der damals in Deutschland lebenden Verfolgten berücksichtigt werden müßte. Es bedarf weiter keiner Begründung, daß durch die nationalsozialistische Wirtschaftspolitik schon vor dem Beginn des letzten Weltkriegs eine ständig zunehmende.Verknappung von Gebrauchsgütern einer wachsenden Geldfülle gegenüberstand« Diese wirtschaftliche Entwicklung kann aber bei der Einstufung der Verfolgten nicht berücksichtigt werden«
Die Rachteile, die hierdurch entstehen können, müssen in Kauf genommen werden angesichts der Vorteile, die durch die einfache Umrechnung und die Anwendung der Tabellensätze für die rasche Abwicklung der «Entschädigung gewonnen werden« Die hier in Frage kommenden Rachteile lassen sich nach der Zahl der Fälle und nach dem Ausmaß der Folgen nicht mit denen vergleichen, die bei der Bewertung ausländischer Einkünfte nach
 
dem Ende der Verfolgung in Präge kommen können. In diesem Zusammenhang darf ferner nicht übersehen werden, daß die Berücksichtigung der Kaufkraft fremder Währungen in der vom Gesetz geforderten, oben erörterten Fällen den Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichten erhebliche, der beschleunigten Durchführung dieser Verfahren hinderliche Schwierigkeiten gebracht hat.
4. Di© Kaufkraft der in fremder Währung erzielten Einkünfte ist daher nur in. den vom Gesetz geregelten Fällen zu berücksichtigen. Dieser Auslegung des Gesetzes entspricht es, wenn der Bundesgerichtshof bei der Anwendung des § 11 Abs. 1 BSG j auf Geldansprüche die Kaufkraft ausländischer Währungen, die zur Bestreitung ersatzpflichtiger Aufwendungen ausgegeben wurden, nicht berücksichtigt hat. So sind weder ausländische Studienkosten noch etwa Aufwendungen für Kur- und Arztkosten in ausländischer Währung anders als nach dem amtlichen Devisenkurs bewertet worden, obwohl es häufig auf der Hand liegt, daß dieser Kurs der* erhöhten Kaufkraft ausländischer Währungen in den ersten Jahren nach, dem Kriege nicht gerecht wird. Aus allen diesen Gründen muß die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden.
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5° Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 2 2o9 Abs» 1 BSG- und § 97 ZPO«,.
Ascher	Johannsen	Maaß	Dr.	Loewenheim

Dr. Graf