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BGH

Gericht: BGH

Auf di9 dem entlassenen Beamten nach §§ 102 ff BEG zustehende Kapitalentschädigung darf die Familienunterstützung nicht angerechnet werden, die von den Angehörigen des Verfolgten während seines Wehrdienstes bezogen wurde« wurde er unter Berufung auf § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7« April 1933 aus dem Polizeidienst entlassen« Nach längerer Arbeitslosigkeit fand er im November 193$ eine Beschäftigung als Mitarbeiter , später als Leiter eines Zeitschriftenvertriebes in T^HB* ^iese Tätigkeit brachte ihm etwa 150 HM im Monat ein« Die Einnahmen aus diesem Betrieb liefen zunächst auch noch-weiter, als er von März 1940 bis Ende August 1941 beim Zollgrenzschutz Bienst tun mußte« Vom 1« Oktober 1941 ab bis zu dem Kriegsende leistete der Kläger Bienst bei der Wehrmacht« Xn dieser Zeit bezog seine Ehefrau für sich und die beiden Kinder Familienunterhalt« Ber Kläger» der jetzt als Polizeimeister wieder in seinem früheren Berufe tätig ist, ist vom beklagten Lande wegen der Entlassung aus dem Polizeidienst bereits entschädigt worden« Für die Berechnung der Kapitalentschädigung hat die Entschädigungsbehörde nach § 102 BEG angenommen, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Biesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage ange-fochten, um zu erreichen» daß das beklagte Land ihm diejenige Kapitalentschädigung gewährt» die sich ergibt, wenn der Entschädigungszeitraum bis zu dem 31« Mai 1945 reicht« Bas beklagte Land ist nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dieser Ausdehnung des Entschädigungszeitraums nicht mehr entgegengetreten, hat aber den Standpunkt eingenommen, daß sich der Kläger nach § 107 Abs. 1 BEG auf die Kapitalentschädigung den Familienunter- Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger Io430 DM zu zahlen» In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, daß dem Kläger für die Zeit vom 1« Oktober 1941 bis zu dem 31* Mai 1945 eine Kapitalentschädigung zustehe, auf die der Familienunterhalt nicht angerechnet werden dürfe« Juni 1959 in Verbindung mit den dienstlichen Erklärungen der beteiligten Angestellten des Landesentschädigungsamtes vom 11, Mai 1959 (Bl, 33 GA) sowie aus dem Vermerk des geschäftsleitenden Beamten des Oberlandesgerichts vom gleichen Tage (Bl. 30 GA), Baß der Gerichtswachtmeister WflHP zur Annahme derartiger Schriftstücke berechtigt war, kann ohne Einholung weiterer Auskünfte angenommen werden, zu demal er den Eingangsvermerk auf der Berufungsschrift unterzeichnet hat, Bas Hechtsmittel ist daher zulässig. 1») Bie Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein davon ab, ob der den Angehörigen des Klägers gezahlte Familienunterhalt - früher Familienunterstützung - zu den Leistungen gehört, die nach § 107 Abs. 1 BEG auf die Kapitalentschädigung der verfolgten Angehörigen des öffentlichen Bienstes anzurechnen sind. Juni 1940 (HGB1 I, 911) mit der VO zur Burchführung und Ergänzung dieses Gesetzes vom gleichen Tage (RGBl 1940 I, 912) gewährt wurde, um den Angehörigen der Einberufenen den notwendigen Lebensbedarf zu sichern, soweit er nicht auf andere Weise gedeckt werden konnte. März 1936 (BGBl I9 327) und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung vom 11o Juli 1939 (RGBl I, 1225) verwies« Aus dem Zweck, der nach diesen gesetzlichen Vorschriften für die Gewährung des Familienunterhalts ausschlaggebend war, folgt jedoch nicht, daß diese Leistung zu den nach § 107 Abs. 1 BEG anzurechnenden Zuwendungen gehört. Die in der genannten Vorschrift des Bundesentschädi-gungsgesetzes aufgezählten Leistungen sind vielmehr nur anzurechnen, wenn sie mit den in § 99 Abs. 1 BEG aufgeführten Maßnahmen in einem inneren Zusammenhang stehen, derart, daß diese Zuwendungen gewährt werden, um die wirtschaftlichen Schäden aus den Verfolgungsmaßnahmen zu mindern. Nach § 1 der VO zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechts vom Io September 1939 (RGBl X, 1683) wurde ein bestehendes ArbeitsVerhältnis durch die Einberufung des Arbeitnehmers nicht gelöst» Während der Bauer des Wehrdienstes ruhten nach dieser Vorschrift die beiderseitigen Rechte und Pflichten.

Zitierte Normen: § 102 BEG § 97 ZPO
AngehörigeLandbeklagenGesetzVorschriftFamilienunterhaltBEGKapitalentschädigungKläger

Volltext der Entscheidung

2518 o:o
Nachschlagewerk: ja
BEG § 99 Abs« 1, § 102 Abs. 1, §§ 103, 10*4, 107 Abs« 1
Auf di9 dem entlassenen Beamten nach §§ 102 ff BEG zustehende Kapitalentschädigung darf die Familienunterstützung nicht angerechnet werden, die von den Angehörigen des Verfolgten während seines Wehrdienstes bezogen wurde«
BGH, Urt. v. ?B, Oktober I960 - IV 2R 86/60 - OLG Schleswig
LG Kiel

IV ZR^ 86/60
Verkündet am 2. November I960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenstraöe 7,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« W in
 gegen
den Polizeimeister Christian G Straße CB»
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br* Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23» November 1959 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und- auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der. Revision fallen dem beklagten Lande zur Last*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der im Jahre 1905 geborene Kläger war seit 1931 Oberwachtmeister der Schutzpolizei in	In*	März	1954
wurde er unter Berufung auf § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7« April 1933 aus dem Polizeidienst entlassen« Nach längerer Arbeitslosigkeit fand er im November 193$ eine Beschäftigung als Mitarbeiter , später als Leiter eines Zeitschriftenvertriebes in T^HB* ^iese Tätigkeit brachte ihm etwa 150 HM im Monat ein« Die Einnahmen aus diesem Betrieb liefen zunächst auch noch-weiter, als er von März 1940 bis Ende August 1941 beim Zollgrenzschutz Bienst tun mußte« Vom 1« Oktober 1941 ab bis zu dem Kriegsende leistete der Kläger Bienst bei der Wehrmacht« Xn dieser Zeit bezog seine Ehefrau für sich und die beiden Kinder Familienunterhalt«
Ber Kläger» der jetzt als Polizeimeister wieder in seinem früheren Berufe tätig ist, ist vom beklagten Lande wegen der Entlassung aus dem Polizeidienst bereits entschädigt worden« Für die Berechnung der Kapitalentschädigung hat die Entschädigungsbehörde nach § 102 BEG angenommen, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis zu dem 30« September 1941 keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hatte«
Biesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage ange-fochten, um zu erreichen» daß das beklagte Land ihm diejenige Kapitalentschädigung gewährt» die sich ergibt, wenn der Entschädigungszeitraum bis zu dem 31« Mai 1945 reicht« Bas beklagte Land ist nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dieser Ausdehnung des Entschädigungszeitraums nicht mehr entgegengetreten, hat aber den Standpunkt eingenommen, daß sich der Kläger nach § 107 Abs. 1 BEG auf die Kapitalentschädigung den Familienunter-
 
halt anrechnen lassen müsse, den seine Ehefrau während der Dauer seines Wehrdienstes bezogen hat» Es hat deshalb den Klaganspruch nur in Höhe des verbleibenden Restbetrages - 198 DM - anerkannt,,
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger Io430 DM zu zahlen» In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, daß dem Kläger für die Zeit vom 1« Oktober 1941 bis zu dem 31* Mai 1945 eine Kapitalentschädigung zustehe, auf die der Familienunterhalt nicht angerechnet werden dürfe«
Das beklagte Land hat dieses Urteil mit der Berufung angefochten, mit dem Ziele, daß dem Kläger nicht mehr als 198 DM zugesprochen werden« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter* Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweiseno
 Entf che i dungsgründ e^
I« Die sachliche Hachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht hängt davon ab, daß die vom beklagten Lande eingelegte Berufung zulässig war« Die Berufung ist ordnungsmäßig eingelegt worden, die Berufungsbegründung ist am letzten Tage der Frist, am 8« Mai 1959? einem für die Annahme von Rechtsmittelschriften zuständigen Beamten des Oberlandesgerichts in Schleswig übergeben worden (BGHZ 2, 31)« Daß dies so war, ergibt sich aus der Darstellung der Vorgänge im Schriftsatz des beklagten Landes
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vom 25. Juni 1959 in Verbindung mit den dienstlichen Erklärungen der beteiligten Angestellten des Landesentschädigungsamtes vom 11, Mai 1959 (Bl, 33 GA) sowie aus dem Vermerk des geschäftsleitenden Beamten des Oberlandesgerichts vom gleichen Tage (Bl. 30 GA), Baß der Gerichtswachtmeister WflHP zur Annahme derartiger Schriftstücke berechtigt war, kann ohne Einholung weiterer Auskünfte angenommen werden, zu demal er den Eingangsvermerk auf der Berufungsschrift unterzeichnet hat, Bas Hechtsmittel ist daher zulässig.
II, Bie Hevision ist jedoch unbegründet.
1») Bie Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein davon ab, ob der den Angehörigen des Klägers gezahlte Familienunterhalt - früher Familienunterstützung - zu den Leistungen gehört, die nach § 107 Abs. 1 BEG auf die Kapitalentschädigung der verfolgten Angehörigen des öffentlichen Bienstes anzurechnen sind.
Nach Ansicht des beklagten Landes ist diese Frage zu bejahen, weil der Familienunterhalt nach seiner Zweckbestimmung zu den in der genannten Vorschrift genannten Versorgungsbezügen, Kapitalabfindungen, Unterhaltsbeiträgen und Zuwendungen zu rechnen sei. Es trifft zu, daß der Familienunterhalt nach dem Einsatz-Familienunterhaltsge-setz (EFUG) vom 26. Juni 1940 (HGB1 I, 911) mit der VO zur Burchführung und Ergänzung dieses Gesetzes vom gleichen Tage (RGBl 1940 I, 912) gewährt wurde, um den Angehörigen der Einberufenen den notwendigen Lebensbedarf zu sichern, soweit er nicht auf andere Weise gedeckt werden konnte. Bie gleichen Bestimmungen enthielt schon die Verordnung über Familienunterstützung bei besonderem Einsatz der Wehrmacht vom 1. September 1939 (RGBl I, 1563), die
 wiederum auf das Familienunterstützungsgesetz vom 30.
März 1936 (BGBl I9 327) und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung vom 11o Juli 1939 (RGBl I, 1225) verwies« Aus dem Zweck, der nach diesen gesetzlichen Vorschriften für die Gewährung des Familienunterhalts ausschlaggebend war, folgt jedoch nicht, daß diese Leistung zu den nach § 107 Abs. 1 BEG anzurechnenden Zuwendungen gehört. Dieser Zweck spielt auch bei anderen öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen eine ausschlaggebende Bolle, ohne daß schon deshalb eine Anrechnung auf die Kapitalentschädigung der verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Betracht kommt.
Die in der genannten Vorschrift des Bundesentschädi-gungsgesetzes aufgezählten Leistungen sind vielmehr nur anzurechnen, wenn sie mit den in § 99 Abs. 1 BEG aufgeführten Maßnahmen in einem inneren Zusammenhang stehen, derart, daß diese Zuwendungen gewährt werden, um die wirtschaftlichen Schäden aus den Verfolgungsmaßnahmen zu mindern. Hierfür spricht schon die Bezeichnung der in der Gesetzesvorschrift aufgezählten Leistungen, die sämtlich dem Bereich der beamtenrechtlichen Fürsorge des Dienst-herrn angehören. Daß dieser Gedanke für die Auslegung des Gesetzes ausschlaggebend sein muß, zeigt weiter der Vergleich mit § 92 Abs. 3 BEG: Der im privaten Dienstverhältnis geschädigte Arbeiter muß hinnehmen, daß seine Kapitalentschädigung um die Beträge gekürzt wird, die ihm wegen der Schädigung von seinem Arbeitgeber noch gewährt werden. Auf diese Parallele zu § 107 Abs. 1 BEG weisen sowohl Blessin^Ailden/Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze 3. Aufl., Anm. 2 zu § 107 BEG, wie van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 3 zu dieser Vorschrift, hin. Die Nichtanrechnung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge, die sich nach dem Gesagten von selbst verstehen würde, ist nur zur Klarstellung
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im Gesetz erwähnt worden, weil nach § 46 Abs, 1 BErgG etwas anderes galt»
2«)	\ Für diese Auslegung des Gesetzes spricht ferner
 die Erwägung, daß der Familienunterhalt nicht an Stelle der entgangenen Beamtenbezüge gewährt wurde - sie sollten dem Kläger für alle Zeiten entzogen werden sondern an die Stelle der Einkünfte treten sollte, die ihm infolge des Wegfalls seiner Bezüge aus seinem neuen Arbeitsverhältnis oder seinem neu aufgenommenen Gewerbe nicht mehr zuflossen.
Nach § 1 der VO zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechts vom Io September 1939 (RGBl X, 1683) wurde ein bestehendes ArbeitsVerhältnis durch die Einberufung des Arbeitnehmers nicht gelöst» Während der Bauer des Wehrdienstes ruhten nach dieser Vorschrift die beiderseitigen Rechte und Pflichten. Ben Angehörigen der Wehrmacht, die vor ihrer Einberufung als Arbeiter oder Angestellte im privaten Bienst gestanden hatten, standen also keine Lohn- oder Gehaltsansprüche mehr zu» Im wirtschaftlichen Ergebnis ebenso wurden selbständige Gewerbetreibende, Landwirte oder die Angehörigen freier Berufe als Betriebsinhaber durch die Einberufung zur Wehrmacht infolge des Wegfalls oder der Schmälerung ihrer Einnahmen betroffen. Solche Lohnund Einnahmeausfälle sollte die Familienunterstützung ausgleichen, um den Soldaten die Sorgen für die wirtschaftliche Lage der Angehörigen weitgehend abzunehmen. Bei diesem Zusammenhang liegt es nahe, den Familienunterhalt nicht anders zu behandeln als solche Einkünfte, die dem Verfolgten vor der Einberufung durch ein neues Arbeitsverhältnis oder im Rahmen einer neuaufge-nommenen gewerblichen Tätigkeit zugeflossen waren. Bas durch die Verwertung der Arbeitskraft nach der Schädigung
 
Erzielte darf aber nach § 107 Abs. 2 BEO bei der Berechnung der Kapitalentschädigung nicht angerechnet werden, sofern diese neuen Einkünfte vor dem 1. Juli 1948 verdient worden sind. Diese Sondervorschrift schließt für ihren Bereich die Anwendung des § 9 Abs. 1 BEG aus.
3») r. Nach alledem hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden, wenn es dem Kläger die Kapitalentschädigung ohne Abzug des Familienunterhalts zugesprochen hat. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Maaß	Dr.	Loewenheim
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