Der amflHHHP 1914 geborene Kläger, der achtmal von deutschen und dreimal von ausländischen Gerichten v/egen Diebstahls, Betrugs, Sachbeschädigung, falscher Hamensführung, unbefugten Grenzübertritts, Paßvorgehens, Hausfriedensbruchs, Bettclns und LandStreichens bestraft worden war, wurde im Juni 1935 in Untersuchungshaft genommen und am 23 o Harz 1936 durch das OLG Hamm wegen Vorbebeitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß §§ 8o AbSc 2, 83 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilte Hach .Verbüßung der Strafe war er bis zu seiner Befreiung am 4c Mai 1945 in Konzentrationslagern,'zuletzt in Mauthausen., inhaftierte Organe der französischen Besatzungsmacht ließen den Kläger am 130 April 1946 erneut fostnehmciio Er wurde am 27c Februar 1948 vom Tribunal Internediairc in Freiburg bzwe am 14c April 1948 vom Tribunal Supericur in Rastatt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die von dem letzten Gericht auf Io Jahre bemessen wurde0 Die strafbare Handlung war in dem letzten Urteil als "crime de-.guerre" (Kriegsverbrechen) bezeichnet, das er im Konzentrationslager Auschwitz begangen haben solle; Eine Urteilsausfertigung liegt nicht vor0 Seit dem 180 September 1953 befindet sich der Kläger wieder auf freiem Fuß r.Die vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsansprüche hat der Regierungspräsident in-Düsseldorf abgelehnt o Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung lo einer Haftentschädigung für die Zeit vom l3.o.. denn er sei gemäß § 6 Abs«, 1 Nr«, 4 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen, weil er nach dem 80 Mai 1945 von Gerichten der französischen Bosatzungsmacht zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sole Me gegen den Kläger ausgesprochene Strafe von Io Jahren Zwangsarbeit (travail force) entspreche der Zuchthausstrafe des deutschen Strafensystems«> Zur .Begründung seiner Überzeugung, daß die französischen Militärgerichte den Kläger zu zehn Jahren Zwangsarbeit verurteilt haben, hat das Berufungsgericht ausgeführt? Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, ob es sich bewußt war, daß die Auskünfte der Ge-fängnisbehördc in: Wittlieh und der Deutschen Botschaft in Paris öffentliche Urkunden im Sinne des § 418 Abs * 1 ZPO soweit sie auf eigener Wahrnehmung der Behörden Beruhen (§ 418 Abs«, 3 ZP0)o Die Strafvollzugsbehörde in V/ittlich hat zwar nicht seihst die Verurteilung wahr-genommen* Sic hat aber die Gefängnisstrafe auf Grund der ihr damals vorliegenden Vollstreckungspapiere und Personalakten an dem Kläger vollzogen«, Ihre eigene Wahrnehmung erstreckt sich daher auf die Tatsache«, daß auf Anordnung der französischen MilitärJustizbehörden gegen den Kläger eine Gefängnisstrafe ohne Zwangsarbeit zu vollstrecken war und vollstreckt worden ist«, Pie Auskunft der Deutschen Botschaft erbringt vollen Beweis dafür«, daß das französische Außenministerium der Deutschen Botschaft mitgeteilt hat9 der Kläger sei vom Tribunal Supeiicur in Rastatt zu io Jahren Gefängnis verurteilt worden« Gemäß § 418 Absc 2 ZPO ist zwar der Beweis der Unrichtigkeit der in den ■■öffentlichen Urkunden der Strafvoll zugsbehördo in Wittlich und der Deutschen Botschaft bezeugten Tatsachen zulässig« Ob dieser Gegenbeweis schon dadurch als geführt anzusehen ist«, daß im Gnadengesuch des Rechtsanwalts Kj|Hfe(Blo 11 seiner Handakten = Bio 115 GA) erwähnt is to gegen den Kläger seien io Jahre Zwangsarbeit verhängt worden* wird vom Berufungsgericht zu prüfen sein«, zu demal Rechtsanwalt seiner Aus- Im Entschädigungsverfahren haben die Gerichte von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben (§ 176 Absc i BEG')« Sie sind nicht an die Angaben einer Partei gebunden* Wieweit die Pflicht zur Amts- der anscheinend französisch geführten Verhandlung vor den Militärgerichten zu folgen, die Rcchtsbegriffo des französischen Strafensystems mit den deutschen Strafarten zu vergleichen und sie aus der Erinnerung richtig wie-derzugebeno Aus dem Berufungsurteil ist nicht zu erkennen., ob der Kläger bei seiner Vernehmung die französische oder deutsche Bezeichnung der Strafarten angegeben hat«, Ein Gebrauch der deutschen Worte Zuchthaus und Gefängnis hätte nur dann für die Überzeugungsbildung des Gerichts wesentlich sein können, wenn gleichzeitig festgestellt worden wäre,, daß der Kläger des Französischen mächtig ist und ihm die hier einschlägigen Rechtsbegriffe in beiden Sprachen vertraut sindo V/cgen des Y/ider-spruchs zwischen den Angaben des Klägers und den in den genannten Urkunden bezeugten Tatsachen wäre das Gericht gemäß § 176...Abs«,' 1 BEG in jedem Fall verpflichtet gewesen^ den Verteidiger des Klägers vor dem Tribunal in Rastattj Di% Heino und den Rechtsanwalt der die Prozeßakten wenigstens kurz eingesehen hat? 2o Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, eine Entschädigung des Klägers bleibe gemäß § 6 Abso 1 Nr* 4 BEG ausgeschlossen» denn er habe den ihm nach Maßgabe der Ausiiahmevorschrif t des § 6 Abs* 2 BEG obliegenden Beweis; daß die von den französischen Militärgerichten abgeurtcilten Taten nach deutschem Recht nicht mit Strafe bedroht seien oder die Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren nach rcchtsstaat'lichon Grund Sätzen nicht gercchtfertigt sei? daß § 6 Abs« 2 BEG auch auf die Straferkcnntnissc der französischen, amerikanischen und britischen Militärgerichte anzuwenden ist«, die in Gebiet der Bundesrepublik ihren Sitz hatten« Daß die Urteile der Militärgerichte der BeSatzungsmächte in "territorialen" Geltungsbereich dos BEG ergangen sind«, ist nicht entscheidende Der Geltungsbereich im Sinne des § 6 Abs«, 2 BEG kannnvie der Begriff des Inlandes in § 244 StGBonicht räumlich verstanden werden (BGH'Urteil vom 25c Oktober 1951 ~ 5 StR 785/51 -HJ\7 1952? Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts; § 6 Abs; 2 BEG enthalte eine Ausnahme zu den in Abs.« 1 Nr0 3 und 4 dieser Vorschrift geregelten Tatbeständen« Deshalb müßten; so meint das ausschließt, wenn der Anspruclisborechtigte nach dem 8o Mai 1945 rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist« Wie sich aus AbSo 2 der Vorschrift ergibt, sollen den Ausschließungstatbestand nicht nur Urteile von Gerichten erfüllen können, die nach dem 80 Mai 1945 im Gebiete der Bundesrepublik oder ihrer Länder deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt haben« Bei diesen Gerichten (einschließlich derer von West-Berlin) kann wegen der bestehenden Rechtsgaran- Urteilen die einer "fremden" Gerichtsbarkeit dann glcich-zustellcn* wenn einmal die Straftat, die den Gegenstand des Strafverfahrens bildet* auch nach den deutschen Recht mit Strafe bedroht ist und die Verurteilung zu einer drei Jahre übersteigenden Zuchthausstrafe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gerechtfertigt ist.. Ob diese Voraussetzungen aber im Einzelfall in einem nichtdeutschen Strafverfahren erfüllt worden sind* kann nicht ohne weiteres unterstellt werden und ist daher jeweils zu prüfeno Bedenkt man diess so wird ersichtlich, daß Abs, 2 des § 6 aaO keinen Aunnahmetatbestand zu Abs, 1 Uro 5 und 4 dieser Vorschrift enthält, sondern so zu lesen ist* als ob die dort geregelten Palle des Ausschlusses von der Entschädigung in Abs* 1 Nr0 3 und 4 inbegriffen sind«. Daß imbcfriedigcnde Ergebnis, daß Entschädigungsansprüche eines Verfolgten nach § 6 BEB ausgeschlossen sein sollen, obwohl nicht einmal fcststoht, welche strafbaren Handlungen dem Kläger in den Urteilen der französischen Bcsatzungsgorichtc zur Last gelegt worden sind, ist aber vermeidbar, weil das Berufungsgericht zu ihm nur durch Verkennung der 'Beweislast für den Ausschlicßungsgrund des § 6 AbSo 2 BEG- gelangt ist© Auch wegen dieses Rechtsfehlers unterliegt das angcfochtenc Urteil der Aufhebung,,
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung% nein KEG 1956 § 6 Die Vorschrift des § 6 Ahs0 2 BBG enthält keine Ausnahme tatbestande zu § 6 Absc ] Nr0 .4° lassen sich die Voraussetzungen für den in § 6. Absc 2 acO geregelten Ausschluß von der Entschädigung nicht ermitteln, so geht der Mangel der Aufklärung zu lasten des Bnt-s chad i gangs p fli c ht igen c BGH? Urteil y« 13o Juli T9;59 - IV ZR 86/59 - Ö1G Düsseldorf IG Düsseldorf Verkündet ■ am 13o Juli 1959 Chorniy Justizangcsteliier ala Urkundsbearatcr der Geschäftsstelle X in Name n des V o 1 k e s In dem EntSchädigungsrechtsstreit des Handelsvertreters Hans-Bodo M in fräße Klägers und Revisionsklägers9 Pro zeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr c. in Karlsruhe - gegen das Land Nordrhcin-Wcstfalen? vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf*-. Beklagten und Revisionsbcklagicn - Pro zeßbevo llinächtigtor s Rechtsanwalt Dr 0 IHIV in hat.der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf 'die mündliche Verhandlung vom 80 Juli 1959 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundcsrichtcr Raskc, Dr.0. v.a Werner? vVüstcnborg und Din Loewenheim für Recht erkannt■% Auf die Revision des Klägers wird das,Urteil ' des 11o Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Düsseldorf vom 120 August 1950 aufgehoben«. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Vorhandlun und Entscheidung,, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens* an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfr Von Rechts wegen 9 ^t^esjand^ Der amflHHHP 1914 geborene Kläger, der achtmal von deutschen und dreimal von ausländischen Gerichten v/egen Diebstahls, Betrugs, Sachbeschädigung, falscher Hamensführung, unbefugten Grenzübertritts, Paßvorgehens, Hausfriedensbruchs, Bettclns und LandStreichens bestraft worden war, wurde im Juni 1935 in Untersuchungshaft genommen und am 23 o Harz 1936 durch das OLG Hamm wegen Vorbebeitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß §§ 8o AbSc 2, 83 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilte Hach .Verbüßung der Strafe war er bis zu seiner Befreiung am 4c Mai 1945 in Konzentrationslagern,'zuletzt in Mauthausen., inhaftierte Organe der französischen Besatzungsmacht ließen den Kläger am 130 April 1946 erneut fostnehmciio Er wurde am 27c Februar 1948 vom Tribunal Internediairc in Freiburg bzwe am 14c April 1948 vom Tribunal Supericur in Rastatt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die von dem letzten Gericht auf Io Jahre bemessen wurde0 Die strafbare Handlung war in dem letzten Urteil als "crime de-.guerre" (Kriegsverbrechen) bezeichnet, das er im Konzentrationslager Auschwitz begangen haben solle; Eine Urteilsausfertigung liegt nicht vor0 Seit dem 180 September 1953 befindet sich der Kläger wieder auf freiem Fuß r. Die vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsansprüche hat der Regierungspräsident in-Düsseldorf abgelehnt o Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung lo einer Haftentschädigung für die Zeit vom l3.o.. Juni 1935 bis 4o Mai 1945 und 20 einer Beschadigtenronto fur die Zeit vom 18o Scp uember 1953 his 310 Oktoher 1953 in Höhe von monatlich 163*5o DM und ah h Hovcmher 1953 in Höhe wn 2oo?.~ DM .je Monat ■ zu verurteilen« Zur Begründung hat er vorgetragens Aus den beigezogenen Akten der Geheimen Staatspolizei, insbesondere auch dem Urteil des Oberlandesgorichts Hamm von 23o März 1936? ergehe sich, daß er sich aktiv im kommunistischen Sinne gegen den Nationalsozialismus eingesetzt habe und wegen seiner politischen Gegnerschaft fast Io Jahre lang der Freiheit beraubt worden sei0 Die Haft in Gefängnissen und Konzentrationslagern dos Dritten Reiches habe zu Gosundlioits-schäden geführt* die seine Erworbsfähigkcit um ?o <fo gemindert hätten.. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen-o Die Berufung des Klägers blieb erfolglose Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Klager seinen Anspruch weitere Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels! En_b s che i dungs gründe^. Die Revision ist begründet0 io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger wegen angenommener Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus bestraft und in den Konzentrationslagern Sachsenhausen und Flosscnbürg bis 3c August 1942 fcstgchalten worden sei, da er dort als Schutzhäftling den roten Winkel getragen habe«, Gegen diese Würdigung des Sachverhalts bestellen keine rechtlichen Bedenken«, Aus den vorliegenden Akten der Gestapo ergibt sich zweifelsfrei, daß der Kläger als Gegner des Nationalsozialismus angesehen und als solcher von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgt worden ist (§ 1 Ab.s„ 3 Ziff«, 3 BEG)0 Bas angefoehtonc Urteil läßt allerdings dahingestellt, ob der Kläger nach dem.3c August 1942 in Auschwitz und Mauthausen lediglich als krimineller'Häftling oder weiter aus Vcrfolgungsgriinden inhaftiert worden sei0 Es nimmt an, ob der Kläger als es könne hier dahingestellt bleiben, politischer Gegner verfolgt worden sei?; denn er sei gemäß § 6 Abs«, 1 Nr«, 4 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen, weil er nach dem 80 Mai 1945 von Gerichten der französischen Bosatzungsmacht zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sole Me gegen den Kläger ausgesprochene Strafe von Io Jahren Zwangsarbeit (travail force) entspreche der Zuchthausstrafe des deutschen Strafensystems«> Zur .Begründung seiner Überzeugung, daß die französischen Militärgerichte den Kläger zu zehn Jahren Zwangsarbeit verurteilt haben, hat das Berufungsgericht ausgeführt? Bio Auskünfte des Vorstands des Strafgefängnisses Y/itt-üch vom 6c Februar 1952 und vom 160 November 1956, die Mitteilung der Beutschcn Botschaft in Paris vom 29k Juli 1957 und die Auskunft des Rechtsanwalts vo m 27o Ja- nuar 1958 sprächen zwar von einer Gefängnisstrafe«, Der Kläger habe aber angegeben, er sei zu zehn Jahren Zucht- haus (travail force) verurteilt worden, während ..er für seine Brohung,nach seiner Entlassung die ersten drei Franzosen umzulegen, 6 Monate Gefängnis (prison) erhalten habe«. Auch in dem Gnadengesuch des Rechtsanwalts vom 8c April 1954 sei Zwangsarbeit als Strafe des b - Klägers erwähnt0 Schließlich müsse der Kläger wissen, zu welcher Strafe er verurteilt- worden am. besten sei« Zutreffend gellt das Berufungsurtoil zunächst davon aus, daß es hier darauf ankomme, ob das französische Militärgericht eine der Zuchthausstrafe entsprechende Freiheitsstrafe verhängt habco Die Auffassung des Berufungsgerichts, das französische Militärgericht habe das Strafensystem des Code Penal rcchtsrcform 20 Band I0 feil (vglcMaterialien zur Straf-Sc 4-8 und 61) der Verurtei- lung dos Klägers zugrunde gelegt, hätte einer näheren Begründung bedurft. Das verstand sich keineswegs von selbst® denn es war in Betracht zu ger auf Grind des Kontrollratsgcse wo rden ist c Dann wären die in Art0 Io auf gezählten Straf arten für ziehen? daß der Klä-tzes Ur0 Io verurteilt II I'Jr0 3 dos Gesetzes den Vergleich mit den Strafarten dos deutschen Rechts hcran'zuzichcn«, Eine gemäß Art0 II Brc 3 b (aaO) verhängte Freiheitsstrafe wäre jo nachdem, ob sie mit oder ohne Zwangsarbeit verbunden worden ist, der Zuchthaus- oder der Gefängnisstrafe gl e i chz us e t z en <, Die Revision rügt jedenfalls mit Rechte das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 176 BEG den amtlichen Auskünften nicht genügend Bedeutung boigemessen,. die Angaben des Klägers, dem als juristischen Laien die Rechtsbegriffe einer fremden Gerichtsbarkeit nicht geläufig seien, überbewertet und die erforderliche Vernehmung des Rechtsanwalts Kurth^unterlassene Zunächst lassen die. Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, ob es sich bewußt war, daß die Auskünfte der Ge-fängnisbehördc in: Wittlieh und der Deutschen Botschaft in Paris öffentliche Urkunden im Sinne des § 418 Abs * 1 ZPO und vollen Beweis der darin Bezeugten Tatsachen erbrin-gen? soweit sie auf eigener Wahrnehmung der Behörden Beruhen (§ 418 Abs«, 3 ZP0)o Die Strafvollzugsbehörde in V/ittlich hat zwar nicht seihst die Verurteilung wahr-genommen* Sic hat aber die Gefängnisstrafe auf Grund der ihr damals vorliegenden Vollstreckungspapiere und Personalakten an dem Kläger vollzogen«, Ihre eigene Wahrnehmung erstreckt sich daher auf die Tatsache«, daß auf Anordnung der französischen MilitärJustizbehörden gegen den Kläger eine Gefängnisstrafe ohne Zwangsarbeit zu vollstrecken war und vollstreckt worden ist«, Pie Auskunft der Deutschen Botschaft erbringt vollen Beweis dafür«, daß das französische Außenministerium der Deutschen Botschaft mitgeteilt hat9 der Kläger sei vom Tribunal Supeiicur in Rastatt zu io Jahren Gefängnis verurteilt worden« Gemäß § 418 Absc 2 ZPO ist zwar der Beweis der Unrichtigkeit der in den ■■öffentlichen Urkunden der Strafvoll zugsbehördo in Wittlich und der Deutschen Botschaft bezeugten Tatsachen zulässig« Ob dieser Gegenbeweis schon dadurch als geführt anzusehen ist«, daß im Gnadengesuch des Rechtsanwalts Kj|Hfe(Blo 11 seiner Handakten = Bio 115 GA) erwähnt is to gegen den Kläger seien io Jahre Zwangsarbeit verhängt worden* wird vom Berufungsgericht zu prüfen sein«, zu demal Rechtsanwalt seiner Aus- kunft vom 29c Januar 1958 von einer Verurteilung zu io Jahren Gefängnis spricht* Im Entschädigungsverfahren haben die Gerichte von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben (§ 176 Absc i BEG')« Sie sind nicht an die Angaben einer Partei gebunden* Wieweit die Pflicht zur Amts- -7 ~ ermittlung geht? wird von den Umständen des Einzelfalls bestimmt (Beschluß des erkennenden Senats vom VI0 Juli 1958 - IV ZB 146/50 - RzV/ 1958, 449 Nr«, 44) * Iin vorliegenden Rechtsstreit durfte sieh das Gericht? um die Überzeugung von der Verurteilung des Klägers zu einer Zuchthausstrafe zu gewinnens nicht allein mit der Aussage des Klägers begnügen* Angesichts der erwähnten öffentlichen Urkunden hätte die gegenteilige Feststellung die Erörterung der Frage erfordert«, ob der offensichtlich labile, bereits in der Lanöesnervenklinik Andernach behandelte Kläger nach seiner Vorbildung und seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lago war? der anscheinend französisch geführten Verhandlung vor den Militärgerichten zu folgen, die Rcchtsbegriffo des französischen Strafensystems mit den deutschen Strafarten zu vergleichen und sie aus der Erinnerung richtig wie-derzugebeno Aus dem Berufungsurteil ist nicht zu erkennen., ob der Kläger bei seiner Vernehmung die französische oder deutsche Bezeichnung der Strafarten angegeben hat«, Ein Gebrauch der deutschen Worte Zuchthaus und Gefängnis hätte nur dann für die Überzeugungsbildung des Gerichts wesentlich sein können, wenn gleichzeitig festgestellt worden wäre,, daß der Kläger des Französischen mächtig ist und ihm die hier einschlägigen Rechtsbegriffe in beiden Sprachen vertraut sindo V/cgen des Y/ider-spruchs zwischen den Angaben des Klägers und den in den genannten Urkunden bezeugten Tatsachen wäre das Gericht gemäß § 176...Abs«,' 1 BEG in jedem Fall verpflichtet gewesen^ den Verteidiger des Klägers vor dem Tribunal in Rastattj Di% Heino und den Rechtsanwalt der die Prozeßakten wenigstens kurz eingesehen hat? zu vernehmen sowie gegebenenfalls bei der Strafvollzugsbehörde anzufragen? auf Grund woIchor Unterlagen oder Kenntnisse die Auskünfte vom 6, Februar 1952 und 1S0 ITovember 1956 erteilt worden sindc Schon wegen dieser Mängel kann • das angefoehtene Urteil keinen Bestand haben0 C V 8 / 2o Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, eine Entschädigung des Klägers bleibe gemäß § 6 Abso 1 Nr* 4 BEG ausgeschlossen» denn er habe den ihm nach Maßgabe der Ausiiahmevorschrif t des § 6 Abs* 2 BEG obliegenden Beweis; daß die von den französischen Militärgerichten abgeurtcilten Taten nach deutschem Recht nicht mit Strafe bedroht seien oder die Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren nach rcchtsstaat'lichon Grund Sätzen nicht gercchtfertigt sei? nicht führen könnenc Hierbei geht das angefochtene Urteil zunächst mit Recht davon aus? daß § 6 Abs« 2 BEG auch auf die Straferkcnntnissc der französischen, amerikanischen und britischen Militärgerichte anzuwenden ist«, die in Gebiet der Bundesrepublik ihren Sitz hatten« Daß die Urteile der Militärgerichte der BeSatzungsmächte in "territorialen" Geltungsbereich dos BEG ergangen sind«, ist nicht entscheidende Der Geltungsbereich im Sinne des § 6 Abs«, 2 BEG kannnvie der Begriff des Inlandes in § 244 StGBonicht räumlich verstanden werden (BGH'Urteil vom 25c Oktober 1951 ~ 5 StR 785/51 -HJ\7 1952? 15l)o Mit Geltungsbereich des BEG wird vielmehr die im Gebiet der Bundesrepublik und Westberlins ausgeübte deutsche Gerichtsbarkeit bezeichnet (Blossin/ Wilden 2c Auflo § 6 BEG Anm« 2o° van Dam/Loos § 6 BEG Anm« 7)o Die Militärgerichte der Besatzungsmächte übten nicht deutsche Gerichtsbarkeit aus % sie standen außerhalb der deutschen Justizhoheik«, Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts; § 6 Abs; 2 BEG enthalte eine Ausnahme zu den in Abs.« 1 Nr0 3 und 4 dieser Vorschrift geregelten Tatbeständen« Deshalb müßten; so meint das Berufungsurteil, diese Ausnahmen von demjenigen bewiesen werden, der Entschädigungsansprüche erhebe; denn sonst sei diese "Ausnahmevorcchrift" praktisch nicht anwendbar« Es ist nicht zu verkennen, daß die Ansicht des Berufungsgerichts einen Anhalt in der Passung des § 6 Abs« 1 Hr0 3 und 4 und Abs0 2 BEG- findet« Eies kann aber nicht ausschlaggebend sein« Wie der Oberste Gerichtshof für die britische Zone in OGHZ 1, 169 21 für die Auslegung dos § 48 EheG ausgeführt hat, sind Ausnahmesätze nicht notwendig dahin zu verstehen, daß auch ein Ausnahme-' tatboste.nd erfordert werde, um den Rechtserfolg des Ausnahmesatzes eintreten zu lassen« Vielmehr können sie auch aus rein sprachlichen Gründen in einem besonderen Satz zu dem Ausdruck gebrachte Beschränkungen des zu weit gehenden Wortlauts des vorangehenden Regelsatzes darstelleiic Hat man dies bei der Auslegung des § 6 BEG im Auge und berücksichtigt man den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 BEG, so muß man zu einem von dem Berufungsurteil abweichenden Ergebnis kommen« § 6 BEG regelt die Tatbestände, an die sich die Ausschließung von der Entschädigung und die Verwirkung des Entschädigungsanspruchs anknüpfen0 Zu ihnen gehört der Tatbestand des § 6 Abs« 1 Er« 4, der den Entschädigungsanspruch. ausschließt, wenn der Anspruclisborechtigte nach dem 8o Mai 1945 rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist« Wie sich aus AbSo 2 der Vorschrift ergibt, sollen den Ausschließungstatbestand nicht nur Urteile von Gerichten erfüllen können, die nach dem 80 Mai 1945 im Gebiete der Bundesrepublik oder ihrer Länder deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt haben« Bei diesen Gerichten (einschließlich derer von West-Berlin) kann wegen der bestehenden Rechtsgaran- tien dor nach dem 8«, Hai 1945 geltenden VerfahrensVorschriften der Gesetzgeber davon ohne weiteres ausgeheno daß die Urteile und die Verfahren* auf denen sic beruhen, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen,, ."Denn nur dann, wenn dies der Pall ist, ist die Ausschließung von der Entschädigung gerechtfertigt0 Es besteht kein hinreichendes Bedenken, den "inländischen" j Urteilen die einer "fremden" Gerichtsbarkeit dann glcich-zustellcn* wenn einmal die Straftat, die den Gegenstand des Strafverfahrens bildet* auch nach den deutschen Recht mit Strafe bedroht ist und die Verurteilung zu einer drei Jahre übersteigenden Zuchthausstrafe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gerechtfertigt ist.. Ob diese Voraussetzungen aber im Einzelfall in einem nichtdeutschen Strafverfahren erfüllt worden sind* kann nicht ohne weiteres unterstellt werden und ist daher jeweils zu prüfeno Bedenkt man diess so wird ersichtlich, daß Abs, 2 des § 6 aaO keinen Aunnahmetatbestand zu Abs, 1 Uro 5 und 4 dieser Vorschrift enthält, sondern so zu lesen ist* als ob die dort geregelten Palle des Ausschlusses von der Entschädigung in Abs* 1 Nr0 3 und 4 inbegriffen sind«. Die Passung dos Gesetzes dient nur der sprachlichen Klarheit und der Verständlichkeit der Bestimmung«, Urteile von fremden Gerichten sollen nur dann einen Ausschlicßungsgrund bilden, wenn die Tat auch nach innerdeutschem Recht strafbar ist und die Verhängung der Strafe rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht ? eine Voraussetzung* die bei den Urteilen "inländischer" Gerichte vom Gesetz unterstellt wird„ Daraus ergibt sich aber* daß die Polgen der Nichtauf-klärungowic bei den anderen Ausschließungsgründen des § 6 BEG?zu Lasten des Entschädigungspflichtigen geilen? Der gegenteilige Standpunkt, wie er in dem Beru-fungsurteil vertreten wird? würde auch zu unangemessenen Ergebnissen fUhren0 Er würde dazu führen? daß man dem Verfolgten die mangelnde Aufklärung von Sachverhalten anlasten würde? die aufzuklären und zur Überzeugung dos Gerichts zu beweisen für ihn vielfach schwierig? wenn nicht überhaupt unmöglich istD Das macht gerade auch der vorliegende Fall deutlich? wo die Aufklärung über den Gegenstand des Strafverfahrens vor den Gerichten der französischen Besatzung macht daran gescheitert ist? daß die französischen Behörden sich -weigern? wegen dos politischen Charakters des Falles Malberg dem Ersuchen der deutschen Stellen um Einsichtnahme in die Akten zu entsprechen (Blc 123 GA)c Daß imbcfriedigcnde Ergebnis, daß Entschädigungsansprüche eines Verfolgten nach § 6 BEB ausgeschlossen sein sollen, obwohl nicht einmal fcststoht, welche strafbaren Handlungen dem Kläger in den Urteilen der französischen Bcsatzungsgorichtc zur Last gelegt worden sind, ist aber vermeidbar, weil das Berufungsgericht zu ihm nur durch Verkennung der 'Beweislast für den Ausschlicßungsgrund des § 6 AbSo 2 BEG- gelangt ist© Auch wegen dieses Rechtsfehlers unterliegt das angcfochtenc Urteil der Aufhebung,, Ascher Raske v© Werner Wüstenberg Dro Loewenheim