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BGH

Gericht: BGH

Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Br. v„ Werner und Maaß für Recht erkannt i.Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Im Jahre 1936 habe das zuständige Finanzamt auf Veranlassung der NSDAP unter dem Vorwand, ihr Ehemann habe sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht und Gold gehortet, eine Haussuchung vorgenommen, ohne jedoch etwas zu finden. Ferner habe der Berufsverband ihres Ehemannes diesen zunächst wegen seines Protestes gegen die Einbehaltung von Spenden aus den Kassenhonoraren verwarnt. Die völlig grundlosen Verdächtigungen in den Verfahren des Finanzamts hätten ihn, der stets besonders korrekt gewesen sei, so stark erschüttert, daß er mehrmals zusammengebrochen sei und nach der Einstellung des Verfahrens am 9* November 1937 einen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen habe. T, Das Kammergericht hat zwar eine Verfolgung des Ehemanns der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft bejaht, soweit es sich um das Steuerstrafverfahren und das Verfahren auf Entziehung der Kassenpraxis gehandelt habe. Die Vorgänge damals, so meint es, seien so furchtbar gewesen, daß auch politisch unbelastete Menschen ein leben nicht mehr als lebenswert angesehen hätten und freiwillig aus 4em leben geschieden wären. Eie sich aus dem Selbstmordversuch des Ehemannes im Jahre 1937 ergebe, habe dieser eine empfindsame und jede seelische Widerstandskraft entbehrende Veranlagung besessen. Es sei deshalb anzunehmen, daß er, selbst wenn er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre und keine Beeinträchtigung seines Nervenzustandes erlitten hätte, auf Grund seiner seelischen Veranlagung unter dem Eindruck der Besetzung Hirschbergs durch die Hussen ebenso gehandelt hätte, wie er es getan habe. IIc Die Hevision rügt zunächst, das Kammergericht habe verkannt, daß es nach § 15 Abs 1 Satz 2 BEG genüge, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich sei und daß eine solche Wahrscheinlichkeit sich aus dem Vortrag der Klägerin ergebe. Bas Kammergericht hat, wie sich aus seinen Ausführungen über die wahrscheinliche Ursache des Freitodes (S 8 des Urteils) ergibt, nicht verkannt, daß ein wahrscheinlicher Zusammenhang ausreicht. gericht vorwerfen zu können, es habe bei der Würdigung der Frage des Kausalzusammenhangs übersehen, daß der Ehemann der Klägerin bereits 1937 einen Selbstmordversuch unternommen habe, der unzweifelhaft auf das zu Unrecht eingeleitete Steuerstrafverfahren als adäquate Ursache zurückzuführen sei. Denn einmal hat das Kammer-gericht, wie sich aus seinen Ausführungen auf Seite 7 bis 9 seines Urteils ergibt, diesen Selbstmordversuch eingehend behandelt und sodann hat dieser nicht zu einem Tod des Verfolgten geführt, so daß insoweit Ansprüche aus § 15 BEG ^ nicht hergeleitet, werden können. Einmal konnte das Kammergericht davon ausgehen, daß die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin alle für den streitigen Kausalzusammenhang etwa erheblichen Tatsachen vorgetragen habe. Sodann schließt die von der Klägerin hervorgehobene Möglichkeit* die Praxis in nach der Besetzung durch die Russen fortzuführen, nicht aus, daß der Ehemann der Klägerin, wie dies das Kammergericht für erwiesen hält, von den nach dem Einmarsch der Russen eingetretenen furchtbaren Zuständen so beeindruckt gewesen ist, daß ihm ein Leben nicht mehr lebenswert erschien. Jedoch ist diese Erwägung des Kammergerichts, wie sein Hinweis auf die Vorgänge beim Zusammenbruch in Schlesien und die damalige Selbsttötung von auch politisch unbelasteten Menschen ergibt, nicht entscheidungserheblich gewesene Hinsichtlich des Schadens an heben ist daher die Revision unbegründet. Ras Kammer gericht hat diese Ansprüche abgewiesen, weil das BEG den Hinterbliebenen eines Verfolgten eine Entschädigung für einen solchen Schaden nur gewähre, wenn der Verfolgte selbst die Vfohnsitzvoraussetzungen erfülle. Ries sei aber, da der Ehemann der Klägerin seinen Wohnsitz in habe, hier nicht der Fall § 1 Abs 3 Nr 1 BBG gelte nur insoweit, als es sich um die der Klägerin selbst als Witwe zustehenden Ansprüche handele, die darauf beruhten, daß ihr Mann in den Tod getrieben worden sei.

Zitierte Normen: § 15 BEG § 159 ZPO § 176 BEG § 402 ZPO § 1 BBG § 1 BEG
VerfolgungKammergerichtGrundBEGEhemannKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 19» Juni 1957
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 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Bntschädigungsreehtsstreit
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Brozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Pr.
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 gegen
das Band Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf,. Vehrbellinerplatz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- BrozeBbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr*
in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Br. v„ Werner und Maaß
 für Recht erkannt i.
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 1956 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren-und auslagenfrei«
Von Rechts wegen
-2-
n
Tatbestand«
Per im Jahre 1894 geborene Ehemann der Klägerin hatte seit dem Jahre 1924 als Zahnarzt eine Praxis in im Riesengebirge. Dort ist er am 13. Mai 1945 wenige Tage nach dem Einmarsch der russischen Truppen freiwillig aus dem Reben geschieden. Die Klägerin ist seine Alleinerbin geworden.
Sie behauptet, ihr Mann sei aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden und habe dadurch Schaden am Reben und in seinem beruflichen Portkommen erlitten. Im Jahre 1936 habe das zuständige Finanzamt auf Veranlassung der NSDAP unter dem Vorwand, ihr Ehemann habe sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht und Gold gehortet, eine Haussuchung vorgenommen, ohne jedoch etwas zu finden. Das vom Finanzamt eingeleitete Verfahren habe sich annähernd ein Jahr hingezogen. Sein Ergebnis wäre gewesen, daß lediglich eine ganz geringfügige Nachzahlung angeordnet, aber keine Bestrafung erfolgt wäre. Ferner habe der Berufsverband ihres Ehemannes diesen zunächst wegen seines Protestes gegen die Einbehaltung von Spenden aus den Kassenhonoraren verwarnt. Dann sei ihm, während das Finanzamtsverfahren schwebte, wiederholt die Entziehung der Kassenpraxis angedroht und schließlich ein Entziehungsverfahren auch betrieben worden, das seine Praxis erheblich beeinträchtigt habe. Auch sonst sei ihr Ehemann ständigen Schikanen ausgesetzt gewesen. Im Kriege habe man seinen Kraftwagen und einen zweiten für seine Praxis benötigten Behandlungsstuhl beschlagnahmt. Unter allen diesen Vorgängen habe ihr Ehemann seelisch außerordentlich gelitten. Die völlig grundlosen Verdächtigungen in den Verfahren des Finanzamts hätten ihn, der stets besonders korrekt gewesen sei, so stark erschüttert, daß er mehrmals zusammengebrochen sei und nach der Einstellung des Verfahrens am 9* November 1937 einen
 ernsthaften Selbstmordversuch unternommen habe. Seitdem sei er psychisch krank gewesen. Die Beendigung des Druckes der nationalsozialistischen Herrschaft im Mai 1945 habe dann bei ihm ähnlich wie die Einstellung des Verfahrens des Finanz amts im Jahre 1937 eine krankhafte psychische Reaktion aus-gelöst. die zu dem Selbstmord geführt habe*
♦ ,
Pie Klägerin begehrt die Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Rente sowie eines Betrages von zunächst 3o000,— TM für den entstandenen Berufsschäden
 Me Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte haben eine Entschädigung abgelehnt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte land bittet, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde s
T, Das Kammergericht hat zwar eine Verfolgung des Ehemanns der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft bejaht, soweit es sich um das Steuerstrafverfahren und das Verfahren auf Entziehung der Kassenpraxis gehandelt habe.
Es hat jedoch einen Kausalzusammenhang zwischen dieser Verfolgung und der am 13. Mai 1945 erfolgten Selbsttötung verneint, diese vielmehr auf die Vorgänge beim Zusammenbruch in Schlesien zurückgeführt. Die Vorgänge damals, so meint es, seien so furchtbar gewesen, daß auch politisch unbelastete Menschen ein leben nicht mehr als lebenswert angesehen hätten und freiwillig aus 4em leben geschieden wären. Eie sich aus dem Selbstmordversuch des Ehemannes im Jahre 1937 ergebe, habe dieser eine empfindsame und jede seelische Widerstandskraft entbehrende Veranlagung besessen.
Es sei deshalb anzunehmen, daß er, selbst wenn er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre und keine Beeinträchtigung seines Nervenzustandes erlitten hätte, auf Grund seiner seelischen Veranlagung unter dem Eindruck der Besetzung Hirschbergs durch die Hussen ebenso gehandelt hätte, wie er es getan habe. Zumindest sei es weit wahrscheinlicher, daß dieser Eindruck ganz unabhängig von der nationalsozialistischen Verfolgung die Ursache seines Freitodes gewesen wäre, als daß eine Nachwirkung der nationalsozialistischen Verfolgung den Selbstmordentschluß hervorgerufen hätte. Aus diesem Grunde müsse ein Entschädigungsanspruch wegen des Todes des Ehe-mannes entfallen.
IIc Die Hevision rügt zunächst, das Kammergericht habe verkannt, daß es nach § 15 Abs 1 Satz 2 BEG genüge, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich sei und daß eine solche Wahrscheinlichkeit sich aus dem Vortrag der Klägerin ergebe.
Die Hüge ist unbegründet. Bas Kammergericht hat, wie sich aus seinen Ausführungen über die wahrscheinliche Ursache des Freitodes (S 8 des Urteils) ergibt, nicht verkannt, daß ein wahrscheinlicher Zusammenhang ausreicht.
Es hat ihn jedoch im vorliegenden Fall verneint. Seine Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Wie es in dieser Hinsicht den Vortrag der Klägerin würdigt, unterliegt entsprechend der auch im Entschädigungsverfahren gemäß § 209 Abs 1 BEG sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 286 ZPO seinem freien Ermessen. Hessen Ausübung kann im Hevisionsrechtszuge nur insoweit nachgeprüft werden, als ordnungsmäßig gerügte Verstöße gegen VerfahrensVorschriften oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen.
In dieser Hinsicht glaubt die Hevision, dem Berufungs-
gericht vorwerfen zu können, es habe bei der Würdigung der Frage des Kausalzusammenhangs übersehen, daß der Ehemann der Klägerin bereits 1937 einen Selbstmordversuch unternommen habe, der unzweifelhaft auf das zu Unrecht eingeleitete Steuerstrafverfahren als adäquate Ursache zurückzuführen sei. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Denn einmal hat das Kammer-gericht, wie sich aus seinen Ausführungen auf Seite 7 bis 9 seines Urteils ergibt, diesen Selbstmordversuch eingehend behandelt und sodann hat dieser nicht zu einem Tod des Verfolgten geführt, so daß insoweit Ansprüche aus § 15 BEG ^ nicht hergeleitet, werden können.
Auch die weiter von der Revision gerügte Verletzung des § 159 ZPO liegt nicht vor. Einmal konnte das Kammergericht davon ausgehen, daß die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin alle für den streitigen Kausalzusammenhang etwa erheblichen Tatsachen vorgetragen habe. Sodann schließt die von der Klägerin hervorgehobene Möglichkeit* die Praxis in	nach der Besetzung durch die Russen
 fortzuführen, nicht aus, daß der Ehemann der Klägerin, wie dies das Kammergericht für erwiesen hält, von den nach dem Einmarsch der Russen eingetretenen furchtbaren Zuständen so beeindruckt gewesen ist, daß ihm ein Leben nicht mehr lebenswert erschien.
Ebenso rügt auch die Revision zu Unrecht, daß § 176 BEG verletzt worden sei. Die Frage, ob ein Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Frage, die grundsätzlich nicht dem Urteil eines Sachverständigen*, sondern nur der Entscheidung des Gerichts unterliegt. Richtig ist zwar, daß wenn zu ihrer Beurteilung besondere medizinische Kentnisse erforderlich wären, über die das erkennende Gericht nicht verfügt, ein medizinisches Gutachten einzuholen wäre. Aber abgesehen davon, daß auch ein vom Gericht hinzugezogener
 Psychiater lediglich auf den Inhalt der vorliegenden Akte angewiesen wäre, kann nicht anerkannt werden, daß die NichtZuziehung eines Sachverständigen in dem hier vorliegenden Palle ein Rechtsverstoß darstellt. Pas Kammergericht hat sich eine für seine Überzeugung genügende Sachkunde beigemessen. Damit hat es gegen die Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens nicht verstoßen (vgl Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl Anm III 1 vor § 402 ZPO und die dort in Pußnote 25 angeführten Entscheidungen). Infolgedessen war es berechtigt, den Antrag der Klägerin auf Zuziehung eines Sachverständigen abzulehnen.
Im übrigen würde auch der Selbstmord im Jahre 1945 keine adäquate Folge eines in den Jahren 1956/37 stattgefundenen und für den Verfolgten günstig verlaufenden Steuerstrafverfahrens sein.
Schließlich war es auch nicht nötig, einen Sachverständigen für die Beurteilung der Frage hinzuzuziehen, ob für den Selbstmordversuch im Jahre 1937 ein schwerwiegender Grund nicht Vorgelegen habe. Vielmehr ist dem Kammergericht zuzustimmen, daß es ein ungewöhnlicher Vorgang ist, wenn ein Verfolgter nach vollständiger Rehabilitierung noch auf Grund der früher zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwürfe einen Selbstmord begeht.
Ob der Ehemann sich während der Herrschaft des Nationalsozialismus fortgesetzt mit Selbstmordgedanken getragen hat, bedurfte keiner besonderen Würdigung, nachdem die Herrschaft des Nationalsozialismus mit der bedingungslosen Kapitulation am 8. Mai 1945 und dem Einmarsch der Russen ihr Ende gefunden und zu einem Selbstmord keinen Grund mehr für einen Gegner des Nationalsozialismus bilden konnte.
Möglich ist, daß der Ehemann im Mai 1945 mit einer Vertreibung aus seiner Heimat nicht gerechnet hat. Jedoch ist
 diese Erwägung des Kammergerichts, wie sein Hinweis auf die Vorgänge beim Zusammenbruch in Schlesien und die damalige Selbsttötung von auch politisch unbelasteten Menschen ergibt, nicht entscheidungserheblich gewesene
 Hinsichtlich des Schadens an heben ist daher die Revision unbegründet.
III» Die Revision konnte auch keinen Erfolg haben, soweit es sich um die Entschädigung handelt, die die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes für den diesem im beruflichen Fortkommen zugefügten Schaden geltend machen will. Ras Kammer gericht hat diese Ansprüche abgewiesen, weil das BEG den Hinterbliebenen eines Verfolgten eine Entschädigung für einen solchen Schaden nur gewähre, wenn der Verfolgte selbst die Vfohnsitzvoraussetzungen erfülle. Ries sei aber, da der Ehemann der Klägerin seinen Wohnsitz in	habe,
 hier nicht der Fall § 1 Abs 3 Nr 1 BBG gelte nur insoweit, als es sich um die der Klägerin selbst als Witwe zustehenden Ansprüche handele, die darauf beruhten, daß ihr Mann in den Tod getrieben worden sei. Rer Auffassung des Kammergerichts ist zuzustimmen. § 1 Abs 3 Nr 1 BECr verleiht, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, die Eigenschaft eines Verfolgten im Sinne des § 4 BEG nur insoweit, als es sich um Schäden an Leben oder Gesundheit des verstorbenen Verfolgten handelt und eine Entschädigung dafür, seinen Hinterbliebenen entsprechend den §§ 17, 41 BEG zu gewähren ist. Es verleiht dagegen diese Eigenschaft insoweit nicht, als ein Hinterbliebener sonstige Entschädigungsansprüche, insbesondere solche erhebt, die auf ihn im Wege der Erbfolge übergegangen sind (vgl auch Blessin-Wilden S 193 Anm 53 zu § 1 BEG). Ber-artige Ansprüche bestehen nach § 4 BEG nur, soweit sie auch dem Erblasser auf Grund der Vorschriften des BEG zustehen würden. Ras ist hier aber nicht der Fall, da der verstorbene
 Ehemann der Klägerin nicht, wie dies § 4 Abs 1 Hr 1 b BEG verlangt, seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG gehabt hat.
Die Revision war daher in vollem Umfange mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 225 BEG zurückzuweisenc
 Schmidt Ascher Baske v. Werner Haaß
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