Ke'chtssatzs Hat der Verfolgte Schaden an Vermögen dadurch erlitten, daß er zu seinem Vermögen gehörige Sachen aus Verfolgungsgründen unter dem wahren Wert im Wege der "Öffentlichen** Versteigerung reräußern mußte (Verschleuderungsschäden), so steht ihm ein Wiedergutmachungsanspruch nach § 56 BEG zu, sofern der^Schaden nicht nach - den Vorschriften des Eückerstattungsrechts geltend gemacht werden*kann. Durch Beschluß des Wiedergutmachungsamtes vom 10« Januar 1952 wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Rückerstattungsgesetz eine Entschädigungspflicht des Deutschen Reiches gemäß Art 26 Abs 2 REG- nur in den Pallen kenne, in denen Organe des Reiches einen feststellbaren Vermögensgegenständ in Besitz genommen und dessen Untergang schuldhaft verursacht hätten, der Kläger aber Tatsachen, die einen Schluß in dieser Richtung zuließen, nicht vortragen könne, weil ihm solche nicht bekannt seien. Der von dem Kläger auf Grund des § 23 des Bundesergänzungsgesetzes (BErgG) geltend gemachte Anspruch ist nicht mehr nach den Vorschriften dieses Gesetzes, sondern nunmehr nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29o Juni 1956 (BGBl I 562) 1., Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger als Jude Verfolgter im Sinne des § 1 3EG ist und daß für den nunmehr nach § 56 BEG zu beurteilenden Anspruch die Vermutung gilt, daß der Schaden an seinem Vermögen durch nationalsozialistische Gev/altMaßnahmen verursacht worden sei (§ 56 Abs 4 aaO)o Biese Vermutung ist, wie der Berufungsrichter feststellt, nicht widerlegte Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Hr 1 c BEG,sind gegeben, da der Kläger im Jahre 1938, also vor dem 31« Bezember 1952, von Hamburg nach England ausgewandert ist, von wo er am 8* April 1953 nach Beutsch-land zurückkehrte, Ber Berufungsrichter meint, eine Entschädigung könne dem Kläger nur zuerkannt werden, wenn § 7 BErgG nicht eingreifec Hiernach könne ein Entschädigungsan- spruch nach dem BErgG nicht geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner F.echtsnatur nach unter besondere Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts falle* Eine derartige Vorschrift sei das Gesetz Nr 59 der Brit, Militärregierung betreffend Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistiscnen Unterdrückungsmaßnahmen« Daß in dieser Gesetzesvorschrift nicht nur die Regelung einer bestimmten Gruppe von Verfolgungsschäden getroffen worden ist, sondern ein das gesamte Wiedergutmachungsrecht des US-BG Äe-herrschender Grundsatz zu dem Ausdruck kommt, war weitaus herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (Becker-Huber-KUster BEG Vorbem zu § 7 S 101 f), obwohl eine dem § 7 BErgG entsprechende Vorschrift in diesem Gesetz nicht enthalten war und der Wortlaut des § 4 U3-EG insoweit eine eindeutige und klare Regelung nicht enthielt» b) Das BErgG hat hieran nicht nur nichts geändert, sondern sich ausdrücklich und ganz grundsätzlich für die Subsidiarität der von ihm gewährten Entschädigungsansprüche eben durch die Vorschrift des § 7 BErgG ausgesprochen. .. 8 - zu § 23 BEG)* Außerdem hat es in den Fällen des § 18 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 b BErgG Entschädigungsansprüche für Schäden an Eigentum eingeräumt, weil dort die praktische Durchführung der an und für sich gegebenen Rückerstat-iungsansprüche zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führte und der Gesetzgeber es deswegen in diesen Fällen für angebracht hielt, daß der Schaden durch die öffentliche Hand wiedergutgemacht werde« Überall, wo es aber an besonderen Vorschriften fehlte, war der Grundsatz des § 7 BErgG anzuwenden (so auch OLG Bremen in NJW RzW 1954? Sinn und Bedeutung der Vorschrift konnten nach dem Ausgeführten nur sein, daß das BErgG da keine Entschädigungsansprüche gewähren wollte, wo Entziehungsschäden Vorlagen, die Gegenstand des Rückerstattungs-vechts sind, ohne daß es darauf ankam, wie die Rückerstattung im einzelnen geregelt ist und ob das Rückerstattungsrecht Ansprüche auf Rückgewähr der Sache c ^ibst oder Schadensersatzansprüche gegen den Rückerstattungspflichtigen oder einen Besitz- oder Rechtsnachfolger einräumto Labei stellte das Bundesergänzungs-gesetz nur auf die Entstehungsgrundlage des Schadens ab, diesen Begriff in einem weiten Sinn genommen, wenn in § 7 aaO gesagt wurde, Entschädigungsansprüche nach dem BEG könnten nur geltend gemacht werden, soweit der erhobene Anspruch seiner Rechtsnatur nach nicht unter die in § 7 aufgeführten Vorschriften falle* Lie Regelung und Ordnung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in den Rückerstattungs- oder anderen Gesetzen sollte gegenüber dem BBrgG abschließend sein? Daraus ergab sich aber, daß ein Entschädigungsanspruch in aller Regel auch in den Fällen nicht begründet sein konnte, in denen zwar eine Entziehung stattgefunden hatte, die Durchführung des Anspruchs aber scheiterte, weil zwar ein Rückerstattungspflichtiger vorhanden war, der Anspruch aber nicht verwirklicht werden konnte, da der Rückerstattungspflichtige zur Erbringung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Leistung nicht imstande, oder gegenwärtig unauffindbar ist (so auch Blessing Wilden BEG § 18 Anm 2 S 178$ a.A. Schwarz JTJW RzW 1955, Wenn hier das BErgG einen Entschädigungsanspruch für Vermögensschäden schlechthin einräumte, ohne die Voraussetzung des An-Spruchs durch die Art des Schadens näher zu spezifizieren, so sollte damit keine Generalklausel geschaffen werden, wonach jede Vermögensminderung zu entschädigen war, für die sich eine Rechtsgrundlage in anderen Gesetzesvorschriften nicht finden ließ (Biessin-Wilden aaO § 23 Anm 1 S 200). § 23 war nicht nur gegenüber ^ den besonderen Tatbeständen der §§ 18, 20 und 21 BErgG subsidiär, wie in Abs 3 des § 23 ausdrücklich bestimmt war, sondern auch gegenüber den durch § 7 BErgG von einer Entschädigung nach dem BErgG ausgeschlossenen Tatbeständen (Biessin-Wilden aaO Anm 2 S 200). 118 (Anm) auf Grund des Bundesergänzungsge-setzes anzunehmen, der Kläger hätte nach diesem Gesetz geltend machen können, es handele sich bei dem von ihm behaupteten Schaden nicht um einen Entziehungsschaden, sondern um einen «Verschleuderungsschaden", d„h. einen solchen, der ihm daraus erwachsen sei, daß er bei der Versteigerung seines Hausrats nicht den wahren Wert oder den üblichen Preis für gebrauchte Hausratsgegenstände, sondern nur einen erheblichen Mindererlös erzielt habe-, Lieser Schaden ist ganz unabhängig von seiner Berechnung im einzelnen ein Schaden an Eigentum* Er war durch eine Entziehung verursacht, da er auf der Versteigerung, die einen Entziehungstatbestand nach dem BEG bildet, beruht. Dieses Verhältnis besteht nach wie vor auch gegenüber den nunmehr in §§ 56 ff BEG geregelten Pallen des Schadens an Vermögen, Rieht ist jedoch in das BEG eine Vorschrift aufgenommen, die dem § 23 Abs 3 BErgG entspricht. Es kann daher nicht mehr wie vordem aus dem Gesetz entnommen werden, daß der Schaden an Eigentum nur dann einen Entschädigungsanspruch begründe, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 aaO (früher § 18 BErgG) gegeben sind. Der Senat hat noch unter Geltung des Bundesergänzungsgesetzes in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 6, Juni 1956 IV ZR 74/56 ausgesprochen, daß ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften der §§ 18, 20 BErgG nicht besteht, wenn daneben ein Rückerstattungsanspruch gegeben ist und ein Rückerstattungspflichtiger feststellbar ist. Es entspricht dem der geltenden Rechtsordnung zugrunde liegenden Satz der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle, daß § 5 BEG kein gesetzliches Hindernis für die Anwendbarkeit des § 56 BEG sein darf, wenn der Schaden an Vermögen zwar durch einen Entziehungsvor-gang entstanden ist, der Anspruch nach dem Rückerstattungsgesetz wegen Pehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für seine Geltendmachung entfällt, Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Schaden an Eigentum und dem an Vermögen besteht nicht. Nachdem der Gesetzgeber die Vorschrift des § 25 Abs 3 BErgG hat fallen lassen, besteht kein Grund mehr, § 56 BEG auch auf solche Fälle des Schadens an Eigentum anzuwenden, in denen ein durch § 51 aaO geregelter Tatbestand nicht vorliegt, der Schaden aber dadurch verursacht ist, daß der Verfolgte aus Verfolgungsgründen eine Sache gegen ein völlig unzureichendes Entgelt hergeben mußte« Um die Differenz zwischen dem Wert der Sache und dem bei der Veräußerung erzielten Erlös ist das Vermögen des Verfolgten in seiner wirtschaftlichen Substanz vermindert worden. § 23 BErgG sei auch § 56 BEG eine Generalklausel, wonach jede Vermögensverminderung zu entschädigen sei, für die sich eine Rechtsgrundlage in anderen Gesetzesvorschriften nicht finden lasse (Blessin-Wilden aaO § 23 Anm 2), Es kann dahinstehen, ob und inwieweit § 56 BEG gegenüber anderen Vorschriften' des BEG subsidiär ist. Zu einer Auslegung in diesem Sinne sind die Entschädigungsgerichte nach dem BEG umsomehr berufen, als die Befugnis der Gerichte, das Recht fortzubilden (§ 137 GVG) auch gegenüber den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes ausdrücklich vom Gesetzgeber in § 219 Abs 2 Kr 2 BEG anerkannt ist.
& I , e A Für aas Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! - 2473.007 Gesetz % BEG vom 29« Juni 1956 §§ 5* 56 Ke'chtssatzs Hat der Verfolgte Schaden an Vermögen dadurch erlitten, daß er zu seinem Vermögen gehörige Sachen aus Verfolgungsgründen unter dem wahren Wert im Wege der "Öffentlichen** Versteigerung reräußern mußte (Verschleuderungsschäden), so steht ihm ein Wiedergutmachungsanspruch nach § 56 BEG zu, sofern der^Schaden nicht nach - den Vorschriften des Eückerstattungsrechts geltend gemacht werden*kann. ' / * ^ % Aktenzeichen! IV ZB 86/56 Urteil des BGH vom 7. Juli 1956 01G Hamburg ► « 8 IV ZR 86/56 Verkündet ;x. am Juli 1956 ;xSchorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ► !/ • l • L m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Prof.Dr.Julius B • uk, in Bl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^^^ in gegen die Freie und Hansestadt Hamburg - Sozialbehörde -Amt für Wiedergutmachung in Hamburg 1, AltStädter Straße 8, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7«, Juli 1956 unter Mitwirkung des Jenatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr-^o Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 2„ und 3. Februar 1956 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestands Der am ^^ 1879 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung, er betrieb lange Jahre in Hamburg eine Praxis als Spezialarzt» Von Hamburg wanderte er im Jahre 1939 aus« Seine letzte Wohnung in Hamburg hatte er in der O^^rbraße 4P* Im Oktober 1938 ließ er seine gesamte Wohnungseinrichtung versteigern* Her Kläger betrieb zunächst ein Rückerstattungsverfahren gegen das Deutsche Reich, um eine Entschädigung , für den Verlust seiner Wohnungseinrichtung im Werte von 15 000 RM zu erlangen. Durch Beschluß des Wiedergutmachungsamtes vom 10« Januar 1952 wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Rückerstattungsgesetz eine Entschädigungspflicht des Deutschen Reiches gemäß Art 26 Abs 2 REG- nur in den Pallen kenne, in denen Organe des Reiches einen feststellbaren Vermögensgegenständ in Besitz genommen und dessen Untergang schuldhaft verursacht hätten, der Kläger aber Tatsachen, die einen Schluß in dieser Richtung zuließen, nicht vortragen könne, weil ihm solche nicht bekannt seien. Damit, daß der Anspruch nach dem Rückerstattungsgesetz nicht schlüssig sei, sei indessen nicht gesagt, daß dem Kläger jede Wiedergutmachung versagt werde. Wahrscheinlich werde er seine Ansprüche nach den künftigen Ent-sehädigungsgesetzen geltend machen können, die durch den ablehnenden Beschluß nicht berührt würden« Im Jahre 1953 stellte der Kläger den Antrag, ihm eine Entschädigung dafür zu gewähren, daß er im Jahre 1938 im Hinblick auf seine bevorsteh ende, aus Verfolgungsgründen erzwungene Auswanderung seinen Hausrat im damaligen Werte von 30 000 RM habe versteigern lassen - 3 ~ müssen und nur einen Erlös von 834 BM erzielt habe. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Amtes für Wiedergutmachung der Sozialbehörde der Beklagten vom 13o Januar 1955 zurückgewiesen, weil eine Entschädigung für den Mindererlös weder nach dem BEG noch nach dem Hamburgischen AWG gewährt werden könne» Mit der am 28» Januar 1955 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsantrag weiter» Er hat beantragt, den Bescheid vom 13» Januar 1955 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 5 833>20 BM nebst 4 # Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt0* Sie fuhrt aus, dem Kläger stehe nur ein Rückerstattungsanspruch zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers blieb erfolglos» Mit der v<jm Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter« Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten« Ent s c he i dungs gründe g Der von dem Kläger auf Grund des § 23 des Bundesergänzungsgesetzes (BErgG) geltend gemachte Anspruch ist nicht mehr nach den Vorschriften dieses Gesetzes, sondern nunmehr nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29o Juni 1956 (BGBl I 562) - BEG - festzusetzen (Art III Br 9 Abs 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur iv 4 1 * $ Entschädigung fur Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29o Juni 1956 /BGBl I 5527) o Bei Anwendung des § 56 des Bundesentschädigungsgesetzes ist die Revision begründet, da § 5 aaO nicht entgegensteht., Der Kläger macht geltend, er verlange nicht denjenigen Schaden ersetzt, der ihm durch die Entziehung des Eigentums an den zu seiner Wohnungseinrichtung gehörenden versteigerten Gegenständen entstanden sei, ersetzt -erlangt werde vielmehr der Mindererlös, der sich daraus ergebe, daß er genötigt gewesen sei, seinen Hausrat zu veräußern, bezwe ihn versteigern zu lassen, und dabei nur einen Betrag habe erzielen können, der weit unter dem tatsächlichen Wert gelegen habe* Er habe den Hausrat mithin ,,verschleudernM müssen« Dem sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Entschädigungsanspruch stehe weder die Vorschrift des § 7 BErgG noch die des § 23 Abs 3 BErgG entgegeno 1., Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger als Jude Verfolgter im Sinne des § 1 3EG ist und daß für den nunmehr nach § 56 BEG zu beurteilenden Anspruch die Vermutung gilt, daß der Schaden an seinem Vermögen durch nationalsozialistische Gev/altMaßnahmen verursacht worden sei (§ 56 Abs 4 aaO)o Biese Vermutung ist, wie der Berufungsrichter feststellt, nicht widerlegte Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Hr 1 c BEG,sind gegeben, da der Kläger im Jahre 1938, also vor dem 31« Bezember 1952, von Hamburg nach England ausgewandert ist, von wo er am 8* April 1953 nach Beutsch-land zurückkehrte, Ber Berufungsrichter meint, eine Entschädigung könne dem Kläger nur zuerkannt werden, wenn § 7 BErgG nicht eingreifec Hiernach könne ein Entschädigungsan- * spruch nach dem BErgG nicht geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner F.echtsnatur nach unter besondere Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts falle* Eine derartige Vorschrift sei das Gesetz Nr 59 der Brit, Militärregierung betreffend Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistiscnen Unterdrückungsmaßnahmen« Unter dieses Gesetz falle aber der Anspruch des Klägers, Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt beinhalte einen Entziehungstatbestand im Sinne des REG (brZ), Der Kläger sei Verfolgter gemäß Art 1 und 3 Abs 1, REG (brZ)s Als Gruppenverfolgter werde zu seinen Gunsten vermutet, daß in der Zeit vom 30« Januar 1933 bis zu dem 8«Mai 1945> also auch im Herbst 1936, abgeschlossene Rechtsgeschäfte ungerechtfertigte Entziehungen im Sinne des Art 2 REG darstellten, Für die Widerlegung dieser Vermutung gälten zudem die erschwerenden Voraussetzungen des Art 3 Abs 3 HEG«. Das Eigentum an dem Hausrat sei hiernach dem Kläger im Wege der erzwungenen Versteige- m rung entzogen worden. Bei den einzelnen Hausratssachen handele es sich um ihrer Natur nach feststellbare Vermögensgegenstände im Sinne des REG| denn dazu genüge es, wenn die Feststellbarkeit zur Zeit der Entziehung gegeben sei. Darauf, ob die Gegenstände jetzt noch feststellbar seien, komme es nicht an. Seien die entzogenen Gegenstände nicht mehr vorhanden, so gehe der Anspruch unter den im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen (Art 25, 26 Abs 2 REG) auf das Surrogat oder auf Schadensersatz. Da lediglich die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs entscheide, sei es unerheblich, ob der Rückerstattungsanspruch noch durchge-se.tzt werden könne. Das gelte nicht nur dann, wenn die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs aus den in * » ^ *-» 5 7 Abs 2 BErgG angegebenen Gründen entfalle, sondern such dann, wenn die Durchsetzung daran scheitere, daß der Kückerstattungsverpflichtete inzwischen in Vermö-gensverfall geraten sei. Die Kechtsnatur des Anspruchs werde auch nicht dadurch geändert, daß der Berechtigte weder den Pflichtigen noch den entzogenen Gegenstand auffinden könne, oder weil nach den Vorschriften des EEG der Eückerstattungsanspruch wegen unverschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe (Art 26 Abs 2 Br-REG), wegen Schutzes des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs (Art 15 aaO oder wegen Loyalität (Art 4, 5, 3 Abs 3b aaO) entfalle» Der Anspruch bleibe dennoch ein rücker-stattungsrechtlicher, der lediglich nicht verwirklicht werden könne bezw, in sich beschränkt sei» Wenn davon auszugehen sei, daß die Realisierbarkeit des Anspruchs nicht entscheide, dann sei kein Grund ersichtlich, einen Berechtigten, dessen Ansprüche nicht verfolgbar seien, gegenüber dem, dessen Ansprüche nicht vollstreckbar seien, besser zu stellen» 2o Rechtsirrtumsfrei wird von dem Berufungsrichter zunächst angenommen, daß die Versteigerung des Hausrats des Klägers eine Entziehung im Sinne der Art 2, 3 Br-REG darstellt und an und für sich Ansprüche nach diesem Gesetz begründen kann. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Sachverhalt dem aus § 56 BEG hergeleiteten Anspruch nach § 5 BEG, der ira wesentlichen dem § 7 EJSrgG entspricht, entgegensteht „ a) Schon bei den Gesetzgebungsarbeiten zu dem US-EG, dem Vorläufer des BErgG, wurde in den Verhandlungen der gesetzgebenden Instanzen zu dem Ausdruck gebracht, es sei selbstverständlich, daß unter das BG nur diejenigen Schäden fallen sollten, die nicht von dem tfö-ZCLiHegG 59 (US-REG) betroffen würden und daß die * 1 3 A.~* .4 J- . 4' , X *> s -**»■*'*►. ,* •P’ J I i i I i * <** * 4 , * 1 ' ' ' I 'i ' ' i V»^k<, ;> '\ V1 <•■** y w abschließende und erschöpfende Regelung der nicht in das Gebiet der Rückerstattung fallenden Wiedergutmachung politischen Unrechts Vorbehalten bleiben solle (OLG Stuttgart HJW RzW 1952 j 8 Hr 17)-» Demgemäß ist auch in § 17 TJS-EG angeordnet worden, daß nur der Schaden an Eigentum wiedergutzu demachen sei, wenn ein Verfolgter durch die dort näher bezeichneten Maßnahmen im Eigentum einer Sache durch Zerstörung oder Verunstaltung beeinträchtigt worden sei. Daß in dieser Gesetzesvorschrift nicht nur die Regelung einer bestimmten Gruppe von Verfolgungsschäden getroffen worden ist, sondern ein das gesamte Wiedergutmachungsrecht des US-BG Äe-herrschender Grundsatz zu dem Ausdruck kommt, war weitaus herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (Becker-Huber-KUster BEG Vorbem zu § 7 S 101 f), obwohl eine dem § 7 BErgG entsprechende Vorschrift in diesem Gesetz nicht enthalten war und der Wortlaut des § 4 U3-EG insoweit eine eindeutige und klare Regelung nicht enthielt» b) Das BErgG hat hieran nicht nur nichts geändert, sondern sich ausdrücklich und ganz grundsätzlich für die Subsidiarität der von ihm gewährten Entschädigungsansprüche eben durch die Vorschrift des § 7 BErgG ausgesprochen. Hur für besondere Fälle, in denen nach der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte der amerikanischen Besatzungszone und im Schrifttum Zweifel darüber aufgetreten waren, ob bestimmte Schäden unter das Rückerstattungsrecht oder auch das Wiedergutmachungsrecht fielen, hat das BErgG diese Zweifel durch ausdrückliche Vorschriften behoben oder zu beheben versucht, so für die Sonderabgaben in §§ 7 Abs r Satz 2, 21 Abs 3 und für den fransferverlust in § 23 Abs 2 BErgG (DM !Tr -2 .. 8 - zu § 23 BEG)* Außerdem hat es in den Fällen des § 18 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 b BErgG Entschädigungsansprüche für Schäden an Eigentum eingeräumt, weil dort die praktische Durchführung der an und für sich gegebenen Rückerstat-iungsansprüche zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führte und der Gesetzgeber es deswegen in diesen Fällen für angebracht hielt, daß der Schaden durch die öffentliche Hand wiedergutgemacht werde« Überall, wo es aber an besonderen Vorschriften fehlte, war der Grundsatz des § 7 BErgG anzuwenden (so auch OLG Bremen in NJW RzW 1954? 339 Nr 43). Sinn und Bedeutung der Vorschrift konnten nach dem Ausgeführten nur sein, daß das BErgG da keine Entschädigungsansprüche gewähren wollte, wo Entziehungsschäden Vorlagen, die Gegenstand des Rückerstattungs-vechts sind, ohne daß es darauf ankam, wie die Rückerstattung im einzelnen geregelt ist und ob das Rückerstattungsrecht Ansprüche auf Rückgewähr der Sache c ^ibst oder Schadensersatzansprüche gegen den Rückerstattungspflichtigen oder einen Besitz- oder Rechtsnachfolger einräumto Labei stellte das Bundesergänzungs-gesetz nur auf die Entstehungsgrundlage des Schadens ab, diesen Begriff in einem weiten Sinn genommen, wenn in § 7 aaO gesagt wurde, Entschädigungsansprüche nach dem BEG könnten nur geltend gemacht werden, soweit der erhobene Anspruch seiner Rechtsnatur nach nicht unter die in § 7 aufgeführten Vorschriften falle* Lie Regelung und Ordnung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in den Rückerstattungs- oder anderen Gesetzen sollte gegenüber dem BBrgG abschließend sein? ergab sich aus besonderen Vorschriften nach diesem Gesetz nichts Abweichendes, so hatte es dabei sein Bewenden, der Geschädigte konnte sich deswegen nicht auf das BErgG berufen* Las hat der Senat auch bereits in der in LM Nr 2 zu § 23 BEG abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, worauf von Zorn in NJW RzW 1956, 30 Anm zu Hr 25 unter Nr 2 zutreffend hingewiesen wird* ~ 9 ~ Daraus ergab sich aber, daß ein Entschädigungsanspruch in aller Regel auch in den Fällen nicht begründet sein konnte, in denen zwar eine Entziehung stattgefunden hatte, die Durchführung des Anspruchs aber scheiterte, weil zwar ein Rückerstattungspflichtiger vorhanden war, der Anspruch aber nicht verwirklicht werden konnte, da der Rückerstattungspflichtige zur Erbringung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Leistung nicht imstande, oder gegenwärtig unauffindbar ist (so auch Blessing Wilden BEG § 18 Anm 2 S 178$ a.A. Schwarz JTJW RzW 1955, 118) o Der Grundsatz des § 7 galt auch gegenüber den in § 23 aaO eingeräumten Ansprüchen. Wenn hier das BErgG einen Entschädigungsanspruch für Vermögensschäden schlechthin einräumte, ohne die Voraussetzung des An-Spruchs durch die Art des Schadens näher zu spezifizieren, so sollte damit keine Generalklausel geschaffen werden, wonach jede Vermögensminderung zu entschädigen war, für die sich eine Rechtsgrundlage in anderen Gesetzesvorschriften nicht finden ließ (Biessin-Wilden aaO § 23 Anm 1 S 200). § 23 war nicht nur gegenüber ^ den besonderen Tatbeständen der §§ 18, 20 und 21 BErgG subsidiär, wie in Abs 3 des § 23 ausdrücklich bestimmt war, sondern auch gegenüber den durch § 7 BErgG von einer Entschädigung nach dem BErgG ausgeschlossenen Tatbeständen (Biessin-Wilden aaO Anm 2 S 200). Wenn in § 23 Abs 2 für Vermögensschäden, die Schäden am Eigentum sind, bestimmt wurde, daß für solche Schäden Entschädigung nur nach § 18 gewährt wurde, so bedeutete das, wenn man den in § 7 aaO ausgesprochenen Subsidiaritätsgrundsatz berücksichtigt, nicht nur, daß diese Schaden von der Regelung nach § 23 BErgG * nicht umfaßt wurden, sondern daß für Vermögensschäden -lo- an Eigentum Überhaupt eine Entschädigung nach dem BErgG nur dann gewährt wurde, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 18 gegeben waren, Lagen diese nicht vor, so entfiel damit eine Entschädigung nach dem BErgG für EigentumsSchäden überhaupt* Lurch § 7 und § 23 Abs 3 LErgG waren nach dem in diesen Vorschriften niedergelegten Willen des Gesetzgebers alle Schäden an Eigentum aus dem Begriff des Vermögensschadens nach § 23 BErgG ausgenommen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 BErgG nicht erfüllt waren« § 23 Abs 3 in einem einschränkenden Sinn zu verstehen, verbot der klare und eindeutige Wortlaut der Bestimmung (a,Ao Becker-Huber-Küster, BErgG Vorbem zu § 23 auf Seite 351)«. Angesichts der Vorschriften der §§ 7, 23 Abs 3 BErgG ist es nicht unbedenklich, mit Schwarz in HJW ItzW 1955? 118 (Anm) auf Grund des Bundesergänzungsge-setzes anzunehmen, der Kläger hätte nach diesem Gesetz geltend machen können, es handele sich bei dem von ihm behaupteten Schaden nicht um einen Entziehungsschaden, sondern um einen «Verschleuderungsschaden", d„h. einen solchen, der ihm daraus erwachsen sei, daß er bei der Versteigerung seines Hausrats nicht den wahren Wert oder den üblichen Preis für gebrauchte Hausratsgegenstände, sondern nur einen erheblichen Mindererlös erzielt habe-, Lieser Schaden ist ganz unabhängig von seiner Berechnung im einzelnen ein Schaden an Eigentum* Er war durch eine Entziehung verursacht, da er auf der Versteigerung, die einen Entziehungstatbestand nach dem BEG bildet, beruht. Hach § 18 BErgG war eine Entschädigung nicht zu gewähren, weil es an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift fehlte. Es erübrigt sich jedoch, dazu Stellung zu nehmen, wie -11- diese Präge nach dem Bundesergänzungsgesetz zu entscheiden war. Denn der Standpunkt des Berufungsrichters, der in der Rechtsprechung vom Oberlandesgericht Bremen in RJW RzW 19549 339 und im Schrifttum von Blessin-Wilden (BErgG § 7 Anm 2, § 18 Anm 2 und § 23 Anm 2) geteiit wird, läßt sich nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 nicht mehr aufrechterhalten. c) Zwar gilt auch für dieses Gesetz der Grundsatz der Subsidiarität, da nach § 5 BEG ein Anspruch auf Entschädigung nicht besteht, soweit der Anspruch auf* Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter die besonderen Rechtsvorschriften fällt, die in der Bestimmung des § 5 aufgeführt werden, also insbesondere auch unter die Vorschriften der Rückerstat-tungsgesetze. Dieses Verhältnis besteht nach wie vor auch gegenüber den nunmehr in §§ 56 ff BEG geregelten Pallen des Schadens an Vermögen, Rieht ist jedoch in das BEG eine Vorschrift aufgenommen, die dem § 23 Abs 3 BErgG entspricht. Es kann daher nicht mehr wie vordem aus dem Gesetz entnommen werden, daß der Schaden an Eigentum nur dann einen Entschädigungsanspruch begründe, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 aaO (früher § 18 BErgG) gegeben sind. Diese Gesetzesänderung ermöglicht es, die sogenannten Verschleuderungsschäden unter die Vorschrift des § 56 Abs 1 BEG zu bringen. Auch der sogenannte Verschleuderungsschaden, d.h. ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der Verfolgte durch Verfolgungsmaßnahmen genötigt wurde, Vermögensgegenstände, vornehmlich Hausrat und Warenvorräte, unter dem wahren Wert zu veräußern, um so die erzwungene Liquidierung seines Unternehmens bezwo seines Haushalts durchzuführen oder um sich Barmittel zu der beabsichtigten Auswanderung zu verschaffen, - 12 ist letztlich durch eine Entziehung verursacht. Pur ihn ist aber, soweit die Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt, eigentümlich, daß die Durchführung von Rückerstattungsansprüchen von vornherein unmöglich war, weil bei einer solchen Veräußerung die im V/ege der öffentlichen Versteigerung erfolgte, der Erwerber solcher Gegenstände vielfach nicht festgestellt wurde und sich der Rückerstattungspflichtige daher heute nicht mehr ermitteln läßt» Diese Fälle liegen anders als die, auf die der Berufungsrichter es abstellt, in denen ein bestimmter Rückerstattungspflichtiger vorhanden ist, dieser aber entweder zur Rückerstattung nicht imstande oder aus besonderen Gründen nicht verpflichtet ist oder in denen der Aufenthalt eines solchen jetzt nicht mehr ermittelt werden kann. Ob auch nach dem neuen Gesetz in diesen Fällen der Verfolgte das Risiko' der Nichtdurchführbarkeit seines Wiedergutmachungsrechts zu tragen hat, ist hier nicht zu entscheiden» Diese Fragen können hier offen bleiben» Ungerecht wäre es aber auf jeden Pall - und das hat auch der Berufungsrichter nicht verkannt -,den Verfolgten auf Ansprüche zu verweisen, die von vornherein durch die Besonderheit des Entziehungstatbestandes ”auf dem Papier” stehen« Der Verfolgte, der wegen eines solchen Schadens nicht nach dem 3EG entschädigt werden könnte, würde ohne ersichtlichen Grund gegenüber einem Verfolgten benachteiligt sein, für dessen Anspruch die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 BEG (= § 18 Abs 1 und 2 BErgG) erfüllt wären» Auch in diesen Fällen handelt es sich um Sachverhalte, die an und für sich Ansprüche nach den Rückerstattungsgesetzen auslösen, in denen aber dem Verfolg-ten> ein Wiedergutmachungsanspruch eingeräumt ist, weil sich der Gesetzgeber der Unbilligkeit bewußt war, den Verfolgten hier auf einen undurchführbaren Rückerstat-tungeanspruch zu verweisen» Wie daher aus dem Gesetz ~ 13 - entnommen werden kann? muß § 5 BEG seinem Sinn und Z^veck nach so verstanden werden, daß der V/iedergutmachungsan-spruch nur dann subsidiär ist, wenn die Voraussetzungen der primär geltenden Rechtsvorschriften an und für sich erfüllbar sind. Dazu gehört beim Rückerstattungsanspruch nach den RUckerstattungsgesetzen auch, daß er gegen eine bestimmte Person angemeldet werden konnte. War dies nicht möglich, weil ein Rückerstattungspflichtiger im Sinne des Gesetzes überhaupt nicht feststellbar ist, dann st.eht den Jiedergutmachungsansprüchen nach dem BEG ein Hindernis aus § 5 BEG nicht entgegen. Der Senat hat noch unter Geltung des Bundesergänzungsgesetzes in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 6, Juni 1956 IV ZR 74/56 ausgesprochen, daß ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften der §§ 18, 20 BErgG nicht besteht, wenn daneben ein Rückerstattungsanspruch gegeben ist und ein Rückerstattungspflichtiger feststellbar ist. Damit ist für die Fälle des § 51 Abs 1 und 2 BEG anerkannt , daß die Peststeilbarkeit eines Rückerstattungspflichtigen Voraussetzung für die Eichtanwendbarkeit dieser Vorschrift ist. Umgekehrt muß aber ein Anspruch nach dieser Vorschrift bejaht werden, wenn tatbestandsmäßig ein zur Rückerstattung Verpflichteter fehlt. Es entspricht dem der geltenden Rechtsordnung zugrunde liegenden Satz der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle, daß § 5 BEG kein gesetzliches Hindernis für die Anwendbarkeit des § 56 BEG sein darf, wenn der Schaden an Vermögen zwar durch einen Entziehungsvor-gang entstanden ist, der Anspruch nach dem Rückerstattungsgesetz wegen Pehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für seine Geltendmachung entfällt, Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Schaden an Eigentum und dem an Vermögen besteht nicht. Die Unterscheidung beruht lediglich auf der Entstehungsgeschichte * * - des U8-EG und des Bundesergänzungsgesetzes und ist von dort in das Bundesent-schädigungsgesetz Übernommen« Auch Schaden an Eigentum ist ein Schaden an Vermögen im Sinne der §§ 56-58 BEG. Nachdem der Gesetzgeber die Vorschrift des § 25 Abs 3 BErgG hat fallen lassen, besteht kein Grund mehr, § 56 BEG auch auf solche Fälle des Schadens an Eigentum anzuwenden, in denen ein durch § 51 aaO geregelter Tatbestand nicht vorliegt, der Schaden aber dadurch verursacht ist, daß der Verfolgte aus Verfolgungsgründen eine Sache gegen ein völlig unzureichendes Entgelt hergeben mußte« Um die Differenz zwischen dem Wert der Sache und dem bei der Veräußerung erzielten Erlös ist das Vermögen des Verfolgten in seiner wirtschaftlichen Substanz vermindert worden. Ein solcher Schaden ist nach §V 56 ff BEG wiedergutzu demachen. Biese Möglichkeit ist 'auch in der amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Britten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache Nr 1949 des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953) gerade für Verschleuderungsschäden anerkannt« In den Bemerkungen zu § 21 des Entwurfes (= § 56 BEG) wird auf Seite 123 zweite Spalte oben ausgeführt, daß unter die Vorschrift des Absatzes 1 (des § 21 Entw) auch sonstige, sei es durch Sondermaßnahmen, sei es auf andere Weise, z.B«. bei der Zwangsliquidation von Unternehmungen einge-tretene Schäden (Verlust des goodwill, Verschleuderung von Warenlagern), fielen, soweit der Verfolgte nicht im Wege der Rückerstattung Wiedergutmachung erhalten könne« Diesem der Gerechtigkeit entsprechenden Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, ebensowenig wie § 23 BErgG sei auch § 56 BEG eine Generalklausel, wonach jede Vermögensverminderung zu entschädigen sei, für die sich eine Rechtsgrundlage in anderen Gesetzesvorschriften nicht finden lasse (Blessin-Wilden aaO § 23 Anm 2), Es kann dahinstehen, ob und inwieweit § 56 BEG gegenüber anderen Vorschriften' des BEG subsidiär ist. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Pall beruht nicht darauf, sondern auf einer Auslegung der Bestimmung des § 56 aaO, die dem Zweck und dem Ziel der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze Rechnung trägt, das verursachte Unrecht so bald und so weit als irgend möglich wiedergutzu demachen (NJW RzW 1955> 55). Zu einer Auslegung in diesem Sinne sind die Entschädigungsgerichte nach dem BEG umsomehr berufen, als die Befugnis der Gerichte, das Recht fortzubilden (§ 137 GVG) auch gegenüber den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes ausdrücklich vom Gesetzgeber in § 219 Abs 2 Kr 2 BEG anerkannt ist. Diese Kompetenz schließt ein, das Gesetz in den Grenzen der in ihm zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken auch erweiternd auszulegen0 Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Da es nunmehr erforderlich ist, die zur Ermittlung der Höhe des Schadens notwendigen Peststellungen zu treffen, muß die Sache an das Beru- 16 - fungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses über die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Schadens, entscheidet. Schmidt Ascher v,Werner Seheffler Wüstenberg * - * KV'*-