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BGH · IV ZR 86/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 86/53

Wegen eines weiteren Teilbetrages von 2.400,— EM wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung^ auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er führte weiter an, es sei auch aus hygienischen Gründen begrässens-wert, wenn Knochen, die als Abfallstoffe von der Bevölkerung sonst auf die Strasse geworfen würden, von ihm abgefahren und dem Handel zugeführt werden könnten, nachdem die Industrie- und Handelskammer den Antrag des Beklagten befürwortet hatte, wurde ihm am 17* Juli 1945 der Wagen des Klägers zugewiesen. Nachdem der Kläger von dem Beklagten den Lastkraftwagen vergebens zurückgefordert hatte, wurde der Beklagte auf Klage des jetzigen Klägers durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. dem französischen Gericht erster Instanz in Koblenz auf Vorlage der Prozessakten entschieden, dass die Beschlagnahme des Wagens rechtmässig auf Anordnung der amerikanischen Besatzungsmacht erfolgt sei, jedoch Der Kläger ist diesen Ausführvmgen entgegengetreten und hat geltend gemachts Die Nutzungen seien von der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs ab zu vergüten; denn damit sei auch die Beschlagnahme gegenstandslos geworden. 1« Der Berufungsrichter geht davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers durch die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt MBBN vom 17* Juli 1945 nicht in das Eigentum des Beklagten übergegangfen sei. Es unterliegt keinem Bedenken, dass der Berufungsrichter bei diesem Sachverhalt zu dem Ergebnis kommt, die Überlassung sei nur als vorübergehende Maßnahme gedacht und der Beklagte habe nach dem erkennbaren Willen der verfügenden Behörden nicht Eigentümer des Fahrzeuges werden sollen. 2, Der Berufungsrichter verkennt.auch nicht, dass der Beklagte durch die Verfügung der Stadtverwaltung Mainz ein Recht auf kostenlosen Gebrauch des Wagens erlangt hat. Sie beruht auf einer Anordnung des amerikanischen Stadtkommandanten von Mainz, dessen Befugnis zu dem Erlass einer derartigen Anordnung nicht in Zweifel gezogen werden kann und auch im Rechts streit nicht in Frage gestellt worden ist (Art 3 Abs 2 A 13). Darauf, oh die Stadtverwaltung diese Anordnung auch auf Grund des Reichsleistungsgesetzes hätte treffen können und ob die Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Rechtsbeständigkeit einer "Inanspruchnahme zu dem Gebrauch" vorliegen, kommt es nicht an. Solange die durch die Verfügung geschaffene Rechtslage bestand, konnte der Kläger einen aus § 987 BGB herzuleitenden Anspruch auf Ersatz der von dem Beklagten gezogenen Nutzungen nicht erheben• Von da an sei er nach Maßgabe des § 987 BGB verpflichtet, die Nutzungen herauszugeben, nachdem der Anspruch auf Herausgebe des Fahrzeuges selbst mit der im Oktober 1948 erhobenen Klage in dem Vorprozess ( 1 0 129/48 ) rech.tshängig geworden sei. nisehen Militärregierung beruhe* Aus der Bescheinigung des Regierungskommissars bei dem französischen Gericht erster Instanz vom 4-- Mai 1951 ergebe sich, dass die Beschlagnahme zu dem kostenlosen Gebrauch und damit nicht fUr unbegrenzte Zeit erfolgt sei» In diesem Pall brauchten die Akten auch nicht den Regierungskommissar beim französischen Gericht vorgelegt zu werden, damit er entscheide, ob die Beschlagnahme gegenstandslos geworden sei. Die Gültigkeit der Anordnung des Militärkommandanten, auf der sie beruht, wird nicht in Präge gestellt, auch ihr Inhalt und ihr Zweck sind ausser Streit* Trotz, dieser rechtlichen Grundlage im Besatzungsrecht unter- . liegt die Beschlagnshmeverfügung in jeder anderen Richtung dem deutschen Recht* Dass deutsche Behörden, wenn sie auf Anweisung einer Behörde der Besatzungsmacht handeln oder Maßnahmen auf Grund einer ihr durch Vorschriften des Besatzungsrechts eingeräumten Befugnis oder Verpflichtung treffen, nicht als Organ der Besät zungsbehörde handeln, ist ständige Rechtsprechung des Senats (BGHZ 10, 81 £BgJ). Grundlage entbehrt« Es handelt sich bei der Beschlagnahmeverfügung um einen Akt der Hoheitsverwaltung« Da er als solcher gestaltend in die bei seinem Erlass vorhandenen Rechtsbeziehungen zu der in Anspruch genommenen Sache eingreift, kommt ihm ohne weiteres eine gewisse Dauer zu (Porsthoff Lehrb d VerwR 1« Aufl Seite 194)> Handelt es sich wie hier um eine förmliche Verfügung, so bleibt sie grundsätzlich in Kraft, bis sie entweder durch eine ihr zulässig beigefügte auflösende Befristung oder Bedingung nach Maßgabe dieser von selbst ausser Kraft tritt oder zulässig von der erlassenden oder einer anderen dazu zuständigen Behörde oder einem Verwaltungsgericht förmlich aufgehoben wird (Pecker DV 1949» 563 Anm)« Die Beschlagnahme verlor hier nicht von selbst ihre Rechtswirksamkeit. Zwar ist sie ihrem Wesen nach als blosse "Inanspruchnahme zur Benutzung", um hier die Ausdrucksoeise des Reichsleistungsgesetzes zu gebrauchen, zeitlich beschränkt« Denn sonst würde sie zu einer endgültigen Entziehung des Eigentums des Klägers an dem Pahrzeug führen» Da- ' zu räumte aber nach der die deutschen Gerichte bindenden Auslegung des Regierungskommissars des französischen Gerichts der ersten Instanz die Anordnung der amerikanischen Militärbehörde keine Befugnis ein (WUrttemb.-Bad. VGH in DV 1949» 687)• Wenn somit die Zuweisung an sich auch nicht für alle Zeit bestimmt war, so war ihre zeitliche Grenze hier aber nicht durch einen bestimmten Termin oder ein bestimmtes Ereignis gesetzt, die Inanspruchnahme ist, wenn auch zeitlich beschrankt, aber von Unbestimmter Dauer« Erlass führten, eine wesentliche Änderung erfahren h..ben und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt, Biese Frage ist Gegenstand der Entscheidung in der Rechtsprechung der obersten deutschen Verwaltungdgerichte und der Erörterung im Schrifttum hauptsächlich im Zusammenhang mit Inanspruchnahmen von Räunen und beweglichen Sachen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gewesen, und vielfach auch unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus auf Verwaltungsakte behände :tt worden, Jellinek, VerwR Seite 285 vertritt die Ansicht, dass im Verwaltungsrecht die clausula rebus sic stantibus nicht allgemein geltendes Recht darstelle, Una so ist vielfach ihre Anwendung auf solche Inanspruch nahmen abgelehnt worden, die eine endgültige ("zur Ver-% fügung") Entziehung des Eigentums beinhalten (so Benkendorff, BV 194-9» -395; HessVGH BV 1948, 46; grundsätzlich auch BremVGH BV 1949» 271; a.A, LVG Schleswig in OeV 1950, 153 und wohl auch das Urteil des III, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27* April 1953 BGHZ 9? 295 f $0]/)* In Rechtsprechung und Schrifttum ist dagegen allgemein angenommen worden, dass dies nicht für die -"Inanspruchnahme zu dem Gebrauch" zu gelten habe, die ja nur ein inhaltlich und zeitlich beschränktes Recht des Benutzungsberechtigten begründet. derartigen Fällen die clausula rebus sic stantibus nicht die Bedeutung hat, dass der Verwaltungsakt beim Wegfall der wesentlichen Voraussetzungen für seinen Erlass von selbst wirkungslos wird, sondern dass er nur aufgehoben oder widerrufen werden kann, wobei dahinstehen kann, ob es sich im technischen Sinne um einen Widerruf oder eine Neuordnung der Rechtsbeziehungen handelt, zu der die Behörde berechtigt ist (so Württemb.-Bad. VGH aaO). Die Entscheidung des Landesverwaltungs-gerichts Hamburg in Deutsche Wohnungswirtschaft 1951, 211 kann fUr die gegenteilige Meinung nicht angeführt werden, da es sich um die Entscheidung auf eine Klage auf Aufhebung einer Grundstücksbeschlagnahme handelt und das Urteil nicht ersehen lässt, dass es davon ausgeht, die Beschlagnahme erlösche automatisch« Dieser in Rechtsprechung .und Rechtslehre vorherrschenden Ansicht, dass die Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass eines Verwaltungsakts nur zu dessen Aufhebung, nicht aber zu einem automatischen Ausser-krafttreten führt, schliesst sich der Senat an. Ins Gewicht fällt hierbei auch, dass die Rechtsprechung in allen oben angeführten Entscheidungen dem Eigentümer der Sache ein Recht auf Aufhebung (Widerruf) gewährt, das mit Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann« Der Rechtsstreit ist jedoch zur Endentscheidung noch nicht im ganzen Umfange reif.Der Kläger hat zwei se3.bäständige Ansprüche erhoben, einen auf § 987 BGB gestützten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und einen weiteren aus § 823 Abs 1 BGB oder aus dem Benutzungsverhältnis herzuleitenden auf Leistung von Schadenser- Den zweiten hat er zunächst auf 2..00Q-DM (Bl 3 GA) beziffert, in der Berufungsinstanz zuletzt jedoch auf rund 2.400,-DM (Bl 54 GA) * Da mit der Klage ein Teilbetrag von 6.500,— DM begehrt wird, ist die Klage in jedem Palle im Betrage von 4-100,— EM unbegründet, bezüglich des Restbetrages ist die Klage in diesem Rechtszug noch nicht zur Entscheidung reif, da der Berufungsrichter den Klaganspruch nur aus dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes geprüft und darüber, ob der Beklagte den Wert des Wagens durch unsachgemäße Behandlung herabgemindert hat, Feststellungen noch nicht getroffen hat.

Zitierte Normen: § 987 BGB
BeschlagnahmeWagenAnspruchRechtKläger

Volltext der Entscheidung

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das Nachschlagewerk!
NJcht für die Amtliche Sammlung!
0. Gesetz s	Verwaltungsi’echt; Allgemeine Grundsätze
 Rechtssatz% Wird ein Gegenstand zur Behebung eines öffent liehen Notstandes in Anspruch genommen, so wird die Inanspruchnahme nicht von selbst hinfällig, wenn der öffentliche Notstand beseitigt ist. In diesem Pall kann dem leistungspflichtigen nur ein Anspruch auf Aufhebung der BeschlagnahmeVerfügung zustehen.
Aktenzeichens IV ZR 86/53 Urteil des BGH vom 3» Dezember 1953
OLG Koblenz
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/rV^ZR 86/53
Verkündet 5» Dezember 1953 BBpB , Justizsngest. s Urkundsbeamter der schäftsstelle
Z K Namen des Volkes
 In dem Rechtöstmt
 des Älthändlers Valentin S c h'flM in MBB 7 Mi BBfc Bl
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 gegen
in M<
den Fuhrunternehmer Heinrich H str« JB,
Kläger und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt*
Bas Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 17. März 1953 wird aufgehoben.
Bas Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Mainz vom 16. September 1952, das durch Zustellung der Urteilsformel am 18. September 1952 bekannt gemacht wurde, wird dahin geändert, dass die Klage in Höhe des Teilbetrages von 4.100,— BM abgewiesen und dass die Kostenentscheidung aufgehoben wird. Wegen eines weiteren Teilbetrages von 2.400,— EM wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung^ auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
]>er Kläger ist Eigentümer eines 3,5 t Lastkraftwagens Marke wOpel-Blitz? Im Mai 1945 befand sich dieser Wagen in einer Reparaturwerkstätte in Mflp. Dort wurde er auf Grund einer allgemeinen Anordnung des damals amerikanischen Stadtkommendanten von dem Oberbürgermeister der Stadt Mflfeft - Abt. Strassenverkehrsstelle - beschlagnahmt, Mit Antrag vom 8. Juni 1945 kam der Beklagte bei dem Verkehrsbeauftragten der Stadt MMfe darum ein, dass ihm ein Lastkraftwagen zugewiesen werden möge. Zur Begründung führte er an, er benötige zu dem Betrieb seines Rohproduktenhandels einen Lastkraftwagen. Er führte weiter an, es sei auch aus hygienischen Gründen begrässens-wert, wenn Knochen, die als Abfallstoffe von der Bevölkerung sonst auf die Strasse geworfen würden, von ihm abgefahren und dem Handel zugeführt werden könnten, nachdem die Industrie- und Handelskammer den Antrag des Beklagten befürwortet hatte, wurde ihm am 17* Juli 1945 der Wagen des Klägers zugewiesen. In der Zuweisung wurden die etwaigen Rechte des Vorbesitzers ausdrücklich Vorbehalten*
Zuvor war der Schätzwert des Wagens auf 2.670,— RM festgesetzt worden.
Nachdem der Kläger von dem Beklagten den Lastkraftwagen vergebens zurückgefordert hatte, wurde der Beklagte auf Klage des jetzigen Klägers durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. März 1949 (1 0 129/48) zur Heraus-, gäbe des Wagens an den Kläger verurteilt. Die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung wurde durch Urteil des Obetlandesgerichts in Koblenz vom 15. August 1951 zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig*
In jenem Rechtsstreit hat der Regierungskommissar bei . dem französischen Gericht erster Instanz in Koblenz auf Vorlage der Prozessakten entschieden, dass die Beschlagnahme des Wagens rechtmässig auf Anordnung der amerikanischen Besatzungsmacht erfolgt sei, jedoch
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nicht zu Eigentum, sondern nur zu kostenlosem Gebrauch. Im Sommer 1951 erhielt der Kläger den Lastkraftwagen zurück.
In dem jetzt anhängigen Rechtsstreit erhebt der Kläger gegen den Beklagten nunmehr Ansprüche auf Zahlung einer NutzungsentSchädigung und auf Schadensersatz. Seine Schadensersatzforderung stützt er darauf, dass das zur Zeit der Übergabe an den Beklagten fahrbereite Fahrzeug durch unsachgemässe Behandlung durch den Beklagten völlig ruiniert worden sei, so dass es jetzt nur noch einen Wert von einigen hundert Mark habe. Die Durchsdnf.tbsnutzungen, die von dem Beklagten aus dem Gebrauch gezogen worden seien, beziffert der Kläger mit 12,— DM den Tag. Den Gesamtbetrag der Nut-
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zungen gibt er in der Klage mit 18.900,— DM an, den Schaden schätzt er auf etwa 2.400,— DM. Er verlangt zunächst einen Teilbetrag von 6.500,— DM, zu dessen Leistung er den Beklagten zu verurteilen bittet.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten? Er bestreitet, den Wagen heruntergewirtschaftet zu haben. Er sei 1945 nicht fahrbereit gewesen, Auster der Kupplung habe die Lichtanlage einen Defekt gehabt. Batterie und Lichtmaschine hätten ganz gefehlt. Er, der Beklagte, habe einen neuen Motor .einbauen lassen. Das Fahrzeug sei heute mehr wert als 1945.
Nutzungen könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Der Lastkraftwagen sei ihm, dem Beklagten, zur kostenlosen Benutzung überwiesen worden. Die Beschlagnahme sei bis jetzt noch nicht aufgehoben» Erst durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz im ersten Prozess habe er Kenntnis von seiner Herausgabepflicht erlangt. Den Wagen habe er seit 19?0 stillge-
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legt und seitdem also keine Nutzungen mehr gezogen« Erst damals habe er ein anderes Fahrzeug erhalten können. Selbst wenn man annehme, dass die Beschlagnahme gegenstandslos geworden sei» so sei dies nicht vor dem Ende des Jahres 1949 eingetreten, denn vorher seien andere Wagen im freien Handel nicht erhältlich gewesen«
Der Kläger ist diesen Ausführvmgen entgegengetreten und hat geltend gemachts Die Nutzungen seien von der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs ab zu vergüten; denn damit sei auch die Beschlagnahme gegenstandslos geworden. Der Beklagte müsse auch die Nutzungen herausgeben, die er schuldhaft zu ziehen unterlassen habe«
Das Landgericht in Mainz hat den Beklagten nach dem Antrag der Klage verurteilt. Seine Berufung war erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen. Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung' der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe %
Die Revision ist begründet; denn das Berufungsgericht hat § 987 BGB unrichtig angewandt.
1« Der Berufungsrichter geht davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers durch die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt MBBN vom 17* Juli 1945 nicht in das Eigentum des Beklagten übergegangfen sei. In dieser Verfügung seien, so führt das Berufungsurteil aus, die Rechte des Vorbesitzers ausdrücklich Vorbehalten geblieben. Daraus allein folge schon, dass diese Maßnahme nur
 vorübergehend und nur solange aufrechterhalten bleiben sollte, bis der mit ihr verfolgte Zweck, nämlich den durch den Zusammenbruch verursachten Notstand in der Versorgung der Zivilbevölkerung zu beseitigen, erfüllt gewesen sei. Diese Feststellung entnimmt der Berufungsrichter den Umständen, unter denen der Wagen dem Beklagten Überlassen wurde, und aus den Gründen dieser Zulassung. Die Zulassung sei erfolgt, um den Beklagten instandzusetzen, die sonst auf der Strasse herumliegen-den Knochen abzufahren und dem Hendel zuzuführen. Es unterliegt keinem Bedenken, dass der Berufungsrichter bei diesem Sachverhalt zu dem Ergebnis kommt, die Überlassung sei nur als vorübergehende Maßnahme gedacht und der Beklagte habe nach dem erkennbaren Willen der verfügenden Behörden nicht Eigentümer des Fahrzeuges werden sollen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Bedenken.
2, Der Berufungsrichter verkennt.auch nicht, dass der Beklagte durch die Verfügung der Stadtverwaltung Mainz ein Recht auf kostenlosen Gebrauch des Wagens erlangt hat. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.
Gegen die Gültigkeit dieser Verfügung können Einwendungen nicht erhoben werden. Sie beruht auf einer Anordnung des amerikanischen Stadtkommandanten von Mainz, dessen Befugnis zu dem Erlass einer derartigen Anordnung nicht in Zweifel gezogen werden kann und auch im Rechts streit nicht in Frage gestellt worden ist (Art 3 Abs 2 A 13). Von ihrer Rechtswirksamkeit ist daher auszugehen. Darauf, oh die Stadtverwaltung diese Anordnung auch auf Grund des Reichsleistungsgesetzes hätte treffen können und ob die Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Rechtsbeständigkeit einer "Inanspruchnahme zu dem Gebrauch" vorliegen, kommt es nicht an. Solange die durch die Verfügung geschaffene Rechtslage bestand, konnte der
 Kläger einen aus § 987 BGB herzuleitenden Anspruch auf Ersatz der von dem Beklagten gezogenen Nutzungen nicht erheben•
3o Der Berufungsrichter meint jedoch, der Beklagte habe spätestens am 15* August 1949 das Recht auf unentgeltliche Benutzung verloren. Von da an sei er nach Maßgabe des § 987 BGB verpflichtet, die Nutzungen herauszugeben, nachdem der Anspruch auf Herausgebe des Fahrzeuges selbst mit der im Oktober 1948 erhobenen Klage in dem Vorprozess ( 1 0 129/48 ) rech.tshängig geworden sei. Im August 1949 sei wie in allen bedeu-, tenden Städten auch in HMI die städtische Müllabfuhr wieder in Betrieb gesetzt worden. Damit sei der Zweck, der mit der Verfügung vom 15 Juli 1945 verfolgt worden sei, erfüllt gewesen. In dem Augenblick, in dem die lokale (öffentliche) Müllabfuhr wieder organisiert gewesen sei, sei die Wegbringung von Knochen und anderen die Bevölkerung gefährdenden Rohprodukten "städtischer-seits” sichergestellt worden. Damit habe kein Bedürfnis im Interesse der öffentlichen Ordnung und der Volks gesundheit mehr bestanden, dass der Beklagte die Rohprodukte mit dem ihm zu diesem Zweck Überlassenen Wagen abgefahren habe. Zu dieser Zeit seien auch wieder Kraftfahrzeuge im freien Handel zu erwerben gewesen* Seit Mitte 1949 hätten für den Ankauf von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen keine Beschränkungen mehr bestanden; Lastkraftwagen seien auch tatsächlich im freien Handel käuflich gewesen. Dass der Beklagte sich darauf berufe, dass es ihm enst im Juli 1950 möglich gewesen sei, einen Lastkraftwagen zu erwerben, sei unerheblich. Mit dem 15* August 1949 habe die Beschlagnahme auf Grund der veränderten Zeitumstände ihr Ende gefunden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beschlagnahme auf Grund einer Anordnung der amerika-
nisehen Militärregierung beruhe* Aus der Bescheinigung des Regierungskommissars bei dem französischen Gericht erster Instanz vom 4-- Mai 1951 ergebe sich, dass die Beschlagnahme zu dem kostenlosen Gebrauch und damit nicht fUr unbegrenzte Zeit erfolgt sei» In diesem Pall brauchten die Akten auch nicht den Regierungskommissar beim französischen Gericht vorgelegt zu werden, damit er entscheide, ob die Beschlagnahme gegenstandslos geworden sei. Dies festzusteljen sei wieder Sache der deutschen Gerichte*
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, die * Akten hätten an die Militärregierung geleitet werden müssen, damit diese entscheide, ob .sie die Beschlagnahme als gegenstandslos aufheben wollen AHKG 13 und das BesatzungsStatut seien verletzt» Diese Rechtsansicht trifft indessen nicht zu* Die Revision übersieht*, * dass die Beschlagnahme von einer deutschen Behörde ausging und nicht eine solche der Militärregierung ist*
Die Gültigkeit der Anordnung des Militärkommandanten, auf der sie beruht, wird nicht in Präge gestellt, auch ihr Inhalt und ihr Zweck sind ausser Streit* Trotz, dieser rechtlichen Grundlage im Besatzungsrecht unter- . liegt die Beschlagnshmeverfügung in jeder anderen Richtung dem deutschen Recht* Dass deutsche Behörden, wenn sie auf Anweisung einer Behörde der Besatzungsmacht handeln oder Maßnahmen auf Grund einer ihr durch Vorschriften des Besatzungsrechts eingeräumten Befugnis oder Verpflichtung treffen, nicht als Organ der Besät zungsbehörde handeln, ist ständige Rechtsprechung des Senats (BGHZ 10, 81 £BgJ).
Dagegen rügt die Revision zu Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die BeschlagnahmeVerfügung sei gegenstandslos geworden, der rechtlichen
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Grundlage entbehrt« Es handelt sich bei der Beschlagnahmeverfügung um einen Akt der Hoheitsverwaltung« Da er als solcher gestaltend in die bei seinem Erlass vorhandenen Rechtsbeziehungen zu der in Anspruch genommenen Sache eingreift, kommt ihm ohne weiteres eine gewisse Dauer zu (Porsthoff Lehrb d VerwR 1« Aufl Seite 194)> Handelt es sich wie hier um eine förmliche Verfügung, so bleibt sie grundsätzlich in Kraft, bis sie entweder durch eine ihr zulässig beigefügte auflösende Befristung oder Bedingung nach Maßgabe dieser von selbst ausser Kraft tritt oder zulässig von der erlassenden oder einer anderen dazu zuständigen Behörde oder einem Verwaltungsgericht förmlich aufgehoben wird (Pecker DV 1949» 563 Anm)« Die Beschlagnahme verlor hier nicht von selbst ihre Rechtswirksamkeit. Zwar ist sie ihrem Wesen nach als blosse "Inanspruchnahme zur Benutzung", um hier die Ausdrucksoeise des Reichsleistungsgesetzes zu gebrauchen, zeitlich beschränkt« Denn sonst würde sie zu einer endgültigen Entziehung des Eigentums des Klägers an dem Pahrzeug führen» Da- ' zu räumte aber nach der die deutschen Gerichte bindenden Auslegung des Regierungskommissars des französischen Gerichts der ersten Instanz die Anordnung der amerikanischen Militärbehörde keine Befugnis ein (WUrttemb.-Bad. VGH in DV 1949» 687)• Wenn somit die Zuweisung an sich auch nicht für alle Zeit bestimmt war, so war ihre zeitliche Grenze hier aber nicht durch einen bestimmten Termin oder ein bestimmtes Ereignis gesetzt, die Inanspruchnahme ist, wenn auch
 zeitlich beschrankt, aber von Unbestimmter Dauer«
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Sie soll gelten, solange das Öffentliche Bedürfnis
 besteht, dass der Beklagte von dem Lastkraftwagen
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Gebrauch mache, ein Sachverhalt, dem seiner Matur nach Unbestimmtheit anhaftet und dessen Verstandenoder Nichtverstandensein wesentlich von dem Ermessen der beteiligten Behörde abhängt»
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Handelt es sich daher im Rechtssinne nicht um eine befristete oder auflösend bedingte InanspruchnahmeVerfügung, so kann nur in Fr .'ge kommen, ob und in welcher Weise der Umstand rechtlich bedeutsam ist, dass, wie hier, nachträglich die tatsächlichen Verhältnisse, die zu ihrem. Erlass führten, eine wesentliche Änderung erfahren h..ben und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt, Biese Frage ist Gegenstand der Entscheidung in der Rechtsprechung der obersten deutschen Verwaltungdgerichte und der Erörterung im Schrifttum hauptsächlich im Zusammenhang mit Inanspruchnahmen von Räunen und beweglichen Sachen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gewesen, und vielfach auch unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus auf Verwaltungsakte behände :tt worden, Jellinek, VerwR Seite 285 vertritt die Ansicht, dass im Verwaltungsrecht die clausula rebus sic stantibus nicht allgemein geltendes Recht darstelle,
 Una so ist vielfach ihre Anwendung auf solche Inanspruch
 nahmen abgelehnt worden, die eine endgültige ("zur Ver-%
 fügung") Entziehung des Eigentums beinhalten (so Benkendorff, BV 194-9» -395; HessVGH BV 1948, 46; grundsätzlich auch BremVGH BV 1949» 271; a.A, LVG Schleswig in OeV 1950, 153 und wohl auch das Urteil des III, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27* April 1953 BGHZ 9? 295 f $0]/)* In Rechtsprechung und Schrifttum ist dagegen allgemein angenommen worden, dass dies nicht für die -"Inanspruchnahme zu dem Gebrauch" zu gelten habe, die ja nur ein inhaltlich und zeitlich beschränktes Recht des Benutzungsberechtigten begründet. Es ist dort ausgesprochen worden, dass dieses Recht nur für die Zeit des öffentlichen Notstandes besteht und gegenstandslos wird, wenn der Notstand behoben ist (Benkendorff aaO; HessVGH aaO; Württemb.-Bad. VGH in BV 1949» 687; BayrVGH Verw-Rspr 2, 200; OVG Lüneburg VerwRspr 3» 327 f Bie allgemeine Meinung geht aber weiter dahin, dass in
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derartigen Fällen die clausula rebus sic stantibus nicht die Bedeutung hat, dass der Verwaltungsakt beim Wegfall der wesentlichen Voraussetzungen für seinen Erlass von selbst wirkungslos wird, sondern dass er nur aufgehoben oder widerrufen werden kann, wobei dahinstehen kann, ob es sich im technischen Sinne um einen Widerruf oder eine Neuordnung der Rechtsbeziehungen handelt, zu der die Behörde berechtigt ist (so Württemb.-Bad. VGH aaO). Auch die Rechtslehre gewährt nur ein solches Aufhebungs- oder Widerrufsrecht (Jellinek aaO spricht von einem Wi-derrufsgrund, ebenso Peters, Lehrb d VerwR Seite 170). Ob der Württemb.-Bad. VerwGH in DV 1949t 562 (mit kritischer Besprechung von Fecker) einen abweichenden Standpunkt vertritt, wenn er in dieser Entscheidung davon spricht, die Inanspruchnahme erlösche durch Zweckerfiillung, möge angesichts der besonderen Umstände des in dieser Entscheidung behandelten Palles dahinstehen. Die Entscheidung des Landesverwaltungs-gerichts Hamburg in Deutsche Wohnungswirtschaft 1951, 211 kann fUr die gegenteilige Meinung nicht angeführt werden, da es sich um die Entscheidung auf eine Klage auf Aufhebung einer Grundstücksbeschlagnahme handelt und das Urteil nicht ersehen lässt, dass es davon ausgeht, die Beschlagnahme erlösche automatisch«
Dieser in Rechtsprechung .und Rechtslehre vorherrschenden Ansicht, dass die Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass eines Verwaltungsakts nur zu dessen Aufhebung, nicht aber zu einem automatischen Ausser-krafttreten führt, schliesst sich der Senat an. Der gegenteilige Standpunkt würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit besonders in den Fällen führen, in denen die Frage, ob solche veränderten Umstände vorliegen und ob sie das Weiterbestehenlas^en rechtfertigen, zweifelhaft und damit im wesent3.ichen Ermessens-
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frage ist. Ins Gewicht fällt hierbei auch, dass die Rechtsprechung in allen oben angeführten Entscheidungen dem Eigentümer der Sache ein Recht auf Aufhebung (Widerruf) gewährt, das mit Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann«
Im vorliegenden Fall ist die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt If0| vom 17, Juli 1945 nicht aufgehoben oder widerrufen worden. Sie war daher noch bis zu dem Augenblick wirksam, sls der Wagen auf Grund der in dem Vorprozess erlassenen Urteile dem Kläger zurückgegeben wurde. Daraus folgt, dass der Beklagte bis dahin nach Maßgabe der Verfügung zu dem unentgeltlichen Gebrauch berechtigt war ( § 986 Abs 2 BGB)«
Somit ist ein Anspruch aus § 987 aaO auf Herausgabe der Nutzungen nicht gegeben. Darin liegt auch keine Unbilligkeit; denn der Kläger hätte die Aufhebung der Beschlagnahme erwirken können. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz steht dem Kläger daher nicht zu. Die Rechtskraft der in dem Vorprozess ergangenen Urteile, die den Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Fahrzeugs bejaht haben, steht der Verneinung des Anspruchs nicht entgegen. Sie beschränkt sich auf den zuerkannten Herausgabeanspruch, erstreckt sich aber nicht auf Geldleistungsansprüche aus demselben Rechtsverhältnis (RG in WarnRspr 1936, 173 a.E.) und auch nicht auf Einreden, die dem Beklagten nach § 986 Abs 2 BGB zustehen (Rosenberg Lehrb d ZFR 5. Aufl § 150 II 2).
4« 'Da demnach dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Nutzun *en nicht zusteht, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist jedoch zur Endentscheidung noch nicht im ganzen Umfange reif. Der Kläger hat zwei se3.bäständige Ansprüche erhoben, einen auf § 987 BGB gestützten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und einen weiteren aus § 823 Abs 1 BGB oder aus dem Benutzungsverhältnis herzuleitenden auf Leistung von Schadenser-

satz« Beide Ansprüche sind ihrem Gegenstand und ihrem Entstehungsgrund nach verschieden- Der von dem Kläger erhobene erste Anspruch ist nicht begründet. Den zweiten hat er zunächst auf 2..00Q-DM (Bl 3 GA) beziffert, in der Berufungsinstanz zuletzt jedoch auf rund 2.400,-DM (Bl 54 GA) * Da mit der Klage ein Teilbetrag von 6.500,— DM begehrt wird, ist die Klage in jedem Palle im Betrage von 4-100,— EM unbegründet, bezüglich des Restbetrages ist die Klage in diesem Rechtszug noch nicht zur Entscheidung reif, da der Berufungsrichter den Klaganspruch nur aus dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes geprüft und darüber, ob der Beklagte den Wert des Wagens durch unsachgemäße Behandlung herabgemindert hat, Feststellungen noch nicht getroffen hat.
Aus diesem Grunde waren die Entscheidungen des Band- und des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Klage im Teilbeträge von 4-100,— Eil ahzuweisen, während wegen des Restbetrages die Sache an das Berufungs-
gericht zurickrerwiesen werden mußte«
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