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BGH

Gericht: BGH

- Prozessbevollmächtigtert Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske* Br« Hartz* Br« Kregel und Schef f ler Sie haben ein als «gemeinschaftliches Testament« überschrie-benes Schriftstück hinterlassen, das vom Vater handschriftlich ausgestellt und von beiden Eltern mit dem Datum des 26* September 1936 eigenhändig unterzeichnet worden ist« Am 12* "Juli* 1949 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Erbschein wegen Ünrichtigkeit eingezpgen* Anschliessend wurde auf Grund einer vein Kläger erwirkten, einstweiligen Verfügung am 23* Juli 19*49 ein Widerspruch gegen die Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen* , ^ ‘ Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und weiter Widerklage erhoben# mit der er die Einwilligung des Klägers dazu verlangt, dass er#, der Beklagte, als Eigentümer Das Berufungsgericht hat das von den Eltern der Parteien am 266 September 1956 unterschriebene und als «gemeinschaftliches Testament« und "Stellübergabe- und Al- • tenteilsvertrag" bezeichnete Schriftstück insoweit rechtlich bedenkenfrei gewürdigt* als es darin nicht eine Einsetzung des Beklagten zu dem Alleinerben, sondern eine Teilungsanordnung und ein Vorausvermächtnis zu seinen Gunsten gesehen hat« Die Revision hat zwa£ zur Nachprüfung gestellt, ob .ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegt, weil die Urkunde sich in ihrem ersten Teil als Vertragsangebot unter Lebenden darstellt« Jedöoh sind keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorge- den gesetzlichen Erbeii sowie aus den im ;Zusammenhang damit .änge-ordneten Vermächtnissen* Daa Berufungsgericht hat, weiter mit Recht angehömin, dass ^ie^vxer^^sebwiste.r-als gesetzliche Erben hoch Eigentümer des Grundstücks«in ungeteilter Erbengemeinschaft' sind* weil der Beklagte auf Grund der Teiluhgsanordnung und des Vorausvermächtnisses nur einen schuldrechtlichen Ansprüch auf*Auflassung des Grundstücks gegen die Miterben erworben hat« Die auf Grund des unrichtigen/. Erbscheins erfolgte Eintragung des Beklagten als Eigentümer hat das Grundbuch unrichtig gemacht« Den Miterben steht daher ein Anspruch.auf Berichtigung des Grundbuchs nach | 894 BGB zu* Diesen Anspruch kann der. Kläger als Miterbe gemäss § 2039 BGB allein geltend machen^ weil er mit der Berichtigung eine Deistung an alle Erben verlangt* Gegen die Gültigkeit dieser Teilungsanordnung bestehen auch nicht etwa Bedenken«, weil* wie die Revision meint« das Pflichttjeilarecht des Klägers damit verletzt IIo Das Berufungsgericht sieht jedoch die Klage als unzulässige Rechtsausübung an» Es geht davon aus, dass der Beklagte das ihm durch das' Testament eingeräumte übernahme-recht ausgeübt habe, indem er von den Miterben die Überlassung des Grundstücks gefordert habe, und dass er demgemäss verpflichtet gewesen sei, den Miterben je 1»000,— RM zu zahlen« Biese Verpflichtung habe’er dadurch erfülltf dass er den Miterben die 2ahlung dieser Beträge angeboten und, nachdem diese die Annahme abgelehnt hatten, sie unter Verzicht auf die Rücknahme einen Tag nach Ablauf der im Testament bestimmten 6 Monate nach dem Tode des Vaters hinterlegt habe« Die Miterben seien daher verpflichtet, ihm die Grundbuchposition eines Alleineigentümers einzuräumen» Der Kläger handle arglistig, wenn er die Berichtigung des Grundbuches verlange, obwohl er verpflichtet sei, den jetzigen Zustand wiederherzustellen« Dem kann sich det Senat nicht anschliessen* 4*Q00,— RM angesichts des Währungsverfalls nicht mehr dem wahren Willen der Erblasser entsprochen habe« Dazu hatte das Landgericht angenommen, dass nach Wortlaut und Sinh des Testaments der Wil- fällig geworden ist, wie das Berufungsgericht meint* Es hat übersehen, dass diese Bestimmung des Testaments von der Annahme ausgeht, dass der Beklagte schon zu Lebzeiten der Eltern Eigentümer des Grundstücks werden würde, und zwar auf Grund des mit dem Testament verbundenen Übergabe-und Altenteilsvertrags* Dazu ist es jedoch nicht gekommen* Der* Beklagte ist zwar nach dem Tode des Vaters auf Grund eines unrichtigen Erbscheins als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden* Auch das ist erst am 31*» Juli 1948 ge- schehen« er hat damit auoh nicht das Eigentum erlangt, weil dazu eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch die Miterben (§ 925 BGB), erforderlich gewesen wäre* Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Verpflichtung zur Zahlung von je 1*000,-- HM an die Miterben schon fällig werden konnte, bevor er Eigentümer des Grundstücks wurde* Es liegt nahe, aus dem Sinh des Testaments auf die Absicht der Erblasser zu schliessen, dass die Miterben nach Ablauf der 6-Konatsfrist die Zahlungen nicht sollten beanspruchen können, ohne ihrerseits das Vorausvermächtnis zu erfüllen und die Auflassung zu erklären* Einer weiteren Aufklärung dieser dem Tatriehter vorbehaltenen Auslegungsfrage bedarf es jedoch ebensowenig wie ei-ner abschliessenden Würdigung der Kechtslage, die sich bei dieser abweichenden Auslegung des Testaments ergeben würde* Denn selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht annehmen wollte, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindungssumme 6 Monate nach dem Tode des Vaters,'also am' 9* Juni 1948, oh- ne Rücksicht auf die Auflassung des Grundstttcks fällig geworden wäre., würde der Beklagte durch die Hinterlegung nicht von seiner Verpflichtung befreit'seinv'Hnstreitig hat der Beklagte den,Miterben nach dem 9/»: Juni 194Ö die Zahlung nicht- angeboten» Allerdings bedarf !es eines solchen Angebotsnicht, wenn der Gläubiger bereits vorher ‘. esse daran hat, die vorzeitige Zahlung’abzulehnen (BGH « Io. Senat in NJW 51, 23)» Das ist für die Zeit, unmittelbar vor.der Währungsreform in der Regel anzunehmen (OGH in NJW 1950, 505)» Die Miterben haben'durch die Ablehnung der angebotenen Leistung auch deutlich zu dem Ausdruck gebrecht, dass sie nicht bereit waren, die Zahlungen als Erfüllung anzunehmen» Die Gläubiger konnten die Ablehnung Das Oberiandesgericht hat angenommen, dass die Miterben sich schon In der Zeit vor der Währungsreform mit der ihnen obliegenden Verpflichtung, das Grundstück auf den Beklagten zu Übereignen«, im Schuldnerverzug befunden hätten* Indessen ist nicht ersichtlich, worauf, das Oberlan-de^geri;Qht\ diese Annahme stützt* Der Beklagte hat ohne Zuziehung der Mitärben auf Grund des Testaments seine Eintragung als Eigentümer betrieben und sie am 31* Juli 1948 erreicht* Dass er vorher die Mterben zu einer von ihm selbst nioht für erforderlich gehaltenen Auflassung aufgefordert hätte, hat er nicht behauptet* Das Oberlandesge-richt .hat zu Unrecht angenommen," dass* die Miterben in Verzug geraten seien* Es bedarf d$her keiner Untersuchung, welche Wirkungen^ein solcher Verzug für die hier zu entscheidende Frage gehabt^ haben würde« III* Der vom Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erweist sich jedoch noch aus einer anderen Rmvagung als unbegründet* Der Einwandgeht dahin, dass der Kläger arglistig handelt^ 'wenn er die Berichtigung des Grundbuchs verlangt> obwohl er und die übrigen Miterben , verpflichtet sind, den jetzigen Zustand^ - die Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer - wiederherzustellen* Run kann zwar die Einigung -.also die Auflassung«* r§ 925 BGB auch der Eintragung nachfolgen* Voraussetzung.ist dann aber, dass'die Eintragung sich auf diejenige Rechtsänderung be-zieht, die den Gegenstand der nachträglichen Auflassung bil- ^ det (JBG 4, 329* KG# 51> 187)» Daran fehlt es^hier». Auf diese Recht Bänderung bezieht sich aber die von den Mit-* erben vorzunehmende Auflassung nicht« Sie geht im Gegenteil gerade davon aus.» dass die der* Eintragung zugrunde gelegte Erbfolge nicht besteht^ und.der Beklagte das Eigentum nur auf Grund des Vermächtnisses .und nur durch Übertragung von der Erbengemeinschaft erwerben kann« Mögen auch die Eintragung und die Auflassung beide auf das Testament zurückge-hen« so ist doch als Rechtsänderung, auf die sich die. Auflassung bezieht, nur der Übergang des Eigentums von der Erbengemeinschaft auf" den Bekiägleh-ahzusehen«-Die Erbfol-ge vrür.de im Verhältnis dazu eine/gründsätislich*-andere änderung* so würde auch der Beklagte allein’ durch die Auflassung noch nicht Eigentümer des Grundstücks, werden« Es bedarf vielmehr seiner erneuten Eintragung« Biese setzt aber wiederum voraus«! dass das Grundbuch nach § 894 BGB berichtigt wird« Denn nach §' 39 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen* wenn zuvor derjenige* dessen Recht durch die Eintragung betroffe#n wird* also die Erbengemeinschaft, * eingetragen ist« § 40 Abs 1 GBO macht das nicht entbehrlich. Hiernach kann der Beklagt« grundbuchmässig das Eigentum an dem Grundstück erst .erwerben* wenn vorher die Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen, das Grundbuch also berichtigt wird« Ber Beklagte kann deshalb auch nicht geltend machen* dass es mit Rücksicht auf seinen AÄspruah.arglistig sei, wenn der Kläger diese Berichtigung des Grundbuchs verlangt« Die Berichtigung ist vielmehr Voraussetzung für die Erfüllung des Anspruchs des Beklagten« Bie Klage erweist sich daher schon aus diesem Gesichtspunkt als begründet« Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden* dass dem Kläger dafür das Rechts-schutsinteresse fehle« Auch abgesehen von der Präge* ob der Kläger die Auflassung noch von einer Zahlung des Beklagten abhängig machen kann*.muss ihm ein schutzwürdiges Interesse daran zugebilligt werden* das Vermächtnis ordnungsmässig erfüllen und das Eigentum an dem Grundstück wirksam von der Erbengemeinschaft auf den Beklagten übertragen zu können« Auf die frage* ob der Beklagte seinen darauf gerichteten Anspruch im Wege der Klage auch gegen den Kläger allein geltendmachen kann* war nicht mehr einzugehen* weil der Beklagte die* Abweisung

Zitierte Normen: § 925 BGB
GrundstückGrundZahlungMiterbeAuflassungTestamentKläger

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	BGB	$£	äf?*	.894* 925} GBO § 39
Bechtssatz: Beim reohtsgeschäftlichen Erwerb des Grundst'tteksei- "'#®
änderü$g h^ dso!m# wenn sie.mit der -vorher-gehenden hj Eintrftgdiife; inhaltögleich ist*. Baffin fehlt es* yenti:/^M
eila 8ä9er$£' auf Grund eines unrichtigen Erbscheines. -v|p fäiWöiSioS'öiö Eintragung als'Alleineigentümer ia'-^jJf4’ Weg# -'Pir'Ifccqtäbuc^^	anstelle	des Erblas-'^
sers'	.hat* -das Eigentum aber durch Auflassung^*
der Enterbe» als” der! wahren Eigentümer (zur Erfül-;V>;^ lung eines Worausvermächtnisses) erhalten soll* IJah*^ in diesem Eall nur dann auf ihn über^; "
feh«a(w^wäfi er nochmals als Eigentümer (auf Grund %['*%& ef	eingetragen	wird* •	.
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Aktenzeichen: IV ZB-.88/|i ’urtieil’• f vom 28. IPebru&r 1952
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OIG Hamburg
IY ZB 86/51
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VerkUndet am 28«Februar 1952
Klett Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Hamen des Volkes in dem Rechtsstreit
 des Fischhändlers Peter
 in
' Klägers9 Berufungsbeklagten und Revisions-, klägers,
- Frozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt
 gegen
den Kleinkätner Peter Heinrich
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Beklagten« Berufungskläger und Revisions-;beklagten*
- Prozessbevollmächtigtert Rechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske* Br« Hartz* Br« Kregel und Schef f ler
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für Recht erkannt«
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Bas Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sge richte in Hamburg vom 9« Hovember 1950 wird, soweit darin Über die Berufung des Beklagten entschieden und die Klage abgewiesen worden ist, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben«
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Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12« des Trf>ndg^richts Fembur* vom 28« März 1950 wird zurückgewiesen»
Ber Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen»
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Vau 'PaaVi'I-.h woffort
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Tatbestand?
Die Parteien und ihre beiden Schwestern Margarethe HiflB geb* Ep|HP und Anna Hi^jP geb* HpHpsind die Kinder der Eheleute Johann Hinrich !ifl0Pund Anna OflBP Die Eltern der Parteien sind verstorben, die. Mut* ter am 1« September 1942* der Väter am 9« Dezember 1947«
Sie haben ein als «gemeinschaftliches Testament« überschrie-benes Schriftstück hinterlassen, das vom Vater handschriftlich ausgestellt und von beiden Eltern mit dem Datum des 26* September 1936 eigenhändig unterzeichnet worden ist«
In dem ersten als «Stellübergabe- und Altenteilsvertrag« bezeiebneten Teil dieses Testaments heisst es, dass der Vater (Abtreter) dem Beklagten seine Kleinkotstelle (Hausgrundstück) in	«verschreibe	und	übergebe««
Der Wert der Stelle wird mit 4*000#— HM angegeben* Der Be-
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klagte (Annehmer) wird verpflichtet# seinen Eltern bis zu dem Tode näher bezeichnete Altenteilsleistungen zu erbringen«
Im zweiten Teil enthält das Testament die folgende Bestimmung;
«Annehmer hat an ’seine drei Geschwister nach dem Tode des Abtreters und dessen Erau an jeden seiner Geschwister 1000 M* in Worten tausend Mark, zu zah-len^aber nicht eher bis ein halbes Jahr verflossen • ist«*	-	;	•	.
Auf der Urkunde befinden sich noch zwei vom Vateh geschrie-* bene und unterschriebene Nachträge vom 19* Dezember 1943 und 14* Januar 1946# die Vermächtnisse enthalten«
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Die in der Urkunde vom 26* September 193,6 vorgesehene Übergabe des Grundstücks ist zu Beizeiten der Eltern nicht erfolgt* Sie haben auch vom Beklagten nicht die vorgeseltenen Altenteilsleistungen gefordert« Der Nachlass der* Mutter wurde bis zu dem Tode des Vaters nicht aufgeteilt«, Bei dem To~
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de des Vaters bestand der Nachlass aus dem Grundstück (Einheitswert 6*100«- RM)« zwei Sparkassenguthaben über insgesamt ll«79i?40 HMf Hausrat (Schätzungswert 1„D00,- RM} und Kleidung und Wäsche (Schätzungswert T,Ö0Ö*-r. RM) «
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Ras; Nachlässgericht erteilte, dem^^eklagteu-auf, seinen Antrag vom 2i* April 1948 einen,.E^bsehein^yom:9* 4 Juni 1948, in dem er als'Alleiherbe bezeichnet wupdej,rAu^ Grund dieses Erbscheins wurde**def Beklagte .am 31* ;,Juli ...1.948 als EigentÜ-■ mer des Nachlässgrundst'ücks im Grundbuch eingetragen« Der .Beklagte hat seihen Geschwistern die Zahlung der im Testament bestimmten Beträge von je 1*000#— RM kurz vor Ablauf der im Testament bestimmten 6 Monate ähgeböten« Die Geschwister lehnten die Zahlung ab0 Rer Beklagte hat darauf am 10« Juni 1948 zugunsten der Geschwister je 1„000*— RM unter Verzicht auf-das" Recht zur*Rücknahme hinterlegt«
Am 12* "Juli* 1949 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Erbschein wegen Ünrichtigkeit eingezpgen* Anschliessend wurde auf Grund einer vein Kläger erwirkten, einstweiligen Verfügung am 23* Juli 19*49 ein Widerspruch gegen die Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen* , ^	‘
Der Kläger ist der]Auffassuiig, dass gesetzliche Erb-
folge eingetreten sei* Er verlangt mit der Klage die Einwilligung des Beklagten dazu# dass.im Grundbuch der Über*
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gang des Eigentums im Wege der, Erbfolge auf die/vier Geschwister in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen werde«	J
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und weiter Widerklage erhoben# mit der er die Einwilligung des Klägers dazu verlangt, dass er#, der Beklagte, als Eigentümer
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im Grundbuch eingetragen wird«Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und auf die V/iderklage den Kläger verurteilt, das Grundstück an den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von l«000f— DM in Gemeinschaft mit den übrigen Miterben aufzulasseh« Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und Klage und Widerklage abgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* soweit darin der Klage stattgegeben worden war« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«	'	*	::$v
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gniseheidungsgrühde*
Die Revision ist zulässig« Der Senat hat keinen Anlass gefunden* seinen Beschluss vom 16« Oktober 1951, durch den der Wert des Streitgegenstandes für die Revision auf 6«100,— DM festgesetzt worden ist* zu ändern., wie der Beklagte angeregt hat«
I. Das Berufungsgericht hat das von den Eltern der Parteien am 266 September 1956 unterschriebene und als «gemeinschaftliches Testament« und "Stellübergabe- und Al- • tenteilsvertrag" bezeichnete Schriftstück insoweit rechtlich bedenkenfrei gewürdigt* als es darin nicht eine Einsetzung des Beklagten zu dem Alleinerben, sondern eine Teilungsanordnung und ein Vorausvermächtnis zu seinen Gunsten gesehen hat« Die Revision hat zwa£ zur Nachprüfung gestellt, ob .ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegt, weil die Urkunde sich in ihrem ersten Teil als Vertragsangebot unter Lebenden darstellt« Jedöoh sind keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorge-
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horamene Auslegung der Urkunde begründete .Dass es-sioh um letztwillige Verfügungen handelte ergibt sich eindeutig, aus der vorangestellten Überschrift,.«gemeinscl^ftliebes Testament« und aus den im zweiten Teil- de^ Schriftstücks enthaltenen Anordnungen über .den Ausgleich unter . den gesetzlichen Erbeii sowie aus den im ;Zusammenhang damit .änge-ordneten Vermächtnissen* Daa Berufungsgericht hat, weiter mit Recht angehömin, dass ^ie^vxer^^sebwiste.r-als gesetzliche Erben hoch Eigentümer des Grundstücks«in ungeteilter Erbengemeinschaft' sind* weil der Beklagte auf Grund der Teiluhgsanordnung und des Vorausvermächtnisses nur einen schuldrechtlichen Ansprüch auf*Auflassung des Grundstücks gegen die Miterben erworben hat« Die auf Grund des unrichtigen/. Erbscheins erfolgte Eintragung des Beklagten als Eigentümer hat das Grundbuch unrichtig gemacht« Den Miterben steht daher ein Anspruch.auf Berichtigung des Grundbuchs nach | 894 BGB zu* Diesen Anspruch kann der. Kläger als Miterbe gemäss § 2039 BGB allein geltend machen^ weil er mit der Berichtigung eine Deistung an alle Erben verlangt* Gegen die Gültigkeit dieser Teilungsanordnung bestehen auch nicht etwa Bedenken«, weil* wie die Revision meint« das Pflichttjeilarecht des Klägers damit verletzt
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wird«, Setzt man den -Wert .des .GJrundstüpks entsprechend dem Eihheitswert auf 6*3)00*-^ Rif an, .obwohl er iiä Testament nur mit 4*000*--r,.BM angegeben worden ist. sorergibt sich als Gesamtwert des Rachlasses ein Betrag von ruftd 20;000«,- RH Da vier gesetzliche Erben Vorhänden .sind*, bäläuH sich der Pflichtteil des Klägers auf 2ö50Ö.4- RM« Dieser Betrag war aber schon durch den Anteil des, Klägers an den iSpärgutha-ben von 11.700,HM gekokt,	. ;,
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IIo Das Berufungsgericht sieht jedoch die Klage als unzulässige Rechtsausübung an» Es geht davon aus, dass der Beklagte das ihm durch das' Testament eingeräumte übernahme-recht ausgeübt habe, indem er von den Miterben die Überlassung des Grundstücks gefordert habe, und dass er demgemäss verpflichtet gewesen sei, den Miterben je 1»000,— RM zu zahlen« Biese Verpflichtung habe’er dadurch erfülltf dass er den Miterben die 2ahlung dieser Beträge angeboten und, nachdem diese die Annahme abgelehnt hatten, sie unter Verzicht auf die Rücknahme einen Tag nach Ablauf der im
 Testament bestimmten 6 Monate nach dem Tode des Vaters
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hinterlegt habe« Die Miterben seien daher verpflichtet, ihm die Grundbuchposition eines Alleineigentümers einzuräumen» Der Kläger handle arglistig, wenn er die Berichtigung des Grundbuches verlange, obwohl er verpflichtet sei, den jetzigen Zustand wiederherzustellen« Dem kann sich det Senat nicht anschliessen*
1») Das Berufungsgericht untersucht zunächst, ob der festgesetzte Übernahmepreis von. 4*Q00,— RM angesichts des Währungsverfalls nicht mehr dem wahren Willen der Erblasser entsprochen habe« Dazu hatte das Landgericht angenommen, dass nach Wortlaut und Sinh des Testaments der Wil-
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le der Erblasser dahin gegangen.sei*,’den.Miterben^, die das Grundstück nicht erhalten sollten, einen Wertante11 zukommen zu lassen, und däsV demgemäss der für jeden dieser Miterben festgesetzte Betrag von 1«000,— RM in einem bestimmten Wertverhältnis zu dem gegenüber dem Verkehrsv/ert ohnehin, schon niedrig angenommenen Wert» des Grundstücke von 4*000,— RM stehen sollte« Das Oberländesgericht stellt demgegenüber fest, dass es der Wille der Erblasser .gewesen sei, unter äL len Beständen dem ältesten'und völlig gelähmten Sohn zu tragbaren Bedingungen das Grundstück zu erhal-
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. ten, dass sie davon ausgegangen seien, der übe'rnahmepreis ,	werde aus dem-dem Beklagten zufallenden Anteil an dem Spar-
guthaben bezahlt werden könnenf und dass sie es in Kauf genommen haben* wenn die übrigen Erben sich mit entwertetem Gelde zufrieden geben müssten* Bas Berufungsgericht kommt j	deshalb zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht mit hinrei-
|	ehender Sicherheit feststellen* dass.der wirkliche Wille
\	der Erblasser entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Te stall	ment’s in dem vom Bandgericht angenommenen Öinn’ su deuten
|	sei« Biese Auslegung des Testaments durch das Berufungs-
f	gericht beruht auf einer ihm vörbehaltenen tatrichterli-
chen Würdigung* Sie ist möglich* verstösst nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze und Benkgesetze und ist daher für’das EeVisionsgericht bindend* Sie ist auch von der R$-
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vision nicht angegriffen* *	.	;	^	,
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2*) Bie Entscheidung hängt daher davon ab, ob der Beklagte die geschuldeten Beträge von je.1*000*— EH für die Miterben mit befreiender Wirkung hinterlegt hat* Dies setzt nach §§ 372, 378 BGB voraus* dass die Gläubiger sich in Annahmeverzug befanden* AnnahmeVerzug tritt hach § 293 BOB ein, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt* Dabei muss die Leistung so angeboten sein, wie sie zu bewirken ist* § 294 BGB* Der Schuldner muss also auch zu der Seit des Angebots' oder der Hinterlegung tatsächlich leisten dürfen* Der Schuldner kann sofort nach’ Fälligkeit leisten’* § ,271 Abs. 1 BGB* Ist eine Zeit'jNlr" die Leistung bestimmt, .so ist im Zweite 1 anzunehmen, dass der Schuldner die Leistung vorher bewirken kann'* § 2jl'‘Abs'
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BGB* Bas Testament enthält-die Bestimmung, dass der’Beklag-*	te die 1*000,—: RH nach dem Töde. des (längstlebenden El'^
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ist” zu zahlen hat* i)a der Vater der Parteien die Mutter überlebte und am 9« Dezember 1947 verstorben ist, waren die 6 Monate am 9* Juni 1948 abgelaufen* Gleichwohl ist zweifelhaft, ob damit der Anspruch auf Zahlung der 1*000,— HM. fällig geworden ist, wie das Berufungsgericht meint* Es hat übersehen, dass diese Bestimmung des Testaments von der Annahme ausgeht, dass der Beklagte schon zu Lebzeiten der Eltern Eigentümer des Grundstücks werden würde, und zwar auf Grund des mit dem Testament verbundenen Übergabe-und Altenteilsvertrags* Dazu ist es jedoch nicht gekommen*
Der* Beklagte ist zwar nach dem Tode des Vaters auf Grund eines unrichtigen Erbscheins als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden* Auch das ist erst am 31*» Juli 1948 ge-
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schehen« er hat damit auoh nicht das Eigentum erlangt, weil dazu eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch die Miterben (§ 925 BGB), erforderlich gewesen wäre*
Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Verpflichtung zur Zahlung von je 1*000,-- HM an die Miterben schon fällig werden konnte, bevor er Eigentümer des Grundstücks wurde* Es liegt nahe, aus dem Sinh des Testaments auf die Absicht der Erblasser zu schliessen, dass die Miterben nach Ablauf der 6-Konatsfrist die Zahlungen nicht sollten beanspruchen können, ohne ihrerseits das Vorausvermächtnis zu erfüllen und die Auflassung zu erklären* Einer weiteren Aufklärung dieser dem Tatriehter vorbehaltenen Auslegungsfrage bedarf es jedoch ebensowenig wie ei-ner abschliessenden Würdigung der Kechtslage, die sich bei dieser abweichenden Auslegung des Testaments ergeben würde* Denn selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht annehmen wollte, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindungssumme 6 Monate nach dem Tode des Vaters,'also am' 9* Juni 1948, oh-
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ne Rücksicht auf die Auflassung des Grundstttcks fällig geworden wäre., würde der Beklagte durch die Hinterlegung nicht von seiner Verpflichtung befreit'seinv'Hnstreitig hat der Beklagte den,Miterben nach dem 9/»: Juni 194Ö die Zahlung nicht- angeboten» Allerdings bedarf !es eines solchen Angebotsnicht, wenn der Gläubiger bereits vorher ‘. eindeutig, erklärt. :hat, dass^r die Leistung -nicht annehmen werde» Darauf kann sich abeh'der”Beklagte -nicht beru-fen» Denn die früheren Angebote*‘konhten'die 'Miterben zu- *
:rückweisen, weil die Zahlung Jedenfalls' vor Ablauf der'. •
6'ilonat.e, noch nicht, fällig war» § 271 Abs 2 BGB gibt dem Schuldner pur im Zweifel ein Recht* vorzeitig zu leisten» ’ Diese Regel kann jedoch, dann nicht Platz'greifen, wenn .der
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esse daran hat, die vorzeitige Zahlung’abzulehnen (BGH «
 Io. Senat in NJW 51, 23)» Das ist für die Zeit, unmittelbar vor.der Währungsreform in der Regel anzunehmen (OGH in NJW 1950, 505)» Die Miterben haben'durch die Ablehnung der angebotenen Leistung auch deutlich zu dem Ausdruck gebrecht, dass sie nicht bereit waren, die Zahlungen als Erfüllung anzunehmen» Die Gläubiger konnten die Ablehnung
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.gerade auf diesen Gesichtspunkt stützen, möglicherweise An-der Erwartung, dass die. Währungsreform hoch vor Fälligkeit. der Zahlung eintreten würde » ‘Aus der. ZuÄckrweisung
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Das Oberiandesgericht hat angenommen, dass die Miterben sich schon In der Zeit vor der Währungsreform mit der ihnen obliegenden Verpflichtung, das Grundstück auf den Beklagten zu Übereignen«, im Schuldnerverzug befunden hätten* Indessen ist nicht ersichtlich, worauf, das Oberlan-de^geri;Qht\ diese Annahme stützt* Der Beklagte hat ohne Zuziehung der Mitärben auf Grund des Testaments seine Eintragung als Eigentümer betrieben und sie am 31* Juli 1948 erreicht* Dass er vorher die Mterben zu einer von ihm selbst nioht für erforderlich gehaltenen Auflassung aufgefordert hätte, hat er nicht behauptet* Das Oberlandesge-richt .hat zu Unrecht angenommen," dass* die Miterben in Verzug geraten seien* Es bedarf d$her keiner Untersuchung, welche Wirkungen^ein solcher Verzug für die hier zu entscheidende Frage gehabt^ haben würde«
III* Der vom Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erweist sich jedoch noch aus einer anderen Rmvagung als unbegründet* Der Einwandgeht dahin, dass der Kläger arglistig handelt^ 'wenn er die Berichtigung des Grundbuchs verlangt> obwohl er und die übrigen Miterben , verpflichtet sind, den jetzigen Zustand^ - die Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer - wiederherzustellen*
Der Beklagte geht dabei davon aus, dass der Kläger und die Miterben ihrer Verpflichtung durch blosse Auflassung genügen würden, und dass er durch diese Auflassung in Verbin-
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Eintragung der Recht^sänderung*in das; Gründbuch erforderlich»,
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Run kann zwar die Einigung -.also die Auflassung«* r§ 925 BGB auch der Eintragung nachfolgen* Voraussetzung.ist dann aber, dass'die Eintragung sich auf diejenige Rechtsänderung be-zieht, die den Gegenstand der nachträglichen Auflassung bil- ^ det (JBG 4, 329* KG# 51> 187)» Daran fehlt es^hier». Der Be- , ^ klagte ist eingetragen auf Grund einer zu Unrecht angenommenen Rechtsänderung kraft Erbfolge, wobei das Eigentum un- " mittelbar vomJ2i;blasser auf ihn tibergegangen sein würde«
Auf diese Recht Bänderung bezieht sich aber die von den Mit-* erben vorzunehmende Auflassung nicht« Sie geht im Gegenteil gerade davon aus.» dass die der* Eintragung zugrunde gelegte Erbfolge nicht besteht^ und.der Beklagte das Eigentum nur
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auf Grund des Vermächtnisses .und nur durch Übertragung von der Erbengemeinschaft erwerben kann« Mögen auch die Eintragung und die Auflassung beide auf das Testament zurückge-hen« so ist doch als Rechtsänderung, auf die sich die. Auflassung bezieht, nur der Übergang des Eigentums von der Erbengemeinschaft auf" den Bekiägleh-ahzusehen«-Die Erbfol-ge vrür.de im Verhältnis dazu eine/gründsätislich*-andere
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' Rechtsänderung bedeuten«	.	!.
Bezieht sich demnach die noch von den-Miterben vorzu-
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nehmende Auflassung nicht auf. d|.e. der Eintragung zugrunde gelegte und in Wirkliche it gar nicht eingetretene,.Rechts- '
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änderung* so würde auch der Beklagte allein’ durch die Auflassung noch nicht Eigentümer des Grundstücks, werden« Es bedarf vielmehr seiner erneuten Eintragung« Biese setzt aber wiederum voraus«! dass das Grundbuch nach § 894 BGB berichtigt wird« Denn nach §' 39 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen* wenn zuvor derjenige* dessen Recht durch die Eintragung betroffe#n wird* also die Erbengemeinschaft, * eingetragen ist« § 40 Abs 1 GBO macht das nicht entbehrlich. weil Jetzt nicht mehr der Erblasser sondern der Beklagte als Eigentümer eingetragen ist«
Hiernach kann der Beklagt« grundbuchmässig das Eigentum an dem Grundstück erst .erwerben* wenn vorher die Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen, das Grundbuch also berichtigt wird« Ber Beklagte kann deshalb auch nicht geltend machen* dass es mit Rücksicht auf seinen AÄspruah.arglistig sei, wenn der Kläger diese Berichtigung des Grundbuchs verlangt« Die Berichtigung ist vielmehr Voraussetzung für die Erfüllung des Anspruchs des Beklagten« Bie Klage erweist sich daher schon aus diesem Gesichtspunkt als begründet« Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden* dass dem Kläger dafür das Rechts-schutsinteresse fehle« Auch abgesehen von der Präge* ob der Kläger die Auflassung noch von einer Zahlung des Beklagten abhängig machen kann*.muss ihm ein schutzwürdiges Interesse daran zugebilligt werden* das Vermächtnis ordnungsmässig erfüllen und das Eigentum an dem Grundstück wirksam von der Erbengemeinschaft auf den Beklagten übertragen zu können« Auf die frage* ob der Beklagte seinen darauf gerichteten Anspruch im Wege der Klage auch gegen den Kläger allein geltendmachen kann* war nicht mehr einzugehen* weil der Beklagte die* Abweisung
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seiner Widerklage durch das Oberlandesgerieht nicht mit der Revision angefochten hatv	.	;	:
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Nach alledem musste die Revision Erfolg ‘haben* Das
 landgerichtliche Urteil war daher wiede'rherzustellen* so
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weit es der Klage stattgegeben hat* Die'Kostenentscheidung
 folgt aus §, 91 ZPO*.	'
Ascher	*	Ba$k$7	;	.	.	Dr*	Hartz
 Kregel . .	■	?	•<	;8oheJfler
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