Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 18. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 22. Juni 2009 hat der Senat die Nichtzulas- Juni 2009 hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 20. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 86/08 BESCHLUSS vom 18. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 18. Mai 2011 beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 22. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 hat der Senat die Nichtzulas- sungsbeschwerde der Beklagten verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe auferlegt. 2 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 22. Juni 2009 hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 2010, 1. November 2010 und 5. April 2011 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). 3 Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinne- rung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihren Rechtsanwalt beauftragt zu haben, vor Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erwirken. 4 Im Übrigen ist der nach Nr. 1242 der Anlage 1 zu dem GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden. 5 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 12.07.2007 -4 0 151/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 06.03.2008 - 6 U 122/07 -