Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Die Klägerin ist aus dem Vorausvermächtnis zugunsten des Beklagten im Nachtragstestament 1995 im Sinne einer Erbteilsverbindlichkeit allein ver- Auf die Einrede aus § 2059 Abs. 1 BGB kann sie sich schon deswegen nicht berufen, weil sie mit den unstreitigen 317.752 DM einen die Gegenforderung des Beklagten übersteigenden Geldbetrag aus dem Nachlaß erhalten hat (GA 139 ff.).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 13. März 2002 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 2001 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, sowie die Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1 , 101 ZPO). Streitwert: 87.859,37 € / 171.838 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat klarstellend auf folgendes hin: Die Klägerin ist aus dem Vorausvermächtnis zugunsten des Beklagten im Nachtragstestament 1995 im Sinne einer Erbteilsverbindlichkeit allein ver- pflichtet; sie hat dafür allein und nicht als Gesamtschuldnerin neben anderen aufzukommen (vgl. MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2058 Rdn. 18; Staudin-ger/Marotzke, BGB 1996 § 2058 Rdn. 12 f.). Auf die Einrede aus § 2059 Abs. 1 BGB kann sie sich schon deswegen nicht berufen, weil sie mit den unstreitigen 317.752 DM einen die Gegenforderung des Beklagten übersteigenden Geldbetrag aus dem Nachlaß erhalten hat (GA 139 ff.). Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch