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BGH · IV ZR 85/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 85/90

Wenn ein Steuerberater in Verkennung des Steuertatbestandes in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren bei Abgabe der Jahressteuererklärung seinen Mandanten nicht darauf hinweist, daß wegen einer neben der freiberuflichen Tätigkeit ausgeübten gewerblichen Tätigkeit die gesamte Tätigkeit gewerbe-steuerpflichtig ist, liegen mehrere Verstöße im Sinne von § 3 II Nr. 2 AVB-WB und damit mehrere deckungspflichtige Schadensfälle vor. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 15. Anläßlich einer Betriebsprüfung des Finanzamtes im Jahre 1980 vertrat dieses die Auffassung, daß angesichts der - wenn auch geringen - gewerblichen Umsatzgeschäfte die gesamte Tätigkeit der GbR als gewerblich einzustufen sei und ihre Einkünfte daher der Gewerbesteuerpflicht unterlägen. Dementsprechend erließ es für die Jahre 1972 bis 1980 Gewerbesteuerbescheide, deren Rechtmäßigkeit mit Ausnahme des Bescheides für 1972, der wegen Verjährung aufgehoben wurde, im finanzgerichtlichen Verfahren mit der Begründung festgestellt worden ist, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs sowie der überwiegenden Auffassung der steuerrechtlichen Literatur sei die gesamte Betätigung einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb anzusehen, sofern sie überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, ohne daß es auf den Umfang dieser Tätigkeit im Verhältnis zu der sonstigen Tätigkeit der Gesellschaft ankomme. November 1986 ist der Kläger zur Zahlung von 9.805,50 DM und zur Freistellung der Gesellschafter von der Inanspruchnahme aus den GewerbeSteuerbescheiden für die Jahre 1973 bis 1980 in Höhe von 149.459,59 DM verurteilt worden. Das Gericht hat es in dem Haftpflichtprozeß zwischen den Gesellschaftern der GbR und dem Kläger als ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes, schuldhaftes Verhalten des Klägers angesehen, daß er es in fahrlässiger Unkenntnis der finanzgericht- Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es lägen mehrere Schadensfälle vor, weil er jedes Jahr erneut gegen Beratungspflichten verstoßen habe, so daß für jedes der Jahre, für die Gewerbesteuerbescheide nachträglich erlassen worden seien, die vereinbarte Versicherungssumme in vollem Umfang zur Verfügung stehe. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 169.553,08 DM nebst Zinsen, sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn zu 99% von allen weiteren Inanspruchnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen - 10 0 275/84 -vom 25. 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1990, 1144 (mit Anmerkung von Späth) abgedruckt ist, hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Ansicht vertreten, es liege nur ein einziger Verstoß im Sinne von S 3 II Nr. 2c Abs. 1 AVB-WT 1 vor. Er habe es unterlassen, die GbR darauf hinzuweisen, daß aufgrund der Umsatzgeschäfte mit Einrichtungsgegenständen für Optiker-Fachgeschäfte die gesamten Einkünfte, auch soweit sie aus der freiberuflichen Tätigkeit ihrer Gesellschafter erzielt wurden, der Gewerbesteuerpflicht unterlagen. Der Verstoß liege auch nicht darin, daß der Kläger es jedes Jahr erneut unterlassen habe, die gesamten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu deklarieren; die Ent- richtung von Gewerbesteuer habe gerade durch den pflichtwidrig unterlassenen Hinweis des Klägers vermieden werden sollen, jedenfalls im Hinblick auf die weit überwiegenden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit der Gesellschafter der GbR. Der Verstoß des Klägers habe sich somit auf eine die jährlichen Einzeltätigkeiten des Klägers übergreifende generelle Grundsatzfrage bezogen, die einmal zu Beginn seiner Tätigkeit zu prüfen und zu entscheiden gewesen sei. Der Kläger habe also nicht ein und denselben Fehler mehrmals wiederholt, sondern es unterlassen, den einmal zu Beginn der Tätigkeit für die GbR begangenen Fehler im Laufe der Jahre zu korrigieren. Der Umstand, daß der Kläger jedes Jahr erneut mit der Erledigung der steuerrechtliehen Angelegenheiten der GbR beauftragt wurde, stehe der Annahme nur eines Verstoßes nicht entgegen. Es könne aus diesem Grunde auch nicht der Auffassung des Klägers gefolgt werden, daß schon deshalb mehrere Verstöße anzunehmen seien, weil jedes Jahr ein geänderter rechtlicher und wirtschaftlicher Hintergrund Vorgelegen habe. Durch die unterlassene Korrektur des einmal begangenen Fehlers sei der sich über Jahre hinweg entwickelnde Gesamtschaden verursacht worden, d.h. der eine, nicht korrigierte Fehler habe geradlinig zu dem Schaden geführt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bezog sich das Fehlverhalten des Klägers nicht auf eine die jährlichen Einzeltätigkeiten des Klägers übergreifende generelle Grundsatzfrage, die nur einmal zu Beginn der Tätigkeit des Klägers zu prüfen und zu entscheiden war. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 3 II Nr. 2c Abs. 2 AVB-WT 1 berufen, da der Kläger in jedem Jahr erneut mit der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der GbR betraut wurde und' daher die einzelnen Steuererklärungen weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. als erst im Zuge der Außenprüfung entstanden angesehen werden, führt aber nicht dazu> daß sich aus der Summe der für die überprüften VeranlagungsZeiträume nacherhobenen Steuern ein einheitlicher Schaden des Steuerpflichtigen ergeben wür-

TätigkeitAnsichtVerstoßverstoßenGbRKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ :
nein
 Allg. Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversi-cherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB) § 3 II Nr. 2)
Wenn ein Steuerberater in Verkennung des Steuertatbestandes in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren bei Abgabe der Jahressteuererklärung seinen Mandanten nicht darauf hinweist, daß wegen einer neben der freiberuflichen Tätigkeit ausgeübten gewerblichen Tätigkeit die gesamte Tätigkeit gewerbe-steuerpflichtig ist, liegen mehrere Verstöße im Sinne von § 3 II Nr. 2 AVB-WB und damit mehrere deckungspflichtige Schadensfälle vor.
BGH, Urt. v. 15. Mai 1991 - IV ZR 85/90 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 85/90
URTEIL
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Verkündet am:
15. Mai 1991 Keller
 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1991
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 1990 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer bei ihr unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversi-cherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüf enden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WT 1) zugrunde liegen. Diese enthalten in § 3 II Nr. 2 folgende Bestimmung:
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"Die Versieherungssumme - bei den Sachschäden im Sinne von § 1 II b) jedoch nur 1/4 -stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkte (s. Ziff. 7) -in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung’ der Versicherungssumme in Frage kommt,
a)	gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,
b)	bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens,
c)	bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes .
Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen."
Die Versicherungssumme war vom Kläger jeweils entsprechend den für ihn geltenden Standesriehtlinien angepaßt worden und betrug zuletzt 100.000 DM je Schadensfall.
Von 1970 bis 1980 war der Kläger als Steuerbevollmächtigter für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "P. L." (im folgenden nur: GbR) tätig. Diese befaßte sich mit der Planung von Inneneinrichtungen für Optiker-Fachgeschäfte, handelte aber in den Jahren 1972 bis 1980 in geringem Umfang auch mit LadeneinrichtungsZubehör. Der Kläger wies in den jeweiligen JahresSteuererklärungen die gesamten Einkünfte der GbR als solche aus selbständiger, freiberuflicher Tätigkeit ihrer Gesellschaf-
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ter aus. Anläßlich einer Betriebsprüfung des Finanzamtes im Jahre 1980 vertrat dieses die Auffassung, daß angesichts der - wenn auch geringen - gewerblichen Umsatzgeschäfte die gesamte Tätigkeit der GbR als gewerblich einzustufen sei und ihre Einkünfte daher der Gewerbesteuerpflicht unterlägen. Dementsprechend erließ es für die Jahre 1972 bis 1980 Gewerbesteuerbescheide, deren Rechtmäßigkeit mit Ausnahme des Bescheides für 1972, der wegen Verjährung aufgehoben wurde, im finanzgerichtlichen Verfahren mit der Begründung festgestellt worden ist, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs sowie der überwiegenden Auffassung der steuerrechtlichen Literatur sei die gesamte Betätigung einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb anzusehen, sofern sie überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, ohne daß es auf den Umfang dieser Tätigkeit im Verhältnis zu der sonstigen Tätigkeit der Gesellschaft ankomme.
Aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen Urteils haben die Gesellschafter der GbR den Kläger gerichtlich auf Schadensersatzanspruch in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 25. November 1986 ist der Kläger zur Zahlung von 9.805,50 DM und zur Freistellung der Gesellschafter von der Inanspruchnahme aus den GewerbeSteuerbescheiden für die Jahre 1973 bis 1980 in Höhe von 149.459,59 DM verurteilt worden. Ferner wurde seine Verpflichtung, zu dem Ersatz allen weiteren Schadens der Gesellschafter festgestellt. Das Gericht hat es in dem Haftpflichtprozeß zwischen den Gesellschaftern der GbR und dem Kläger als ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes, schuldhaftes Verhalten des Klägers angesehen, daß er es in fahrlässiger Unkenntnis der finanzgericht-

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liehen Rechtsprechung unterlassen habe, darauf hinzuweisen, angesichts der auch getätigten Umsatzgeschäfte unterlägen die gesamten Einkünfte der GbR der Gewerbesteuerpflicht. Dadurch habe er der GbR die Möglichkeit genommen, entweder die geringfügigen Umsatzgeschäf te e'irizus teilen oder diese einer eigens zu diesem Zwecke zu gründenden Gesellschaft zu übertragen .
Der Kläger hat daraufhin von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verlangt. Diese zahlte insgesamt 100.000 DM aus und übernahm die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Klägers im Haftpflichtprozeß. Weitergehende Leistungen lehnte sie mit der Erklärung ab, daß nach den Viersicherungsbedingungen im vorliegenden Falle die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zu zahlen sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es lägen mehrere Schadensfälle vor, weil er jedes Jahr erneut gegen Beratungspflichten verstoßen habe, so daß für jedes der Jahre, für die Gewerbesteuerbescheide nachträglich erlassen worden seien, die vereinbarte Versicherungssumme in vollem Umfang zur Verfügung stehe.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 169.553,08 DM nebst Zinsen, sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn zu 99% von allen weiteren Inanspruchnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen - 10 0 275/84 -vom 25. November 1986 freizustellen.
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Voraussetzungen des § 3 II Nr. 2 c AVB-WT 1 gegeben seien.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. -Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1.	Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1990, 1144 (mit Anmerkung von Späth) abgedruckt ist, hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Ansicht vertreten, es liege nur ein einziger Verstoß im Sinne von S 3 II Nr. 2c Abs. 1 AVB-WT 1 vor. Hierzu hat es ausgeführt:
Wie im Haftpflichtprozeß zwischen den Gesellschaftern der GbR und dem Kläger mit bindender Wirkung für den vorliegenden Deckungsprozeß festgestellt worden sei, habe der Kläger gegen seine Pflichten aus dem Vertrag mit der GbR verstoßen. Er habe es unterlassen, die GbR darauf hinzuweisen, daß aufgrund der Umsatzgeschäfte mit Einrichtungsgegenständen für Optiker-Fachgeschäfte die gesamten Einkünfte, auch soweit sie aus der freiberuflichen Tätigkeit ihrer Gesellschafter erzielt wurden, der Gewerbesteuerpflicht unterlagen. Dieser Verstoß habe mithin die generelle und grundsätzliche Frage betroffen, wie die Einkünfte der GbR steuerrechtlich einzuordnen waren, und nicht etwa konkrete Fragen
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im Zusammenhang mit der Erstellung der jeweiligen Jahressteuererklärungen. Der Verstoß liege auch nicht darin, daß der Kläger es jedes Jahr erneut unterlassen habe, die gesamten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu deklarieren; die Ent-
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richtung von Gewerbesteuer habe gerade durch den pflichtwidrig unterlassenen Hinweis des Klägers vermieden werden sollen, jedenfalls im Hinblick auf die weit überwiegenden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit der Gesellschafter der GbR. Der Verstoß des Klägers habe sich somit auf eine die jährlichen Einzeltätigkeiten des Klägers übergreifende generelle Grundsatzfrage bezogen, die einmal zu Beginn seiner Tätigkeit zu prüfen und zu entscheiden gewesen sei. Unstreitig habe der Kläger die hier in Rede stehende, steuerrechtliche Problematik überhaupt nicht gekannt. Daraus folge, daß er die betreffende Grundsatzfrage auch nicht jedes Jahr erneut geprüft und entschieden habe. Der Kläger habe also nicht ein und denselben Fehler mehrmals wiederholt, sondern es unterlassen, den einmal zu Beginn der Tätigkeit für die GbR begangenen Fehler im Laufe der Jahre zu korrigieren. Damit liege ein (Dauer-)Verstoß, nicht aber lägen mehrere Verstöße vor.
Der Umstand, daß der Kläger jedes Jahr erneut mit der Erledigung der steuerrechtliehen Angelegenheiten der GbR beauftragt wurde, stehe der Annahme nur eines Verstoßes nicht entgegen. Es handele sich, was die grundsätzlichen steuer-ifechtlichen Fragen angehe, nicht um völlig neue Auftragsverhältnisse, sondern um Folgeaufträge, wobei die grundsätzliche Situation im Hinblick auf die Einnahmen der GbR, nämlich die Tatsache, daß in geringem Umfang auch Einnahmen aus gewerblichen Umsatzgeschäften anfielen, jeweils unverändert
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gewesen sei. Dies gelte sowohl in rechtlicher Beziehung, da sich die ständige finanzgerichtliche Rechtsprechung insoweit nicht geändert habe, als auch in tatsächlicher Hinsicht, da lediglich die Höhe der Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit differiert habe, es aber bei der allein entscheidenden Tatsache, daß überhaupt derartige Einnahmen anfielen, geblieben sei. Es könne aus diesem Grunde auch nicht der Auffassung des Klägers gefolgt werden, daß schon deshalb mehrere Verstöße anzunehmen seien, weil jedes Jahr ein geänderter rechtlicher und wirtschaftlicher Hintergrund Vorgelegen habe. Gegen die Annahme nur eines Verstoßes bestünden auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Kausalzusammenhanges zwischen Verstoß und Schaden durchgreifende Bedenken. Durch die unterlassene Korrektur des einmal begangenen Fehlers sei der sich über Jahre hinweg entwickelnde Gesamtschaden verursacht worden, d.h. der eine, nicht korrigierte Fehler habe geradlinig zu dem Schaden geführt.
Dieser Ansicht, die für den vorliegenden Fall auch von Späth (aaO) vertreten wird, kann nicht gefolgt werden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bezog sich das Fehlverhalten des Klägers nicht auf eine die jährlichen Einzeltätigkeiten des Klägers übergreifende generelle Grundsatzfrage, die nur einmal zu Beginn der Tätigkeit des Klägers zu prüfen und zu entscheiden war. Da der Kläger in jedem Jahr erneut mit der Erledigung der steuerrechtlichen Angelegenheiten der GbR beauftragt-wurde, bestand für ihn die Verpflichtung und die Möglichkeit, für jedes Steuerjahr auf die Gewerbesteuerpflicht hinzuweisen. Diese Verpflichtung hat er in jedem Jahr erneut dadurch verletzt, daß er in Un-
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kenntnis der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf hinwies, daß Gewerbesteuer anfalle. Es liegt daher kein Dauerverstoß vor, sondern ein Fehler, der in jedem Jahr erneut begangen wurde. Daher ist jeweils von einem neuen Versicherungsfall auszugehen, nicht aber von einem Dauerverstoß, der fortgewirkt hat und lediglich nicht korrigiert wurde.
2.	In seiner Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, wenn man Jahr für Jahr einen gesonderten Verstoß annehme, seien die Voraussetzungen des § 3 II Nr. 2b AVB-WT 1 gegeben, weil dann ein aus mehreren Verstößen stammender einheitlicher Schaden vorliege. Der Schaden sei erst entstanden, als bei der Betriebsprüfung festgestellt wurde, daß für die Jahre 1972 bis 1980 keine Gewerbesteuer erhoben und gezahlt worden war und eine dementsprechende Nacherhebung veranlaßt und für die Jahre 1973 bis 1980 auch durchgesetzt wurde. Vorher habe lediglich ein "drohender Gefahrenzustand" bestanden. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden (vgl. zur Serienklausel in der Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren die Senatsentscheidung vom 28.11.1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175). Hier liegen einzelne neue Verstöße vor, aus denen sich für jedes einzelne Jahr jeweils ein neuer Schaden ergeben hat.
3.	Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 3 II Nr. 2c Abs. 2 AVB-WT 1 berufen, da der Kläger in jedem Jahr erneut mit der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der GbR betraut wurde und' daher die einzelnen Steuererklärungen weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
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4.	Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 II Nr. b und II Nr. 2c Abs. 2 AVB-WT 1 nicht vorliegen, kommt es auf deren Vereinbarkeit mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an.
Mit § 3 II Nr. 2 b AVB-WT 1 will' die Beklagte mehrere Versicherungsfälle dann wie einen einzigen Versicherungsfall behandeln dürfen, wenn es zu einem einheitlichen Schaden gekommen ist. Zwar ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (so BGHZ 73, 373; Urteil vom 14.7.1982 IVa ZR 10/81 - VersR 1982, 1053; Urteil vom 4.4.1991 - IX ZR 215/90 unter 2 a cc), zur Veröffentlichtung in BGHZ vorgesehen) der durch Pflichtwidrigkeiten eines Steuerberaters verursachte Schaden im Falle einer Außenprüfung erst dann im Sinne des S 68 StBerG entstanden, wenn aufgrund der Außenprüfung - wie hier - höhere Steuern nacherhoben werden, die nach dem Ergebnis der Außenprüfung ohne den Fehler des Steuerberaters nicht festgesetzt worden wären. Der Umstand, daß derartige Schäden für die verjährungsrechtliche Behandlung
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als erst im Zuge der Außenprüfung entstanden angesehen werden, führt aber nicht dazu> daß sich aus der Summe der für die überprüften VeranlagungsZeiträume nacherhobenen Steuern
 ein einheitlicher Schaden des Steuerpflichtigen ergeben wür-
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de.
Bundschuh	Rottmüller	Richter	am	BGH
Dr. Schmidt-Kessel kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Bundschuh
 Dr, Ritter
 Römer